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Compliance im Arbeitsrecht

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Compliance im Arbeitsrecht Dr. Philipp Maier, LL.M F r den Fall, dass Entscheidungstr ger (d.h. Gesch ftsf hrer, Vorstandsmitglieder, Prokuristen ... – PowerPoint PPT presentation

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Title: Compliance im Arbeitsrecht


1
Compliance im Arbeitsrecht
Dr. Philipp Maier, LL.M
2
Compliance im Arbeitsrecht
  • Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
  • Haftung bereits dann, wenn der Verstoß ohne
    Wissen und Willen des Arbeitgebers begangen wird,
    er aber nicht nachweist, solche Maßnahmen
    getroffen zu haben, die unter den vorhersehbaren
    Verhältnissen und mit gutem Grund die Einhaltung
    der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen.
  • Damit Pflicht zur Einrichtung eines wirksamen
    Compliance-Systems determiniert
  • VwGH sagt nicht, um welche Maßnahmen es sich
    dabei konkret handelt
  • Kommt auf die konkrete Rechtsvorschrift an

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Compliance im Arbeitsrecht
  • Verbandsverantwortlichkeitsgesetz Haftung für
    einfache Mitarbeiter, die einen Straftatbestand
    verwirklicht haben nur dann wenn,
  • die Entscheidungsträger nicht die wesentlichen
    technischen, organisatorischen oder personellen
    Maßnahmen zur Verhinderung der Straftat
    installiert haben
  • Unternehmen trifft dann ein Organisationsverschuld
    en, dass durch die Einrichtung eines internen
    Kontrollsystems vermieden werden kann

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Compliance im Arbeitsrecht
  • Vorstands- und Geschäftsführerverantwortung
  • 84 Abs 1 Aktiengesetz und 25 Abs 1
    GmbH-Gesetz
  • Pflicht zur Anwendung der Sorgfalt eines
    ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters
  • 82 Aktiengesetz und 22 GmbH-Gesetz
  • Verantwortung zur Sicherstellung eines
    leistungsfähigen internen Kontrollsystems
  • Bei Verletzung der Pflicht zur Einrichtung eines
    wirksamen Kontrollsystems ev. Schadenersatzansprüc
    he der Gesellschaft


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  • Arbeitszeit

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Arbeitszeit
  • Verwaltungsstrafen
  • Geldstrafen zwischen EUR 72 und EUR 3.600
  • Doppelte Kumulation von Strafen, d.h. pro Verstoß
    (z.B. Höchstgrenzen, Ruhezeiten) und pro
    Arbeitnehmer einzelne Strafen!
  • Auch bei Verletzung von Aufzeichnungspflichten
    Strafbarkeit hinsichtlich jedes einzelnen
    Arbeitnehmers besonders teuer!
  • Entzug der Gewerbeberechtigung bei schweren,
    fortgesetzten Verstößen

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Arbeitszeit
  • Verschulden Voraussetzung für Bestrafung
  • Fahrlässiges Verhalten reicht
  • Beweislast bei Arbeitgeber
  • Keine Haftung nur bei Bestehen und Nachweis eines
    wirksamen Kontrollsystems. Jud VwGH
  • Nachweis der konkreten Ausgestaltung des
    Kontrollsystems
  • Überwachung der Einhaltung der erteilten
    Weisungen
  • Nachweis der Überwachung der Einhaltung

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Arbeitszeit
  • Höchstarbeitszeitgrenzen
  • 50 h/Woche und 10 h/Tag
  • Tägliche Ruhezeiten
  • Tägliche Ruhepausen ab 6h/Tag Mindestens 30
    Minuten
  • Tägliche Ruhezeit 11 Stunden zwischen
    Arbeitstagen
  • Wochenendruhe
  • Mindestens 36 h ununterbrochene Ruhezeit pro
    Woche
  • Überstunden
  • Maximal 5 h/Woche zusätzlich 60 h/Jahr bei
    erhöhtem Arbeitsbedarf
  • Insgesamt nicht mehr als 10 h/Woche

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Arbeitszeit
  • Arbeitszeitaufzeichnungen
  • Modalitäten der Aufzeichnung nicht gesetzlich
    geregelt (elektronisch, händisch, etc.)
  • lediglich betreffend Dauer der täglichen
    Arbeitszeit bei Außendienstmitarbeitern
  • Keine Aufzeichnung des genauen Beginn/Endes
  • Übertragbarkeit der Aufzeichnungspflicht im
    Innenverhältnis an den Arbeitnehmer
  • aber strenge Pflicht zur Anleitung und
    Überwachung!

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  • Arbeitnehmer-
  • schutz

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Arbeitnehmerschutz
  • Konkrete Schutzpflichten im Arbeitnehmerschutzgese
    tz und Durchführungsverordnungen
  • Pflicht zur Einhaltung durch den Arbeitgeber
    selbst
  • Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen
    Verantwortung nur unter bestimmten
    Voraussetzungen möglich
  • Pflicht zur Ermittlung und Beurteilung von
    Gefahren
  • Auf Basis der Evaluierungsergebnisse
  • Festlegung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
  • Evaluierungsergebnisse und Maßnahmen sind in
    Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu
    dokumentieren

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Arbeitnehmerschutz
  • Pflicht des Arbeitgebers zur Unterweisung über
    Sicherheit und Gesundheitsschutz
  • Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers
  • Aufbewahrungspflicht für Unterlagen über
    Arbeitsunfälle mindestens fünf Jahre
  • Verwaltungsstrafen bei Verstößen
  • Geldstrafen zwischen EUR 145 und EUR 14.530
  • Entzug der Gewerbeberechtigung

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  • Kinder- und Jugendlichen-schutz

