Title: Betriebliche Erfahrungen bei der Umsetzung der Gefahrstoffverordnung
1Betriebliche Erfahrungen bei der Umsetzung der
Gefahrstoffverordnung
- Christian Thomas
- Meteor Gummiwerke K. H. Bädje GmbH Co.
2Gliederung
- Chemikaliengesetz und Gefahrstoffverordnung
- Einstufung von Gefahrstoffen
- Gefährdungsbeurteilung
- Umgang mit Gefahrstoffen
- Ermittlung von Gefahrstoffen
- Technische Regeln für Gefahrstoffe
3Chemikaliengesetz
Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die
Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher
Stoffe und Zubereitungen zu schützen,
insbesondere sie erkennbar zu machen, sie
abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.
4Chemikaliengesetz
Es beschreibt
- Anmeldeverfahren für neue Stoffe
- Einstufungs-, Verpackungs-, Kennzeichnungsvors
chriften - Mitteilungspflichten
- Verbote und Beschränkungen
- Schutz der Beschäftigten
5Gefahrstoffverordnung
Sie regelt
- Einstufung von gefährlichen Stoffen und
Zubereitungen - Kennzeichnung und Verpackung beim
Inverkehrbringen - Sicherheitsdatenblatt
- Verbote und Beschränkungen
- Vorschriften für den Umgang mit Gefahrstoffen
- Zusätzliche Vorschriften für den Umgang mit
krebserzeugenden - und erbgutverändernden Gefahrstoffen
6Einstufung von Gefahrstoffen
erfolgt nach
- physikalisch-chemischen Eigenschaften
- toxischen Eigenschaften
- spezifischen gesundheitsschädigenden Wirkungen
- Auswirkungen für die Umwelt
7Beispiele
- explosionsgefährlich E Peroxide
- brandfördernd O Wärmeträgersalz
- hochentzündlich F Wasserstoff
- leichtentzündlich F Toluol, Ethylacetat
- entzündlich R 10 Xylol
- sehr giftig, giftig T, T Fluor, nitrit.
Wärmeträgersalze - gesundheitsschädlich Xn Xylol, Toluol
- sensibilisierend R42/43 Isocyanate,
Dithiocarbamate, Thiurame - krebserzeugend Car. Cat. Polyzyklische Aromaten,
- N-Nitrosamine, Antimontrioxid
- fortpflanzungsgefährdend Repr. Cat. Blei
- erbgutverändernd Mut. Cat. Ethylenthioharnstoff,
Benzol - ätzend C Natriumhydroxid
- reizend Xi Methylethylketon
- umweltgefährlich N, R52,53,59 Amine
8Gefährdungsbeurteilung
5 ArbSchG Beurteilung der
Arbeitsbedingungen
9 5 ArbSchG Beurteilung der Arbeitsbedingungen
10Wann ist die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?
11 5 ArbSchG Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Verschiedene Berufsgenossenschaften haben eine
gemeinsames Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung
entwickelt. Es sieht folgende Vorgehensweise vor
1. Schritt Arbeitsbereiche festlegen. Welche
Tätigkeiten werden
ausgeführt?2. Schritt Gefährdungen ermitteln.
Was kann zu Gefährdungen führen?3. Schritt
Schutzziele festlegen. Was will ich eigentlich
erreichen?4. Schritt Maßnahmen festlegen. Was
ist zu tun? Wer macht was? Bis
wann? Externe Beratung festlegen. Wo ist sie
erforderlich?5. Schritt Maßnahmen auf
Wirksamkeit überprüfen.
12Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
1. Festlegung der Betrachtungsbereiche
- Wichtige Voraussetzung für Gefährdungsbeurteilung
- Untergliederung des Betriebs in
- Arbeitsbereiche und / oder
- Tätigkeiten
13Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
2. Gefährdungsermittlung - Ist-Zustand
- Erfassen der möglichen Gefährdungen und
Belastungen - Arbeitsbereichs-, tätigkeits- oder
personenbezogene Ermittlung
- Zur systematischen Erfassung können herangezogen
werden - die Prüflisten der Gefährdungs- und
Belastungsfaktoren - Gefährdungs- und Belastungskataloge für einzelne
Betriebsarten
Wichtig Die Erfassung muss vor Ort erfolgen
14Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
4. Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Feststellen, ob die vorhandenen Maßnahmen
ausreichen anhand der beispielhaften Maßnahmen
der Prüfliste oder des Gefährdungs- /
Belastungskatalogs
Die Beurteilung erfolgt anhand der relevanten
Vorschriften.
15Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
5. Festlegen und Durchführung von Maßnahmen
Gefahr beseitigen durch technische,
organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen
(ggf. externe Beratung)
Beispiel Verkleidung von Gefahrstellen
- Technische Maßnahmen
- Organisatorische Maßnahmen
- Personenbezogene Maßnahmen
Beispiel Zahl der Mitarbeiter, die gefährliche
Arbeiten ausführen, möglichst klein halten
Beispiel persönliche Schutzausrüstung
16Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Durchführung der Maßnahmen
Wer macht Was bis Wann?
Damit werden die Prioritäten festgelegt, die
sich aus der Gefährdungsbeurteilung
ergeben. Wichtig Terminkontrolle
17Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
6. Erfolgskontrolle (Kontrolle der
Wirksamkeit)
Durchführungs- und Funktionskontrolle
Die Kontrolle der Wirksamkeit kann z.B. bei der
regelmäßigen Betriebsbegehungen kontrolliert
werden. Wichtig Dokumentation der
Ergebnisse
18(No Transcript)
19(No Transcript)
20Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb
- Betriebsanweisungen nach GefStoffV erarbeiten
und entsprechend handeln - Menge gefährlicher Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz
begrenzen (z. B. auf Tagesbedarf) - Verschüttete Stoffe unverzüglich beseitigen
- Abfälle und Rückstände regelmäßig und
gefahrlos entsorgen
21Umgang mit Gefahrstoffen
Ermittlungspflicht Der Arbeitgeber muss
ermitteln, ob es sich bei den verwendeten Stoffen
um Gefahrstoffe handelt, und prüfen, ob Stoffe
mit geringerem gesundheitlichen Risiko
erhältlich sind. Ein Verzeichnis aller
Gefahrstoffe muss geführt werden.
