Title: Compliance im Arbeitsrecht
1Compliance im Arbeitsrecht
Dr. Philipp Maier, LL.M
2Compliance im Arbeitsrecht
- Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
- Haftung bereits dann, wenn der Verstoß ohne
Wissen und Willen des Arbeitgebers begangen wird,
er aber nicht nachweist, solche Maßnahmen
getroffen zu haben, die unter den vorhersehbaren
Verhältnissen und mit gutem Grund die Einhaltung
der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen. - Damit Pflicht zur Einrichtung eines wirksamen
Compliance-Systems determiniert - VwGH sagt nicht, um welche Maßnahmen es sich
dabei konkret handelt - Kommt auf die konkrete Rechtsvorschrift an
3Compliance im Arbeitsrecht
- Verbandsverantwortlichkeitsgesetz Haftung für
einfache Mitarbeiter, die einen Straftatbestand
verwirklicht haben nur dann wenn, - die Entscheidungsträger nicht die wesentlichen
technischen, organisatorischen oder personellen
Maßnahmen zur Verhinderung der Straftat
installiert haben - Unternehmen trifft dann ein Organisationsverschuld
en, dass durch die Einrichtung eines internen
Kontrollsystems vermieden werden kann
4Compliance im Arbeitsrecht
- Vorstands- und Geschäftsführerverantwortung
- 84 Abs 1 Aktiengesetz und 25 Abs 1
GmbH-Gesetz - Pflicht zur Anwendung der Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters - 82 Aktiengesetz und 22 GmbH-Gesetz
- Verantwortung zur Sicherstellung eines
leistungsfähigen internen Kontrollsystems - Bei Verletzung der Pflicht zur Einrichtung eines
wirksamen Kontrollsystems ev. Schadenersatzansprüc
he der Gesellschaft
4
5 6Arbeitszeit
- Verwaltungsstrafen
- Geldstrafen zwischen EUR 72 und EUR 3.600
- Doppelte Kumulation von Strafen, d.h. pro Verstoß
(z.B. Höchstgrenzen, Ruhezeiten) und pro
Arbeitnehmer einzelne Strafen! - Auch bei Verletzung von Aufzeichnungspflichten
Strafbarkeit hinsichtlich jedes einzelnen
Arbeitnehmers besonders teuer! - Entzug der Gewerbeberechtigung bei schweren,
fortgesetzten Verstößen
7Arbeitszeit
- Verschulden Voraussetzung für Bestrafung
- Fahrlässiges Verhalten reicht
- Beweislast bei Arbeitgeber
- Keine Haftung nur bei Bestehen und Nachweis eines
wirksamen Kontrollsystems. Jud VwGH - Nachweis der konkreten Ausgestaltung des
Kontrollsystems - Überwachung der Einhaltung der erteilten
Weisungen - Nachweis der Überwachung der Einhaltung
8Arbeitszeit
- Höchstarbeitszeitgrenzen
- 50 h/Woche und 10 h/Tag
- Tägliche Ruhezeiten
- Tägliche Ruhepausen ab 6h/Tag Mindestens 30
Minuten - Tägliche Ruhezeit 11 Stunden zwischen
Arbeitstagen - Wochenendruhe
- Mindestens 36 h ununterbrochene Ruhezeit pro
Woche - Überstunden
- Maximal 5 h/Woche zusätzlich 60 h/Jahr bei
erhöhtem Arbeitsbedarf - Insgesamt nicht mehr als 10 h/Woche
9Arbeitszeit
- Arbeitszeitaufzeichnungen
- Modalitäten der Aufzeichnung nicht gesetzlich
geregelt (elektronisch, händisch, etc.) - lediglich betreffend Dauer der täglichen
Arbeitszeit bei Außendienstmitarbeitern - Keine Aufzeichnung des genauen Beginn/Endes
- Übertragbarkeit der Aufzeichnungspflicht im
Innenverhältnis an den Arbeitnehmer - aber strenge Pflicht zur Anleitung und
Überwachung!
10 11Arbeitnehmerschutz
- Konkrete Schutzpflichten im Arbeitnehmerschutzgese
tz und Durchführungsverordnungen - Pflicht zur Einhaltung durch den Arbeitgeber
selbst - Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen
Verantwortung nur unter bestimmten
Voraussetzungen möglich - Pflicht zur Ermittlung und Beurteilung von
Gefahren - Auf Basis der Evaluierungsergebnisse
- Festlegung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
- Evaluierungsergebnisse und Maßnahmen sind in
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu
dokumentieren
12Arbeitnehmerschutz
- Pflicht des Arbeitgebers zur Unterweisung über
Sicherheit und Gesundheitsschutz - Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers
- Aufbewahrungspflicht für Unterlagen über
Arbeitsunfälle mindestens fünf Jahre - Verwaltungsstrafen bei Verstößen
- Geldstrafen zwischen EUR 145 und EUR 14.530
- Entzug der Gewerbeberechtigung
13- Kinder- und Jugendlichen-schutz
14Kinder- und Jugendlichenschutz
- Verbot der Kinderarbeit (Kinder Personen bis zum
15. Lebensjahr) - Beschränkung bei der Beschäftigung von
Jugendlichen (Personen bis zum 18. Lebensjahr
plus Personen mit 15 und darunter, die die
Schulpflicht beendet haben oder in einem
Lehrverhältnis stehen) - Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen
- Tägliche Ruhezeit von 12 Stunden
- Verbot der Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 6
Uhr - Arbeitszeit max. 8 Stunden täglich/40 Stunden
wöchentlich - Verwaltungsstrafen bei Verletzungen bis EUR 2.180
- Verbot der Beschäftigung von Jugendlichen bzw.
