Title: Anforderungen an Arbeitsst
1Anforderungen an ArbeitsstättenWo es schön ist,
da lass dich nieder
- Inhalte
- Grundlagen und Ziele
- Der neue Verordnungsentwurf
- Die wichtigsten Vorschriften und Richtlinien
- Arbeitsräume
- Pausenräume
- Sanitätsräume
- Sichtverbindung nach außen
- Raumtemperaturen
Begleitheft
2Nachdenkenswertes
3Grundlagen und Ziele
- Arbeitsstätten ist ein Sammelbegriff für
Arbeitsplätze in - Industrie, Gewerbe,Handel,
- Handwerk, etc.
- Die Arbeitsstättenverordnung regelt alle
wesentlichen Forderungen gewerblicher
Arbeitsstätten. - Da diese Verordnung gilt für alle bestehenden und
geplanten Betriebe. - Bei der Planung von Betrieben nicht
berücksichtigte Aspekte müssen teuer und
aufwendig durch Nachbesserungen behoben werden. - Bei vorhandenen Arbeitsräumen oder Betrieben sind
einzelne Vorschriften unter Umständen dann nicht
anzuwenden, wenn der Aufwand der Maßnahmen
unverhältnismäßig groß ist (Ausnahmeregelungen).
4Der neue Verordnungsentwurf
- Entwurf vom 8.August 2003 soll die
Arbeitsstättenverordnung modernisieren - Konzeption folgt Regelungssystematik der
europäischen Arbeitschutzrichtlinien - Gestellte Anforderungen sind am Schutzziel
orientiert, nicht durch detaillierte
Verhaltensvorgaben festgesetzt - Betriebe sollen Spielraum haben
Arbeitsschutzmaßnahmen an Ihre Situation
anzupassen - Der Verordnungsentwurf besteht aus
- Allgemeiner Teil
- teilweise neu formulierte Anforderungen an
Einrichtung und Betrieb von Arbeitsstätten. - Anhang
- grundlegende Konkretisierungen mit wesentlichen
Regelungen der geltenden ArbStättV. - - Bis zur Bekanntgabe der neuen technischen Regeln
gelten die bisherigen Arbeitsstättenrichtlinien
fort. - Kosten werden für die Betriebe durch die
Novellierung eher sinken als steigen, da
flexiblere Grundvorschriften.
5Arbeitsräume
6Die wichtigsten Vorschriften und Richtlinien für
Arbeitsräume
- Arbeitsräume
- Arbeitsräume müssen eine Grundfläche von mind.
8m² haben. - Lichte Höhe von Arbeitsräumen bei einer
Grundfläche von lt 50m² 2,50m, - Grundfläche von gt 50m² 2,75m,
- Grundfläche von gt 100m² 3,00m,
- Grundfläche von gt 2000m² 3,25m.
- In Arbeitsräumen, in denen überwiegend leichte
oder sitzende Tätigkeiten ausgeführt werden
(z.B.Büroräume, Verkaufsräume) kann die lichte
Höhe um 0,25m herabgesetzt werden (Mindestmaß
2,50m). - Aus zwingenden baulichen Gründen kann die lichte
Höhe um 0,25m herabgesetzt werden (Mindestmaß
2,50m).
Internet 23 ArbStättV anhang 1.2
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7Die wichtigsten Vorschriften und Richtlinien für
Arbeitsräume
- Bewegungsflächen
- Ein Arbeitnehmer soll bei der Arbeit so viel
unverstellten Platz haben, dass er sich
unbehindert bewegen kann und nicht längere Zeit
in Zwangshaltung verbringen muss. - Jedem Arbeitnehmer muss an seinem Arbeitsplatz
eine Bewegungsfläche von mind. 1,5m² zur
Verfügung stehen. Diese Bewegungsfläche soll
mind. 1,0m breit sein. - Kann die Bewegungsfläche am Arbeitsplatz aus
betrieblichen Gründen nicht bereitgestellt
werden, so muss dies ersatzweise in Arbeits-nähe
erfolgen. - Zur Ausstattung eines Arbeitsplatzes gehören bei
überwiegend sitzender Tätigkeit Abfallbehälter,
die verschlossen sein sollten.
