Title: Prof. Dr. Ludwig Siep
1Prof. Dr. Ludwig Siep Praktische Philosophie
II Einführung in die politische Philosophie
2- I. Wiederholung Probleme des gerechten Krieges
- II. Das Völkerrecht und die modernen Kriege
- 1. Michael Walzer, Just and Unjust Wars (1977)
- 2. Völkerrechtliche Bestimmungen
- 3. Die neuen Kriege (Herfried Münkler)
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3- I. Wiederholung Probleme des gerechten Krieges
- Voraussetzungen
- Gewalteinsatz von Individuen und Gruppen
(Staaten) gegen andere Individuen und Gruppen
kann gerechtfertigt sein (einschließlich Tötung). - Hauptgrund Alternative wäre Unterwerfung unter
einen Aggressor, der zu allen möglichen Untaten
zwingen kann (Folgen des Pazifismus) - Krieg kann durch Regeln (Verbote, Erlaubnisse,
Rechte, Pflichten) eingeschränkt werden (gegen
inter arma silent leges, war is hell). - Unterscheidung gerechter Krieg
- Durch Gründe auch für Feinde und Dritte zu
rechtfertigender Krieg (bellum justum). - Krieg für eine gerechte Sache (justa causa), für
die Verbreitung der Gerechtigkeit (auch die
Abschaffung des Krieges), unter Umständen auch
durch Angriff.
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4- Unterscheidungen der Arten des Kriegs- bzw.
Völkerrechts - Recht zum Krieg (jus ad bellum)
- Recht im Krieg (jus in bello)
- Recht nach dem Krieg (jus post bellum)
- Recht im Frieden
- (Achtung Das Recht nach dem Krieg ist auch das
der Kriegsbeendigung. Andererseits überschneidet
es sich mit dem Recht im Frieden) - Klassische Resultate und Probleme
- Ad 1 Kriegsgründe
- Regeln Verteidigung gegen Angriff, Ahndung
von Schädigung und Rechtsverletzung, Gewaltsame
Wiedergutmachung bzw. Rück- eroberung.
Kriegserklärung durch rechtmäßige Autorität,
Zu- stimmung der Bevölkerung (Republik). Schaden
abschätzen, Vermeidungsmöglichkeiten
ausschöpfen (ultima ratio). -
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5Klassische Resultate und Probleme (2) Ad 1
Kriegsgründe (Forts.) Probleme Wer entscheidet
über die Rechtsverletzung? Wie weit muss man
zurückgehen (z.B. bei Rückeroberung)? Darf man
bei schwerem Unrecht (Tyrannis, Völkermord,
Menschenrechtsverletzung) intervenieren? Wie
weit geht das Recht auf Prävention
(Gebiets- erweiterung, Aufrüstung, Vorbereitung,
Beginn etc.) Wer ist zur Kriegserklärung
berechtigt? Verteidigung bei Überraschung und
gegen nicht erklärte Angriffe (executive
privilege)? Ad 2 Recht im Krieg Regeln Rechte
der Zivilisten und Kombattanten unterscheiden.
Den Gegner in seinen Rechten achten (u. U. von
dessen Unschulds- überzeugung ausgehen).
Bestimmte Waffen nicht benutzen (Gift,
Biowaffen, Nuklear- waffen etc.). Sich an
Absprachen halten, keine Rache erzeugen, Frieden
ermöglichen. Probleme Nicht beabsichtigte
Nebenschäden. Druck auf die Bevölkerung zur
Kriegsverkürzung. Krieg gegen Übermacht
(Besatzung) bzw. gegen nicht-unterscheidbare
Feinde (Partisanen etc.). Extreme Bedrohung
(Nuklear).
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6Klassische Resultate und Probleme (3) Ad 3 Recht
nach dem Krieg. Regeln Kriegsbeendigung ohne
List und Vorteilsnahme. Vertrauensbildende
Schritte (Feuerpause, Waffenstillstand,
Rück- zug, Demobilisierung, Beendigungsvertrag,
Friedensvertrag). Probleme Mißtrauen,
Zeitgewinn (Erholung, Zermürbung,
Sanktions- wirkung). Garantie (durch Dritte,
Sanktionsaufhebung, rechtliche Legitimierung
etc.). Kriegsgerichte, Reparationen,
Schwächung der Unterlegenen und Revanchismus (
z.B. Versailler Diktat und Dolchstoßlegende).
Ad 4 Recht im Frieden Regeln Neutralität,
Recht auf Verteidigungsbündnisse, Rüstung,
ökonomischer Wettbewerb. Probleme Pflicht
zur Verteidigung Dritter? Recht auf Missachtung
von Neutralität im Notfall? Einkreisung durch
Bündnisse und Nicht- verbreitung?
