Title: Die Patientenverf
1Die Patientenverfügung
- Bedrohung oderUnterstützung für das
Gesundheitspersonal?
MICHAEL PRUNBAUER / November 2007
2Selbstbestimmung
Wertevorstellung des Behandlers
Wertevorstellung des Patienten
Die Legitimation ärztlichen Handelns kommt nur
vom Patienten und nicht von der Krankheit !!!
3Legitimation
- Rechtliche SituationJede medizinische
Behandlung bedarf der Zustimmung des Patienten!
110 StGB - Ausnahme Die Zustimmung kann nicht rechtzeitig
eingeholt werden (Gefahr im Verzug)
4Einsichts- und Urteilsfähigkeit
Die Fähigkeit, den Grund und die Bedeutung einer
Behandlung einzusehen und seinen Willen danach zu
bestimmen.
? Geschäftsfähigkeit
5Konsequenzen
- Einsichts- und Urteilsfähigkeit gegeben
- Aufklärung, Information
- Entscheidung ist zu akzeptieren
- der Patienten selbst entscheidet!!!!
- Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht gegeben
- Gefahr im Verzug?
- Behandlung
- Patientenverfügung
- Sachwalter (Pflegschaftsgericht?)
- Vorsorgevollmacht
- Mutmaßlicher Patientenwille
- Im Zweifelsfall Entscheidung pro vita!
6Das neue Patienten-Verfügungsgesetz
- Wie kann eine wirksame
- Patientenverfügung erstellt werden?
7Patientenverfügung
- Patientenverfügung Testament
- Erwartungen
- Klarheit für Helfer
- Fokus auf Vorsorge und Eigenverantwortung der
Patienten - Stärkt das Vertrauen
- Übertragungsmittel für Informationen
- Transportmittel für Patientenwillen
- Kommunikationsbrücke
8Warum ein neues Gesetz?
- Rechtliche Existenz von PV unbestritten.
- Wesentliche Fragen sind aber offen geblieben!
- Formerfordernisse
- Einbindung ärztlicher Kompetenz
- Gültigkeitszeitraum
- Verbindlichkeit/Orientierungshilfe
- weite Bereiche waren offen für rechtliche
Interpretationen - rechtliche Grauzone Überforderung der
Beteiligten Unsicherheit!
9PatVG
- Grundsätzliches
- Willenserklärung des Patienten, der bestimmte
medizinische Behandlungen ablehnt. - Patientenanwaltschaft, Notar, Rechtsanwalt.
- Man muss nicht bereits erkrankt sein.
- Nicht möglich, wenn verbotene medizinische
Maßnahmen verlangt werden. - Widerruf jederzeit (auch formlos) möglich.
10Patientenverfügung
- Zwei Grundformen von Patientenverfügung
- verbindliche PV
- beachtliche PV
höhere Formerfordernisse
Kein Interpretations-spielraum für den Arzt
keine Formerfordernisse
Interpretations-spielraum für den Arzt
11Verbindliche PV
- Rechtliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit
- ärztliche Beratung und Information(Abschätzung
der Folgen!) - konkrete Beschreibung der med. Behandlungen, die
abgelehnt werden - Wünsche der Patienten?
- medizinisch indiziert
- tatsächlich möglich
- rechtlich erlaubt
12Verbindliche PV
- Schriftlichkeit
- unter Angabe des Datums,
- vor Patientenvertreter (Patienten-anwalt), Notar
oder Rechtsanwalt errichtet wurde und - Belehrung über Folgen sowie Möglichkeit des
Widerrufes.
13Patientenverfügung
- Erneuerung
- spätestens nach fünf Jahren zu erneuern
- Einhaltung der Formerfordernisse
- ärztliche Aufklärung
14Beachtliche PV
- Auch, wenn nicht alle formalen Voraussetzungen
erfüllt werden, ist sie dennoch für Ermittlung
des Willens beachtlich. - Je mehr der Voraussetzungen erfüllt werden, desto
beachtlicher - Empfehlung
- Schriftlichkeit/Formular
- ärztliche Beratung/Information
15Weitere Fragen
- Nachforschungspflicht?
- Medizinische Notfälle?
- Evidenthaltung?
- Hinweiskarte
- Register
- e-card
16Vorsorgevollmacht?
- Patient bestimmt im Voraus, wer an seiner Stelle
entscheiden soll - Patientenverfügung Patient selbst hält fest,
welche Behandlungen er/sie nicht will.