Entzug der Gewerbeberechtigung
15 16Frauenschutz
- Pflicht zur Schaffung geeigneter Arbeitsplätze
für werdende/stillende Mütter - Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz -
Freistellungspflicht - Absolutes Beschäftigungsverbot
- 8 Wo. vor der Geburt / 8 Wo. nach der Geburt
bis 12 Wo möglich - Relatives Beschäftigungsverbot
- Bei Gesundheitsgefährdung
- Konkrete Beschäftigungsverbote
- Arbeit an Sonn- und Feiertagen / zwischen 20 Uhr
und 6 Uhr - Verwaltungsstrafen bei Verletzungen zwischen EUR
70 und EUR 3.630
17- Gleichbehandlung am Arbeitsplatz
18Gleichbehandlung
- Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz
- Keine unsachliche Benachteiligung einer
Minderheit - Verpflichtung zur Gleichbehandlung nach dem
Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) bei sämtlichen
Arbeits-bedingungen - Keine Diskriminierung nach bestimmten Merkmalen
wie zB Alter, Geschlecht, sex. Orientierung,
Religion - Ausdrückliches Verbot der sexuellen Belästigung
nach dem GlBG - Nicht nur durch AG, sondern auch durch Kollegen
19Gleichbehandlung
- Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen das GlBG
- Arbeitnehmer wird nicht eingestellt
- Anspruch auf mindestens zwei Monatsentgelte, wenn
sich der Bewerber ohne Diskriminierung gegen
andere Bewerber durchgesetzt hätte oder - Bis EUR 500, wenn der Arbeitgeber bloß die
Bewerbung nicht berücksichtigt hat (z.B. wg.
Alter, Geschlecht, usw.) - Schmerzengeldanspruch
- Verweigerung einer Beförderung
- Anspruch auf Entgeltdifferenz für mindestens drei
Monate bei Nachweis, dass AN befördert worden
wäre ohne Diskriminierung oder - bis zu EU 500, wenn Diskriminierung in
Nichtberücksichtigung der Bewerbung für
Beförderung besteht - Schmerzengeldanspruch
20Gleichbehandlung
- Diskriminierung bei Beendigung des
Dienstverhältnisses - Anfechtung der Kündigung bei Gericht oder
- Schadenersatzanspruch (z.B. Verdienstentgang)
- Sexuelle Belästigung
- Schmerzengeld von mindest. EUR 720,
- plus Anspruch auf Ersatz jeglichen weiteren
Schadens - Beweislastverteilung im Diskriminierungsprozess
- Arbeitnehmer hat Diskriminierungstatbestand nur
glaubhaft zu machen (nicht zu beweisen!) - AG hat dann zu beweisen (!), dass
Nicht-Diskriminierung wahrscheinlicher ist (durch
Angabe eine entsprechende Motivs für die
unterschiedliche Behandlung)
21Gleichbehandlung
- Einstellungspflicht bei begünstigten
Behinderungen - Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von über
50 - Bei Beschäftigung von 25 oder mehr Dienstnehmern
- Je ein begünstigter Behinderter auf je 25
Dienstnehmer - Bei Verletzung der Einstellungspflicht
Ausgleichstaxe von EUR 226/Monat für jeden
einzustellenden begünstigten Behinderten
22 23Bewerbungsprozess
- Schriftliche Dokumentation des Bewerbungsprozesses
- Aufbewahrung mindestens sechs Monate
- Verbot bestimmter Fragen beim Vorstellungsgespräch
- Diskriminierungsfreie Stellenausschreibung
- Strafe bei Verstößen bis EUR 360
- Gehaltsangaben in Stellenausschreibungen
- Kollektivvertragliches Mindestentgelt sowie
- Bereitschaft zur Überzahlung, wenn eine solche
besteht - Strafe bei Verstößen bis EUR 360 ab 1.1.2012
24- Fallen bei Dienstverträgen
25Fallen bei Dienstverträgen
- Keine allgemeine Formulierungen bei
Vordienstzeiten - Keine konkrete Formulierungen zum Dienstort
- Aliquotierungspflicht bei Ausbildungskosten
- Keine Vereinbarung eines Kollektivvertrages
- Befristete Dienstverhältnisse
- Grds. nicht mehr als einmal befristen, sonst
Kettendienstverhältnis - Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit, sonst
keine Kündigung zulässig - Keine Konventionalstrafe bei nachvertraglichem
Wettbewerbsverbot
26- Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
27Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
- Keine Geheimhaltungspflicht nach Beendigung des
Dienstverhältnisses - Daher Vereinbarung im Dienstvertrag
- Datengeheimnis gemäß 15 Datenschutzgesetz
- Arbeitgeber hat Arbeitnehmer vertraglich zu
verpflichten, - Daten (z.B. von Kunden) nur aufgrund einer
Anordnung des Arbeitgebers zu übermitteln und das
Datengeheimnis nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses einzuhalten - Verpflichtungserklärung unbedingt in Schriftform
- Bei Verstoß Verwaltungsstrafe bis zu EUR 25.000
28- Bestimmung des richtigen Kollektivvertrages
29Bestimmung des richtigen Kollektivvertrages
- KV- Zugehörigkeit hängt von Gewerbeberechtigung
ab - Gewerbeberechtigung ausschlaggebend für die
Zuordnung in Fachgruppe der WiKa - Pfuscher-Regelung bei Unternehmen ohne richtige
Gewerbeberechtigung - Bei Unternehmen mit mehreren Gewerbeberechtigungen
. Geschäftsbereichs mit maßgeblicher
wirtschaftlicher Bedeutung für das UN
ausschlaggebend
30Bestimmung des richtigen Kollektivvertrages
- Mögliche Konsequenzen der Anwendung des falschen
KV - Nachzahlung von Entgelt und Barauslagen
- Zusätzliche Urlaubsansprüche
- Unwirksamkeit von Kündigungen
- Unwirksamkeit interner Regelungen (z.B. weil KV
eine BV verlangt) - Verstoß gegen arbeitszeitrechtliche Vorschriften
von KV - Allerdings Meist 6-monatige Verfallsfrist in KV
für Leistungsansprüche des AG (z.B. Überstunden)
31 32Scheinselbständigkeit
- Definition Person wird nach Vertragsform als
Selbständige geführt, ist aber ein echter
Arbeitnehmer - Häufig freier DV, Werkvertrag,
Beratervertrag - Rechtsfolgen von Scheinselbständigkeit
- Nachzahlung von SV-Beiträgen/Lohnsteuer durch den
Arbeitgeber - Arbeitsrechtliche Ansprüche des Arbeitnehmers
- KV, Urlaub, Kündigungsschutz, etc.
