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Arbeitnehmer

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Arbeitnehmer berlassung rechtlicher Rahmen in Deutschland und der EU Handlungsm glichkeiten f r betriebliche Interessenvertretung berblick Definition der ... – PowerPoint PPT presentation

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Title: Arbeitnehmer


1
Arbeitnehmerüberlassung rechtlicher Rahmen in
Deutschland und der EU
  • Handlungsmöglichkeiten für betriebliche
    Interessenvertretung

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Überblick
  • Definition der ArbNüberlassung, Interessenlagen
  • Regelungsstrategien in Europa
  • Regelungspläne der EU
  • Änderungen in D 2004
  • Konsequenzen für InteressenV

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Arbeitnehmerüberlassung
4
Risiken Arbeitnehmerüberlassung
  • Gespaltene Arbeitgeberstellung
  • Entgeltsicherung
  • Verwirklichung Arbeitnehmerschutz und
    Arbeitnehmerbeteiligung
  • Prekarietät der Beschäftigung?
  • Mängel der Eingliederung ArbN bei beiden
    Arbeitgebern
  • Bildung eines zweiten Arbeitsmarktes
  • Skandinavien Temping als Hochlohnsektor

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Praxis ohne Regulierung (60er Jahre, UK)
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Regelungsstrategien in MS der EU
  • Keine oder geringe gesetzl. Regulierung
  • VK Irland, DK, FI, Niederlande (seit 1998)
  • Verbot gewerbl. ArbNÜ
  • Italien, Spanien (bis 1997/1994)
  • Sachl. und/oder zeitl. Beschränkung des Einsatzes
    von ArbNÜ
  • Frankreich, Belgien, LUX, D (bis 2003), Spanien,
    Italien
  • Gleichbehandlung von ArbN mit regulären ArbN des
    Entleihers
  • Überwiegend, wenn auch mit zahlreichen Ausnahmen
  • Gesetzl. Ideal DauerArbV beim Verleiher
  • D (bis 2003), Schweden

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Gründe für EU-Regulierung
  • Unterschiede als Binnenmarktproblem
  • Arbeitnehmerüberlassung soll vom
    Prekarietätsstigma befreit werden, weil es für
    sie gute wirtschaftliche Gründe gibt und das
    Prekarietätsstigma Diskriminierungspotentiale
    schafft
  • Soziale Ausgewogenheit soll anders als durch
    Repression erreicht werden

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Vorgeschlagene EU Richtlinien
  • MS sollen Restriktionen d. Leiharbeit überprüfen
  • Gleichbehandlg LeiharbN mit den ArbN des
    Ent-leihers bez. wesentl. Arbeitsbedingungen,
    außer
  • Wenn Verleiher unbefristet einstellt und zwischen
    Einsätzen bezahlt
  • Wenn ein Tarifvertrag anderes vorsieht
  • Während eines Einsatzes von bis zu sechs Wochen
  • Weitere Rechte LeiharbN
  • Information über Stellenangebote
  • Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten
  • InteressenV bei Ent- und Verleiher

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Dienstleistungsrichtlinie
  • KOM (2004) 2 (http//europa.eu.int/eurlex)
  • Erleichterungen für Niederlassungen für
    Dienstleister und grenzüberschreitender
    Dienstleistungen
  • Art. 3 Spezielle Regelungen haben Vorrang
  • Art. 9 Genehmigungsvorbehalte nur aus spez.
    Gründen des öffentl. Interesses
  • Art. 14 Verbotene Anforderungen
  • Mindestkapitalausstattung bei inländ. Bank (It,
    Sp)
  • Mindestanzahl von Beschäftigten (Sp)

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Deutschland
  • Perspektivenwechsel von unerwünsch-ter zu
    akzeptierter Beschäftigungsform
  • Durchaus im Einklang mit noch nicht
    verabschiedeter EU RL
  • Neue Anforderungen an Interessenvertretung

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Regulierungsmodell AüG 1972
  • Strenge Kontrolle gewerblicher Arbeit-nehmerüberla
    ssung (Erlaubnispflicht)
  • Abschreckung
  • sich eines anderen als des gesetzlich
    festge-schriebenen Modells der Leiharbeit zu
    bedienen
  • Schutz der ArbN
  • Gesetzlich begründeter Arbeitsvertrag statt
    Überlassung
  • Nur in begrenztem Umfang individuell
    durchsetzbare Rechte

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Gesetzliches Leitbild des AÜG 1972
13
Risikoverteilung AüG 1972
14
Risikoverteilung (Dereg- Praxis)
Entlastet Entleiher von Formalitäten wie
Entgeltzahlung und Steuer- und Beitragsabführung
Kann Arbeitsplätze vorübergehend be-setzen,
vermeidet In-formationskosten bei der
Personalauswahl und Risiken des Kün-digungs- und
Befristungsrechts
Trägt das Risiko der Einsetzbarkeit
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Ausweichstrategien
Wenn Direk-tionsrecht Illegale ArbN Überlassung
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Folgen illegaler ArbNÜberlassung
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Gründe für einen neuen Ansatz
  • arbeitsmarkt-politische Effekte
    Arbeitnehmerüberlassung
  • Negative Effekte der Illegalisierung
  • Soziale Ausgewogenheit soll anders als durch
    Repression erreicht werden

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Negative Effekte der Illegalisierung
  • Umgehung durch Werk- und DienstV
  • Kosten der Illegalisierung ?
  • Tragen i.d.R. die Beschäftigten
  • Beschäftigte
  • Wenig kollektive Interessenvertretung
  • Selten Tarifbindung
  • Geringer Organisationsgrad

