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Aufkl

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Title: INTERNET ADVERTSING, META TAGS, TRANSIT OF INFRINGING GOODS Author: Griss Last modified by: AKH Wien Created Date: 8/27/2002 5:10:41 PM Document presentation ... – PowerPoint PPT presentation

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Transcript and Presenter's Notes

Title: Aufkl


1
Aufklärung bei Fehlbildungen
Rechtsprechung und allgemeine Grundsätze
Irmgard Griss
2
Gliederung
  • Rechtliche Grundlagen
  • Fälle
  • Zusammenfassung

3
Rechtliche Grundlagen
  • Ärztlicher Behandlungsvertrag
  • Der Arzt schuldet dem Patienten eine
    fachgerechte, dem objektiven Standard des
    besonderen Faches entsprechende Behandlung, nicht
    aber einen bestimmten Erfolg

4
Rechtliche Grundlagen
  • Kunstfehler
  • Ärztliche Behandlung ist nicht nach den
    Grundsätzen und anerkannten Methoden der
    medizinischen Wissenschaft erfolgt

5
Rechtliche Grundlagen
  • Aufklärung
  • als Nebenpflicht
  • vor einem Eingriff
  • vor einer sonstigen Behandlung

6
Rechtliche Grundlagen
  • Der Umfang der Aufklärung richtet sich in erster
    Linie nach dem Wohl des Patienten in zweiter
    Linie ist auf das Selbstbestimmungsrecht Bedacht
    zu nehmen.

7
Rechtliche Grundlagen
  • Je weniger der Eingriff aus der Sicht eines
    vernünftigen Patienten geboten ist, desto weiter
    reicht die Aufklärungspflicht.

8
Rechtliche Grundlagen
  • Aufklärung
  • als Hauptpflicht
  • Diagnose

9
Rechtliche Grundlagen
  • Behandlungsvertrag über eine Ultraschalluntersuchu
    ng
  • Arzt muss auf erkennbare Fehlbildungen des Kindes
    hinweisen

10
Rechtliche Grundlagen
  • maßgebender Kenntnisstand
  • Arzt hat sich durch ständige Fort- und
    Weiterbildung Kenntnisse über den jeweiligen
    Stand der medizinischen Wissenschaften zu
    verschaffen

11
Rechtliche Grundlagen
  • Dokumentation
  • Die ärztliche Dokumentation ist nicht nur eine
    interne Gedächtnisstütze für den Arzt, sondern
    sie wird als Teil der ordnungsgemäßen Erfüllung
    des Behandlungsvertrags geschuldet

12
Dokumentation
  • 8 Ob 134/01s Gynäkologin vermerkt im August
    1994 nach der Vorsorgeuntersuchung der Eierstöcke
    auf der Karteikarte US ob (Ko. re. Ovar 1
    Jahr) im Juni 1995 wird ein faustgroßes
    Eierstockkarzinom festgestellt

13
Aufklärung
  • 6 Ob 303/02f Ambulanzarzt eines
    Bezirkskrankenhauses erklärt 1995 einer familiär
    belasteten Schwangeren, es könne nicht pränatal
    geklärt werden, ob das Kind an Morbus
    Niemann-Pick leide

14
Kunstfehler
  • 1 Ob 91/99k Bei Ultraschalluntersuchungen in der
    10., 23. und 28. Schwangerschaftswoche wird 1987
    nicht erkannt, dass das Kind Klumpfüße und keine
    Arme hat

15
Aufklärung
  • 5 Ob 165/05h Arzt sieht bei der
    Ultraschalluntersuchung in der 23.
    Schwangerschaftswoche Auffälligkeiten (zu viel
    Fruchtwasser, Missverhältnis zwischen der Größe
    von Thorax und Bauchraum), gibt der Patientin
    eine Überweisung in die Risikoambulanz und sagt
    Sie gehen mir jetzt in die Risikoambulanz.

16
5 Ob 165/05h
  • Sind bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich,
    so hat der Arzt auf ihre Notwendigkeit und die
    Risiken ihrer Unterlassung hinzuweisen

17
5 Ob 165/05h
  • Patient muss über die nur dem Fachmann
    erkennbaren Gefahren aufgeklärt werden, weil er
    andernfalls die Tragweite seiner Handlung oder
    Unterlassung nicht überschauen kann

18
5 Ob 165/05h
  • Überweisung in die Risikoambulanz genügt nicht,
    wenn der Grund für die Aufforderung und die
    Risiken der Unterlassung nicht dargelegt werden

19
5 Ob 165/05h
  • Arzt muss darlegen
  • Gefahr, dass Geburt eines behinderten Kindes
    nicht mehr verhindert werden kann
  • Ausmaß der dem Kind drohenden Behinderung

20
5 Ob 165/05h
  • Umfang der Haftung
  • gesamter Unterhalt für das behinderte Kind

21
5 Ob 165/05h
  • noch zu klären
  • ob die Klägerin die Schwangerschaft hätte
    unterbrechen lassen
  • ob der Abbruch auch noch nach Ablauf der 24.
    Schwangerschaftswoche möglich gewesen wäre

22
5 Ob 165/05h
  • mit welchen Worten der Arzt der Patientin das
    Ergebnis der Untersuchung mitgeteilt hat
  • warum die Patientin die Risikoambulanz nicht
    aufgesucht hat

23
5 Ob 165/05h
  • Erst wenn dies geklärt ist, kann beurteilt
    werden, ob die Patientin ein Mitverschulden trifft

24
Zusammenfassung
  • Arzt muss darauf hinweisen, wenn er bei Anwendung
    der dem letzten Stand der Wissenschaft
    entsprechenden Fachkenntnisse Auffälligkeiten
    erkennt, die auf eine Behinderung des Kindes
    hindeuten

25
Zusammenfassung
  • Arzt muss sagen,
  • um welche Behinderung es sich handeln kann
  • warum eine weitere Abklärung notwendig ist
  • welche Folgen ihre Unterlassung hat

26
Danke für Ihre Aufmerksamkeit
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