Zivilrechtliche Massnahmen im Kindesschutz Gibt es Ver - PowerPoint PPT Presentation

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Zivilrechtliche Massnahmen im Kindesschutz Gibt es Ver

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Beh rden im Kanton St.Gallen. 9 Kindes- und Erwachsenenschutzbeh rden: interdisziplin re Fachbeh rde (3 Mitglieder) Verfahrensleitung durch Beh rdenmitglied – PowerPoint PPT presentation

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Title: Zivilrechtliche Massnahmen im Kindesschutz Gibt es Ver


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Zivilrechtliche Massnahmen im KindesschutzGibt
es Veränderungen?
  • Fachtagung 6. März 2015
    Jugendheim Platanenhof
  • Andreas Haltinner Präsident KESB Region Gossau

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Änderungen im Kindesschutzrecht
  • Verfahrensrechte erweitert
  • Mediation, Kindesvertretung, Anhörungsrecht,
  • Grundsätze des Erwachsenenschutzrechts auf
    Kindesschutzrecht anwendbar
  • Subsidiarität, Selbstbestimmungsrecht,
  • Professionelle Behördenorganisation
  • interdisziplinäre Fachbehörde
  • (materielles Kindesschutzrecht unverändert)

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Behörden im Kanton St.Gallen
  • 9 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
  • interdisziplinäre Fachbehörde (3 Mitglieder)
  • Verfahrensleitung durch Behördenmitglied
  • Grundsatz persönliche Anhörung durch
    Behördenmitglied

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Fallbeispiel
  • K., Jg. 1999, wohnt bei der Mutter. Aggressives
    Verhalten zu Hause. Interventionen der Poli-zei
    nötig. Sozialberatungszentrum eingeschal-tet.
  • Freches Verhalten in der Schule.
    Schulsozial-arbeit wirkungslos. Time-out-Schule
    Verwei-gerung. Untertauchen.

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Subsidiaritätsprinzip
  • Die KESB greift nur ein, wenn die Unter-stützung
    durch die Familie, andere Bezugs-personen, die
    Schule oder (private oder öffentliche)
    Sozialberatungsstellen etc. nicht ausreicht, um
    der Gefährdung zu begegnen.
  • Dann aber muss die KESB eingreifen.

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Gefährdungsmeldung
  • Wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint,
    besteht
  • ein allgemeines Melderecht (ausser bei Personen
    mit Berufsgeheimnis).
  • eine Meldepflicht für Personen in amtlicher
    Tätigkeit.

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Kindesschutzmassnahmen
  • Ermahnung, Weisungen, Erziehungsaufsicht
  • Beistandschaft
  • Unterstützung mit Rat und Tat
  • spezifische Befugnisse des Beistands, ev. unter
  • Beschränkung der elterliche Sorge
  • Aufhebung der elterlichen Obhut
  • Entzug der elterlichen Sorge

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UntersuchungsgrundsatzMitwirkungspflicht
  • Aus dem
  • uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz der KESB
  • folgt eine
  • Mitwirkungspflicht Beteiligter und Dritter so-wie
    von Verwaltungsbehörden und Gerichten, soweit
    nicht schutzwürdige Interessen ent-gegenstehen.

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Entscheidung
  • Die KESB hat
  • den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über
    K. entzogen,
  • K. in der geschlossenen Abteilung des
    Jugend-heims Platanenhof untergebracht, verbunden
    mit einem Abklärungsauftrag,
  • eine Beistandschaft errichtet und eine Beiständin
    eingesetzt,
  • das Sozialamt mit der Kostenregelung beauf-tragt.

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Wie weiter mit K.?
  • Mit der Zielrichtung erwerbsfähiges,
    selbst-bestimmtes Leben bis Volljährigkeit wurde
    K.
  • im Anschluss in einem Jugendheim mit inter-ner
    Beschulung (BEO), dann
  • in einem Jugendheim mit internen
    Aus-bildungsbetrieben untergebracht.

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