Gleichgewichtsbedrohung? Sanktion des
Völker- rechts?
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7II. Das Völkerrecht und die modernen Kriege 1.
Michael Walzer (Just and Unjust Wars,
1977) Allgemeine Voraussetzung Krieg kann
gerechtfertigt sein, aus verschiedenen Gründen
(Verteidigung, Befreiung etc.). Soldaten können
also aus subjektiv berechtigten Gründen Krieg
führen (sind keine Mörder). Es gibt Regeln, an
die man sich halten muss. Die wichtigste Kämpfer
von Nicht-Kämpfern zu unterscheiden und letztere
zu schonen. Besondere Probleme der Moderne A.
Bombenkrieg (Massenvernichtungswaffen) und
Zivilbevölkerung B. Partisanen-, Guerilla- und
Befreiungskriege C. Terrorismus D. Nukleare
Abschreckung
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8A. Massenvernichtungswaffen und Schutz der
Zivilbevölkerung Grundsatz des Kriegsrechts (in
bello) Zivilbevölkerung möglichst von
Kampf-handlungen verschonen. Kollidiert mit
a) moderner Kriegstechnik Waffen von immer
größerer Zerstörungskraft b) moderner
Kriegsführung Artilleriekrieg, Luftkrieg,
Kommunikation c) moderner Rüstungsindustrie
Fabriken, Zulieferer, Transport d)
totalen Kriegen Wirtschaftskraft
entscheidend Theorie der Doppelwirkung
Intendierte Zerstörung von Kampfkraft und in Kauf
genommene Kollateralschäden. Walzer Es kommt
darauf an, Krieg nicht einfach als gesetzlose
Katastrophe zu ver-stehen (war is hell
anything goes), sondern die Unterscheidung
zwischen unver-meidbarer Nebenwirkung und Terror
gegen die Zivilbevölkerung aufrecht zu
er-halten. Konsequenzen Evakuierung für
Zivilisten bei Belagerung, Wirtschaftsblockade
nur gegen Kriegsgüter, nicht gegen Ernährung,
Arzneimittel (smart sanctions). Zerstörung nur
von Rüstungsindustrie. Heute Entwicklung
zielgenauer Waffen, Nichtverbreitung von
Nuklearwaffen (Problem preemptive strike,
Monopol).
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9B. Partisanen-, Guerilla-, Befreiungskriege Proble
m Können in einem unerklärten Krieg der
Schwachen gegen die Starken (Besatzer) alle
Mittel der Überraschung und der Täuschung benutzt
werden? Kriegsrechtliche Unterscheidung zwischen
Kriegs-, Waffenstillstands- und Friedens-zeit
verleiht den Kämpfern Kombattanten-Status und
den Zivilisten Rechts-garantien. Die Aufhebung
berechtigt die Überfallenen, Zivilisten wie
Kämpfer zu behandeln und Gefangene wie
gewöhnliche Verbrecher (Vorrecht der
Kriegsge-fangenen Keine Straftat, benevolent
quarantine). Walzer Die Unterscheidung kann
eingeschränkt aufrechterhalten werden, wenn die
Kämpfer politische und militärische Einrichtungen
bzw. Personen attackieren. Beispiele für internes
Kriegsrecht der Guerilla (Mao, Cuba vgl.
Walzer 181).
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10B. Partisanen-, Guerilla-, Befreiungskriege
(Forts.) Walzer 1. Wenn Guerillakämpfer die
Unterstützung der Bevölkerung haben, steht ihnen
die Anerkennung als Kriegsrechtssubjekte zu. 2.
Wenn das ganze Volk sich am Befreiungskrieg
beteiligt, dürfen die Be- satzer nicht mehr Krieg
führen (weil keine kriegsrechtliche
Unter- scheidung möglich ist). Beispiel Der
amerikanische Krieg in Vietnam unterschied am
Ende nicht mehr zwischen Guerillas,
Unterstützern (supporters) und neutraler
Zivil- bevölkerung, sondern bekämpfte
undifferenziert die Landbevölkerung. An dieser
Stelle wird die Unterscheidung Recht zum Krieg
vs. Recht im Krieg aufgehoben Zu einem solchen
kriegsrechtlosen Krieg gibt es kein Recht
mehr. Ein Krieg direkt gegen die Zivilbevölkerung
hat kein Recht gewonnen zu werden (196).
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11- C. Terrorismus
- Terror ist die Anwendung von Gewalt gegen
Zivilisten, um durch Angst und Schrecken (terror)
Druck auf Bevölkerungen und Regierungen (evtl.
