Notkompetenz- Zertifikat f - PowerPoint PPT Presentation

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Notkompetenz- Zertifikat f

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Title: PowerPoint-Pr sentation Author: Rantanplan Created Date: 4/28/2002 8:57:25 PM Document presentation format: Bildschirmpr sentation Other titles – PowerPoint PPT presentation

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Title: Notkompetenz- Zertifikat f


1
Notkompetenz- ZertifikatfürRettungsassistenten
Fabian Dusse Lehrrettungsassistent
  • Rechtliche Grundlagen

2
(No Transcript)
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Gesetze
  • 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung
  • 13 StGB Begehen durch Unterlassen
  • 34 StGB Rechtfertigender Notstand
  • 228 BGB Defensivnotstand
  • 223 StGB Körperverletzung
  • 228 StGB Einwilligung in die Körperverletzung

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323c StGB Unterlassene Hilfeleistung
  • Wer bei Unglücksfällen ... nicht Hilfe leistet,
    obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen
    nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche
    eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer
    wichtiger Pflichten möglich ist, wird ...
    bestraft.

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13 StGB Begehen durch Unterlassen
  • Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der
    zum Tatbestand eines Strafgesetztes gehört, ist
    ... nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür
    einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintrifft,
    und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des
    gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun
    entspricht.

6
34 StGB Rechtfertigender Notstand
  • Wer bei einer gegenwärtigen, nicht anders
    abwendbaren Gefahr für Leben, Leib ... Oder einem
    anderen Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr
    ... Von einem anderen abzuwenden, handelt nicht
    rechtswidrig, ... wenn das geschützte Interesse
    das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
  • Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein
    angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

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228 BGB Defensivnotstand
  • Wer eine fremde Sache beschädigt oder zersört, um
    eine durch sie drohende Gefahr von sich oder
    einem anderen abzuwenden, handelt nicht
    widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die
    Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich
    ist. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so
    ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

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223 StGB Körperverletzung
  • Wer eine andere Person körperlich misshandelt
    oder an der Gesundheit schädigt, wird ...
    bestraft.

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228 StGBEinwilligung in die Körperverletzung
  • Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der
    verletzten Person verursacht, handelt nur dann
    rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung
    gegen die guten Sitten verstößt.

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Maßnahmen durch Rettungsassistenten
  • Stellungnahme der Bundesärztekammer
  • Präambel der Deutschen Interdisziplinären
    Vereinigung für Intensivmedizin (DIVI)
  • Stellungnahme der Bundes Arbeits-gemeinschaft
    Notärzte Deutschland (BAND)

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Stellungnahme der BÄK
  • Ausbildungsziel gem. 3 RettAssG
  • Helfer des Arztes am Notfallort
  • Lebensrettende Maßnahmen am Notfallort bis zur
    Übernahme durch den Arzt
  • Herstellen der Transportfähigkeit
  • Lebenswichtige Körperfunktionen während des
    Transportes beobachten und aufrechterhalten
  • Kein medizinischer Fachberuf, der zur
    Durchführung spezifischer ärztlicher Leistungen
    berechtigt
  • Arztvorbehalt für die Ausübung der Heilkunde

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Stellungnahme der BÄK
  • Abgrenzung
  • Delegation ärztlicher Leistungen im
    Rettungsdienst
  • Notkompetenz des RA im Rahmen des
    rechtfertigenden Notstandes

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Stellungnahme der BÄK
  • Delegation ärztlicher Leistungen
  • Anordnungsverantwortung durch den Arzt
  • Durchführungsverantwortung beim Durchführenden
  • Leistung muss sich zur Übertragung auf RA eignen
  • Erforderliche Qualifikation muss vorliegen
  • Nicht delegationsfähig sind
  • Stellen der Diagnose
  • Therapeutische Entscheidungen

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Stellungnahme der BÄK
  • Notkompetenz des Rettungsassistenten
  • Pflicht zur Hilfeleistung gem. 323c StGB
  • Garantenstellung (höhere Ansprüche)
  • Überbrückende Maßnahmen zur
  • Lebenserhaltung
  • Abwendung schwerer gesundheitlicher Störungen

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Stellungnahme der BÄK
  • Voraussetzungen
  • Rechtzeitige ärztliche Hilfe ist nicht erreichbar
  • Maßnahmen sind zur unmittelbaren Abwehr von
    Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich
  • Verhältnismäßigkeit der Wahl der Mittel
  • Hilfeleistung muss dem RA angemessen sein

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Stellungnahme der BÄK
  • Maßnahmen
  • Intubation ohne Relaxanzien
  • Venenpunktion
  • Applikation kristalloider Infusionen
  • Applikation ausgewählter Medikamente
  • Frühdefibrillation

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Stellungnahme der BÄK
  • Fortlaufende und nachweisbare Prüfungen
  • Individuelle Überprüfung unter ärztlicher
    Kontrolle
  • Übernahmeverschulden

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Präambel der DIVI
  • Schließt sich inhaltlich voll der Stellungnahme
    der BÄK an
  • Hinweis, dass generelle Übertragung von
    ärztlichen Leistungen auf Nichtärzte nicht
    gegeben ist.