33Scheinselbständigkeit
- Daher wichtig Vorab-Bestimmung der Kriterien für
echtes freies Dienstverhältnis, nämlich - Keine persönliche Weisungsgebundenheit des DN
- Freie Bestimmung von Arbeitsort, Arbeitszeit,
arbeitsbezogenem Verhalten - Keine Kontrolle und disziplinäre Gewalt des DG
- Keine Bereitstellung der Arbeitsmittel durch DG
- Keine Pflicht zur höchstpersönlichen
Arbeitsleistung - Freie Vertretbarkeit durch Dritte
- Keine organisatorische Eingliederung im Betrieb
34Scheinselbständigkeit
- Rechtliche Qualifikationen nach der
Mosaik-Theorie - Betitelung des Vertrages rechtlich irrelevant
- Wie wird Vertrag tatsächlich gelebt
- Ratsam Verpflichtung zur Lösung und Nachweis
einer Gewerbeberechtigung durch Vertragspartner
zur Vermeidung einer Versicherungspflicht nach
ASVG - Dann GSVG-Pflichtversicherung
35- Beendigung
- von Dienst-verhältnissen
36Beendigung von Dienstverhältnissen
- Beendigung durch einvernehmliche Auflösung,
Kündigung oder Entlassung - Kündigung Mitwirkungsrecht des BR
- Verständigung des BR und Äußerungsrecht innerhalb
einer Woche - Rechtsunwirksamkeit einer vorher vorgenommenen
Kündigung - BR kann widersprechen, zustimmen, keine
Stellungnahme abgeben - Mitwirkungsrecht des BR bei Entlassungen
- Keine Pflicht zur Vorabinformation, allerdings
Information innerhalb von drei Tagen nach der
Entlassung - Säumnis schiebt nur Anfechtungsfrist hinaus
37Beendigung von Dienstverhältnissen
- Besonderer Kündigungsschutz
- BR Mitglieder Zustimmung des Gerichts
erforderlich - Begünstigte Behinderte Zustimmung des
Behindertenausschusses erforderlich - Mütter sowie Teilzeit/Karenzen iZm Geburt
Zustimmung des Gerichts notwendig - Präsenz- und Zivildiener Zustimmung des Gerichts
erforderlich - Information des AMS bei Massenentlassungen binnen
30d - bei sonstiger Unwirksamkeit der Kündigungen
- 30d-Sperrfrist nach Verständigung
38 39Ausländerbeschäftigung
- Pflicht des Arbeitgebers zur Prüfung der
notwendigen Berechtigungen - Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt für alle
nicht-österreichischen Staatsbürger - Ausnahmen für EU-Bürger (Bulgarien und Rumänien
bis 2014 nicht ausgenommen) und besondere
Führungskräfte - Beschäftigung von Ausländern nur unter bestimmten
Voraussetzungen, nämlich Vorliegen einer - Beschäftigungsbewilligung
- Arbeitserlaubnis oder
- Befreiungsschein
40Ausländerbeschäftigung
- Neu ab 1.7.2011 Rot-Weiß-Rot-Karte
- Neues, kriteriengeleitetes Zuwanderungssystem für
qualifizierte Arbeitskräfte auf Basis eines
Punkte-Systems - Anwendbar für
- besonders hochqualifizierte Zuwanderer
- Zuwanderer in Mangelberufen
- Sonstige Schlüsselkräfte
- Ausländische Studienabsolventen
41Ausländerbeschäftigung
- Neu Verpflichtung von Generalunternehmen (GU)
zur Kontrolle des Sub-Unternehmers (SU) - GU haben die Einhaltung der Bestimmungen des
AuslBG durch SU sicherzustellen - SU ist vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern,
binnen einer Woche die Berechtigungen für die
beschäftigten Ausländer nachzuweisen - Kommt SU der Aufforderung nicht nach, so sind die
zuständigen Abgabenbehörden zu verständigen
42Ausländerbeschäftigung
- Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
- Verwaltungsstrafen von EUR 1.000 bis 50.000
- Verbot der Beschäftigung von Ausländern maximal
ein Jahr - Entzug der Gewerbeberechtigung
43- Arbeitskräfte-überlassung
44Arbeitskräfteüberlassung
- Beschäftiger treffen Arbeitgeberpflichten bei
Arbeitnehmerschutz - Schutzbestimmungen des ASchG und AZG, Haftung des
Beschäftigers bei Verstößen - Ansprüche der überlassenen Arbeitskraft
- Gleicher Lohn und gleiche Arbeitszeit wie
Arbeitnehmer des Beschäftigers - Auch bei grenzüberschreitender Überlassung
Urlaubsanspruch nach Urlaubsgesetz
45Arbeitskräfteüberlassung
- Bei grenzüberschreitende Überlassung
- Im EWR-Raum unbeschränkt möglich
- Überlassung von Österreich ins Ausland oder vom
Ausland nach Österreich nur zulässig, wenn die
Gewerbebehörde die Zustimmung erteilt - Geldstrafen zwischen EUR 726 und EUR 7.260 bei
Verstößen
46- Umsetzung gesetzlicher Vorschriften
47Umsetzung gesetzlicher Vorschriften
- Vermeidung von Verschulden durch konkrete
Maßnahmen und deren Nachweis - VwGH verlangt
- 1. Schritt Normierung von Geboten und Verboten