Besatzungs-macht und Stellvertreterregierung)
auszuüben (Fortsetzung des Kriegs mit
politischen Mitteln). - Wahllose Tötung zufällig an einem Ort
befindlicher Menschen wegen Zugehörigkeit zu
einem Regime, Volk, Rasse, Glauben
(Ungläubige). - Terror kann ausgeübt werden
- von Staaten gegen die eigene Bevölkerung
(Jakobiner, Faschismus, Todes- schwadrone) - von Staaten gegen Zivilbevölkerung anderer
Staaten (unbegrenzter U-Boot- krieg,
Bombenkrieg, Atombombenabwurf) - c) von Guerillakämpfern bzw. organisationen
(Irische Aufständische und russische Anarchisten
im 19./20. Jh., seit dem 2. Weltkrieg verbreitet
in allen Erdteilen)
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12C. Terrorismus (Forts.) Kriegsrechtliche und
moralische Bewertung (nach Walzer) Irreguläre
Gewalt, sogar geplante Tötung kann eingeschränkt
moralisch re-spektiert werden, wenn sie sich
gegen militärische oder hochrangige politische
Träger einer unterdrückenden Macht richtet
(Problem der Objektivierung der Kategorie
Unterdrückung). In dem Maße, in dem sie den
Kreis ausweitet (alle Staatsbeamten, alle
Unter-stützer, alle Steuerzahler, alle
Angehörigen des unterdrückenden Staates, eines
Volkes, einer Religion, einer Rasse), verliert
der Kampf jede kriegsrechtliche Rechtfertigung
und Anspruch auf moralische Billigung (völlige
Instrumenta-lisierung von Menschen). In seiner
modernen Form ist Terror die totalitäre Form von
Krieg und Politik (203). Revolutionärer Kampf
zeichnet sich dagegen durch Selbstbeschränkung in
der Wahl der Mittel und der Feinde aus.
Befreiungskrieger müssen sich zumindest teilweise
an das Kriegsrecht halten und sich moralischen
Gesetzen unterstellen.
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13- D. Nukleare Abschreckung
- Nuklearbombeneinsatz ist unmoralisch,
- weil unbestimmte Massen von Nicht-kämpfern
getötet werden - weil Soldaten auf qualvolle Weise getötet
werden (vgl. Gift, Chemie) - Der erste Einsatz (Hiroshima) stellte die
politische Aufgabe, Wiederholung zu verhindern.
Eine Lösung Abschreckung durch Drohung nuklearer
Antwort. Also Drohung mit etwas selber
Unerlaubtem, Unmoralischem. - Das gilt auch für begrenzte Nuklearwaffen.
Entweder dürfen sie in der Wirkung konventionelle
Waffen nicht überschreiten, dann sind sie
überflüssig und gefährlich. Oder sie lösen eine
Eskalation aus, dann sind sie verboten. - Dass man sie nicht wirklich einsetzen will,
entschuldigt die nukleare Drohung nicht, weil der
Einsatz nicht ausgeschlossen werden kann.
Nukleare Ab-schreckung ist ein unmoralisches,
aber in Einzelfällen als geringeres Übel zu
entschuldigendes letztes Verteidigungsmittel
gegen Erpressung. Abrüstung ist moralisch
geboten. Aber Ohne Sanktion, ohne Weltpolizei
nicht endgültig durchführbar.
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142. Völkerrechtliche Bestimmungen Quellen des
Völkerrechts sind Gewohnheitsrecht und Verträge
zwischen den Staaten. Wichtige Beispiele
Pariser Seerechtsdeklaration (1856) Genfer
Konvention von 1864, Genfer Abkommen von 1925,
1929 und 1949 Haager Abkommen von 1899
(Landkriegsordnung) und 1907 Völkerbund
(1919) und UN-Charta (1949), UN-Resolutionen
Abrüstungsverträge zwischen USA und UDSSR
Verbot der Antipersonenminen von 1997
Urteile des Internationalen Gerichtshofes
(IGH) Entwicklung des modernen Völkerrechts
Während sich das jus in bello während des 19.
Jh. erheblich weiterentwickelte, war die Lehre
von der Indifferenz des Rechts zum Krieg bis zum
Ersten Weltkrieg positives Recht. (M. Bothe in
Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, 2001) Der
Völkerbund führte ein Verfahren zur
Kriegsverhinderung ein, kein Kriegs-verbot.
Zwangsmaßnahmen gegen den, der sich dem Verfahren
nicht unterwirft.