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Kinder- und Jugendlichenschutz
  • Verbot der Kinderarbeit (Kinder Personen bis zum
    15. Lebensjahr)
  • Beschränkung bei der Beschäftigung von
    Jugendlichen (Personen bis zum 18. Lebensjahr
    plus Personen mit 15 und darunter, die die
    Schulpflicht beendet haben oder in einem
    Lehrverhältnis stehen)
  • Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen
  • Tägliche Ruhezeit von 12 Stunden
  • Verbot der Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 6
    Uhr
  • Arbeitszeit max. 8 Stunden täglich/40 Stunden
    wöchentlich
  • Verwaltungsstrafen bei Verletzungen bis EUR 2.180
  • Verbot der Beschäftigung von Jugendlichen bzw.
    Entzug der Gewerbeberechtigung

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  • Frauenschutz

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Frauenschutz
  • Pflicht zur Schaffung geeigneter Arbeitsplätze
    für werdende/stillende Mütter
  • Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz -
    Freistellungspflicht
  • Absolutes Beschäftigungsverbot
  • 8 Wo. vor der Geburt / 8 Wo. nach der Geburt
    bis 12 Wo möglich
  • Relatives Beschäftigungsverbot
  • Bei Gesundheitsgefährdung
  • Konkrete Beschäftigungsverbote
  • Arbeit an Sonn- und Feiertagen / zwischen 20 Uhr
    und 6 Uhr
  • Verwaltungsstrafen bei Verletzungen zwischen EUR
    70 und EUR 3.630

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  • Gleichbehandlung am Arbeitsplatz

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Gleichbehandlung
  • Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz
  • Keine unsachliche Benachteiligung einer
    Minderheit
  • Verpflichtung zur Gleichbehandlung nach dem
    Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) bei sämtlichen
    Arbeits-bedingungen
  • Keine Diskriminierung nach bestimmten Merkmalen
    wie zB Alter, Geschlecht, sex. Orientierung,
    Religion
  • Ausdrückliches Verbot der sexuellen Belästigung
    nach dem GlBG
  • Nicht nur durch AG, sondern auch durch Kollegen

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Gleichbehandlung
  • Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen das GlBG
  • Arbeitnehmer wird nicht eingestellt
  • Anspruch auf mindestens zwei Monatsentgelte, wenn
    sich der Bewerber ohne Diskriminierung gegen
    andere Bewerber durchgesetzt hätte oder
  • Bis EUR 500, wenn der Arbeitgeber bloß die
    Bewerbung nicht berücksichtigt hat (z.B. wg.
    Alter, Geschlecht, usw.)
  • Schmerzengeldanspruch
  • Verweigerung einer Beförderung
  • Anspruch auf Entgeltdifferenz für mindestens drei
    Monate bei Nachweis, dass AN befördert worden
    wäre ohne Diskriminierung oder
  • bis zu EU 500, wenn Diskriminierung in
    Nichtberücksichtigung der Bewerbung für
    Beförderung besteht
  • Schmerzengeldanspruch

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Gleichbehandlung
  • Diskriminierung bei Beendigung des
    Dienstverhältnisses
  • Anfechtung der Kündigung bei Gericht oder
  • Schadenersatzanspruch (z.B. Verdienstentgang)
  • Sexuelle Belästigung
  • Schmerzengeld von mindest. EUR 720,
  • plus Anspruch auf Ersatz jeglichen weiteren
    Schadens
  • Beweislastverteilung im Diskriminierungsprozess
  • Arbeitnehmer hat Diskriminierungstatbestand nur
    glaubhaft zu machen (nicht zu beweisen!)
  • AG hat dann zu beweisen (!), dass
    Nicht-Diskriminierung wahrscheinlicher ist (durch
    Angabe eine entsprechende Motivs für die
    unterschiedliche Behandlung)

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Gleichbehandlung
  • Einstellungspflicht bei begünstigten
    Behinderungen
  • Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von über
    50
  • Bei Beschäftigung von 25 oder mehr Dienstnehmern
  • Je ein begünstigter Behinderter auf je 25
    Dienstnehmer
  • Bei Verletzung der Einstellungspflicht
    Ausgleichstaxe von EUR 226/Monat für jeden
    einzustellenden begünstigten Behinderten

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  • Bewerbungs-prozess

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Bewerbungsprozess
  • Schriftliche Dokumentation des Bewerbungsprozesses
  • Aufbewahrung mindestens sechs Monate
  • Verbot bestimmter Fragen beim Vorstellungsgespräch
  • Diskriminierungsfreie Stellenausschreibung
  • Strafe bei Verstößen bis EUR 360
  • Gehaltsangaben in Stellenausschreibungen
  • Kollektivvertragliches Mindestentgelt sowie
  • Bereitschaft zur Überzahlung, wenn eine solche
    besteht
  • Strafe bei Verstößen bis EUR 360 ab 1.1.2012

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  • Fallen bei Dienstverträgen

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Fallen bei Dienstverträgen
  • Keine allgemeine Formulierungen bei
    Vordienstzeiten
  • Keine konkrete Formulierungen zum Dienstort
  • Aliquotierungspflicht bei Ausbildungskosten
  • Keine Vereinbarung eines Kollektivvertrages
  • Befristete Dienstverhältnisse
  • Grds. nicht mehr als einmal befristen, sonst
    Kettendienstverhältnis
  • Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit, sonst
    keine Kündigung zulässig
  • Keine Konventionalstrafe bei nachvertraglichem
    Wettbewerbsverbot

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  • Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

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Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
  • Keine Geheimhaltungspflicht nach Beendigung des
    Dienstverhältnisses
  • Daher Vereinbarung im Dienstvertrag
  • Datengeheimnis gemäß 15 Datenschutzgesetz
  • Arbeitgeber hat Arbeitnehmer vertraglich zu
    verpflichten,
  • Daten (z.B. von Kunden) nur aufgrund einer
    Anordnung des Arbeitgebers zu übermitteln und das
    Datengeheimnis nach Beendigung des
    Arbeitsverhältnisses einzuhalten
  • Verpflichtungserklärung unbedingt in Schriftform
  • Bei Verstoß Verwaltungsstrafe bis zu EUR 25.000

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  • Bestimmung des richtigen Kollektivvertrages