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Stellungnahme des BAND
  • Individuelle Beherrschung der Notkompetenzmaßnahm
    en ist nicht allein durch das Erreichen des
    Ausbildungszieles als RA zu gewährleisten.
  • Nicht zwingend Bestandteil von Ausbildung und
    Staatsexamen
  • Verantwortliche Vermittlung soll nach Abschluss
    der erfolgreichen Ausbildung zum RA erfolgen
  • Individuelle und fortlaufende Kontrolle

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Fazit
  • Bei Rettungsassistenten, die keinen Nachweis über
    regelmäßige Schulungen und Überprüfungen dieser
    Maßnahmen besitzen, muss davon ausgegangen
    werden, dass die dafür nicht kompetent sind.

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Juristische Bewertung
  • Was ist die Notkompetenz?
  • Maßnahmenkatalog ohne Anwesenheit des Arztes
  • Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des
    Menschen
  • Tatbestand der Körperverletzung
  • Tatbestandsverwirklichung gilt auch bei
    erfolgreicher Teilnahme an Notkompetenzprüfung

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Juristische Bewertung
  • Was nutzt die Notkompetenz?
  • Einwilligung des Patienten / des Betroffenen ist
    entscheidender Rechtsgrund der den Tatbestand der
    Körperverletzung erfüllenden Handlung
  • Rechtfertigungsgrund ist Einwilligung des
    Patienten nicht primär der rechtfertigende
    Notstand gem. 34 StGB
  • Widerspricht der Patient, ist die Maßnahme
    rechtswidrig
  • Aufklärungspflicht
  • Je dringender die Indikation, je notwendiger der
    Eingriff, desto leichter wiegt die
    Aufklärungspficht

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Juristische Bewertung
  • Was macht der Jurist mit der Notkompetenz?
  • Prüfung der Qualifikation der Fahrzeugbesatzung
  • Vorgaben der MPG eingehalten
  • Richtlinien der BÄK zur Notkompetenzt als
    vorweggenommenes Gutachten
  • RA muss Einwilligung beweisen
  • Organisationsversagen des Trägers?

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Venenpunktion / Intubation / Medikamentengabe /
Defibrillationeine in die Körperintegrität
eingreifende Maßnahme, d.h.
Körperverletzung
Gerechtfertigt?
  • Patient ansprechbar
  • Patient bewußtlos

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Patient ansprechbar
Einwilligung
  • Aufklärung über Art, Chancen und Risiken des
    Eingriffs, soweit die Einwilligung darauf
    angewiesen ist
  • Je dringender der Eingriff, um so geringere
    Anforderungen
  • Informationen aus der Notkompetenzschulung
    erleichtern Dokumentation und Aufklärung

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Patient bewußtlos
Mutmaßliche Einwilligung
  • Keine zumutbare Möglichkeit rechzeitig einzuholen
  • Wahrscheinlichkeit, dass wenn möglich
    Einwilligung erteilt würde
  • Nur anzunehmen, wenn qualifizierte Hilfe nicht in
    angemessener Zeit erreichbar und weniger
    eingreifende Mittel weniger effizient sind
  • Bei erfolgreicher Teilnahme an einer
    Notkompetenzschulung ist die mutmaßliche
    Einwilligung eher anzunehmen

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Unbeabsichtigten Behandlungsfolgen
  • Zahnausbruch bei Intubation
  • Allergische Reaktion bei Medikamentengabe

Notkompetenzqualifikation entscheidungserheblich
für Beurteilung der für einen Schuldvorwurf
erforderlichen Sorgfaltspflicht
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Zusammenfassung
  • Für RS gilt
  • Notstand-Gesetze
  • Für RA gilt
  • Notstand-GesetzeStellungnahme d. BÄK

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Grundsätzlich
  • Ärztliche Hilfe muss nicht rechtzeitig verfügbar
    sein
  • (mutmaßliche) Einwilligung
  • Aufklärung
  • Keine weniger invasive Maßnahme darf zum Erfolg
    führen
  • Qualifikation des Durchführenden
  • Dokumentation

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...und Tschüß!
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