Internet 24 ArbStättV
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8Pausenräume
Essen am Arbeitsplatz am Beispiel einer
Lackiererei
9Wann wird ein Pausenraum benötigt?
- Ein leicht erreichbarer Pausenraum muss zur
Verfügung gestellt werden - bei mehr als 10 Mitarbeitern oder
- wenn gesundheitliche Gründe vorliegen oder
- wenn die Art der auszuübenden Tätigkeit es
erfordert (schwere körperliche Arbeit,
schmutzende Tätigkeit) oder - wenn die Arbeitnehmer in Räumen beschäftigt sind,
die keine Sichtverbindung nach außen haben oder - wenn die Arbeitnehmer in Räumen beschäftigt sind,
zu denen üblicherweise auch Dritte (z.b. Kunden)
Zutritt haben. - Dies gilt nicht in Büroräumen bzw. in
vergleichbaren Arbeitsräumen für Beschäftigte,
sofern dort Erholungsmöglichkeiten während der
Pause gegeben sind.
Internet 29 ArbStättV
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10Ausstattung der Pausenräume
- Mindestgrundfläche von 6,00m².
- Mindestgrundfläche je Benutzer 1,00m².
- Lichte Höhe von Pausenräumen beträgt wie bei
Arbeitsräumen mind. 2,50m - Entsprechend der Benutzerzahl mit leicht zu
reinigenden Tischen und Sitzgelegenheiten mit
Rückenlehnen, Kleiderhaken und Abfallbehälter
versehen. - Bei Bedarf müssen Vorrichtung zum Aufwärmen und
Kühlen von Speisen und Getränken bereit-gestellt
werden. - Trinkwasser oder ein anderes, alkoholfreies
Getränk muss den Arbeitnehmern zur Verfügung
gestellt werden - Ein Wasserhahn (Trinkwasser) erfüllt diesen Punkt!
Internet 29 ArbStättV
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11Pausenräume neu?!
- 8 (3) und Anhang 4.2
- Den Beschäftigten ist ein Pausenraum zur
Verfügung zu stellen. - Dies gilt nicht in Büroräumen bzw. in
vergleichbaren Arbeitstätten wen dort
Vorrausetzungen für Erholung gegeben sind. - Bei Schwangeren und stillenden Müttern ist die
Vorrausetzung geben wen sie sich hinlegen können.
12Umkleideräume
13Was ist bei Umkleideräumen zu beachten?
- Den Arbeitern sind Umkleideräume zur Verfügung zu
stellen, wenn - Besondere Arbeitskleidung getragen wird
- aus gesundheitlichen oder sittlichen Gründen
andere Räume nicht zumutbar sind - Umkleideräume sollen für Männer und Frauen
getrennt sein. - Lichte Raumhöhe bei einer Grundfläche
- bis 30m² mind. 2,30m,
- größer 30m² mind. 2,50m.
- Mindestgrundfläche 6 m².
- Schrank (Spind) für jeden
- Für je 4 Spinde mind. 1 Sitzgelegenheit
Internet 34 ArbStättV
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14Umkleideräume neu?!
- 8 (2), Anhang 4.1
- Umkleideräume sind zur Verfügung zustellen
- wenn besondere Arbeitkleidung getragen werden
muss - andere Räume zum Umkleiden ungeeignet sind
- gemeinsame Umkleideräume von Männern und Frauen
sind bei wenigen Beschäftigten zulässig wen eine
getrennte Nutzung ermöglicht wird.
15Waschräume
16Waschräume
- Was ist zu beachten?
- Waschräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn
die Arbeitnehmer - bei der Tätigkeit verschmutzen oder
- Hitze oder Nässe ausgesetzt sind.
(gesundheitliche Gründe) - Waschräume sollen für Männer und Frauen getrennt
sein. - Lichte Raumhöhe
- bis 30m² mind. 2,30m,
- größer 30m² mind. 2,50m.
- Bei stark schmutzenden Tätigkeiten für 4
Mitarbeiter eine Waschstelle, ansonsten 5
Mitarbeiter/Waschstelle. - Bei stark schmutzenden Tätigkeiten mindest eine
Dusche - Bei Büroarbeitsplätzen reichen Waschgelegenheiten
Internet 35 ArbStättV
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17Waschräume neu?!