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Bestimmung des richtigen Kollektivvertrages
  • KV- Zugehörigkeit hängt von Gewerbeberechtigung
    ab
  • Gewerbeberechtigung ausschlaggebend für die
    Zuordnung in Fachgruppe der WiKa
  • Pfuscher-Regelung bei Unternehmen ohne richtige
    Gewerbeberechtigung
  • Bei Unternehmen mit mehreren Gewerbeberechtigungen
    . Geschäftsbereichs mit maßgeblicher
    wirtschaftlicher Bedeutung für das UN
    ausschlaggebend

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Bestimmung des richtigen Kollektivvertrages
  • Mögliche Konsequenzen der Anwendung des falschen
    KV
  • Nachzahlung von Entgelt und Barauslagen
  • Zusätzliche Urlaubsansprüche
  • Unwirksamkeit von Kündigungen
  • Unwirksamkeit interner Regelungen (z.B. weil KV
    eine BV verlangt)
  • Verstoß gegen arbeitszeitrechtliche Vorschriften
    von KV
  • Allerdings Meist 6-monatige Verfallsfrist in KV
    für Leistungsansprüche des AG (z.B. Überstunden)

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  • Scheinselb- ständigkeit

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Scheinselbständigkeit
  • Definition Person wird nach Vertragsform als
    Selbständige geführt, ist aber ein echter
    Arbeitnehmer
  • Häufig freier DV, Werkvertrag,
    Beratervertrag
  • Rechtsfolgen von Scheinselbständigkeit
  • Nachzahlung von SV-Beiträgen/Lohnsteuer durch den
    Arbeitgeber
  • Arbeitsrechtliche Ansprüche des Arbeitnehmers
  • KV, Urlaub, Kündigungsschutz, etc.

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Scheinselbständigkeit
  • Daher wichtig Vorab-Bestimmung der Kriterien für
    echtes freies Dienstverhältnis, nämlich
  • Keine persönliche Weisungsgebundenheit des DN
  • Freie Bestimmung von Arbeitsort, Arbeitszeit,
    arbeitsbezogenem Verhalten
  • Keine Kontrolle und disziplinäre Gewalt des DG
  • Keine Bereitstellung der Arbeitsmittel durch DG
  • Keine Pflicht zur höchstpersönlichen
    Arbeitsleistung
  • Freie Vertretbarkeit durch Dritte
  • Keine organisatorische Eingliederung im Betrieb

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Scheinselbständigkeit
  • Rechtliche Qualifikationen nach der
    Mosaik-Theorie
  • Betitelung des Vertrages rechtlich irrelevant
  • Wie wird Vertrag tatsächlich gelebt
  • Ratsam Verpflichtung zur Lösung und Nachweis
    einer Gewerbeberechtigung durch Vertragspartner
    zur Vermeidung einer Versicherungspflicht nach
    ASVG
  • Dann GSVG-Pflichtversicherung

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  • Beendigung
  • von Dienst-verhältnissen

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Beendigung von Dienstverhältnissen
  • Beendigung durch einvernehmliche Auflösung,
    Kündigung oder Entlassung
  • Kündigung Mitwirkungsrecht des BR
  • Verständigung des BR und Äußerungsrecht innerhalb
    einer Woche
  • Rechtsunwirksamkeit einer vorher vorgenommenen
    Kündigung
  • BR kann widersprechen, zustimmen, keine
    Stellungnahme abgeben
  • Mitwirkungsrecht des BR bei Entlassungen
  • Keine Pflicht zur Vorabinformation, allerdings
    Information innerhalb von drei Tagen nach der
    Entlassung
  • Säumnis schiebt nur Anfechtungsfrist hinaus

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Beendigung von Dienstverhältnissen
  • Besonderer Kündigungsschutz
  • BR Mitglieder Zustimmung des Gerichts
    erforderlich
  • Begünstigte Behinderte Zustimmung des
    Behindertenausschusses erforderlich
  • Mütter sowie Teilzeit/Karenzen iZm Geburt
    Zustimmung des Gerichts notwendig
  • Präsenz- und Zivildiener Zustimmung des Gerichts
    erforderlich
  • Information des AMS bei Massenentlassungen binnen
    30d
  • bei sonstiger Unwirksamkeit der Kündigungen
  • 30d-Sperrfrist nach Verständigung

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  • Ausländer-beschäftigung

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Ausländerbeschäftigung
  • Pflicht des Arbeitgebers zur Prüfung der
    notwendigen Berechtigungen
  • Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt für alle
    nicht-österreichischen Staatsbürger
  • Ausnahmen für EU-Bürger (Bulgarien und Rumänien
    bis 2014 nicht ausgenommen) und besondere
    Führungskräfte
  • Beschäftigung von Ausländern nur unter bestimmten
    Voraussetzungen, nämlich Vorliegen einer
  • Beschäftigungsbewilligung
  • Arbeitserlaubnis oder
  • Befreiungsschein

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Ausländerbeschäftigung
  • Neu ab 1.7.2011 Rot-Weiß-Rot-Karte
  • Neues, kriteriengeleitetes Zuwanderungssystem für
    qualifizierte Arbeitskräfte auf Basis eines
    Punkte-Systems
  • Anwendbar für
  • besonders hochqualifizierte Zuwanderer
  • Zuwanderer in Mangelberufen
  • Sonstige Schlüsselkräfte
  • Ausländische Studienabsolventen

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Ausländerbeschäftigung
  • Neu Verpflichtung von Generalunternehmen (GU)
    zur Kontrolle des Sub-Unternehmers (SU)
  • GU haben die Einhaltung der Bestimmungen des
    AuslBG durch SU sicherzustellen
  • SU ist vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern,
    binnen einer Woche die Berechtigungen für die
    beschäftigten Ausländer nachzuweisen
  • Kommt SU der Aufforderung nicht nach, so sind die
    zuständigen Abgabenbehörden zu verständigen