- Formulierung von Werten und Vorstellungen
- Kodifizierung von Unternehmensvorgaben
- Transparenz von Sanktionen bei Nichteinhaltung
- VwGH Kodifizierung alleine nicht aus, sondern
ist nur Grundvoraussetzung - 2. Schritt Überwachung der Einhaltung
bestehender interner Vorschriften (inkl.
Überwachung der Überwacher) Installierung
eines wirksamen internen Kontrollsystems
48Umsetzung gesetzlicher Vorschriften
- Umsetzungsinstrumente
- Drei Instrumente im Arbeitsrecht
- Betriebsvereinbarungen
- Arbeitsvertrag
- Weisungen
- Interne Business Transfer von Regelungsinhalten
Schulungen
49Umsetzung durch Betriebsvereinbarung
- Betriebsvereinbarungen
- Kollektive Regelung, individuelle Zustimmung von
AN nicht erforderlich - BV-Unternehmensrichtlinien können durch neue BV
auch zum Nachteil der Arbeitnehmer abgeändert
werden - Psychologische Akzeptanz bei Mitarbeitern ist
höher - Daher gut geeignet für Unternehmensrichtlinien
- Achtung BVs alleine reichen für die Einführung
eines wirksamen Kontrollsystems meist nicht aus - Weitere Maßnahmen durch Einzelkontrollen
erforderlich
50Umsetzung durch Betriebsvereinbarung
- Betriebsvereinbarungen häufig bei Einführung
- einer betrieblichen Disziplinarordnung
- von Personalfragebögen
- von Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde
berühren - von Systemen zur Mitarbeiterbeurteilung
- von Ordnungsvorschriften im Betrieb
- Regelungen über die Lage der Arbeitszeit
- Regelungen über die Benützung von Betriebsmitteln
51Umsetzung durch Einzelvertrag
- Relevant insbesondere dann, wenn BR seine
Zustimmung zu generellen Regelungen verweigert - Einholung der Zustimmungen muss technisch und
praktisch administrierbar sein - Problemlos bei Neueinstellungen, bei
Alt-Mitarbeitern ist Ergänzung des
Arbeitsvertrages erforderlich - Grenzen Angelegenheiten, in denen BV zwingend
erforderlich ist - z.B. Kontrollmaßnahmen, Disziplinarordnung,
Personalfragebögen, automationsunterstützte
Datenübertragung
52Umsetzung durch Einzelvertrag
- Wesentliche Compliance-Klauseln
- Geheimhaltung
- Anti-Diskriminierung
- Anti-Korruption/ Verbot der Geschenkannahme
- Eigentums des Arbeitgebers
- Privatnutzung der Telekommunikationssysteme
- Medienkontakte
- Interessenskonflikte
53Umsetzung durch Einzelvertrag
- Verschwiegenheitspflicht
- Der Angestellte verpflichtet sich, jede
Tatsache und/oder Umstände, die nicht allgemein
oder bekannt sind und die Gesellschaft, den
Geschäftsbetrieb der Gesellschaft oder
irgendwelche Tochtergesellschaften der
Gesellschaft oder Dritte (z.B. Kunden oder
Geschäftspartner) betreffen, die mit einer der
oben erwähnten Gesellschaften in
Geschäftsbeziehungen stehen, (i) geheim zu
halten, (ii) darüber striktes Stillschweigen zu
bewahren und (iii) die Offenlegung dieser
Tatsachen und Umstände zu unterlassen diese
Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des
Dienstverhältnisses. - Wichtig Tochtergesellschaften und Kunden /
Geschäftspartner mit umfassen und auch
nachvertragliche Pflicht festlegen
54Umsetzung durch Einzelvertrag
- Eigentum des Arbeitgeber
- Sämtliche Papiere, Dokumente, Aufzeichnungen
und Abschriften davon in welcher Form auch immer
und andere Gegenstände, die der Arbeitnehmer von
der Gesellschaft, einer Tochtergesellschaft der
Gesellschaft oder von Dritten im Zusammenhang mit
seiner Beschäftigung bei der Gesellschaft erhält,
sind oder werden Eigentum der Gesellschaft. Der
Arbeitnehmer hat mit sämtlichen Gegenständen der
Gesellschaft sorgsam umzugehen und diese nur für
Zwecke zur Erfüllung seiner Dienstpflichten zu
verwenden. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die
Gegenstände der Gesellschaft vor Verlust,
Diebstahl oder Missbrauch zu schützen. Sämtliche
im Eigentum der Gesellschaft stehenden
Gegenstände sind bei Beendigung des
Dienstverhältnisses unverzüglich an die
Gesellschaft zurückzustellen. - Wichtig Eigentumsverhältnisse klarstellen und
Rückgabeverpflichtung bei Beendigung des
Dienstverhältnisses festlegen
55Umsetzung durch Einzelvertrag
- Anti-Diskriminierung
- Die Gesellschaft und der Arbeitnehmer sind dem
Grundsatz verpflichtet, Arbeitnehmer
ausschließlich auf Basis ihrer für ihre Position
erforderliche Qualifikationen und Fähigkeiten zu
beurteilen, anzustellen und zu befördern.
