Title: Berg und Recht Zivilrechtliche Haftung / Schadenersatz
1Berg und Recht Zivilrechtliche Haftung /
Schadenersatz
2Inhalt
- Benützungsrechte
- Haftung für Schäden
- Haftung für mangelhaften Weg
- Haftung des Bergkameraden
- Haftung des Führers
- Recht auf Rettung
- Bergungskosten
- Beispiele
- Gesetzestexte
3Benützungsrechte Wer darf?
4Benützungsrechte
Ödland und Weiden Landesgesetze
undGewohnheitsrecht freie Betretung
Wald und Lichtungen 33 Forstgesetz freie
Betretung
5Benützungsrechte 33 Forstgesetz
- 33. (1) Jedermann darf, , Wald zu
Erholungszwecken betreten und sich dort
aufhalten. - Betreten (Gehen, Laufen, Klettern, Skifahren) des
Waldes nur zu Erholungszwecken gestattet - Genehmigung des Eigentümers muss eingeholt werden
für zB - Radfahren / Mountainbiking
- Reiten
- Rodeln
- Zelten, Lagern bei Dunkelheit
- Errichtung von Wegen, Loipen, Klettersteige(Anbri
ngung von Kletterhilfen / Einzelhaken ist
erlaubt) - Analoge Regelungen für Ödland durch Landesgesetze
oder Gewohnheitsrecht (erlaubt Abspringen mit
Paragleiter)
6Benützungsbeschränkungen
- In öffentlichem Interesse, zB Bannwald,
Aufforstung, Militär, Naturschutz - oder privatem Interesse zB Jagd, Wildzucht,
Privatwald bei Wohnhaus - Jede Wegsperre ist ein Benützungsverbot
- Jeder Zaun ist eine Sperre(wird aufgehoben durch
Übersteige/ Durchlässe im Wegverlauf) - Schild Nur für Geübte ist Warnhinweis, aber
keine Sperre für Ungeübte, da
Abgrenzungsmerkmale zu den Geübten fehlen - Prüfung der Rechtmäßigkeit Bezirksverwaltungsbehö
rde - Verwaltungsstrafe gem. Forstgesetz
- Besitzstörungsklage des Eigentümers
7Canyoning, Rafting, Kanu, Paddeln
8Canyoning, Rafting, Kanu, Paddeln
- Canyoning fällt wie Baden, Schwimmen, Tauchen
unter den großen Gemeingebrauch nach
Wasserrechtprivate Gewässer nur kleiner
Gemeingebrauch ist frei (Wasser schöpfen,
Tränken), daher Zustimmung des Eigentümers
notwendigöffentliche Gewässer wenn Wasser und
Ufer nicht gefährdet auch großer
Gemeingebrauch frei, aber untersagbar. - Rafting, Kanu, Paddeln nach Schifffahrtsrecht zu
beurteilenprivate Gewässer Zustimmung
nötigöffentliche Gewässer grundsätzlich frei,
aber Beschränkungen (Gewässersperre) möglich
9Sportunfallstatistik 2007Quelle Kuratorium für
Verkehrssicherheit
Alpiner Skilauf 39,400
Fußball 31,100
Radfahren 21,700
Snowboarden 12,200
Hand-, Volley-, Basketball 9,400
Wandern, Bergsteigen 7,800
Laufen 6,900
Mountainbiken 6,500
Eislaufe, Eishockey 6,100
Langlauf, Rodeln 6,100
Reiten 5,200
Turnen 4,600
Inlineskaten 4,600
Tennis, Squash 4,500
Kampfsport 4,500
Skateboarden 3,800
Schwimmen, Tauchen 3,600
Sonstige 18,300
Gesamt 196,300
Wandern, Bergsteigen 7,800
10Haftung für einen mangelhaften Weg
11Haftung für einen mangelhaften Weg
- hängt davon ab, ob die Benützung
- rechtmäßig oder unrechtmäßig
- entgeltlich oder unentgeltlich war
- Weg
- künstlich angelegt,
- auf Boden gebahnt,
- gewisse Dauerhaftigkeit der Anlage
- auch Skipisten, Loipen, Klettersteige
- nicht Kletterrouten, Wildwege
12Haftung für einen mangelhaften Weg
- Unentgeltliche Benützung
- Haftung des Wegehalters und seiner Leute- für
Vorsatz (in Kauf nehmen) und grobe
Fahrlässigkeit (ungewöhnliche Vernachlässigung
der - Sorgfaltspflicht, Schaden wahrscheinlich
und vorhersehbar)- wenn durch mangelhaften
Zustand des Weges- Schaden an Personen oder
Sachen eintritt. - Geschädigter muss beweisen- Schaden-
