Berg und Recht Zivilrechtliche Haftung / Schadenersatz - PowerPoint PPT Presentation

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Berg und Recht Zivilrechtliche Haftung / Schadenersatz

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Title: Kein Folientitel Subject: Erstma nahmen im Schadenfall Author: Dr. Erik Eybl Last modified by: y000128 Created Date: 1/14/2001 4:34:32 PM Document ... – PowerPoint PPT presentation

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Title: Berg und Recht Zivilrechtliche Haftung / Schadenersatz


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Berg und Recht Zivilrechtliche Haftung /
Schadenersatz
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Inhalt
  • Benützungsrechte
  • Haftung für Schäden
  • Haftung für mangelhaften Weg
  • Haftung des Bergkameraden
  • Haftung des Führers
  • Recht auf Rettung
  • Bergungskosten
  • Beispiele
  • Gesetzestexte

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Benützungsrechte Wer darf?
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Benützungsrechte
Ödland und Weiden Landesgesetze
undGewohnheitsrecht freie Betretung
Wald und Lichtungen 33 Forstgesetz freie
Betretung
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Benützungsrechte 33 Forstgesetz
  • 33. (1) Jedermann darf, , Wald zu
    Erholungszwecken betreten und sich dort
    aufhalten. 
  • Betreten (Gehen, Laufen, Klettern, Skifahren) des
    Waldes nur zu Erholungszwecken gestattet
  • Genehmigung des Eigentümers muss eingeholt werden
    für zB
  • Radfahren / Mountainbiking
  • Reiten
  • Rodeln
  • Zelten, Lagern bei Dunkelheit
  • Errichtung von Wegen, Loipen, Klettersteige(Anbri
    ngung von Kletterhilfen / Einzelhaken ist
    erlaubt)
  • Analoge Regelungen für Ödland durch Landesgesetze
    oder Gewohnheitsrecht (erlaubt Abspringen mit
    Paragleiter)

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Benützungsbeschränkungen
  • In öffentlichem Interesse, zB Bannwald,
    Aufforstung, Militär, Naturschutz
  • oder privatem Interesse zB Jagd, Wildzucht,
    Privatwald bei Wohnhaus
  • Jede Wegsperre ist ein Benützungsverbot
  • Jeder Zaun ist eine Sperre(wird aufgehoben durch
    Übersteige/ Durchlässe im Wegverlauf)
  • Schild Nur für Geübte ist Warnhinweis, aber
    keine Sperre für Ungeübte, da
    Abgrenzungsmerkmale zu den Geübten fehlen
  • Prüfung der Rechtmäßigkeit Bezirksverwaltungsbehö
    rde
  • Verwaltungsstrafe gem. Forstgesetz
  • Besitzstörungsklage des Eigentümers

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Canyoning, Rafting, Kanu, Paddeln
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Canyoning, Rafting, Kanu, Paddeln
  • Canyoning fällt wie Baden, Schwimmen, Tauchen
    unter den großen Gemeingebrauch nach
    Wasserrechtprivate Gewässer nur kleiner
    Gemeingebrauch ist frei (Wasser schöpfen,
    Tränken), daher Zustimmung des Eigentümers
    notwendigöffentliche Gewässer wenn Wasser und
    Ufer nicht gefährdet auch großer
    Gemeingebrauch frei, aber untersagbar.
  • Rafting, Kanu, Paddeln nach Schifffahrtsrecht zu
    beurteilenprivate Gewässer Zustimmung
    nötigöffentliche Gewässer grundsätzlich frei,
    aber Beschränkungen (Gewässersperre) möglich

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Sportunfallstatistik 2007Quelle Kuratorium für
Verkehrssicherheit
Alpiner Skilauf 39,400
Fußball 31,100
Radfahren 21,700
Snowboarden 12,200
Hand-, Volley-, Basketball 9,400
Wandern, Bergsteigen 7,800
Laufen 6,900
Mountainbiken 6,500
Eislaufe, Eishockey 6,100
Langlauf, Rodeln 6,100
Reiten 5,200
Turnen 4,600
Inlineskaten 4,600
Tennis, Squash 4,500
Kampfsport 4,500
Skateboarden 3,800
Schwimmen, Tauchen 3,600
Sonstige 18,300
Gesamt 196,300
Wandern, Bergsteigen 7,800
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Haftung für einen mangelhaften Weg
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Haftung für einen mangelhaften Weg
  • hängt davon ab, ob die Benützung
  • rechtmäßig oder unrechtmäßig
  • entgeltlich oder unentgeltlich war
  • Weg
  • künstlich angelegt,
  • auf Boden gebahnt,
  • gewisse Dauerhaftigkeit der Anlage
  • auch Skipisten, Loipen, Klettersteige
  • nicht Kletterrouten, Wildwege