Geschlecht, Rasse, Religion und Weltanschauung,
sexuelle Orientierung und Alter bleiben dabei
gänzlich außer Betracht. Darüber hinaus ist der
Arbeitnehmer dem Grundsatz verpflichtet, zur
Schaffung einer Arbeitsatmosphäre beizutragen, in
der es zu keiner Art von Belästigungen kommt. - Wichtig Konformität mit den Anforderungen des
Gleichbehandlungsgesetzes
56Umsetzung durch Einzelvertrag
- Anti-Korruption und Verbot zu Geschenkannahme
- Dem Arbeitnehmer ist es unter keinen Umständen
erlaubt, im Zusammenhang mit seiner beruflichen
Tätigkeit von dritter Seite Vorteile, gleich
welcher Art und gleich aus welchem Grunde, zu
fordern, sich versprechen zu lassen oder
anzunehmen, ausgenommen übliche geringwertige
Gelegenheitsgeschenke. Andere Geschenke müssen
unter Angabe dieser Bestimmung zurückgegeben
werden. Jedes Angebot über einen Vorteil ist dem
Vorgesetzten zu melden. - - Wichtig den Anforderungen des StGB muss
entsprochen werden (Vgl. 168 StGB)
57Umsetzung durch Einzelvertrag
- Interessenskonflikt
- Ihnen ist es verboten, Ihre Position im
Unternehmen und das Vermögen des Unternehmens für
Ihren persönlichen Nutzen oder den Ihrer
Familienangehörigen einzusetzen. Sie sind
verpflichtet, Situationen und Beziehungen zu
vermeiden, die tatsächliche oder mögliche
Interessenskonflikte beinhalten. Eine
Konfliktsituation kann entstehen, wenn Sie
Maßnahmen ergreifen, die nicht den Interessen des
Unternehmens entsprechen oder mit Ihrer Fähigkeit
in Konflikt stehen, Ihre Tätigkeit effizient
auszuüben. - Wichtig klarstellen, was einen
Interessenskonflikt darstellen kann
58Umsetzung durch Einzelvertrag
- Medienkontakte
- Es ist Ihnen ohne vorherige Zustimmung durch
Ihren Vorgesetzten nicht gestattet, im Namen des
Unternehmens Aussagen (schriftlich oder mündlich)
gegenüber der Presse, Zeitungen oder ähnlichen
Quellen zu machen. Sie haben bei Anfragen nach
einer Mitteilung im Namen des Unternehmens stets
an die Abteilung Unternehmenskommunikation zu
verweisen. - Wichtig Klarstellen, wer der zustimmungsberechtig
te Vorgesetzte ist
59Umsetzung durch Einzelvertrag
- Privatnutzung der betrieblichen
Telekommunikationssysteme - Der Mitarbeiter darf die unternehmenseigenen
TK-Einrichtungen wie Telefon, - Mail und Internet in angemessenem Umfang auch
privat nutzen. Die Privatnutzung - hat in den Pausenzeiten bzw. außerhalb der
täglichen Arbeitszeiten zu erfolgen. Der - Mitarbeiter ist einverstanden, dass das
Unternehmen die Verbindungsdaten im - Zusammenhang mit der Nutzung der TK-Einrichtungen
erhebt, verarbeitet und - überträgt. Die erhobenen Daten werden regelmäßig
nach einem Zeitraum von zwei - Monaten gelöscht. Der Mitarbeiter ist mit der
damit einverstanden, dass das - Unternehmen bei konkretem Anlass gezielt oder
sonst durch - Stichprobe kontrolliert, ob die private Nutzung
vereinbarungsgemäß erfolgt.