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Ausländerbeschäftigung
  • Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
  • Verwaltungsstrafen von EUR 1.000 bis 50.000
  • Verbot der Beschäftigung von Ausländern maximal
    ein Jahr
  • Entzug der Gewerbeberechtigung

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  • Arbeitskräfte-überlassung

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Arbeitskräfteüberlassung
  • Beschäftiger treffen Arbeitgeberpflichten bei
    Arbeitnehmerschutz
  • Schutzbestimmungen des ASchG und AZG, Haftung des
    Beschäftigers bei Verstößen
  • Ansprüche der überlassenen Arbeitskraft
  • Gleicher Lohn und gleiche Arbeitszeit wie
    Arbeitnehmer des Beschäftigers
  • Auch bei grenzüberschreitender Überlassung
    Urlaubsanspruch nach Urlaubsgesetz

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Arbeitskräfteüberlassung
  • Bei grenzüberschreitende Überlassung
  • Im EWR-Raum unbeschränkt möglich
  • Überlassung von Österreich ins Ausland oder vom
    Ausland nach Österreich nur zulässig, wenn die
    Gewerbebehörde die Zustimmung erteilt
  • Geldstrafen zwischen EUR 726 und EUR 7.260 bei
    Verstößen

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  • Umsetzung gesetzlicher Vorschriften

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Umsetzung gesetzlicher Vorschriften
  • Vermeidung von Verschulden durch konkrete
    Maßnahmen und deren Nachweis
  • VwGH verlangt
  • 1. Schritt Normierung von Geboten und Verboten
  • Formulierung von Werten und Vorstellungen
  • Kodifizierung von Unternehmensvorgaben
  • Transparenz von Sanktionen bei Nichteinhaltung
  • VwGH Kodifizierung alleine nicht aus, sondern
    ist nur Grundvoraussetzung
  • 2. Schritt Überwachung der Einhaltung
    bestehender interner Vorschriften (inkl.
    Überwachung der Überwacher) Installierung
    eines wirksamen internen Kontrollsystems

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Umsetzung gesetzlicher Vorschriften
  • Umsetzungsinstrumente
  • Drei Instrumente im Arbeitsrecht
  • Betriebsvereinbarungen
  • Arbeitsvertrag
  • Weisungen
  • Interne Business Transfer von Regelungsinhalten
    Schulungen

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Umsetzung durch Betriebsvereinbarung
  • Betriebsvereinbarungen
  • Kollektive Regelung, individuelle Zustimmung von
    AN nicht erforderlich
  • BV-Unternehmensrichtlinien können durch neue BV
    auch zum Nachteil der Arbeitnehmer abgeändert
    werden
  • Psychologische Akzeptanz bei Mitarbeitern ist
    höher
  • Daher gut geeignet für Unternehmensrichtlinien
  • Achtung BVs alleine reichen für die Einführung
    eines wirksamen Kontrollsystems meist nicht aus
  • Weitere Maßnahmen durch Einzelkontrollen
    erforderlich

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Umsetzung durch Betriebsvereinbarung
  • Betriebsvereinbarungen häufig bei Einführung
  • einer betrieblichen Disziplinarordnung
  • von Personalfragebögen
  • von Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde
    berühren
  • von Systemen zur Mitarbeiterbeurteilung
  • von Ordnungsvorschriften im Betrieb
  • Regelungen über die Lage der Arbeitszeit
  • Regelungen über die Benützung von Betriebsmitteln

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Umsetzung durch Einzelvertrag
  • Relevant insbesondere dann, wenn BR seine
    Zustimmung zu generellen Regelungen verweigert
  • Einholung der Zustimmungen muss technisch und
    praktisch administrierbar sein
  • Problemlos bei Neueinstellungen, bei
    Alt-Mitarbeitern ist Ergänzung des
    Arbeitsvertrages erforderlich
  • Grenzen Angelegenheiten, in denen BV zwingend
    erforderlich ist
  • z.B. Kontrollmaßnahmen, Disziplinarordnung,
    Personalfragebögen, automationsunterstützte
    Datenübertragung

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Umsetzung durch Einzelvertrag
  • Wesentliche Compliance-Klauseln
  • Geheimhaltung
  • Anti-Diskriminierung
  • Anti-Korruption/ Verbot der Geschenkannahme
  • Eigentums des Arbeitgebers
  • Privatnutzung der Telekommunikationssysteme
  • Medienkontakte
  • Interessenskonflikte

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Umsetzung durch Einzelvertrag
  • Verschwiegenheitspflicht
  • Der Angestellte verpflichtet sich, jede
    Tatsache und/oder Umstände, die nicht allgemein
    oder bekannt sind und die Gesellschaft, den
    Geschäftsbetrieb der Gesellschaft oder
    irgendwelche Tochtergesellschaften der
    Gesellschaft oder Dritte (z.B. Kunden oder
    Geschäftspartner) betreffen, die mit einer der
    oben erwähnten Gesellschaften in
    Geschäftsbeziehungen stehen, (i) geheim zu
    halten, (ii) darüber striktes Stillschweigen zu
    bewahren und (iii) die Offenlegung dieser
    Tatsachen und Umstände zu unterlassen diese
    Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des
    Dienstverhältnisses.
  • Wichtig Tochtergesellschaften und Kunden /
    Geschäftspartner mit umfassen und auch
    nachvertragliche Pflicht festlegen

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Umsetzung durch Einzelvertrag
  • Eigentum des Arbeitgeber
  • Sämtliche Papiere, Dokumente, Aufzeichnungen
    und Abschriften davon in welcher Form auch immer
    und andere Gegenstände, die der Arbeitnehmer von
    der Gesellschaft, einer Tochtergesellschaft der
    Gesellschaft oder von Dritten im Zusammenhang mit
    seiner Beschäftigung bei der Gesellschaft erhält,
    sind oder werden Eigentum der Gesellschaft. Der
    Arbeitnehmer hat mit sämtlichen Gegenständen der
    Gesellschaft sorgsam umzugehen und diese nur für
    Zwecke zur Erfüllung seiner Dienstpflichten zu
    verwenden. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die
    Gegenstände der Gesellschaft vor Verlust,
    Diebstahl oder Missbrauch zu schützen. Sämtliche
    im Eigentum der Gesellschaft stehenden
    Gegenstände sind bei Beendigung des
    Dienstverhältnisses unverzüglich an die
    Gesellschaft zurückzustellen.
  • Wichtig Eigentumsverhältnisse klarstellen und
    Rückgabeverpflichtung bei Beendigung des
    Dienstverhältnisses festlegen