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Haftung für einen mangelhaften Weg
  • Unentgeltliche Benützung
  • Haftung des Wegehalters und seiner Leute- für
    Vorsatz (in Kauf nehmen) und grobe
    Fahrlässigkeit (ungewöhnliche Vernachlässigung
    der
  • Sorgfaltspflicht, Schaden wahrscheinlich
    und vorhersehbar)- wenn durch mangelhaften
    Zustand des Weges- Schaden an Personen oder
    Sachen eintritt.
  • Geschädigter muss beweisen- Schaden-
    Kausalität- Haltereigenschaft und- Verschulden

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Haftung für einen mangelhaften Weg
  • Wegehalter ist, wer- Kosten für Errichtung und
    Erhaltung trägt- Verfügungsmacht hat, um
    Maßnahmen zu setzen
  • Beispiele
  • Alpiner Verein legt mit Zustimmung des
    Eigentümers Weg an und erhält ihn gt Verein ist
    Halter
  • Grundeigentümer erhält Weg zu einer Alm gt
    Eigentümer ist Halter
  • Waldeigentümer und Hüttenpächter teilen sich die
    WegkostenGemeinsame Halterschaft
  • Halterloser Weg zB unmarkierte Wegspuren im
    Hochgebirge

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Haftung für einen mangelhaften Weg
  • Bei unentgeltlicher Benützung darf
    Verkehrssicherheit nicht überspannt werden
    Verpflichtungen des Halters jedenfalls geringer
    als im Flachland.
  • Benützer haben erhöhte Sorgfalts- und
    Aufmerksamkeitspflicht.
  • Verschuldensgrad hängt ab vom Ausmaß und
    Gefährlichkeit der Beschädigung, Dauer der
    Untätigkeit, Frequenz des Weges
  • Kein Verschulden des Wegehalters Radfahrer
    stürzt über ein eine Woche zuvor ausgeschwemmtes
    Rohr wöchentliche Wegkontrolle unzumutbar
  • Grobe Fahrlässigkeit, wenn zB
  • Seilversicherung fast 1 Jahr nicht überprüft
    wird
  • Fast unsichtbarer Weidedraht über Weg gespannt
    wird
  • Nach einem Vorfall keine Verbesserungsmaßnahmen
  • Vorsatz zB Wegfallen für unrechtmäßige
    Mountainbiker

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Haftung für einen mangelhaften Weg
  • Entgeltliche Benützung
  • zB Mautstraße, Eintrittsgelder für
    Klammwege,Wege in unmittelbarem Zusammenhang mit
    Liftanlagen
  • Betreiber haftet aus Vertrag- für
    Erfüllungsgehilfen- ab leichter Fahrlässigkeit
  • BeweislastumkehrGeschädigter muss beweisen -
    Schaden, - Vertragsverletzung und - Kausalität
  • Schädiger muss seine Unschuld beweisen !

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Haftung für einen mangelhaften Weg
  • Unrechtmäßige Benützung
  • War Unrechtmäßigkeit erkennbar, kann sich der
    Geschädigte nicht auf die Mangelhaftigkeit
    berufen, wenn die Mangelhaftigkeit nur die
    verbotene Benützungsform betraf.
  • Beispiele
  • Breite Fugen in einer für Radfahrer gesperrten
    BrückeKeine Weghalterhaftung
  • Aus Stützmauer herabfallender Stein oder dünner
    Draht über Weg gespannt hätte auch Wanderer
    gefährdet, daher Weghalterhaftung, aber
    Verschuldensteilung

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Haftung des Bergkameraden
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Haftung des Bergkameraden
  • Wer sich sehenden Auges in besondere Situation
    begibt, muss auf besondere Anforderungen
    vorbereitet sein.
  • Jeder Teilnehmer einer Bergtour nimmt die damit
    verbundenen Risken bewusst eigenverantwortlich in
    Kauf.
  • Bergkamerad haftet entsprechend seinem Wissen und
    Zumutbarkeit für falsches Verhalten /
    Unterlassungen.
  • Oft auch (erhebliches) Mitverschulden des
    Geschädigten.
  • Losgetretene Steine Wenn typische Gefahr,
    keine HaftungWenn Gefahr vorhersehbar und
    Unachtsamkeit Haftung möglich
  • Fehlerhafte Handhabung des Abseilachters
    Haftung
  • Grenzbereich Bergsteiger opfert Seilkameraden,
    um sich selbst zu retten. Als absolut letzte
    Möglichkeit strafbefreiender übergesetzlicher
    entschuldigender Notstand