Kausalität- Haltereigenschaft und- Verschulden
13Haftung für einen mangelhaften Weg
- Wegehalter ist, wer- Kosten für Errichtung und
Erhaltung trägt- Verfügungsmacht hat, um
Maßnahmen zu setzen - Beispiele
- Alpiner Verein legt mit Zustimmung des
Eigentümers Weg an und erhält ihn gt Verein ist
Halter - Grundeigentümer erhält Weg zu einer Alm gt
Eigentümer ist Halter - Waldeigentümer und Hüttenpächter teilen sich die
WegkostenGemeinsame Halterschaft - Halterloser Weg zB unmarkierte Wegspuren im
Hochgebirge
14Haftung für einen mangelhaften Weg
- Bei unentgeltlicher Benützung darf
Verkehrssicherheit nicht überspannt werden
Verpflichtungen des Halters jedenfalls geringer
als im Flachland. - Benützer haben erhöhte Sorgfalts- und
Aufmerksamkeitspflicht. - Verschuldensgrad hängt ab vom Ausmaß und
Gefährlichkeit der Beschädigung, Dauer der
Untätigkeit, Frequenz des Weges - Kein Verschulden des Wegehalters Radfahrer
stürzt über ein eine Woche zuvor ausgeschwemmtes
Rohr wöchentliche Wegkontrolle unzumutbar - Grobe Fahrlässigkeit, wenn zB
- Seilversicherung fast 1 Jahr nicht überprüft
wird - Fast unsichtbarer Weidedraht über Weg gespannt
wird - Nach einem Vorfall keine Verbesserungsmaßnahmen
- Vorsatz zB Wegfallen für unrechtmäßige
Mountainbiker
15Haftung für einen mangelhaften Weg
- Entgeltliche Benützung
- zB Mautstraße, Eintrittsgelder für
Klammwege,Wege in unmittelbarem Zusammenhang mit
Liftanlagen - Betreiber haftet aus Vertrag- für
Erfüllungsgehilfen- ab leichter Fahrlässigkeit - BeweislastumkehrGeschädigter muss beweisen -
Schaden, - Vertragsverletzung und - Kausalität - Schädiger muss seine Unschuld beweisen !
16Haftung für einen mangelhaften Weg
- Unrechtmäßige Benützung
- War Unrechtmäßigkeit erkennbar, kann sich der
Geschädigte nicht auf die Mangelhaftigkeit
berufen, wenn die Mangelhaftigkeit nur die
verbotene Benützungsform betraf. - Beispiele
- Breite Fugen in einer für Radfahrer gesperrten
BrückeKeine Weghalterhaftung - Aus Stützmauer herabfallender Stein oder dünner
Draht über Weg gespannt hätte auch Wanderer
gefährdet, daher Weghalterhaftung, aber
Verschuldensteilung
17Haftung des Bergkameraden
18Haftung des Bergkameraden
- Wer sich sehenden Auges in besondere Situation
begibt, muss auf besondere Anforderungen
vorbereitet sein. - Jeder Teilnehmer einer Bergtour nimmt die damit
verbundenen Risken bewusst eigenverantwortlich in
Kauf. - Bergkamerad haftet entsprechend seinem Wissen und
Zumutbarkeit für falsches Verhalten /
Unterlassungen. - Oft auch (erhebliches) Mitverschulden des
Geschädigten. - Losgetretene Steine Wenn typische Gefahr,
keine HaftungWenn Gefahr vorhersehbar und
Unachtsamkeit Haftung möglich - Fehlerhafte Handhabung des Abseilachters
Haftung - Grenzbereich Bergsteiger opfert Seilkameraden,
um sich selbst zu retten. Als absolut letzte
Möglichkeit strafbefreiender übergesetzlicher
entschuldigender Notstand
19Haftung der Führer
20Haftung des Führers aus Gefälligkeit
- Piz Buin-Urteil, OGH vom 30.10.1998, 1 Ob
293/98i - Überträgt eine Gruppe einem an alpiner Erfahrung
überlegenen - Mitglied besondere Verantwortung wird dieses
Führer aus - Gefälligkeit mit erhöhten Schutz- und
Sorgfaltspflichten wie ein - sorgfältiger und umsichtiger nicht-professioneller
Bergsteiger! - Um eine Haftung zu vermeiden, müsste der Führer
aus Gefälligkeit - dies ausdrücklich erklären.
