Title: Notkompetenz- Zertifikat f
1Notkompetenz- ZertifikatfürRettungsassistenten
Fabian Dusse Lehrrettungsassistent
2(No Transcript)
3Gesetze
- 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung
- 13 StGB Begehen durch Unterlassen
- 34 StGB Rechtfertigender Notstand
- 228 BGB Defensivnotstand
- 223 StGB Körperverletzung
- 228 StGB Einwilligung in die Körperverletzung
4 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung
- Wer bei Unglücksfällen ... nicht Hilfe leistet,
obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen
nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche
eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer
wichtiger Pflichten möglich ist, wird ...
bestraft.
5 13 StGB Begehen durch Unterlassen
- Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der
zum Tatbestand eines Strafgesetztes gehört, ist
... nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür
einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintrifft,
und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des
gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun
entspricht.
6 34 StGB Rechtfertigender Notstand
- Wer bei einer gegenwärtigen, nicht anders
abwendbaren Gefahr für Leben, Leib ... Oder einem
anderen Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr
... Von einem anderen abzuwenden, handelt nicht
rechtswidrig, ... wenn das geschützte Interesse
das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. - Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein
angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
7 228 BGB Defensivnotstand
- Wer eine fremde Sache beschädigt oder zersört, um
eine durch sie drohende Gefahr von sich oder
einem anderen abzuwenden, handelt nicht
widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die
Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich
ist. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so
ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
8 223 StGB Körperverletzung
- Wer eine andere Person körperlich misshandelt
oder an der Gesundheit schädigt, wird ...
bestraft.
9 228 StGBEinwilligung in die Körperverletzung
- Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der
verletzten Person verursacht, handelt nur dann
rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung
gegen die guten Sitten verstößt.
10Maßnahmen durch Rettungsassistenten
- Stellungnahme der Bundesärztekammer
- Präambel der Deutschen Interdisziplinären
Vereinigung für Intensivmedizin (DIVI) - Stellungnahme der Bundes Arbeits-gemeinschaft
Notärzte Deutschland (BAND)
11Stellungnahme der BÄK
- Ausbildungsziel gem. 3 RettAssG
- Helfer des Arztes am Notfallort
- Lebensrettende Maßnahmen am Notfallort bis zur
Übernahme durch den Arzt - Herstellen der Transportfähigkeit
- Lebenswichtige Körperfunktionen während des
Transportes beobachten und aufrechterhalten - Kein medizinischer Fachberuf, der zur
Durchführung spezifischer ärztlicher Leistungen
berechtigt - Arztvorbehalt für die Ausübung der Heilkunde
12Stellungnahme der BÄK
- Abgrenzung
- Delegation ärztlicher Leistungen im
Rettungsdienst - Notkompetenz des RA im Rahmen des
rechtfertigenden Notstandes
13Stellungnahme der BÄK
- Delegation ärztlicher Leistungen
- Anordnungsverantwortung durch den Arzt
- Durchführungsverantwortung beim Durchführenden
- Leistung muss sich zur Übertragung auf RA eignen
- Erforderliche Qualifikation muss vorliegen
- Nicht delegationsfähig sind
- Stellen der Diagnose
- Therapeutische Entscheidungen
14Stellungnahme der BÄK
- Notkompetenz des Rettungsassistenten
- Pflicht zur Hilfeleistung gem. 323c StGB
- Garantenstellung (höhere Ansprüche)
- Überbrückende Maßnahmen zur
- Lebenserhaltung
- Abwendung schwerer gesundheitlicher Störungen
15Stellungnahme der BÄK
- Voraussetzungen
- Rechtzeitige ärztliche Hilfe ist nicht erreichbar
- Maßnahmen sind zur unmittelbaren Abwehr von
Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich - Verhältnismäßigkeit der Wahl der Mittel
- Hilfeleistung muss dem RA angemessen sein
16Stellungnahme der BÄK
- Maßnahmen
- Intubation ohne Relaxanzien
- Venenpunktion
- Applikation kristalloider Infusionen
- Applikation ausgewählter Medikamente
- Frühdefibrillation
17Stellungnahme der BÄK
- Fortlaufende und nachweisbare Prüfungen
- Individuelle Überprüfung unter ärztlicher
Kontrolle - Übernahmeverschulden
18Präambel der DIVI
- Schließt sich inhaltlich voll der Stellungnahme
der BÄK an - Hinweis, dass generelle Übertragung von
ärztlichen Leistungen auf Nichtärzte nicht
gegeben ist.