17Kombination
- Vorsorgevollmacht
- Vorsorgebevollmächtigte Person
- Patientenverfügung
- konkrete medizinische Behandlungen werden
abgelehnt
Einschränkung des Handlungsspielraums des
Vorsorgebevollmächtigten
18Aufgaben der Rechtsberufe
- Belehrung über
- Folgen der Patientenverfügung sowie
- die Möglichkeit ihres jederzeitigen Widerrufs.
19Aufgaben
- Verständliche Formulierung
- 4. In einer verbindlichen PV müssen die
medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der
Ablehnung sind, konkret beschrieben sein oder
eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der
Verfügung hervorgehen. Aus der Patientenverfügung
muss zudem hervorgehen, dass der Patient die
Folgen der Patientenverfügung zutreffend
einschätzt. - 2. Eine PV im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine
medizinische Behandlung ablehnt. - Anforderungen des Gesetzes entspricht
- 3. Der Patient muss bei Errichtung einer PV
einsichts- und urteilsfähig sein. - 5. Der aufklärende Arzt hat die Vornahme der
Aufklärung und das Vorliegen der Einsichts- und
Urteilsfähigkeit des Patienten unter Angabe
seines Namens und seiner Anschrift durch
eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren und
dabei auch darzulegen, dass und aus welchen
Gründen der Patient die Folgen der
Patientenverfügung zutreffend einschätzt .
20Weitere Aufgaben
- Überprüfung der Identität
- Dokumentation des Vorganges der rechtlichen
Überprüfung - Akt wird angelegt
- Kopie der Patientenverfügung wird aufbewahrt
21Unwirksamkeit von PVAusstiegsszenarien
- durch (formlosen auch konkludenten) Widerruf des
Patienten - und wenn die Patientenverfügung
- nicht frei und ernstlich erklärt oder durch
Irrtum, List, Täuschung oder physischen oder
psychischen Zwang veranlasst wurde, - ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist oder
- der Stand der medizinischen Wissenschaft sich im
Hinblick auf den Inhalt der Patientenverfügung
seit ihrer Errichtung wesentlich geändert hat.
Eine Patientenverfügung verliert ihre
Wirksamkeit, wenn sie der Patient selbst
widerruft oder zu erkennen gibt, dass sie nicht
mehr wirksam sein soll.
Eine Patientenverfügung ist letztlich dann
nicht wirksam, wenn sie der Patient selbst
widerruft oder selbst zu erkennen gegeben hat
oder gibt, dass er daran nicht mehr gebunden sein
will. Der Patient kann die von ihm getroffene
Verfügung jederzeit formfrei widerrufen.
Dabei ist es anders als nach allgemeinen Regeln
nicht erforderlich, dass er noch einsichts- und
urteilsfähig ist. Der Widerruf kann nicht nur
ausdrücklich (schriftlich oder mündlich),
sondern auch durch ein schlüssiges Verhalten (d.
h. durch Handlungen, die eindeutig als Widerruf
anzusehen sind) erklärt werden. Hier ist z.B. an
die Vernichtung der Verfügung durch deren
Zerreißen zu denken.
22Der Weg zur Erstellung einer verbindlichen PV
Patientenanwaltschaft Erstkontakt
Mündl. Beratung Übermittlung Unterlagen
Hausarzt
Ärztliche Beratung
Patientenanwaltschaft Erstüberprüfung
Neuformulierung Änderungen
Patientenanwaltschaft rechtl. Beurkundung
Rechtliche Abschlusskontrolle
23Was zeigt die Praxis?
- Negatives Feedback zu Kosten
- Was soll (darf) die Ausübung des
Selbstbestimmungsrechtes kosten? - einige (viele?) Ärzte f. Allgemeinmedizin
verrechnen nichts - Unterstützungsmöglichkeiten der PA
unterschiedlich - Informationsbedarf sehr groß
- bei Gesundheitspersonal und Patienten
- einige PV konnten nicht beurkundet werden
24Erste Erfahrungen
62 Frauen, 38 Männer
25Motive
26Hilfsmittel/Unterstützung
- Arbeitsmappe
- Formular
- empfohlen von Ministerien, ARGE PA, Hospiz,
Caritas, Notariatskammer, Rechtsanwaltskammer,Ö
Ärztekammer - Ratgeber
- Erklärungen, Fragen-Antworten
- Arbeitsbehelf
- Formulierungshilfen, Textbausteine
- Hinweiskarte
- Patientenverfügungs-Gesetz
27Formular
Kostenlose AnforderungNÖ Patienten- und
Pflegeanwaltschaft(027 42) 9005 -
15575post.ppa_at_noel.gv.at
28Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!