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Die Patientenverf

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Title: Weichenstellungen im Gesundheitswesen Author: Bachinger Last modified by: Egon Urban Created Date: 6/2/2006 6:14:59 AM Document presentation format – PowerPoint PPT presentation

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Transcript and Presenter's Notes

Title: Die Patientenverf


1
Die Patientenverfügung
  • Bedrohung oderUnterstützung für das
    Gesundheitspersonal?

MICHAEL PRUNBAUER / November 2007
2
Selbstbestimmung
  • Salus versus voluntas

Wertevorstellung des Behandlers
Wertevorstellung des Patienten
Die Legitimation ärztlichen Handelns kommt nur
vom Patienten und nicht von der Krankheit !!!
3
Legitimation
  • Rechtliche SituationJede medizinische
    Behandlung bedarf der Zustimmung des Patienten!
    110 StGB
  • Ausnahme Die Zustimmung kann nicht rechtzeitig
    eingeholt werden (Gefahr im Verzug)

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Einsichts- und Urteilsfähigkeit
Die Fähigkeit, den Grund und die Bedeutung einer
Behandlung einzusehen und seinen Willen danach zu
bestimmen.
? Geschäftsfähigkeit
5
Konsequenzen
  • Einsichts- und Urteilsfähigkeit gegeben
  • Aufklärung, Information
  • Entscheidung ist zu akzeptieren
  • der Patienten selbst entscheidet!!!!
  • Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht gegeben
  • Gefahr im Verzug?
  • Behandlung
  • Patientenverfügung
  • Sachwalter (Pflegschaftsgericht?)
  • Vorsorgevollmacht
  • Mutmaßlicher Patientenwille
  • Im Zweifelsfall Entscheidung pro vita!

6
Das neue Patienten-Verfügungsgesetz
  • Wie kann eine wirksame
  • Patientenverfügung erstellt werden?

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Patientenverfügung
  • Patientenverfügung Testament
  • Erwartungen
  • Klarheit für Helfer
  • Fokus auf Vorsorge und Eigenverantwortung der
    Patienten
  • Stärkt das Vertrauen
  • Übertragungsmittel für Informationen
  • Transportmittel für Patientenwillen
  • Kommunikationsbrücke

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Warum ein neues Gesetz?
  • Rechtliche Existenz von PV unbestritten.
  • Wesentliche Fragen sind aber offen geblieben!
  • Formerfordernisse
  • Einbindung ärztlicher Kompetenz
  • Gültigkeitszeitraum
  • Verbindlichkeit/Orientierungshilfe
  • weite Bereiche waren offen für rechtliche
    Interpretationen
  • rechtliche Grauzone Überforderung der
    Beteiligten Unsicherheit!

9
PatVG
  • Grundsätzliches
  • Willenserklärung des Patienten, der bestimmte
    medizinische Behandlungen ablehnt.
  • Patientenanwaltschaft, Notar, Rechtsanwalt.
  • Man muss nicht bereits erkrankt sein.
  • Nicht möglich, wenn verbotene medizinische
    Maßnahmen verlangt werden.
  • Widerruf jederzeit (auch formlos) möglich.

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Patientenverfügung
  • Zwei Grundformen von Patientenverfügung
  • verbindliche PV
  • beachtliche PV

höhere Formerfordernisse
Kein Interpretations-spielraum für den Arzt
keine Formerfordernisse
Interpretations-spielraum für den Arzt
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Verbindliche PV
  • Rechtliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit
  • ärztliche Beratung und Information(Abschätzung
    der Folgen!)
  • konkrete Beschreibung der med. Behandlungen, die
    abgelehnt werden
  • Wünsche der Patienten?
  • medizinisch indiziert
  • tatsächlich möglich
  • rechtlich erlaubt

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Verbindliche PV
  • Schriftlichkeit
  • unter Angabe des Datums,
  • vor Patientenvertreter (Patienten-anwalt), Notar
    oder Rechtsanwalt errichtet wurde und
  • Belehrung über Folgen sowie Möglichkeit des
    Widerrufes.

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Patientenverfügung
  • Erneuerung
  • spätestens nach fünf Jahren zu erneuern
  • Einhaltung der Formerfordernisse
  • ärztliche Aufklärung

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Beachtliche PV
  • Auch, wenn nicht alle formalen Voraussetzungen
    erfüllt werden, ist sie dennoch für Ermittlung
    des Willens beachtlich.
  • Je mehr der Voraussetzungen erfüllt werden, desto
    beachtlicher
  • Empfehlung
  • Schriftlichkeit/Formular
  • ärztliche Beratung/Information

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Weitere Fragen
  • Nachforschungspflicht?
  • Medizinische Notfälle?
  • Evidenthaltung?
  • Hinweiskarte
  • Register
  • e-card

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Vorsorgevollmacht?
  • Patient bestimmt im Voraus, wer an seiner Stelle
    entscheiden soll
  • Patientenverfügung Patient selbst hält fest,
    welche Behandlungen er/sie nicht will.