60Umsetzung durch Weisung
- Regelungsumfang
- Rahmen ist Arbeitsvertrag und die sich daraus
ergebenden Rechte und Pflichten - Konkretisierung der Arbeitspflicht
- Regelung des Verhaltens im Betrieb
- Außerbetriebliches Verhalten grundsätzlich nicht
Gegenstand des Weisungsrecht - Ausnahme Schädigung des Ansehens/Fortkommen des
Arbeitgebers
61Umsetzung durch Weisung
- Form
- Allgemein an alle AN oder individuell an einzelne
AN - Alle Weisungen sollen schriftlich sein
- Auch schriftliche Dokumentation mündlicher
Weisungen - Einzelweisungen sollen von jedem Arbeitnehmer
gegengezeichnet werden - Alternative
- Anschlag am schwarzen Brett/allgemein
zugänglichen Räumen - Aushändigung am Beginn des Arbeitsverhältnisses
62Umsetzung durch Weisung
- Rechtsfolgen der Nichtbefolgung
- Disziplinarmaßnahmen
- eventuell Entlassungsgrund
- Aber nur bei beharrlicher Weigerung
- Grenzen
- Angemessenheit und Ortsgebrauch (zB bei
Versetzungen ist Zumutbarkeit zu prüfen) - Allgemeines Schikaneverbot ( 1295 Abs 2 ABGB)
- Fürsorgepflicht
- Durch Weisung darf Leben, Gesundheit,
Sittlichkeit, Persönlichkeitsrechte des AN nicht
gefährdet werden - Angelegenheiten, in den BV notwendig ist
63Umsetzung durch Schulungen
- Schulungen
- Flankierende Maßnahme zu Unternehmensrichtlinien
- Zielsetzung
- Darstellung des Zwecks von Weisungen/Einzel- und
Betriebsvereinbarungen und deren gesetzlicher
Grundlagen - Erhöhung der Toleranz interner Regelungen
- Sicherstellung des Verständnisses interner
Regelungen und damit der Umsetzung - Wissenstransfer durch alle Mitarbeiterebenen
- Verhinderung des Verschuldenseinwandes
64Umsetzung durch Schulungen
- Wichtig
- Identifizierung der relevanten Rechtsgebiete und
Problemstellungen/Risiken/Schwachstellen - Identifizierung der betroffenen
Unternehmensabteilungen und Arbeitnehmer - Nicht ausreichend Schulung der jeweiligen
Führungsebene, da im Streitfall effektive
Weisungskette bestritten werden - Eventuell Beziehung externer Berater
- Potentiell höhere Toleranz, weil neutral
- Sicherstellung der Regelmäßigkeit
- Sicherstellung der Dokumentation der Schulungen
- Aufbewahrung der Schulungsunterlagen und
Anwesenheitslisten - Disziplinarmaßnahmen bei Weigerung der Teilnahme
65- Sicherstellung der Einhaltung von
Unternehmens-richtlinien
66Kontrolle von Mitarbeitern
- Ad hoc Kontrollen bei konkretem Verdacht
- nur Interessensabwägung erforderlich
- Systematische Kontrolle von Mitarbeitern
- Zwingend der Zustimmungserfordernisse nach
Arbeitsverfassungsgesetz (BR) und AVRAG
(Einzelzustimmung) - Bei Berührung der Menschenwürde
67Kontrolle bestimmter Kommunikationseinrichtungen
- E-Mail Verkehr
- Kontrolle privater E-Mails grundsätzlich immer
unzulässig, außer bei Verdacht einer strafbaren
Handlung oder eines schweren vertragswidrigen
Verhaltens - Kontrolle dienstlicher E-Mails grundsätzlich
immer zulässig, bei systematischer Kontrolle BV
bzw. Einzelzustimmung erforderlich - Überwachung der Internetnutzung
- Kontrolle nie grundsätzlich unzulässig, hängt von
vertraglicher Regelung ab - Privatnutzung vertraglich zulässig
- BV/Einzelzustimmung erforderlich, ausgenommen bei
Verdacht eines schweren Fehlverhaltens - Privatnutzung vertraglich verboten
- Kontrollen grundsätzlich zulässig
68Kontrolle bestimmter Kommunikationseinrichtungen
- Telefonüberwachung
- Für Speicherung von Rufnummern Zustimmung des BR
notwendig - Ausnahme Schutz vor willkürlichen Kontrollen
- Abhören von Telefongesprächen
- Heimliches Abhören immer unzulässig, nur mit
Zustimmung des Betriebsrats/Einzelzustimmung
zulässig
69Videoüberwachung
- Zulässigkeit hängt von Ausmaß der Erfassung des
Arbeitsverhaltens ab - Grundsätzlich zulässige Videoüberwachung
- Arbeitnehmer werden überhaupt nicht erfasst oder
- ausschließlicher Zweck Gefahrenabwehr
- Zulässig mit Betriebsvereinbarung /
Einzelzustimmung - teilweises Erfassen des Arbeitsverhaltens
- Grundsätzlich unzulässige Videoüberwachung
- direktes und ständiges Erfassen des
Arbeitsplatzes ohne rechtfertigenden Zweck
70Videoüberwachung
- Datenschutzrecht seit 1.1.2010 erstmals
gesetzliche Regelung - Ohne Meldung an Datenschutzkommission verboten
- Ausnahmen z.B. für Juweliere, Banken, Trafiken
- Weniger eingriffsintensive Mittel sind der
Videoüberwachung vorzuziehen - zB Chips an Waren zum Diebstahlschutz
- Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen dürfen
nicht verletzt werden, ist der Fall bei - Zustimmung der AN
- Gefahr eines gefährlichen Angriffs
71Videoüberwachung
- 50a Abs 5 DSG Verboten ist die gezielte
Videoüberwachung zur Kontrolle von Mitarbeitern
an Arbeitsstätten hier können stets gelindere
Mittel zur Kontrolle gefunden werden - Protokollierung der Videoüberwachung erforderlich
- Daten spätestens 72 Stunden nach Aufzeichnung zu
löschen - Ausnahme Benötigt für Beweissicherungszwecke
- Vorabkontrolle durch DSK vor Registrierung der
Meldung - Prüfung, ob schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen
verletzt!