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152. Völkerrechtliche Bestimmungen (2) Erste
Verurteilung des Krieges im Briand-Kellog-Pakt
1928. Aber Keine Sanktionen, nicht gegen
unerklärte Kriege, Selbstverteidigung berechtigt.
UN-Charta von 1949 Androhung oder Anwendung
von Gewalt zwischen Staaten verboten. Vom
Kriegsverbot zum allgemeinen Gewaltverbot. 1986
vom IGH als zwischenstaatliches Gewohnheitsrecht
bestätigt. Probleme Auch Angriff auf
Stützpunkte? Wann ist Grenzverletzung
Ge-walt? UN-Resolution von 1970 Unterdrückung
des Selbstbestimmungsrechts von Kolonien ist
Verstoß gegen Gewaltverbot. Schwere
Menschenrechtsverletzung bisher als
Friedensbedrohung, aber nicht als Verstoß gegen
Gewaltverbot anerkannt. Begriff der Drohung
unklar. Drohung mit Angriffskrieg rechtswidrig.
Aufrüstung fraglich. Entwicklung und Erwerb von
Massenvernichtungswaffen unter Verletzung von
Verträgen zur Rüstungskontrolle unter Umständen
rechtswidrig. Nukleare Abschreckung umstritten.
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162. Völkerrechtliche Bestimmungen
(3) UN-Reformgruppe, Vorschlag 2005 Bei
Verbrechen gegen die Menschlichkeit in den
Staaten (vor allem Minderheitenverfolgung) kann
die UNO gewaltsam intervenieren. Dabei müssen
alle Bestimmungen des Kriegsrechts eingehalten
werden. Definition von Hinsch/Janssen
(Menschenrechte militärisch schützen. München
2006, S. 31 ff) Humanitäre Intervention ist
gegeben wenn, ein Staat, eine Gruppe von Staaten
oder eine internationale Vereinigung Militär in
ein fremdes Staatsgebiet entsendet, um die
Bevölkerung des fremden Staates vor schweren
Menschenrechtsverletzungen zu schützen Es müssen
grundlegende Menschenrechte verletzt sein. 1.
Deren Verletzung für die Betroffenen unmittelbar
mit schwerem Leid verbunden sind (Leben,
körperliche Unversehrtheit, elementare
Freiheiten) 2. Deren Gewährleistung Voraussetzung
dafür ist, dass Personen überhaupt Rechte
haben. 3. Ohne die eine minimal achtbare
politische Ordnung nicht vorliegt
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17- 2. Völkerrechtliche Bestimmungen (4)
-
- Rechtfertigungsgründe für Gewalt
- Selbstverteidigung, auch Beistand (aber
Verhältnismäßigkeit). - Angriff muss aber vorliegen, präventiv
unzulässig (umstritten). - (2) Ausübung des Selbstbestimmungsrechts (nicht
einhellig, aber mit Mehrheit in einigen
Resolutionen). Umstritten Hilfe dazu von anderen
Staaten. - (3) Schutz eigener Staatsangehöriger in fremden
Staaten. Aber Zustimmung des betroffenen
Staates. - (4) Humanitäre Intervention. Bei blutiger
Unterdrückung und schwerer Verletzung der
Menschenrechte. Umstritten. Breit akzeptiert nur
bei Zu-stimmung des Sicherheitsrates (Somalia,
Ruanda, Haiti etc.). - (5) Entscheidung Internationaler Organisationen
(UNO). Entspricht der UN-Charta. Aber bisher nur
Beauftragung von Staaten, notwendige Maßnahmen
zur Sicherung von Selbstverteidigung (Kuwait)
oder Menschenrechten (Somalia etc.) zu ergreifen.
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18- 2. Völkerrechtliche Bestimmungen (5)
-
- Recht im Krieg
- Allgemeiner Grundsatz
- Legitime militärische Ziele dürfen nur mit
legitimen Mitteln angegriffen werden. Legitim
den anderen Staat in seiner militärischen
Widerstandskraft schwächen. Verbot überflüssiger
Leiden. Der Umgang mit Zivilisten und
Kombattanten unterliegt dem Völkerrecht, den
Grundsätzen der Menschlichkeit und den
Forderungen des öffentlichen Gewissens. - Schutz der Zivilbevölkerung bei
Kampfhandlungen. Auswahl der Ziele muss
notwendig sein. Flächenbombardements verboten.