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Umsetzung durch Einzelvertrag
  • Anti-Diskriminierung
  • Die Gesellschaft und der Arbeitnehmer sind dem
    Grundsatz verpflichtet, Arbeitnehmer
    ausschließlich auf Basis ihrer für ihre Position
    erforderliche Qualifikationen und Fähigkeiten zu
    beurteilen, anzustellen und zu befördern.
    Geschlecht, Rasse, Religion und Weltanschauung,
    sexuelle Orientierung und Alter bleiben dabei
    gänzlich außer Betracht. Darüber hinaus ist der
    Arbeitnehmer dem Grundsatz verpflichtet, zur
    Schaffung einer Arbeitsatmosphäre beizutragen, in
    der es zu keiner Art von Belästigungen kommt.
  • Wichtig Konformität mit den Anforderungen des
    Gleichbehandlungsgesetzes

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Umsetzung durch Einzelvertrag
  • Anti-Korruption und Verbot zu Geschenkannahme
  • Dem Arbeitnehmer ist es unter keinen Umständen
    erlaubt, im Zusammenhang mit seiner beruflichen
    Tätigkeit von dritter Seite Vorteile, gleich
    welcher Art und gleich aus welchem Grunde, zu
    fordern, sich versprechen zu lassen oder
    anzunehmen, ausgenommen übliche geringwertige
    Gelegenheitsgeschenke. Andere Geschenke müssen
    unter Angabe dieser Bestimmung zurückgegeben
    werden. Jedes Angebot über einen Vorteil ist dem
    Vorgesetzten zu melden.
  • - Wichtig den Anforderungen des StGB muss
    entsprochen werden (Vgl. 168 StGB)

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Umsetzung durch Einzelvertrag
  • Interessenskonflikt
  • Ihnen ist es verboten, Ihre Position im
    Unternehmen und das Vermögen des Unternehmens für
    Ihren persönlichen Nutzen oder den Ihrer
    Familienangehörigen einzusetzen. Sie sind
    verpflichtet, Situationen und Beziehungen zu
    vermeiden, die tatsächliche oder mögliche
    Interessenskonflikte beinhalten. Eine
    Konfliktsituation kann entstehen, wenn Sie
    Maßnahmen ergreifen, die nicht den Interessen des
    Unternehmens entsprechen oder mit Ihrer Fähigkeit
    in Konflikt stehen, Ihre Tätigkeit effizient
    auszuüben.
  • Wichtig klarstellen, was einen
    Interessenskonflikt darstellen kann

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Umsetzung durch Einzelvertrag
  • Medienkontakte
  • Es ist Ihnen ohne vorherige Zustimmung durch
    Ihren Vorgesetzten nicht gestattet, im Namen des
    Unternehmens Aussagen (schriftlich oder mündlich)
    gegenüber der Presse, Zeitungen oder ähnlichen
    Quellen zu machen. Sie haben bei Anfragen nach
    einer Mitteilung im Namen des Unternehmens stets
    an die Abteilung Unternehmenskommunikation zu
    verweisen.
  • Wichtig Klarstellen, wer der zustimmungsberechtig
    te Vorgesetzte ist

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Umsetzung durch Einzelvertrag
  • Privatnutzung der betrieblichen
    Telekommunikationssysteme
  • Der Mitarbeiter darf die unternehmenseigenen
    TK-Einrichtungen wie Telefon,
  • Mail und Internet in angemessenem Umfang auch
    privat nutzen. Die Privatnutzung
  • hat in den Pausenzeiten bzw. außerhalb der
    täglichen Arbeitszeiten zu erfolgen. Der
  • Mitarbeiter ist einverstanden, dass das
    Unternehmen die Verbindungsdaten im
  • Zusammenhang mit der Nutzung der TK-Einrichtungen
    erhebt, verarbeitet und
  • überträgt. Die erhobenen Daten werden regelmäßig
    nach einem Zeitraum von zwei
  • Monaten gelöscht. Der Mitarbeiter ist mit der
    damit einverstanden, dass das
  • Unternehmen bei konkretem Anlass gezielt oder
    sonst durch
  • Stichprobe kontrolliert, ob die private Nutzung
    vereinbarungsgemäß erfolgt.

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Umsetzung durch Weisung
  • Regelungsumfang
  • Rahmen ist Arbeitsvertrag und die sich daraus
    ergebenden Rechte und Pflichten
  • Konkretisierung der Arbeitspflicht
  • Regelung des Verhaltens im Betrieb
  • Außerbetriebliches Verhalten grundsätzlich nicht
    Gegenstand des Weisungsrecht
  • Ausnahme Schädigung des Ansehens/Fortkommen des
    Arbeitgebers

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Umsetzung durch Weisung
  • Form
  • Allgemein an alle AN oder individuell an einzelne
    AN
  • Alle Weisungen sollen schriftlich sein
  • Auch schriftliche Dokumentation mündlicher
    Weisungen
  • Einzelweisungen sollen von jedem Arbeitnehmer
    gegengezeichnet werden
  • Alternative
  • Anschlag am schwarzen Brett/allgemein
    zugänglichen Räumen
  • Aushändigung am Beginn des Arbeitsverhältnisses