- Kombination verschiedener Umstände für Haftung
ausschlaggebend - - willentliche Übernahme der Führung und
Vertrauen erwecken - bagatellisieren oder verheimlichen von Gefahren
- Schwächere zu einer gefährlichen Tour überreden
- nicht für die zugesicherte adäquate Ausrüstung
sorgen
21Haftung des Bergführers
- Bergführer haften wie Sachverständige aus Vertrag
- 1299 ABGB. Wer sich zu einem Amte, zu einer
Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich
bekennet . gibt dadurch zu erkennen, dass er
sich den notwendigen Fleiß und die
erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisse
zutraue er muss daher den Mangel derselben
vertreten. - Sachverständige haften für die Verletzung von
Sorgfalts- und Wissensstandards sowie von
Schutzpflichten ihrer Berufsgruppe also eines
umsichtigen und sorgfältigen Bergführers. - Haftung ab leichter Fahrlässigkeit nicht für
jedes Unglück - Beweislastumkehr Bergführer muss Unschuld
beweisen
22Bergung
23Pflicht zur Bergung / RettungStrafgesetzbuch
Imstichlassen eines Verletzten
- 94. (1) Wer es unterläßt, einem anderen,
dessen Verletzung am - Körper er, wenn auch nicht widerrechtlich,
verursacht hat, die - erforderliche Hilfe zu leisten, ist zu
bestrafen. - (3) Der Täter ist entschuldigt, wenn ihm die
Hilfeleistung nicht - zuzumuten ist. Die Hilfeleistung ist nicht
zuzumuten, wenn sie - nur unter der Gefahr des Todes oder einer
beträchtlichen - Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder
unter - Verletzung anderer überwiegender Interessen
möglich wäre. - Nach 1311 AGBG wird man bei Verletzung dieser
Art Gesetze auch schadenersatzpflichtig
(Schutzgesetzverletzung). - Beispiel Keine Haftung für losgetretenen
Steinschlag, aber Haftung für das Imstichlassen
des dadurch Verletzten.
24Pflicht zur Bergung / RettungStrafgesetzbuch
Unterlassung der Hilfeleistung
- 95. (1) Wer es bei einem Unglücksfall
unterläßt, die zur - Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes
oder einer - beträchtlichen Körperverletzung oder
Gesundheitsschädigung - offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten,
ist ..zu bestrafen, es - sei denn, dass die Hilfeleistung dem Täter nicht
zuzumuten ist. - (2) Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht
zuzumuten, wenn - sie nur unter Gefahr für Leib oder Leben oder
unter Verletzung - anderer ins Gewicht fallender Interessen möglich
wäre. - Nach 1311 AGBG wird man bei Verletzung dieser
Art Gesetze auch schadenersatzpflichtig
(Schutzgesetzverletzung). - Haftung trifft alle im alpinen Gelände Tätige
(Hüttenwirte, Liftwarte, zufällige Begegnungen
etc).
25Such- und Bergungskosten
- Bergrettungsorganisationen durch Landesgesetze
geregelt. - Grundsätzlich trägt der Gerettete die Kosten!