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Haftung der Führer
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Haftung des Führers aus Gefälligkeit
  • Piz Buin-Urteil, OGH vom 30.10.1998, 1 Ob
    293/98i
  • Überträgt eine Gruppe einem an alpiner Erfahrung
    überlegenen
  • Mitglied besondere Verantwortung wird dieses
    Führer aus
  • Gefälligkeit mit erhöhten Schutz- und
    Sorgfaltspflichten wie ein
  • sorgfältiger und umsichtiger nicht-professioneller
    Bergsteiger!
  • Um eine Haftung zu vermeiden, müsste der Führer
    aus Gefälligkeit
  • dies ausdrücklich erklären.
  • Kombination verschiedener Umstände für Haftung
    ausschlaggebend
  • - willentliche Übernahme der Führung und
    Vertrauen erwecken
  • bagatellisieren oder verheimlichen von Gefahren
  • Schwächere zu einer gefährlichen Tour überreden
  • nicht für die zugesicherte adäquate Ausrüstung
    sorgen

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Haftung des Bergführers
  • Bergführer haften wie Sachverständige aus Vertrag
  • 1299 ABGB. Wer sich zu einem Amte, zu einer
    Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich
    bekennet . gibt dadurch zu erkennen, dass er
    sich den notwendigen Fleiß und die
    erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisse
    zutraue er muss daher den Mangel derselben
    vertreten.
  • Sachverständige haften für die Verletzung von
    Sorgfalts- und Wissensstandards sowie von
    Schutzpflichten ihrer Berufsgruppe also eines
    umsichtigen und sorgfältigen Bergführers.
  • Haftung ab leichter Fahrlässigkeit nicht für
    jedes Unglück
  • Beweislastumkehr Bergführer muss Unschuld
    beweisen

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Bergung
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Pflicht zur Bergung / RettungStrafgesetzbuch
Imstichlassen eines Verletzten
  • 94. (1) Wer es unterläßt, einem anderen,
    dessen Verletzung am
  • Körper er, wenn auch nicht widerrechtlich,
    verursacht hat, die
  • erforderliche Hilfe zu leisten, ist zu
    bestrafen.
  • (3) Der Täter ist entschuldigt, wenn ihm die
    Hilfeleistung nicht
  • zuzumuten ist. Die Hilfeleistung ist nicht
    zuzumuten, wenn sie
  • nur unter der Gefahr des Todes oder einer
    beträchtlichen
  • Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder
    unter
  • Verletzung anderer überwiegender Interessen
    möglich wäre.
  • Nach 1311 AGBG wird man bei Verletzung dieser
    Art Gesetze auch schadenersatzpflichtig
    (Schutzgesetzverletzung).
  • Beispiel Keine Haftung für losgetretenen
    Steinschlag, aber Haftung für das Imstichlassen
    des dadurch Verletzten.

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Pflicht zur Bergung / RettungStrafgesetzbuch
Unterlassung der Hilfeleistung
  • 95. (1) Wer es bei einem Unglücksfall
    unterläßt, die zur
  • Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes
    oder einer
  • beträchtlichen Körperverletzung oder
    Gesundheitsschädigung
  • offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten,
    ist ..zu bestrafen, es
  • sei denn, dass die Hilfeleistung dem Täter nicht
    zuzumuten ist.
  • (2) Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht
    zuzumuten, wenn
  • sie nur unter Gefahr für Leib oder Leben oder
    unter Verletzung
  • anderer ins Gewicht fallender Interessen möglich
    wäre.
  • Nach 1311 AGBG wird man bei Verletzung dieser
    Art Gesetze auch schadenersatzpflichtig
    (Schutzgesetzverletzung).
  • Haftung trifft alle im alpinen Gelände Tätige
    (Hüttenwirte, Liftwarte, zufällige Begegnungen
    etc).