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Umsetzung durch Weisung
  • Rechtsfolgen der Nichtbefolgung
  • Disziplinarmaßnahmen
  • eventuell Entlassungsgrund
  • Aber nur bei beharrlicher Weigerung
  • Grenzen
  • Angemessenheit und Ortsgebrauch (zB bei
    Versetzungen ist Zumutbarkeit zu prüfen)
  • Allgemeines Schikaneverbot ( 1295 Abs 2 ABGB)
  • Fürsorgepflicht
  • Durch Weisung darf Leben, Gesundheit,
    Sittlichkeit, Persönlichkeitsrechte des AN nicht
    gefährdet werden
  • Angelegenheiten, in den BV notwendig ist

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Umsetzung durch Schulungen
  • Schulungen
  • Flankierende Maßnahme zu Unternehmensrichtlinien
  • Zielsetzung
  • Darstellung des Zwecks von Weisungen/Einzel- und
    Betriebsvereinbarungen und deren gesetzlicher
    Grundlagen
  • Erhöhung der Toleranz interner Regelungen
  • Sicherstellung des Verständnisses interner
    Regelungen und damit der Umsetzung
  • Wissenstransfer durch alle Mitarbeiterebenen
  • Verhinderung des Verschuldenseinwandes

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Umsetzung durch Schulungen
  • Wichtig
  • Identifizierung der relevanten Rechtsgebiete und
    Problemstellungen/Risiken/Schwachstellen
  • Identifizierung der betroffenen
    Unternehmensabteilungen und Arbeitnehmer
  • Nicht ausreichend Schulung der jeweiligen
    Führungsebene, da im Streitfall effektive
    Weisungskette bestritten werden
  • Eventuell Beziehung externer Berater
  • Potentiell höhere Toleranz, weil neutral
  • Sicherstellung der Regelmäßigkeit
  • Sicherstellung der Dokumentation der Schulungen
  • Aufbewahrung der Schulungsunterlagen und
    Anwesenheitslisten
  • Disziplinarmaßnahmen bei Weigerung der Teilnahme

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  • Sicherstellung der Einhaltung von
    Unternehmens-richtlinien

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Kontrolle von Mitarbeitern
  • Ad hoc Kontrollen bei konkretem Verdacht
  • nur Interessensabwägung erforderlich
  • Systematische Kontrolle von Mitarbeitern
  • Zwingend der Zustimmungserfordernisse nach
    Arbeitsverfassungsgesetz (BR) und AVRAG
    (Einzelzustimmung)
  • Bei Berührung der Menschenwürde

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Kontrolle bestimmter Kommunikationseinrichtungen
  • E-Mail Verkehr
  • Kontrolle privater E-Mails grundsätzlich immer
    unzulässig, außer bei Verdacht einer strafbaren
    Handlung oder eines schweren vertragswidrigen
    Verhaltens
  • Kontrolle dienstlicher E-Mails grundsätzlich
    immer zulässig, bei systematischer Kontrolle BV
    bzw. Einzelzustimmung erforderlich
  • Überwachung der Internetnutzung
  • Kontrolle nie grundsätzlich unzulässig, hängt von
    vertraglicher Regelung ab
  • Privatnutzung vertraglich zulässig
  • BV/Einzelzustimmung erforderlich, ausgenommen bei
    Verdacht eines schweren Fehlverhaltens
  • Privatnutzung vertraglich verboten
  • Kontrollen grundsätzlich zulässig

68
Kontrolle bestimmter Kommunikationseinrichtungen
  • Telefonüberwachung
  • Für Speicherung von Rufnummern Zustimmung des BR
    notwendig
  • Ausnahme Schutz vor willkürlichen Kontrollen
  • Abhören von Telefongesprächen
  • Heimliches Abhören immer unzulässig, nur mit
    Zustimmung des Betriebsrats/Einzelzustimmung
    zulässig

69
Videoüberwachung
  • Zulässigkeit hängt von Ausmaß der Erfassung des
    Arbeitsverhaltens ab
  • Grundsätzlich zulässige Videoüberwachung
  • Arbeitnehmer werden überhaupt nicht erfasst oder
  • ausschließlicher Zweck Gefahrenabwehr
  • Zulässig mit Betriebsvereinbarung /
    Einzelzustimmung
  • teilweises Erfassen des Arbeitsverhaltens
  • Grundsätzlich unzulässige Videoüberwachung
  • direktes und ständiges Erfassen des
    Arbeitsplatzes ohne rechtfertigenden Zweck

70
Videoüberwachung
  • Datenschutzrecht seit 1.1.2010 erstmals
    gesetzliche Regelung
  • Ohne Meldung an Datenschutzkommission verboten
  • Ausnahmen z.B. für Juweliere, Banken, Trafiken
  • Weniger eingriffsintensive Mittel sind der
    Videoüberwachung vorzuziehen
  • zB Chips an Waren zum Diebstahlschutz
  • Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen dürfen
    nicht verletzt werden, ist der Fall bei
  • Zustimmung der AN
  • Gefahr eines gefährlichen Angriffs

71
Videoüberwachung
  • 50a Abs 5 DSG Verboten ist die gezielte
    Videoüberwachung zur Kontrolle von Mitarbeitern
    an Arbeitsstätten hier können stets gelindere
    Mittel zur Kontrolle gefunden werden
  • Protokollierung der Videoüberwachung erforderlich
  • Daten spätestens 72 Stunden nach Aufzeichnung zu
    löschen
  • Ausnahme Benötigt für Beweissicherungszwecke
  • Vorabkontrolle durch DSK vor Registrierung der
    Meldung
  • Prüfung, ob schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen
    verletzt!