- 131 Abs 4 ASVG
- Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis
ins Tal werden - bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik
nicht ersetzt - Einige SV-Träger haben Pauschalvereinbarungen mit
Bergeorganisationen und übernehmen die Kosten
teilweise.(zB Hubschrauberkosten) - Private Unfallversicherungen Berge- und
Transportkosten im - Rahmen des jeweiligen Vertrages (Achtung
Zusatzdeckung nötig). - Mitgliedschaft bei alpinen Vereinen und
Förderbeiträge - zugunsten der Bergrettung bieten
Versicherungsschutz.
26Such- und Bergungskosten Deckung durch Generali
- Unfallversicherung mit Einschluss Unfallkosten
(Zusatz) - Deckt unter anderem Such-, Rettungs- und
Bergekosten inkl Hubschraubertransport im - Notfall zB akute Erkrankung Zwangslage, die
Gesundheit oder Leben gefährdet, - Unfall plötzlich von außen auf den Körper
wirkendes Ereignis führt zu unfreiwilliger
Gesundheitsschädigung - In unbegrenzter Höhe additiv zu sonstigen
Unfallkosten - zB Versicherungssumme 100.000
(Dauerinvalidität)für Unfallkapital,
Sofortleistung und Unfallkosten - Mann, 25 Jahre monatlich 8,09
- Frau, 25 Jahre monatlich 5,26
27Such- und Bergungskosten
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- Dritter leiten Bergung oder Suchaktion ein, die
sich als unnötig erweist. - Wenn die Situation für den Dritten eine solche
Aktion subjektiv gerechtfertigt hat, dann liegt
berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
vor. - Nicht der Dritte sondern Geschädigter oder
Gesuchter ist zur Kostentragung verpflichtet.
28Ausrüstung alleine machts nicht aus
- Neben mangelndem Wissen über die Gefahren im
alpinen Gelände ist auch die körperliche
Verfassung vieler Bergsteiger Ursache für schwere
Unfälle - Peter Veider (Bergrettung Tirol) "Wir
beobachten, dass die Leute einfach 'patscherter'
werden. - Sie gehen nicht mehr so viel
- im alpinen oder unwegsamen Gelände, werden
bereits in der Schule im Turnunterricht nicht
mehr so gefordert."
Bergausrüstung Oben 2000
Links 1917 Figurine Museum 1915-1918, Rathaus
Kötschach-Mauthen
29Beispiele Bergkameraden-Haftung
- Seegrubenspitzenfall 1976
- Voraussteigender tritt Stein los, verletzt
nachkommenden, der versucht, Stein mit der Hand
abzuwehren. OGH Lostreten des Steines ist
typische Gefahr.Der Erfahrenere ist nicht
alleine deshalb haftbar, weil er die Führung
übernommen, Route festgelegt, Initiative
ergriffen hat.
30Beispiele Bergkameraden-Haftung
- Erstmals ist ein Bergsteiger wegen Auslösen von
Steinschlag verurteilt worden. Die Gefahr war
bekannt. 2005Am Amtsgericht Laufen (D) wurde
ein Bergwanderer rechtskräftig wegen fahrlässiger
Tötung zu einer geringen Geldstrafe verurteilt. - Er war mit einem zweiten Bergwanderer vom Weg
abgekommen und wollte, nachdem er dies bemerkt
hatte, über einen Steilhang zum Weg zurückqueren.
Dabei trat der Bergwanderer einen Stein los, der
einen anderen Wanderer auf dem darunter liegenden
Weg traf und in die Tiefe riss. Das Gericht
stellte fest, dass der Bergwanderer die Gefahr
erkannt hatte und ihm klar war, dass die losen
Steine in dem von ihm durchquerten Steilhang
möglicherweise auf den darunter liegenden Weg
fallen könnten. Er hätte auch davon ausgehen
müssen, dass sich zum Zeitpunkt der von ihm
angesetzten Querung durch das fragwürdige Gelände
auch Personen auf dem darunter liegenden Weg
befinden könnten.Das Gericht würdigte in
besonderem Masse, dass sich der Wanderer nach dem
Unfall um den Verunglückten kümmerte und danach
auch um dessen Angehörige.
