Title: Arbeitnehmer
1Arbeitnehmerüberlassung rechtlicher Rahmen in
Deutschland und der EU
- Handlungsmöglichkeiten für betriebliche
Interessenvertretung
2Überblick
- Definition der ArbNüberlassung, Interessenlagen
- Regelungsstrategien in Europa
- Regelungspläne der EU
- Änderungen in D 2004
- Konsequenzen für InteressenV
3Arbeitnehmerüberlassung
4Risiken Arbeitnehmerüberlassung
- Gespaltene Arbeitgeberstellung
- Entgeltsicherung
- Verwirklichung Arbeitnehmerschutz und
Arbeitnehmerbeteiligung - Prekarietät der Beschäftigung?
- Mängel der Eingliederung ArbN bei beiden
Arbeitgebern - Bildung eines zweiten Arbeitsmarktes
- Skandinavien Temping als Hochlohnsektor
5Praxis ohne Regulierung (60er Jahre, UK)
6Regelungsstrategien in MS der EU
- Keine oder geringe gesetzl. Regulierung
- VK Irland, DK, FI, Niederlande (seit 1998)
- Verbot gewerbl. ArbNÜ
- Italien, Spanien (bis 1997/1994)
- Sachl. und/oder zeitl. Beschränkung des Einsatzes
von ArbNÜ - Frankreich, Belgien, LUX, D (bis 2003), Spanien,
Italien - Gleichbehandlung von ArbN mit regulären ArbN des
Entleihers - Überwiegend, wenn auch mit zahlreichen Ausnahmen
- Gesetzl. Ideal DauerArbV beim Verleiher
- D (bis 2003), Schweden
7Gründe für EU-Regulierung
- Unterschiede als Binnenmarktproblem
- Arbeitnehmerüberlassung soll vom
Prekarietätsstigma befreit werden, weil es für
sie gute wirtschaftliche Gründe gibt und das
Prekarietätsstigma Diskriminierungspotentiale
schafft - Soziale Ausgewogenheit soll anders als durch
Repression erreicht werden
8Vorgeschlagene EU Richtlinien
- MS sollen Restriktionen d. Leiharbeit überprüfen
- Gleichbehandlg LeiharbN mit den ArbN des
Ent-leihers bez. wesentl. Arbeitsbedingungen,
außer - Wenn Verleiher unbefristet einstellt und zwischen
Einsätzen bezahlt - Wenn ein Tarifvertrag anderes vorsieht
- Während eines Einsatzes von bis zu sechs Wochen
- Weitere Rechte LeiharbN
- Information über Stellenangebote
- Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten
- InteressenV bei Ent- und Verleiher
9Dienstleistungsrichtlinie
- KOM (2004) 2 (http//europa.eu.int/eurlex)
- Erleichterungen für Niederlassungen für
Dienstleister und grenzüberschreitender
Dienstleistungen - Art. 3 Spezielle Regelungen haben Vorrang
- Art. 9 Genehmigungsvorbehalte nur aus spez.
Gründen des öffentl. Interesses - Art. 14 Verbotene Anforderungen
- Mindestkapitalausstattung bei inländ. Bank (It,
Sp) - Mindestanzahl von Beschäftigten (Sp)
10Deutschland
- Perspektivenwechsel von unerwünsch-ter zu
akzeptierter Beschäftigungsform - Durchaus im Einklang mit noch nicht
verabschiedeter EU RL - Neue Anforderungen an Interessenvertretung
11Regulierungsmodell AüG 1972
- Strenge Kontrolle gewerblicher Arbeit-nehmerüberla
ssung (Erlaubnispflicht) - Abschreckung
- sich eines anderen als des gesetzlich
festge-schriebenen Modells der Leiharbeit zu
bedienen - Schutz der ArbN
- Gesetzlich begründeter Arbeitsvertrag statt
Überlassung - Nur in begrenztem Umfang individuell
durchsetzbare Rechte
12Gesetzliches Leitbild des AÜG 1972
13Risikoverteilung AüG 1972
14Risikoverteilung (Dereg- Praxis)
Entlastet Entleiher von Formalitäten wie
Entgeltzahlung und Steuer- und Beitragsabführung
Kann Arbeitsplätze vorübergehend be-setzen,
vermeidet In-formationskosten bei der
Personalauswahl und Risiken des Kün-digungs- und
Befristungsrechts
Trägt das Risiko der Einsetzbarkeit
15Ausweichstrategien
Wenn Direk-tionsrecht Illegale ArbN Überlassung
16Folgen illegaler ArbNÜberlassung
17Gründe für einen neuen Ansatz
- arbeitsmarkt-politische Effekte
Arbeitnehmerüberlassung - Negative Effekte der Illegalisierung
- Soziale Ausgewogenheit soll anders als durch
Repression erreicht werden
18Negative Effekte der Illegalisierung
- Umgehung durch Werk- und DienstV
- Kosten der Illegalisierung ?