72
Whistleblowing Hotlines
  • Unternehmensinterne Kontrollsysteme zur
    Aufklärung von Missständen und Unregelmäßigkeiten
  • Typischerweise als Telefon-Hotline oder Website
  • Bei entsprechender Kontrollintensität Zustimmung
    des Betriebsrats/Einzelzustimmung erforderlich
  • Menschenwürde berührt?
  • Missbrauchsgefahr ist hoch, daher detaillierte
    Verhaltensregelung ratsam
  • Ohne entsprechende Administration wertlos

73
Background-Checks
  • Überprüfung eines Bewerbers/Mitarbeiters ohne
    konkreten Verdachtsfall Teil eines
    funktionierenden Compliance-Systems
  • Überprüfung eines Bewerbers durch Befragung des
    ehemaligen Arbeitgebers nur beschränkt zulässig
  • Befragung durch den Arbeitgeber darf die
    Privatsphäre nicht verletzen
  • Bei unzulässigen Fragen Recht auf Lügen
  • Durchführung mit Fragebogen nur mit Zustimmung
    des Betriebsrats

74
  • Sanktionen
  • bei Verstoß gegen interne
  • Vorschriften

75
Sanktionen
  • Notwendig, um Einhaltung von UN-Richtlinien
    sicherzustellen
  • Reaktionen im Falle des Verstoßes gegen
    Unternehmensrichtlinien
  • Disziplinarstrafen
  • Versetzung
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses

76
Sanktionen
  • Disziplinarstrafen Rechtlich zulässiger
    Nachteil, um MA für eine Verfehlung zu bestrafen
    und von weiteren Verfehlungen abzuhalten
  • Abmahnung, Rüge, Verweis mit Strafcharakter
    also bezogen auf ein vergangenes Verhalten
  • Schlichte Verwarnung keine Disziplinarmaßnahme
  • Ist überwiegend zukunftsbezogen und hält AN zu
    zukünftigem vertragsgerechten Verhalten an
  • Geldbuße, Entzug freiwilliger Leistungen,
    Unterlassung von Beförderungen
  • Nur aufgrund BV zulässig oder KV-Regelung
  • Disziplinarmaßnahme bedarf weiters im Einzelfall
    Zustimmung des Betriebsrates

77
Sanktionen
  • Versetzung Änderung von Arbeitsort oder
    Tätigkeit
  • Muss durch Arbeitsvertrag gedeckt sein
  • Muss auch dann zumutbar sein
  • Bei Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen
    Arbeitsbedingungen Zustimmung des BR erforderlich
  • Kündigung / Entlassung
  • In Praxis Qualifikation zwar als
    Disziplinarmaßnahmen, aber keine
    Disziplinarordnung erforderlich
  • Aber Gesonderte Mitbestimmungsrechte des
    Betriebsrates ( 105, 106, 107 ArbVG)

78
Sanktionen
  • Entlassung aus wichtigem Grund unverzüglich!
  • Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar
  • Relevante Entlassungstatbestände bei Verletzung
    von Unternehmensrichtlinien
  • Untreu im Dienst/Vertrauensunwürdigkeit, d.h.
    Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des
    Arbeitgebers wie z.B.
  • Preisgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
  • unzulässige Vorteilsannahme
  • Verbreitung unwahrer Angaben über geschäftliche
    Angelegenheiten,
  • Versuch des Abwerbens von Mitarbeitern für ein
    Konkurrenzunternehmen

79
Sanktionen
  • Entlassung aus wichtigem Grund
  • Verletzung der Arbeitspflicht bzw. des
    Weisungsrechts des Dienstgebers
  • Voraussetzung pflichtwidriger und beharrlicher
    Unterlassung von Arbeitsleistungen oder
    beharrliche Verweigerung der Befolgung der
    Anordnung des Arbeitgebers
  • Entlassungstatbestand kann auch durch die
    Verweigerung oder die Verhinderung von
    Kontrollmaßnahmen erfüllt werden z.B. Weigerung,
    der Arbeitszeit kontrollieren zu lassen

80
Sanktionen
  • Ordentliche Kündigung
  • Grundlos und grundsätzlich immer möglich
  • Nur Einhaltung von Kündigungsfrist und
    Kündigungstermin erforderlich
  • Anfechtung durch AN bei Gericht möglich
  • Am häufigsten Anfechtung als sozialwidrig
  • Rechtfertigung der Kündigung durch betriebliche
    oder persönliche Kündigungsgründe (z.B. Verstoß
    gegen Unternehmensrichtlinien)

81
  • Verwaltungs-strafrechtliche Haftung


81
82
Haftung
  • Verwaltungsstrafrechtliche Haftung (1)
  • Ist AG natürliche Person, ist dieser
    verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich
    (Einzelunternehmen)
  • Ist AG juristische Person (z.B. GmbH, AG), haftet
    das nach außen vertretungsbefugte Organ
    persönlich
  • z.B. Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied
  • ( 9 Abs 1 VStG)

83
Haftung
  • Verwaltungsstrafrechtliche Haftung (2)
  • Einzelunternehmer / Organe haften z.B. für
  • zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge
  • für Verkürzung von Abgabenschulden
  • Geldstrafen für Verstöße gegen typische
    arbeitsrechtlich relevante Vorschriften, wie zB
    das GlBG, AZG, ARG, AuslBG, ASchG, AÜG
  • hier drohen auch Ersatzfreiheitsstrafen

84
Haftung
  • Verwaltungsstrafrechtliche Haftung (3)
  • Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten
    (vB)
  • Dadurch Vermeidung der persönlichen Haftung der
    Organe
  • Bestellung aus Kreis der Unternehmensorgane
    Verantwortung kann das gesamte Unternehmen oder
    nur bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte
    Bereiche umfassen oder
  • Andere Person als vB Können nur für bestimmte
    räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche
    Verantwortung übernehmen

85
Haftung
  • Verwaltungsstrafrechtliche Haftung (4)
  • Persönliche Voraussetzungen für einen vB
  • Bestehen eines inländischen Hauptwohnsitzes
  • Nachweisliche Zustimmung der Bestellung als vB
  • Vorliegen einer entsprechenden Anordnungsbefugnis
    für den der Verantwortung unterliegenden Bereich

86
Haftung
  • Verwaltungsstrafrechtliche Haftung (5)
  • Rahmenbedingungen für vB
  • Doppelbestellungen für räumlich oder sachlich
    abgegrenzten Bereich unzulässig
  • Überlappungen machen Bestellungen rechtsunwirksam
  • Bestellung für sämtliche / einige / einzelnen
    Verwaltungsvorschriften möglich