22Umgang mit Gefahrstoffen
Bestandsaufnahme
Informationsbeschaffung
Gefahrenbewertung
nein
Gefahrstoff ?
Ende
ja
Ersatzstoff suchen
ja
ES verfügbar ?
Ende
Gefährdungsermittlung
Festlegung Schutzmaßnahmen
nein
GS freigesetzt
Ende
ja
Überwachung Arbeitsbereich
ja
Grenzwert eingehalten ?
Ende
Gesundheitsrisiko vertretbar
23Überwachungspflicht
- Ist das Auftreten eines Gefahrstoffs in der Luft
am Arbeitsplatz nicht sicher auszuschließen, ist
zu ermitteln, ob die MAK-, TRK- und BAT- Werte
eingehalten werden. - Wer Messungen durchführt, muss über die
notwendige Sachkunde und Einrichtungen
verfügen. - Messergebnisse sind min. 30 Jahre aufzubewahren.
-
24(No Transcript)
25Rangfolge der Schutzmaßnahmen
26Betriebsanweisung Pflichten des Arbeitgebers
- Arbeitsbereich- und stoffbezogene
Betriebsanweisungen sind zu erstellen - Arbeitnehmer, die mit Gefahrstoffen umgehen,
müssen anhand der Betriebsanweisungen über
vorhandene Gefahren sowie Schutzmaßnahmen
unterwiesen werden - Unterweisungen sind mindestens einmal jährlich
arbeitsplatzbezogen durchzuführen - Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind
schriftlich festzuhalten und durch den
Unterwiesenen mit Unterschrift zu bestätigen - Nachweise über durchgeführte Unterweisungen sind
mindestens zwei Jahre aufzubewahren
27Vorsorgeuntersuchungen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei
Überschreiten der Auslöseschwelle für
krebserzeugende Gefahrstoffe werden in der
GefStoffV und in der UVV Arbeitsmedizinische
Vorsorge (VBG 100/GUV 0.6) in Form von
Erstuntersuchungen vor Aufnahme und als
Nachuntersuchungen während einer solchen
Tätigkeit gefordert.
28Auslöseschwelle
Die Auslöseschwelle ist die Konzentration eines
Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz oder im
Körper, bei deren Überschreitung zusätzliche
Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich
sind. Die Auslöseschwelle ist überschritten,
wenn die Einhaltung des Luftgrenzwertes nicht
nachgewiesen ist.
29Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS
TRGS 150 Hautresorbierbare Gefahrstoffe TRGS 222
Gefahrstoffverzeichnis TRGS 400 Ermittlung und
Beurteilung der Gefährdungen durch Gefahrstoffe
am Arbeitsplatz Anforderungen TRGS 402
Ermittlung und Beurteilung der Konzentration
gefährlicher Stoffe in der Luft in
Arbeitsbereichen TRGS 403 Bewertung von
Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz TRGS
404 Bewertung von Kohlenwasserstoffdämpfen in der
Luft am Arbeitsplatz TRGS 552
N-Nitrosamine TRGS 555 Betriebsanweisung und
Unterweisung nach 20 GefStoffV TRGS 900
Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz TRGS 903
Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte TRGS 905
Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder
oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe
30Grenzwerte
Grenzwerte im Sinne der TRGS 402 sind
Luftgrenzwerte (MAK und TRK). Sie werden in der
TRGS 900 veröffentlicht. Die beim Umgang mit
hautresorptiven Stoffen oder Stoffen mit
kumulativer Wirkung ggf. zusätzlich
heranzuziehende Biologische Arbeitsplatztoleranzwe
rte (BAT-Werte) werden in der TRGS 903
veröffentlicht.
31Grenzwerte
Der MAK-Wert (maximale Arbeitsplatzkonzentration)
ist die höchstzulässige Konzentration eines
Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in
der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem
gegenwärtigen Stand der Kenntnis auch bei
wiederholter und langfristiger, in der Regel
täglich achtstündiger Exposition, im allgemeinen
die Gesundheit der Beschäftigten nicht
beeinträchtigt und diese nicht unangemessen
belästigt. TRK-Werte (Technische
Richtkonzentration) werden für krebserzeugende
Stoffe und für krebsverdächtige Stoffe
aufgestellt, für die kein MAK-Wert besteht.
32Grenzwerte
Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert (BAT-Wert)
ist die Konzentration eines Stoffes oder seines
Umwandlungsprodukts im Körper oder die dadurch
ausgelöste Abweichung eines biologischen
Indikators von seiner Norm, bei der im
allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht
beeinträchtigt wird. BAT-Werte werden in der
Regel für Blut und/oder Harn aufgestellt.
33Kontrollmessplan
34(No Transcript)
35Gefahrstoffkataster
36Gefahrstoffkataster/SDBL
37Gefahrstoffkataster/Betriebsanweisung
38Gefahrstoffkataster
39Gefahrstoffkataster
40Gefahrstoffkataster/Durchsatz
41Gefahrstoffkataster
42Gefahrstoffkataster/Arbeitsplätze
43Gefahrstoffkataster/Messwerte
44Danke für Ihre Aufmerksamkeit !!