31Beispiele Bergkameraden-Haftung
- Traunstein-Fall 1970
- Zwei Burschen drängten zwei unerfahrene Frauen
zum Abstieg über den Naturfreunde-Steig am
Traunstein unter wahrheitswidriger Zusicherung
der Ungefährlichkeit. Durch Unterlassung der
notwendigen Unterstützung beim Abstieg stürzt
eine der Frauen in den Tod. Burschen
strafrechtlich freigesprochen, zivilrechtlich zu
Schadenersatz verurteilt, weil sie angesichts des
Drängens auf Abstieg und der Kenntnis der
Unerfahrenheit besondere Sorgfaltspflichten
gehabt hätten - Vorderer Bratschenkopf, 3397mErfahrener
Bergsteiger unternahm mit junger Frau Bergtour.
Bei Abstieg über Firnrinne legte er Steigeisen
an, seilte Frau über Steckpickel ab. Frau stürzte
bei versuch, einer Spalte auszuweichen in diese.
Sie konnte von ihrem Bergkamerad gehalten, aber
nicht geborgen werden. Dieser stieg zu Tal, als
er mit Hilfe am nächsten Tag aufstieg war Frau
verstorben. Freispruch, da nur normale
Bergkameradenhaftung (nicht Führer aus
Gefälligkeit) und Mann alles Zumutbare
unternommen habe.
32Beispiele Wegehalterhaftung
- Mizzi-Langer-Wand, 2002Klägerin stürzte wegen
ausbrechendem Bohrhaken ab.Grundeigentümerin der
M-L-W konnte nachweisen, dass sie nicht
Halterin der Kletterroute sei, kein Interesse
daran habe und die Touren nicht bewerbe. OGH
Abweisung der Klage, Begehung erfolgte völlig auf
eigeneGefahr. - Nördlingerhütten-Fall, 1981
- Alpiner Verein ist Wegehalter für Steig mit
Seilversicherung, der als Nur für Geübte
ausgeschildert ist. Durch Verletzung des
Wegewarts wurden die Versicherungen über ein Jahr
nicht überprüft. Klägerin verhält sich unalpin,
indem sie für einen drei Meter hohen Abstieg sich
nur mit einer Hand festhält, an einem Seil, das
nicht straff gespannt und ziemlich ausgemergelt
ist. Dieses Seil reißt. OGH Verschuldensteilung
zu 1/3 Verein wegen Nicht-Überprüfung des Weges
über ein Jahr, 2/3 Mitverschulden der Klägerin
wegen ihres unalpinen Verhaltens
33Beispiele Wegehalterhaftung
- Fuchsensteig-Fall, 1990
- Fuchsensteig mit Tafel nur für Geübte
versehen. Weg geht direkt zu Felswand, vor dieser
in spitzen Winkel links weg. In der Kehre geht
ein anderer Weg weiter, um den Felsen herum und
dann über einen steilen Grashang. Verlauf des
Fuchsensteiges war an dieser Stelle nicht
markiert, keine Absperrung des anderen Weges.
Wanderer gehen falschen Weg bis zur steilen
Grasrinne. Weg kam den Wanderern nun gefährlich
vor, sie gingen trotzdem weiter, Frau rutscht aus
und stürzt tödlich ab. Bereits ein Jahr zuvor
ereignete sich dort ein tödlicher Unfall. - OGH 2/3 Verschulden beim Wegehalter, weil er
Markierung oder Sperrung unterlassen habe 1/3
Mitverschulden der Geschädigten, weil sie trotz
erkannter Gefährlichkeit weitergegangen sei.
34 33 Forstgesetz
- Benützung des Waldes zu Erholungszwecken
- 33. (1) Jedermann darf, unbeschadet der
Bestimmungen der Abs. 2und 3 und des 34, Wald
zu Erholungszwecken betreten und sich
dortaufhalten. (2) Zu Erholungszwecken gemäß
Abs. 1 dürfen nicht benützt werden a)
Waldflächen, für die die Behörde ein
Betretungsverbot aus den Gründen des 28 Abs. 3
lit. d, 41 Abs. 2 oder 44 Abs. 7 verfügt
hat, b) Waldflächen mit forstbetrieblichen
Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe,
Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material-
und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten
von Bringungsanlagen, ausgenommen
Forststraßen, einschließlich ihres Gefährdungsbere
iches, c) Wiederbewaldungsflächen sowie
Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des 4
Abs. 1, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei
Metern noch nicht erreicht hat. (3) Eine über
Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei
Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur
mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich
der Forststraßen mit Zustimmung jenerPerson, der
die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig.
Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich
von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten
oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne
Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht
gestattet eine darüber hinausgehende Benützung
des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von
Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des
Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann
auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten
eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn
die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang
imSinne des 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht
wurde. (4) Soweit es die ordnungsgemäße
Bewirtschaftung der Wälder zuläßt, hat der
Erhalter der Forststraße deren Befahren durch
Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung
von über die Forststraßeerreichbaren Schutzhütten
zu dulden einer Ersichtlichmachung im Sinne des
34 Abs. 10 bedarf es nicht. Ist die Forststraße
abgesperrt, so ist zwischen dem Erhalter der
Forststraße und der für den Rettungseinsatz
zuständigen Stelle eine für den Erhalter der
Forststraße zumutbare Vereinbarung über die
Zugänglichmachung der Forststraße zu treffen. Der
Erhalter der Forststraße hat gegenüber dem
Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine dem
Umfang der Benützung der Forststraße
entsprechende Entschädigung für
vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen
des 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind
sinngemäß anzuwenden. (5) Durch die Benutzung
des Waldes zu Erholungszwecken tritt eine
Ersitzung ( 1452 ff. ABGB) nicht ein. (6) Die
Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen
des Abs. 3darf von Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes wahrgenommenwerden.
35 1319a ABGB
- (1) Wird durch den mangelhaften Zustand eines
Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder
an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache
beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz
des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand
des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern
er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich
oder grobfahrlässig verschuldet hat. Ist der
Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch
widmungswidrigen, Benützung des Weges entstanden
und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder
nach der Art des Weges oder durch entsprechende
Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine
sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen,
so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften
Zustand des Weges nicht berufen. - (2) Ein Weg im Sinn des Abs. 1 ist eine
Landfläche, die von jedermann unter den gleichen
Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für
bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf,
auch wenn sie nur für einen eingeschränkten
Benützerkreis bestimmt ist zu einem Weg gehören
auch die in seinem Zug befindlichen und dem
Verkehr dienenden Anlagen, wie besonders Brücken,
Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Gräben und
Pflanzungen. Ob der Zustand eines Weges
mangelhaft ist, richtet sich danach, was nach der
Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für
seine Anlage und Betreuung angemessen und
zumutbar ist. - (3) Ist der mangelhafte Zustand durch Leute des
Haftpflichtigen verschuldet worden, so haften
auch sie nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
36 14 Tiroler Rettungsgesetz
- 14 Förderung von Bergrettungsorganisationen
- (1) Aufgaben der Bergrettung sind
- a) die Rettung von Personen, die im alpinen oder
sonst unwegsamen Gelände einen Unfall erlitten
haben oder sich dort aus - anderen Gründen in Lebensgefahr oder in einer
erheblichen Gefahr für ihre Gesundheit befinden, - b) die Suche nach Personen, die im alpinen oder
sonst unwegsamen Gelände vermißt sind, wenn
anzunehmen ist, daß sie sich - in Lebensgefahr oder in einer erheblichen Gefahr
für ihre Gesundheit befinden, und - c) die Bergung von Toten, die im alpinen oder
sonst unwegsamen Gelände aufgefunden werden.
- (2) Das Land hat als Träger von
Privatrechten Bergrettungsorganisationen zu
fördern, die - a) ihren Sitz in Tirol haben und deren
satzungsmäßiger oder gesetzlich festgelegter
Aufgabenbereich die Erbringung von Leistungen im
Sinne des Abs. 1 umfaßt, - b) gemeinnützig sind und ihre Aufgaben
überwiegend mit ehrenamtlich tätigen Personen
besorgen und
- c) über eine ausreichende Anzahl von Personen,
die bergerfahren sowie für die Leistung Erster
Hilfe und in den Methoden der Bergrettung
ausgebildet sind, und über eine ausreichende
Anzahl von Suchhunden, von Bergrettungsgeräten
und von Einsatzstellen verfügen.