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Such- und Bergungskosten
  • Bergrettungsorganisationen durch Landesgesetze
    geregelt.
  • Grundsätzlich trägt der Gerettete die Kosten!
  • 131 Abs 4 ASVG
  • Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis
    ins Tal werden
  • bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik
    nicht ersetzt
  • Einige SV-Träger haben Pauschalvereinbarungen mit
    Bergeorganisationen und übernehmen die Kosten
    teilweise.(zB Hubschrauberkosten)
  • Private Unfallversicherungen Berge- und
    Transportkosten im
  • Rahmen des jeweiligen Vertrages (Achtung
    Zusatzdeckung nötig).
  • Mitgliedschaft bei alpinen Vereinen und
    Förderbeiträge
  • zugunsten der Bergrettung bieten
    Versicherungsschutz.

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Such- und Bergungskosten Deckung durch Generali
  • Unfallversicherung mit Einschluss Unfallkosten
    (Zusatz)
  • Deckt unter anderem Such-, Rettungs- und
    Bergekosten inkl Hubschraubertransport im
  • Notfall zB akute Erkrankung Zwangslage, die
    Gesundheit oder Leben gefährdet,
  • Unfall plötzlich von außen auf den Körper
    wirkendes Ereignis führt zu unfreiwilliger
    Gesundheitsschädigung
  • In unbegrenzter Höhe additiv zu sonstigen
    Unfallkosten
  • zB Versicherungssumme 100.000
    (Dauerinvalidität)für Unfallkapital,
    Sofortleistung und Unfallkosten
  • Mann, 25 Jahre monatlich 8,09
  • Frau, 25 Jahre monatlich 5,26

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Such- und Bergungskosten
  • Geschäftsführung ohne Auftrag
  • Dritter leiten Bergung oder Suchaktion ein, die
    sich als unnötig erweist.
  • Wenn die Situation für den Dritten eine solche
    Aktion subjektiv gerechtfertigt hat, dann liegt
    berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
    vor.
  • Nicht der Dritte sondern Geschädigter oder
    Gesuchter ist zur Kostentragung verpflichtet.

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Ausrüstung alleine machts nicht aus
  • Neben mangelndem Wissen über die Gefahren im
    alpinen Gelände ist auch die körperliche
    Verfassung vieler Bergsteiger Ursache für schwere
    Unfälle
  • Peter Veider (Bergrettung Tirol) "Wir
    beobachten, dass die Leute einfach 'patscherter'
    werden.
  • Sie gehen nicht mehr so viel
  • im alpinen oder unwegsamen Gelände, werden
    bereits in der Schule im Turnunterricht nicht
    mehr so gefordert."

Bergausrüstung Oben 2000
Links 1917 Figurine Museum 1915-1918, Rathaus
Kötschach-Mauthen
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Beispiele Bergkameraden-Haftung
  • Seegrubenspitzenfall 1976
  • Voraussteigender tritt Stein los, verletzt
    nachkommenden, der versucht, Stein mit der Hand
    abzuwehren. OGH Lostreten des Steines ist
    typische Gefahr.Der Erfahrenere ist nicht
    alleine deshalb haftbar, weil er die Führung
    übernommen, Route festgelegt, Initiative
    ergriffen hat.

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Beispiele Bergkameraden-Haftung
  • Erstmals ist ein Bergsteiger wegen Auslösen von
    Steinschlag verurteilt worden. Die Gefahr war
    bekannt. 2005Am Amtsgericht Laufen (D) wurde
    ein Bergwanderer rechtskräftig wegen fahrlässiger
    Tötung zu einer geringen Geldstrafe verurteilt.
  • Er war mit einem zweiten Bergwanderer vom Weg
    abgekommen und wollte, nachdem er dies bemerkt
    hatte, über einen Steilhang zum Weg zurückqueren.
    Dabei trat der Bergwanderer einen Stein los, der
    einen anderen Wanderer auf dem darunter liegenden
    Weg traf und in die Tiefe riss. Das Gericht
    stellte fest, dass der Bergwanderer die Gefahr
    erkannt hatte und ihm klar war, dass die losen
    Steine in dem von ihm durchquerten Steilhang
    möglicherweise auf den darunter liegenden Weg
    fallen könnten. Er hätte auch davon ausgehen
    müssen, dass sich zum Zeitpunkt der von ihm
    angesetzten Querung durch das fragwürdige Gelände
    auch Personen auf dem darunter liegenden Weg
    befinden könnten.Das Gericht würdigte in
    besonderem Masse, dass sich der Wanderer nach dem
    Unfall um den Verunglückten kümmerte und danach
    auch um dessen Angehörige.