72Whistleblowing Hotlines
- Unternehmensinterne Kontrollsysteme zur
Aufklärung von Missständen und Unregelmäßigkeiten
- Typischerweise als Telefon-Hotline oder Website
- Bei entsprechender Kontrollintensität Zustimmung
des Betriebsrats/Einzelzustimmung erforderlich - Menschenwürde berührt?
- Missbrauchsgefahr ist hoch, daher detaillierte
Verhaltensregelung ratsam - Ohne entsprechende Administration wertlos
73Background-Checks
- Überprüfung eines Bewerbers/Mitarbeiters ohne
konkreten Verdachtsfall Teil eines
funktionierenden Compliance-Systems - Überprüfung eines Bewerbers durch Befragung des
ehemaligen Arbeitgebers nur beschränkt zulässig - Befragung durch den Arbeitgeber darf die
Privatsphäre nicht verletzen - Bei unzulässigen Fragen Recht auf Lügen
- Durchführung mit Fragebogen nur mit Zustimmung
des Betriebsrats
74- Sanktionen
- bei Verstoß gegen interne
- Vorschriften
75Sanktionen
- Notwendig, um Einhaltung von UN-Richtlinien
sicherzustellen - Reaktionen im Falle des Verstoßes gegen
Unternehmensrichtlinien - Disziplinarstrafen
- Versetzung
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
76Sanktionen
- Disziplinarstrafen Rechtlich zulässiger
Nachteil, um MA für eine Verfehlung zu bestrafen
und von weiteren Verfehlungen abzuhalten - Abmahnung, Rüge, Verweis mit Strafcharakter
also bezogen auf ein vergangenes Verhalten - Schlichte Verwarnung keine Disziplinarmaßnahme
- Ist überwiegend zukunftsbezogen und hält AN zu
zukünftigem vertragsgerechten Verhalten an - Geldbuße, Entzug freiwilliger Leistungen,
Unterlassung von Beförderungen - Nur aufgrund BV zulässig oder KV-Regelung
- Disziplinarmaßnahme bedarf weiters im Einzelfall
Zustimmung des Betriebsrates
77Sanktionen
- Versetzung Änderung von Arbeitsort oder
Tätigkeit - Muss durch Arbeitsvertrag gedeckt sein
- Muss auch dann zumutbar sein
- Bei Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen
Arbeitsbedingungen Zustimmung des BR erforderlich - Kündigung / Entlassung
- In Praxis Qualifikation zwar als
Disziplinarmaßnahmen, aber keine
Disziplinarordnung erforderlich - Aber Gesonderte Mitbestimmungsrechte des
Betriebsrates ( 105, 106, 107 ArbVG)
78Sanktionen
- Entlassung aus wichtigem Grund unverzüglich!
- Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar
- Relevante Entlassungstatbestände bei Verletzung
von Unternehmensrichtlinien - Untreu im Dienst/Vertrauensunwürdigkeit, d.h.
Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des
Arbeitgebers wie z.B. - Preisgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
- unzulässige Vorteilsannahme
- Verbreitung unwahrer Angaben über geschäftliche
Angelegenheiten, - Versuch des Abwerbens von Mitarbeitern für ein
Konkurrenzunternehmen
79Sanktionen
- Entlassung aus wichtigem Grund
- Verletzung der Arbeitspflicht bzw. des
Weisungsrechts des Dienstgebers - Voraussetzung pflichtwidriger und beharrlicher
Unterlassung von Arbeitsleistungen oder
beharrliche Verweigerung der Befolgung der
Anordnung des Arbeitgebers - Entlassungstatbestand kann auch durch die
Verweigerung oder die Verhinderung von
Kontrollmaßnahmen erfüllt werden z.B. Weigerung,
der Arbeitszeit kontrollieren zu lassen
80Sanktionen
- Ordentliche Kündigung
- Grundlos und grundsätzlich immer möglich
- Nur Einhaltung von Kündigungsfrist und
Kündigungstermin erforderlich - Anfechtung durch AN bei Gericht möglich
- Am häufigsten Anfechtung als sozialwidrig
- Rechtfertigung der Kündigung durch betriebliche
oder persönliche Kündigungsgründe (z.B. Verstoß
gegen Unternehmensrichtlinien)
81- Verwaltungs-strafrechtliche Haftung
81
82Haftung
- Verwaltungsstrafrechtliche Haftung (1)
- Ist AG natürliche Person, ist dieser
verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich
(Einzelunternehmen) - Ist AG juristische Person (z.B. GmbH, AG), haftet
das nach außen vertretungsbefugte Organ
persönlich - z.B. Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied
- ( 9 Abs 1 VStG)
83Haftung
- Verwaltungsstrafrechtliche Haftung (2)
- Einzelunternehmer / Organe haften z.B. für
- zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge
- für Verkürzung von Abgabenschulden
- Geldstrafen für Verstöße gegen typische
arbeitsrechtlich relevante Vorschriften, wie zB
das GlBG, AZG, ARG, AuslBG, ASchG, AÜG - hier drohen auch Ersatzfreiheitsstrafen
84Haftung
- Verwaltungsstrafrechtliche Haftung (3)
- Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten
(vB) - Dadurch Vermeidung der persönlichen Haftung der
Organe - Bestellung aus Kreis der Unternehmensorgane
Verantwortung kann das gesamte Unternehmen oder
nur bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte
Bereiche umfassen oder - Andere Person als vB Können nur für bestimmte
räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche
Verantwortung übernehmen
85Haftung
- Verwaltungsstrafrechtliche Haftung (4)
- Persönliche Voraussetzungen für einen vB
- Bestehen eines inländischen Hauptwohnsitzes