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Reform ArbNÜberlassung 2004
  • Mehr Fälle legaler ArbNÜberlassung
  • Entgeltgleichheitsgebot (mit Ausnahmen)
  • (PSA als gemeinnützige Leiharbeit kein Thema
    heute)

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Mehr legale ArbnÜ
  • Legal
  • Unbegrenzte Überlassung
  • Befristeter ArbV mit Leiharbeitnehmer, auch bei
    Synchronisierung (? TzBfG!)
  • Illegal
  • Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis
    (Ausnahmen)
  • Schlechtere wesentl. Bedingungen (Entgelt) ArbN
    im Vergleich zu ArbN des Entleihers (Ausnahmen)

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Erlaubnisfreie ArbNüberlassung
  • Konzernintern, vorrübergehend
  • Zwischen Mitgliedern in einer Arbeitsge-meinschaft
    , für die derselbe Tarifvertrag gilt
  • Ausnahmen für EU Arbeitgeber
  • Zur Vermeidung von Entlassungen bis zu 12 Monate,
    ArbGeb mit lt 50 Beschäftigten
  • Im Bauhauptgewerbe, soweit Ent- und Verleiher vom
    selben allgemeinverbindl. Rahmen- und
    SozialkassenTV erfasst
  • Sonderregel für EU Firmen

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Ausnahmen Entgeltgleichheit
  • ArbN war bisher arbeitslos und erhält in den
    ersten sechs Wochen weniger Entgelt als
    vergleichbare ArbN beim Entleiher, das das
    Arbeitslosengeld übersteigt
  • Tarifvertrag sieht Ausnahmen vor
  • Tariffähigkeit beider Parteien muss gegeben sein
  • Str. Grenzen der Absenkung von Entgelt
    (potentiell richtlinienwidrig)

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Neues gesetzliches Leitbild AÜG
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AüG-Reform und InteressenV
25
(No Transcript)
26
(No Transcript)
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99 BetrVG/ 14 Abs. 3 AüG
  • Funktion des MBR
  • Schutz der Interessen regulärer und
    Leiharbeitnehmer
  • Informationsanspruch vor Einstellung
    Leiharbeitnehmer
  • Geplanter Einsatzbereich und -dauer
  • Ggf. Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (gewerbl.)
    oder anders bezeichneter Vertrag
  • Information an Leiharbeitnehmer über
    Arbeitsbedingungen

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  • 99 BetrVG/ 14 Abs. 3 AüG
  • 99 Abs. 2 Nr. 4
  • Konkurrenz Teilzeitkraft, befristet Beschäftigter
    des Entleihers/LeiharbN
  • Konkurrenz bereits besch. LeihArbN/neuer LeiharbN
  • Substituierende Leiharbeit?
  • 99 Abs. 2 Nr. 5
  • Verzicht auf Ausschreibung
  • 99 Abs. 2 Nr. 2
  • AuswahlRL

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Insb Entgeltgleichheit
  • 99 Abs. 2 Nr. 1
  • VerbotsG 9 Nr. 1, 3 I AÜG
  • P Rechtsfolge wäre unbefr. Vertrag mit
    Entleiher. Will man das vermeiden?
  • 95, 92a
  • Personalplanung, ggf. AuswahlRL mit Festlegung,
    dass nur Verleiher beauftragt werden, die für die
    Einhaltung der Entgeltgleichheit Gewähr bieten
  • GrundsatzP
  • Sind die DGB Tarifverträge für LeiharbN
    angemessen?

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Wählen ohne zählen ?
  • 7 Abs. 2 BetrVG
  • LeihArbN wählen mit beim Entlei-herBR sofern
    länger als 3 Monate überlassen
  • 9 BetrVG
  • Wahlberechtigte/ beschäftigte ArbN maßgebend
  • 38 BetrVG
  • Arbeitnehmer maßgebend
  • Unklarheit
  • Macht die Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaft
    weiter attraktiv...

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BAG BAG 16.3. 2003 7 ABR 53/02
  • Funktionale Auslegung des 9
  • Belegschaftsstärke spiegelt Arbeitsaufwand
  • Leiharbeitnehmer verursachen weniger
    Arbeitsaufwand als fest Beschäftigte

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Kritik
  • Generell
  • Doppelte Betriebszugehörigkeit im betriebsverfR
    Sinne wird (immer noch) nicht anerkannt
  • Hintergrund Prekärer Charakter der Leiharbeit,
    keine Interesseneinheit mit Stammbelegschaft
  • Ab 1.1.2004
  • Neues Leitbild ArbNÜ führt zu neuem Typus
    Leiharbeiter, der als zweite Belegschaft voll
    in den Betrieb integriert ist

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Folgerung
  • Funktionale Neubestimmung der Begriffe
    Betriebszugehörigkeit und Arbeitnehmer ( 9, 38
    BetrVG)
  • Keine Verminderung der Anzahl BR Mitglieder durch
    Gründung Arbeit-nehmerüberlassungsgesellschaft

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Fragen?
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Hinweise
  • KOM (2002) 701 endg
  • http//europa.eu.int/comm/employment_social/labour
    _law/docs/com2002_701_de.pdf
  • Storrie Temporary Agency Work in Europe
  • http//www.eurofound.eu.int/publications/EF0202.ht
    m
  • Grimm/Brock, Gleichbehandlungsgebot nach AüG und
    MBR des BR im Entleiherbetrieb, DB 2003, 1113
  • Melms/Lipinski, Absenkung des Tarifniveaus durch
    Gründung von AÜG Gesellschaften, BB 2004, 2409
  • BAG, 16.4.2003, 7 ABR 53/02
  • Brors, Leiharbeiter wählen ohne zu zählen eine
    kurzlebige Entscheidung, NZA 2003, 1380
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