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Beispiele Bergkameraden-Haftung
  • Traunstein-Fall 1970
  • Zwei Burschen drängten zwei unerfahrene Frauen
    zum Abstieg über den Naturfreunde-Steig am
    Traunstein unter wahrheitswidriger Zusicherung
    der Ungefährlichkeit. Durch Unterlassung der
    notwendigen Unterstützung beim Abstieg stürzt
    eine der Frauen in den Tod. Burschen
    strafrechtlich freigesprochen, zivilrechtlich zu
    Schadenersatz verurteilt, weil sie angesichts des
    Drängens auf Abstieg und der Kenntnis der
    Unerfahrenheit besondere Sorgfaltspflichten
    gehabt hätten
  • Vorderer Bratschenkopf, 3397mErfahrener
    Bergsteiger unternahm mit junger Frau Bergtour.
    Bei Abstieg über Firnrinne legte er Steigeisen
    an, seilte Frau über Steckpickel ab. Frau stürzte
    bei versuch, einer Spalte auszuweichen in diese.
    Sie konnte von ihrem Bergkamerad gehalten, aber
    nicht geborgen werden. Dieser stieg zu Tal, als
    er mit Hilfe am nächsten Tag aufstieg war Frau
    verstorben. Freispruch, da nur normale
    Bergkameradenhaftung (nicht Führer aus
    Gefälligkeit) und Mann alles Zumutbare
    unternommen habe.

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Beispiele Wegehalterhaftung
  • Mizzi-Langer-Wand, 2002Klägerin stürzte wegen
    ausbrechendem Bohrhaken ab.Grundeigentümerin der
    M-L-W konnte nachweisen, dass sie nicht
    Halterin der Kletterroute sei, kein Interesse
    daran habe und die Touren nicht bewerbe. OGH
    Abweisung der Klage, Begehung erfolgte völlig auf
    eigeneGefahr.
  • Nördlingerhütten-Fall, 1981
  • Alpiner Verein ist Wegehalter für Steig mit
    Seilversicherung, der als Nur für Geübte
    ausgeschildert ist. Durch Verletzung des
    Wegewarts wurden die Versicherungen über ein Jahr
    nicht überprüft. Klägerin verhält sich unalpin,
    indem sie für einen drei Meter hohen Abstieg sich
    nur mit einer Hand festhält, an einem Seil, das
    nicht straff gespannt und ziemlich ausgemergelt
    ist. Dieses Seil reißt. OGH Verschuldensteilung
    zu 1/3 Verein wegen Nicht-Überprüfung des Weges
    über ein Jahr, 2/3 Mitverschulden der Klägerin
    wegen ihres unalpinen Verhaltens

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Beispiele Wegehalterhaftung
  • Fuchsensteig-Fall, 1990
  • Fuchsensteig mit Tafel nur für Geübte
    versehen. Weg geht direkt zu Felswand, vor dieser
    in spitzen Winkel links weg. In der Kehre geht
    ein anderer Weg weiter, um den Felsen herum und
    dann über einen steilen Grashang. Verlauf des
    Fuchsensteiges war an dieser Stelle nicht
    markiert, keine Absperrung des anderen Weges.
    Wanderer gehen falschen Weg bis zur steilen
    Grasrinne. Weg kam den Wanderern nun gefährlich
    vor, sie gingen trotzdem weiter, Frau rutscht aus
    und stürzt tödlich ab. Bereits ein Jahr zuvor
    ereignete sich dort ein tödlicher Unfall.
  • OGH 2/3 Verschulden beim Wegehalter, weil er
    Markierung oder Sperrung unterlassen habe 1/3
    Mitverschulden der Geschädigten, weil sie trotz
    erkannter Gefährlichkeit weitergegangen sei.