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Kombination
  • Vorsorgevollmacht
  • Vorsorgebevollmächtigte Person
  • Patientenverfügung
  • konkrete medizinische Behandlungen werden
    abgelehnt

Einschränkung des Handlungsspielraums des
Vorsorgebevollmächtigten
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Aufgaben der Rechtsberufe
  • Belehrung über
  • Folgen der Patientenverfügung sowie
  • die Möglichkeit ihres jederzeitigen Widerrufs.

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Aufgaben
  • Verständliche Formulierung
  •  4. In einer verbindlichen PV müssen die
    medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der
    Ablehnung sind, konkret beschrieben sein oder
    eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der
    Verfügung hervorgehen. Aus der Patientenverfügung
    muss zudem hervorgehen, dass der Patient die
    Folgen der Patientenverfügung zutreffend
    einschätzt.
  •  2.  Eine PV im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
    eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine
    medizinische Behandlung ablehnt.
  • Anforderungen des Gesetzes entspricht
  •  3. Der Patient muss bei Errichtung einer PV
    einsichts- und urteilsfähig sein.
  •  5. Der aufklärende Arzt hat die Vornahme der
    Aufklärung und das Vorliegen der Einsichts- und
    Urteilsfähigkeit des Patienten unter Angabe
    seines Namens und seiner Anschrift durch
    eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren und
    dabei auch darzulegen, dass und aus welchen
    Gründen der Patient die Folgen der
    Patientenverfügung zutreffend einschätzt .

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Weitere Aufgaben
  • Überprüfung der Identität
  • Dokumentation des Vorganges der rechtlichen
    Überprüfung
  • Akt wird angelegt
  • Kopie der Patientenverfügung wird aufbewahrt

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Unwirksamkeit von PVAusstiegsszenarien
  • durch (formlosen auch konkludenten) Widerruf des
    Patienten
  • und wenn die Patientenverfügung
  • nicht frei und ernstlich erklärt oder durch
    Irrtum, List, Täuschung oder physischen oder
    psychischen Zwang veranlasst wurde,
  • ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist oder
  • der Stand der medizinischen Wissenschaft sich im
    Hinblick auf den Inhalt der Patientenverfügung
    seit ihrer Errichtung wesentlich geändert hat.

Eine Patientenverfügung verliert ihre
Wirksamkeit, wenn sie der Patient selbst
widerruft oder zu erkennen gibt, dass sie nicht
mehr wirksam sein soll.
Eine Patientenverfügung ist letztlich dann
nicht wirksam, wenn sie der Patient selbst
widerruft oder selbst zu erkennen gegeben hat
oder gibt, dass er daran nicht mehr gebunden sein
will. Der Patient kann die von ihm getroffene
Verfügung jederzeit formfrei widerrufen.
Dabei ist es anders als nach allgemeinen Regeln
nicht erforderlich, dass er noch einsichts- und
urteilsfähig ist. Der Widerruf kann nicht nur
ausdrücklich (schriftlich oder mündlich),
sondern auch durch ein schlüssiges Verhalten (d.
h. durch Handlungen, die eindeutig als Widerruf
anzusehen sind) erklärt werden. Hier ist z.B. an
die Vernichtung der Verfügung durch deren
Zerreißen zu denken.
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Der Weg zur Erstellung einer verbindlichen PV
Patientenanwaltschaft Erstkontakt
Mündl. Beratung Übermittlung Unterlagen
Hausarzt
Ärztliche Beratung
Patientenanwaltschaft Erstüberprüfung
Neuformulierung Änderungen
Patientenanwaltschaft rechtl. Beurkundung
Rechtliche Abschlusskontrolle
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Was zeigt die Praxis?
  • Negatives Feedback zu Kosten
  • Was soll (darf) die Ausübung des
    Selbstbestimmungsrechtes kosten?
  • einige (viele?) Ärzte f. Allgemeinmedizin
    verrechnen nichts
  • Unterstützungsmöglichkeiten der PA
    unterschiedlich
  • Informationsbedarf sehr groß
  • bei Gesundheitspersonal und Patienten
  • einige PV konnten nicht beurkundet werden

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Erste Erfahrungen
62 Frauen, 38 Männer
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Motive
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Hilfsmittel/Unterstützung
  • Arbeitsmappe
  • Formular
  • empfohlen von Ministerien, ARGE PA, Hospiz,
    Caritas, Notariatskammer, Rechtsanwaltskammer,Ö
    Ärztekammer
  • Ratgeber
  • Erklärungen, Fragen-Antworten
  • Arbeitsbehelf
  • Formulierungshilfen, Textbausteine
  • Hinweiskarte
  • Patientenverfügungs-Gesetz

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Formular
Kostenlose AnforderungNÖ Patienten- und
Pflegeanwaltschaft(027 42) 9005 -
15575post.ppa_at_noel.gv.at
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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