- 8 (2)
- Wen Art und Tätigkeit es erfordern sind
Waschräume vorzusehen - gemeinsame Waschräume von Männern und Frauen sind
bei wenigen Beschäftigten zulässig wen eine
getrennte Nutzung ermöglicht wird. - Bei Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind
Waschgelegenheiten ausreichend
18Toiletten
19Toiletten
- Den Arbeitnehmern ist eine ausreichende Anzahl
von Toiletten mit Handwaschbecken zur Verfügung
zu stellen. - Toilettenräume bestehen aus
- Waschgelegenheit
- Toilette
- Erforderliche Anzahl von Toiletten Männer
- bis 5 Personen 1 Toilettenbecken
- bis 10 Personen 1 Toilettenbecken, und 1
Bedürfnisstand, - Erforderliche Anzahl von Toiletten Frauen
- bis 10 Personen 1 Toilettenbecken
- Werden mehr als 5 Mitarbeiter beschäftigt, so
sollen getrennte Toilettenräume vorhanden sein.
Internet 37 ArbStättV
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20Toiletten neu?!
- 8 (2)
- Der Arbeitgeber hat Toilettenräume zur Verfügung
zu stellen - gemeinsame Toilettenräume von Männern und Frauen
sind bei wenigen Beschäftigten zulässig wen eine
getrennte Nutzung ermöglicht wird. - Bei Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind
Waschgelegenheiten und abschließbare Toiletten
ausreichend.
21Sichtverbindung nach außen
22Sichtverbindung nach außen
- Was ist zu beachten?
- Arbeits-, Pausen- und Sanitärräume müssen eine
Sichtverbindung nach außen haben (Ausnahmen über
2000 m² groß, betriebstechnische Gründe,
Verkaufsflächen). - Die Unterkante der Fenster bzw. der
durchsichtigen Flächen in Türen soll zwischen
0,85 und 1,25m über dem Raumfußboden liegen, je
nachdem, ob die Arbeitnehmer im Raum überwiegend
sitzen oder stehen - Die Fläche der Fenster soll mindestens betragen
- bei Raumtiefe bis 5,00m 1,25m²
- bei Raumtiefe über 5,00m 1,50m².
- Für Räume bis 600m² soll die Gesamtfläche der
Sichtverbindung 10 der Grundfläche betragen - Für Pausenräume reicht ein Fünfzigstel der
Grundfläche als Sichtverbindung nach außen
Internet 7 ArbStättV
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23Sichtverbindung nach außen neu?!
- 6 Nr. 5, Anhang 3.4
- Die Gefährdungsbeurteilung umfasst auch Lärm,
Lüftung, Klima, Beleuchtung - Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend
Tageslicht erhalten - Arbeitsräume und Pausenräume müssen eine
ausreichende Sichtverbindung nach außen haben - dies gilt nicht für
- Arbeitsräume mit Oberlichtern und großer
Grundfläche - Steuerstände und Kabinen
24Raumtemperaturen / Raumklima
25Raumtemperaturen
- Was ist zu beachten?
- In Arbeitsräumen muss die Raumtemperatur
mindestens betragen - bei überwiegend sitzender Tätigkeit 19C,
- bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit
17C, - bei schwerer körperlicher Arbeit 12C,
- in Büroräumen 20C,
- in Verkaufsräumen 19C.
- In Pausen- und Sanitärräumen 21C.
- Die Raumtemperatur in Arbeitsräumen soll 26C
nicht überschreiten. - Bei ständiger Überschreitung hat der Unternehmer
für Abhilfe zu sorgen. (Beschattung, keine
Klimaanlage)
Internet 6 ArbStättV http//bundesrecht.
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26Raumtemperaturen neu?!
- Anhang 1.5 , Anhang 3.5
- Arbeitsplätze müssen nach Art des Betriebes und
der körperliche Tätigkeit eine ausreichende
Dämmung gegen Wärme und Kälte aufweisen. - Es muss ein gesundheitlich zuträgliches Raumklima
bestehen - An Hitze und Kältearbeitsplätzen sind
entsprechend der Gefährdungsbeurteilung besondere
Schutzmaßnahmen zu treffen
27- Vielen Dank
- und
- bleiben Sie gesund