34
33 Forstgesetz
  • Benützung des Waldes zu Erholungszwecken
  •     33. (1) Jedermann darf, unbeschadet der
    Bestimmungen der Abs. 2und 3 und des 34, Wald
    zu Erholungszwecken betreten und sich
    dortaufhalten.  (2) Zu Erholungszwecken gemäß
    Abs. 1 dürfen nicht benützt werden  a)
    Waldflächen, für die die Behörde ein
    Betretungsverbot aus den Gründen des 28 Abs. 3
    lit. d, 41 Abs. 2 oder 44 Abs. 7 verfügt
    hat,  b) Waldflächen mit forstbetrieblichen
    Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe,
    Holzlager- und Holzausformungsplätze,  Material-
    und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten
    von     Bringungsanlagen, ausgenommen
    Forststraßen, einschließlich ihres Gefährdungsbere
    iches,  c) Wiederbewaldungsflächen sowie
    Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des 4
    Abs. 1, solange deren Bewuchs eine Höhe von  drei
    Metern noch nicht erreicht hat.  (3) Eine über
    Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei
    Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur
    mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich
    der Forststraßen mit Zustimmung jenerPerson, der
    die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig.
    Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich
    von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten
    oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne
    Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht
    gestattet eine darüber hinausgehende Benützung
    des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von
    Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des
    Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann
    auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten
    eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn
    die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang
    imSinne des 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht
    wurde.  (4) Soweit es die ordnungsgemäße
    Bewirtschaftung der Wälder zuläßt, hat der
    Erhalter der Forststraße deren Befahren durch
    Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung
    von über die Forststraßeerreichbaren Schutzhütten
    zu dulden einer Ersichtlichmachung im Sinne des
    34 Abs. 10 bedarf es nicht. Ist die Forststraße
    abgesperrt, so ist zwischen dem Erhalter der
    Forststraße und der für den Rettungseinsatz
    zuständigen Stelle eine für den Erhalter der
    Forststraße zumutbare Vereinbarung über die
    Zugänglichmachung der Forststraße zu treffen. Der
    Erhalter der Forststraße hat gegenüber dem
    Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine dem
    Umfang der Benützung der Forststraße
    entsprechende Entschädigung für
    vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen
    des 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind
    sinngemäß anzuwenden.  (5) Durch die Benutzung
    des Waldes zu Erholungszwecken tritt eine
    Ersitzung ( 1452 ff. ABGB) nicht ein.  (6) Die
    Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen
    des Abs. 3darf von Organen des öffentlichen
    Sicherheitsdienstes wahrgenommenwerden.

35
1319a ABGB
  • (1) Wird durch den mangelhaften Zustand eines
    Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder
    an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache
    beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz
    des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand
    des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern
    er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich
    oder grobfahrlässig verschuldet hat. Ist der
    Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch
    widmungswidrigen, Benützung des Weges entstanden
    und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder
    nach der Art des Weges oder durch entsprechende
    Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine
    sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen,
    so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften
    Zustand des Weges nicht berufen.
  • (2) Ein Weg im Sinn des Abs. 1 ist eine
    Landfläche, die von jedermann unter den gleichen
    Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für
    bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf,
    auch wenn sie nur für einen eingeschränkten
    Benützerkreis bestimmt ist zu einem Weg gehören
    auch die in seinem Zug befindlichen und dem
    Verkehr dienenden Anlagen, wie besonders Brücken,
    Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Gräben und
    Pflanzungen. Ob der Zustand eines Weges
    mangelhaft ist, richtet sich danach, was nach der
    Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für
    seine Anlage und Betreuung angemessen und
    zumutbar ist.
  • (3) Ist der mangelhafte Zustand durch Leute des
    Haftpflichtigen verschuldet worden, so haften
    auch sie nur bei Vorsatz oder grober
    Fahrlässigkeit.

36
14 Tiroler Rettungsgesetz
  • 14 Förderung von Bergrettungsorganisationen
  • (1) Aufgaben der Bergrettung sind

  • a) die Rettung von Personen, die im alpinen oder
    sonst unwegsamen Gelände einen Unfall erlitten
    haben oder sich dort aus
  • anderen Gründen in Lebensgefahr oder in einer
    erheblichen Gefahr für ihre Gesundheit befinden,
  • b) die Suche nach Personen, die im alpinen oder
    sonst unwegsamen Gelände vermißt sind, wenn
    anzunehmen ist, daß sie sich
  • in Lebensgefahr oder in einer erheblichen Gefahr
    für ihre Gesundheit befinden, und
  • c) die Bergung von Toten, die im alpinen oder
    sonst unwegsamen Gelände aufgefunden werden.
  • (2) Das Land hat als Träger von
    Privatrechten Bergrettungsorganisationen zu
    fördern, die
  • a) ihren Sitz in Tirol haben und deren
    satzungsmäßiger oder gesetzlich festgelegter
    Aufgabenbereich die Erbringung von Leistungen im
    Sinne des Abs. 1 umfaßt,
  • b) gemeinnützig sind und ihre Aufgaben
    überwiegend mit ehrenamtlich tätigen Personen
    besorgen und


  • c) über eine ausreichende Anzahl von Personen,
    die bergerfahren sowie für die Leistung Erster
    Hilfe und in den Methoden der Bergrettung
    ausgebildet sind, und über eine ausreichende
    Anzahl von Suchhunden, von Bergrettungsgeräten
    und von Einsatzstellen verfügen.



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