- Nachweisliche Zustimmung der Bestellung als vB
- Vorliegen einer entsprechenden Anordnungsbefugnis
für den der Verantwortung unterliegenden Bereich
86Haftung
- Verwaltungsstrafrechtliche Haftung (5)
- Rahmenbedingungen für vB
- Doppelbestellungen für räumlich oder sachlich
abgegrenzten Bereich unzulässig - Überlappungen machen Bestellungen rechtsunwirksam
- Bestellung für sämtliche / einige / einzelnen
Verwaltungsvorschriften möglich
87Haftung
- Verwaltungsstrafrechtliche Haftung (6)
- Bestellung eines vB für Einhaltung der
AN-Schutzvorschriften (z.B. AZG, ASchG) - Nur leitende Angestellte mit maßgeblichen
Führungsaufgaben - selbständige Anordnungs- und Leitungsbefugnis
- Die Bestellung erst wirksam, nachdem beim
Arbeitsinspektorrat eine schriftliche Mitteilung
über die Bestellung samt einem Zustimmungsnachweis
des Bestellten eingelangt ist
88Haftung
- Verwaltungsstrafrechtliche Haftung (7)
- Schuldausschließung
- Keine Haftung des vB, wenn er zur
Verwaltungsübertretung vom AG konkret angewiesen
wurde und ihm rechtmäßiges Verhalten unzumutbar
war - Parallelhaftung der UN-Organe
- Einzelunternehmer / Unternehmensorgane haften
neben den vB, wenn sie eine Verwaltungsübertretung
vorsätzlich nicht verhindert haben - Strafbarkeit unabhängig von jener des vB (also
parallel)
89Haftung
- Verwaltungsstrafrechtliche Haftung (8)
- Solidarhaftung neben vB für Geldstrafen /
Verfahrenskosten - Das Unternehmen haftet für die über den vB
verhängte Geldstrafe / Verfahrenskosten zu
ungeteilter Hand - Die Solidarhaftung ist keine gesetzliche
Straffolge
90- Strafrechtliche Verantwortung von Unternehmen
90
91Haftung
- Haftung von juristischen Personen für Straftaten
ihrer Führungskräfte und Mitarbeiter nach dem
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (in Kraft seit
1.1.2006) - Verantwortlichkeit für alle mit gerichtlicher
Strafe bedrohten Handlungen - Vorsatzdelikte (Betrug, Diebstahl, etc.), sowie
- Fahrlässigkeitsdelikte (z.B. fahrlässige
Körperverletzung) - Nicht anzuwenden auf Verwaltungsübertretungen
92Haftung
- Grundvoraussetzungen für die strafrechtliche
Verantwortlichkeit - Die Straftat wurde zugunsten der Gesellschaft
begangen (z.B. Bereicherung der Gesellschaft
durch ein Bestechungsdelikt) oder - Durch die Tat wurden Pflichten verletzt, die die
Gesellschaft betreffen (z.B. Verletzung des AZG,
ARG, ASchG oder die Pflicht zur Befolgung
behördlicher Bescheide)
93Haftung
- Haftung bei Fehlverhalten von Entscheidungsträgern
- Es genügt rechtwidriges und schuldhaftes
Verhalten des Entscheidungsträgers (z.B.
Geschäftsführer, Vorstandsmitglied, Prokurist,
sonstige Personen mit maßgeblichen Einfluss auf
die Geschäftsführung), - z.B. Betrugshandlungen oder Bestechungsdelikte
94Haftung
- Haftung für Verhalten einfacher Mitarbeiter,
die fahrlässig oder vorsätzlich eine
Straftatbestand verwirklicht haben nur dann wenn, - die Entscheidungsträger nicht die wesentlichen
technischen, organisatorischen oder personellen
Maßnahmen zur Verhinderung der Straftat
installiert haben - Unternehmen trifft dann ein Organisationsverschuld
en, dass durch die Einrichtung eines internen
Kontrollsystems vermieden werden kann!
95Haftung
- Die Strafe besteht aus einer Geldbuße
- Die Höhe hängt von Schwere des Delikts und der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Unternehmens ab - Geldbuße ist in mind. 1 bis höchstens 180
Tagessätze - Tagessatz ist nach der Ertragslage des Verbandes
zu bemessen und beträgt zwischen EUR 50 und - EUR 10.000
96Haftung
- Anwendungsfälle z.B. Korruptionsdelikte
- Im privaten Bereich
- 168c StGB (Geschenkannahme durch Bedienstete
oder Beauftragter) - Ein Bediensteter oder Beauftragter eines
Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr für
die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung
einer Rechtshandlung von einem anderen für sich
oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt
oder sich versprechen lässt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
97Haftung
- 168f StGB ( Bestechung von Bediensteten oder
Beauftragten) - Wer einem Bediensteten oder Beauftragten eines
Unternehmens im geschäftlichen Verkehr für die
pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer
Rechtshandlung für ihn oder einen Dritten einen
nicht bloß geringfügigen Vorteil anbietet,
verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren zu bestrafen. - Geringfügigen Vorteil Wert unter EUR 100
98Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
- Dr. Philipp Maier LL.M. Baker McKenzie
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einem Verein nach dem Recht der Schweiz mit
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Der allgemeinen Übung von Beratungsunternehmen
folgend, bezeichnen wir als "Partner" einen
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vergleichbarer Funktion für ein Mitglied von
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