19Stellungnahme des BAND
- Individuelle Beherrschung der Notkompetenzmaßnahm
en ist nicht allein durch das Erreichen des
Ausbildungszieles als RA zu gewährleisten. - Nicht zwingend Bestandteil von Ausbildung und
Staatsexamen - Verantwortliche Vermittlung soll nach Abschluss
der erfolgreichen Ausbildung zum RA erfolgen - Individuelle und fortlaufende Kontrolle
20Fazit
- Bei Rettungsassistenten, die keinen Nachweis über
regelmäßige Schulungen und Überprüfungen dieser
Maßnahmen besitzen, muss davon ausgegangen
werden, dass die dafür nicht kompetent sind.
21Juristische Bewertung
- Was ist die Notkompetenz?
- Maßnahmenkatalog ohne Anwesenheit des Arztes
- Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des
Menschen - Tatbestand der Körperverletzung
- Tatbestandsverwirklichung gilt auch bei
erfolgreicher Teilnahme an Notkompetenzprüfung
22Juristische Bewertung
- Was nutzt die Notkompetenz?
- Einwilligung des Patienten / des Betroffenen ist
entscheidender Rechtsgrund der den Tatbestand der
Körperverletzung erfüllenden Handlung - Rechtfertigungsgrund ist Einwilligung des
Patienten nicht primär der rechtfertigende
Notstand gem. 34 StGB - Widerspricht der Patient, ist die Maßnahme
rechtswidrig - Aufklärungspflicht
- Je dringender die Indikation, je notwendiger der
Eingriff, desto leichter wiegt die
Aufklärungspficht
23Juristische Bewertung
- Was macht der Jurist mit der Notkompetenz?
- Prüfung der Qualifikation der Fahrzeugbesatzung
- Vorgaben der MPG eingehalten
- Richtlinien der BÄK zur Notkompetenzt als
vorweggenommenes Gutachten - RA muss Einwilligung beweisen
- Organisationsversagen des Trägers?
24Venenpunktion / Intubation / Medikamentengabe /
Defibrillationeine in die Körperintegrität
eingreifende Maßnahme, d.h.
Körperverletzung
Gerechtfertigt?
25Patient ansprechbar
Einwilligung
- Aufklärung über Art, Chancen und Risiken des
Eingriffs, soweit die Einwilligung darauf
angewiesen ist - Je dringender der Eingriff, um so geringere
Anforderungen
- Informationen aus der Notkompetenzschulung
erleichtern Dokumentation und Aufklärung
26Patient bewußtlos
Mutmaßliche Einwilligung
- Keine zumutbare Möglichkeit rechzeitig einzuholen
- Wahrscheinlichkeit, dass wenn möglich
Einwilligung erteilt würde - Nur anzunehmen, wenn qualifizierte Hilfe nicht in
angemessener Zeit erreichbar und weniger
eingreifende Mittel weniger effizient sind
- Bei erfolgreicher Teilnahme an einer
Notkompetenzschulung ist die mutmaßliche
Einwilligung eher anzunehmen
27Unbeabsichtigten Behandlungsfolgen
- Zahnausbruch bei Intubation
- Allergische Reaktion bei Medikamentengabe
Notkompetenzqualifikation entscheidungserheblich
für Beurteilung der für einen Schuldvorwurf
erforderlichen Sorgfaltspflicht
28Zusammenfassung
- Für RS gilt
- Notstand-Gesetze
- Für RA gilt
- Notstand-GesetzeStellungnahme d. BÄK
29Grundsätzlich
- Ärztliche Hilfe muss nicht rechtzeitig verfügbar
sein - (mutmaßliche) Einwilligung
- Aufklärung
- Keine weniger invasive Maßnahme darf zum Erfolg
führen - Qualifikation des Durchführenden
- Dokumentation
30...und Tschüß!