87
Haftung
  • Verwaltungsstrafrechtliche Haftung (6)
  • Bestellung eines vB für Einhaltung der
    AN-Schutzvorschriften (z.B. AZG, ASchG)
  • Nur leitende Angestellte mit maßgeblichen
    Führungsaufgaben
  • selbständige Anordnungs- und Leitungsbefugnis
  • Die Bestellung erst wirksam, nachdem beim
    Arbeitsinspektorrat eine schriftliche Mitteilung
    über die Bestellung samt einem Zustimmungsnachweis
    des Bestellten eingelangt ist

88
Haftung
  • Verwaltungsstrafrechtliche Haftung (7)
  • Schuldausschließung
  • Keine Haftung des vB, wenn er zur
    Verwaltungsübertretung vom AG konkret angewiesen
    wurde und ihm rechtmäßiges Verhalten unzumutbar
    war
  • Parallelhaftung der UN-Organe
  • Einzelunternehmer / Unternehmensorgane haften
    neben den vB, wenn sie eine Verwaltungsübertretung
    vorsätzlich nicht verhindert haben
  • Strafbarkeit unabhängig von jener des vB (also
    parallel)

89
Haftung
  • Verwaltungsstrafrechtliche Haftung (8)
  • Solidarhaftung neben vB für Geldstrafen /
    Verfahrenskosten
  • Das Unternehmen haftet für die über den vB
    verhängte Geldstrafe / Verfahrenskosten zu
    ungeteilter Hand
  • Die Solidarhaftung ist keine gesetzliche
    Straffolge

90
  • Strafrechtliche Verantwortung von Unternehmen


90
91
Haftung
  • Haftung von juristischen Personen für Straftaten
    ihrer Führungskräfte und Mitarbeiter nach dem
    Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (in Kraft seit
    1.1.2006)
  • Verantwortlichkeit für alle mit gerichtlicher
    Strafe bedrohten Handlungen
  • Vorsatzdelikte (Betrug, Diebstahl, etc.), sowie
  • Fahrlässigkeitsdelikte (z.B. fahrlässige
    Körperverletzung)
  • Nicht anzuwenden auf Verwaltungsübertretungen

92
Haftung
  • Grundvoraussetzungen für die strafrechtliche
    Verantwortlichkeit
  • Die Straftat wurde zugunsten der Gesellschaft
    begangen (z.B. Bereicherung der Gesellschaft
    durch ein Bestechungsdelikt) oder
  • Durch die Tat wurden Pflichten verletzt, die die
    Gesellschaft betreffen (z.B. Verletzung des AZG,
    ARG, ASchG oder die Pflicht zur Befolgung
    behördlicher Bescheide)

93
Haftung
  • Haftung bei Fehlverhalten von Entscheidungsträgern
  • Es genügt rechtwidriges und schuldhaftes
    Verhalten des Entscheidungsträgers (z.B.
    Geschäftsführer, Vorstandsmitglied, Prokurist,
    sonstige Personen mit maßgeblichen Einfluss auf
    die Geschäftsführung),
  • z.B. Betrugshandlungen oder Bestechungsdelikte

94
Haftung
  • Haftung für Verhalten einfacher Mitarbeiter,
    die fahrlässig oder vorsätzlich eine
    Straftatbestand verwirklicht haben nur dann wenn,
  • die Entscheidungsträger nicht die wesentlichen
    technischen, organisatorischen oder personellen
    Maßnahmen zur Verhinderung der Straftat
    installiert haben
  • Unternehmen trifft dann ein Organisationsverschuld
    en, dass durch die Einrichtung eines internen
    Kontrollsystems vermieden werden kann!

95
Haftung
  • Die Strafe besteht aus einer Geldbuße
  • Die Höhe hängt von Schwere des Delikts und der
    wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
    Unternehmens ab
  • Geldbuße ist in mind. 1 bis höchstens 180
    Tagessätze
  • Tagessatz ist nach der Ertragslage des Verbandes
    zu bemessen und beträgt zwischen EUR 50 und
  • EUR 10.000

96
Haftung
  • Anwendungsfälle z.B. Korruptionsdelikte
  • Im privaten Bereich
  • 168c StGB (Geschenkannahme durch Bedienstete
    oder Beauftragter)
  • Ein Bediensteter oder Beauftragter eines
    Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr für
    die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung
    einer Rechtshandlung von einem anderen für sich
    oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt
    oder sich versprechen lässt, ist mit
    Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

97
Haftung
  • 168f StGB ( Bestechung von Bediensteten oder
    Beauftragten)
  • Wer einem Bediensteten oder Beauftragten eines
    Unternehmens im geschäftlichen Verkehr für die
    pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer
    Rechtshandlung für ihn oder einen Dritten einen
    nicht bloß geringfügigen Vorteil anbietet,
    verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe
    bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  • Geringfügigen Vorteil Wert unter EUR 100

98
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
  • Dr. Philipp Maier LL.M. Baker McKenzie
  • Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte GmbH
  • Schottenring 25 1010 Wien
  • Tel  43 (0) 1 24 250 Fax 43 (0) 1 24 250 600
    philipp.maier_at_bakermckenzie.com
    www.bakermckenzie.com,
  • www.dhplaw.at

Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte GmbH ist ein
Mitglied von Baker McKenzie International,
einem Verein nach dem Recht der Schweiz mit
weltweiten Baker McKenzie-Anwaltsgesellschaften.
Der allgemeinen Übung von Beratungsunternehmen
folgend, bezeichnen wir als "Partner" einen
Freiberufler, der als Gesellschafter oder in
vergleichbarer Funktion für ein Mitglied von
Baker McKenzie International tätig ist. Als
"Büros" bezeichnen wir die Kanzleistandorte der
Mitglieder von Baker McKenzie International.
www.dhplaw.at
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