- Tragen i.d.R. die Beschäftigten
- Beschäftigte
- Wenig kollektive Interessenvertretung
- Selten Tarifbindung
- Geringer Organisationsgrad
19Reform ArbNÜberlassung 2004
- Mehr Fälle legaler ArbNÜberlassung
- Entgeltgleichheitsgebot (mit Ausnahmen)
- (PSA als gemeinnützige Leiharbeit kein Thema
heute)
20Mehr legale ArbnÜ
- Legal
- Unbegrenzte Überlassung
- Befristeter ArbV mit Leiharbeitnehmer, auch bei
Synchronisierung (? TzBfG!) - Illegal
- Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis
(Ausnahmen) - Schlechtere wesentl. Bedingungen (Entgelt) ArbN
im Vergleich zu ArbN des Entleihers (Ausnahmen)
21Erlaubnisfreie ArbNüberlassung
- Konzernintern, vorrübergehend
- Zwischen Mitgliedern in einer Arbeitsge-meinschaft
, für die derselbe Tarifvertrag gilt - Ausnahmen für EU Arbeitgeber
- Zur Vermeidung von Entlassungen bis zu 12 Monate,
ArbGeb mit lt 50 Beschäftigten - Im Bauhauptgewerbe, soweit Ent- und Verleiher vom
selben allgemeinverbindl. Rahmen- und
SozialkassenTV erfasst - Sonderregel für EU Firmen
22Ausnahmen Entgeltgleichheit
- ArbN war bisher arbeitslos und erhält in den
ersten sechs Wochen weniger Entgelt als
vergleichbare ArbN beim Entleiher, das das
Arbeitslosengeld übersteigt - Tarifvertrag sieht Ausnahmen vor
- Tariffähigkeit beider Parteien muss gegeben sein
- Str. Grenzen der Absenkung von Entgelt
(potentiell richtlinienwidrig)
23Neues gesetzliches Leitbild AÜG
24AüG-Reform und InteressenV
25(No Transcript)
26(No Transcript)
27 99 BetrVG/ 14 Abs. 3 AüG
- Funktion des MBR
- Schutz der Interessen regulärer und
Leiharbeitnehmer - Informationsanspruch vor Einstellung
Leiharbeitnehmer - Geplanter Einsatzbereich und -dauer
- Ggf. Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (gewerbl.)
oder anders bezeichneter Vertrag - Information an Leiharbeitnehmer über
Arbeitsbedingungen
28- 99 BetrVG/ 14 Abs. 3 AüG
- 99 Abs. 2 Nr. 4
- Konkurrenz Teilzeitkraft, befristet Beschäftigter
des Entleihers/LeiharbN - Konkurrenz bereits besch. LeihArbN/neuer LeiharbN
- Substituierende Leiharbeit?
- 99 Abs. 2 Nr. 5
- Verzicht auf Ausschreibung
- 99 Abs. 2 Nr. 2
- AuswahlRL
29Insb Entgeltgleichheit
- 99 Abs. 2 Nr. 1
- VerbotsG 9 Nr. 1, 3 I AÜG
- P Rechtsfolge wäre unbefr. Vertrag mit
Entleiher. Will man das vermeiden? - 95, 92a
- Personalplanung, ggf. AuswahlRL mit Festlegung,
dass nur Verleiher beauftragt werden, die für die
Einhaltung der Entgeltgleichheit Gewähr bieten - GrundsatzP
- Sind die DGB Tarifverträge für LeiharbN
angemessen?
30Wählen ohne zählen ?
- 7 Abs. 2 BetrVG
- LeihArbN wählen mit beim Entlei-herBR sofern
länger als 3 Monate überlassen - 9 BetrVG
- Wahlberechtigte/ beschäftigte ArbN maßgebend
- 38 BetrVG
- Arbeitnehmer maßgebend
- Unklarheit
- Macht die Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaft
weiter attraktiv...
31BAG BAG 16.3. 2003 7 ABR 53/02
- Funktionale Auslegung des 9
- Belegschaftsstärke spiegelt Arbeitsaufwand
- Leiharbeitnehmer verursachen weniger
Arbeitsaufwand als fest Beschäftigte
32Kritik
- Generell
- Doppelte Betriebszugehörigkeit im betriebsverfR
Sinne wird (immer noch) nicht anerkannt - Hintergrund Prekärer Charakter der Leiharbeit,
keine Interesseneinheit mit Stammbelegschaft - Ab 1.1.2004
- Neues Leitbild ArbNÜ führt zu neuem Typus
Leiharbeiter, der als zweite Belegschaft voll
in den Betrieb integriert ist
33Folgerung
- Funktionale Neubestimmung der Begriffe
Betriebszugehörigkeit und Arbeitnehmer ( 9, 38
BetrVG) - Keine Verminderung der Anzahl BR Mitglieder durch
Gründung Arbeit-nehmerüberlassungsgesellschaft
34Fragen?
35Hinweise
- KOM (2002) 701 endg
- http//europa.eu.int/comm/employment_social/labour
_law/docs/com2002_701_de.pdf - Storrie Temporary Agency Work in Europe
- http//www.eurofound.eu.int/publications/EF0202.ht
m - Grimm/Brock, Gleichbehandlungsgebot nach AüG und
MBR des BR im Entleiherbetrieb, DB 2003, 1113 - Melms/Lipinski, Absenkung des Tarifniveaus durch
Gründung von AÜG Gesellschaften, BB 2004, 2409 - BAG, 16.4.2003, 7 ABR 53/02
- Brors, Leiharbeiter wählen ohne zu zählen eine
kurzlebige Entscheidung, NZA 2003, 1380