Angriff auf Infra- struktur von Großstädten
umstritten. Geschützte Objekte Krankenhäuser,
Kulturgüter, Dämme und Deiche, Kernkraftwerke,
Umwelt (schwierig). - 2. Perfidieverbot. Vortäuschen einer
besonderen Schutzsituation (Rotes Kreuz). Gift-
und Mordverbot. - 3. Verbot besonderer Waffen Explosivgeschosse
der Infanterie, Minen, Brandwaffen, chemische
Waffen (Gas), Biowaffen, Laserwaffen gegen
Personen, Strahlenwaffen (taktische
Nuklearwaffen nicht endgültig geklärt).
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192. Völkerrechtliche Bestimmungen (6) Recht im
Krieg (Forts.) 4. Schutz der Wehrlosen.
Verwundete und Kranke, wer sich ergibt,
Zivilisten schonen und durch Hilfsaktionen
unterstützen. Besonderes Recht der
Kriegsgefangenen Sachen und Gebrauchsgegen-stände
behalten, Lager entfernt von Kampfhandlungen,
religiöse, geistige und körperliche Betätigung,
Disziplinar- und Strafrecht des
Gewahrsams-staates mit völkerrechtlichen
Garantien, Freilassung nach Kriegsende.
Zivilisten befeindeter Staaten Recht das Land
zu verlassen, notfalls Internierung, Rechte
analog Kriegsgefangene. Kriegerische
Besetzung Besatzungsmacht ist für die Wohlfahrt
verant-wortlich. Rechtsordnung soll intakt
bleiben, Privateigentum respektieren, notfalls
entschädigen. Keine eigenen Bürger
ansiedeln. Sanktionen Repressalien
(Sanktionen), Internationale Ermittlungs-kommissio
nen, Internationale Gerichtshöfe.
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203. Die neuen Kriege Begriff Neue Kriege
a) nicht mehr von Staaten gegen andere
Staaten b) überwiegend unter
Verletzung von Kriegsrecht Historisch In der
europäischen Geschichte und dem Völkerrecht ist
vom Ende des 30jährigen Krieges bis zur Mitte des
20. Jahrhunderts der Krieg zivilisiert
(gehegt etc.) worden. Seit dem Ende des zweiten
Weltkrieges gibt es eine Regression Zunahme an
antikolonialen Befreiungskriegen, Bürgerkriegen,
Stammes-kriegen, gewaltsamen ethnischen und
religiösen Konflikten. Die Kriegführung in
diesen Kriegen wird ohne hohen technischen
Aufwand und Kosten für die Rekrutierung und
Entlohnung von Soldaten geführt. Ihre
Hauptabsicht ist oft der Druck auf die
Zivilbevölkerung bis hin zu systematischer Folter
(Vergewaltigung etc.). (Herfried Münkler, Die
neuen Kriege, Hamburg 2002)
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21- 3. Die neuen Kriege (2)
- Bedingungen
- Politisch Zerfall staatlicher Gewaltmonopole.
Vergeblicher Versuch des Aufbaus eines Staates in
entkolonialisierten oder von Großstaaten
(Sowjet-union) befreiten Ländern. Rückkehr der
Macht von religiösen Verbänden in säkularisierten
Staaten (Fundamentalismen vs. Modernisierung,
Gegensätze von Stammesreligionen oder von
Konfessionen). Möglichkeit der Medien-beeinflussun
g (Druck auf die Weltöffentlichkeit). - Ökonomisch Möglichkeit der Kriegführung mit
technisch einfachen (leich-ten) und preiswerten
Waffen (Pick-up, Kalaschnikoff, Handy, PC).
Reser-voir arbeits- und perspektivloser
Jugendlicher. Einnahmen durch Plünderung und
Erpressungsgelder (Schutz von Hilfsgüterkonvois,
Flüchtlingslager). Unterstützung durch
Glaubensgenossen (Petrodollars), Finanzierung
durch Rauschgifthandel. Parasitäre Teilnahme an
internationalen Finanz- und Rohstoffspekulationen.
- Psychologisch Erniedrigung durch Ausschluss von
ökonomischem und tech-nischem Fortschritt.
Zusammenprall von Kulturen (liberal-säkular vs.
traditionell-religiös, Patriarchat vs.
Emanzipation). Verlust historischer Be-deutung
(arabische Welt, Türkei, Sowjetunion). Verletzung
durch körperliche Kriegseinwirkungen, Folter,
Vertreibung (Rache, Kompensationen).
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22- 3. Die neuen Kriege (3)
- Verhältnis zum Völkerrecht und zur Moral
- Keine autorisierten Militärführer
- Keine erklärten Kriege
- Keine Unterscheidung Zivilisten vs. Kombattanten
- Terrorisierung von Zivilisten, besonders Frauen,
als militärisch-politisches Ziel - Benutzung verbotener Waffen (Autobomben, Giftgas,
Biowaffen) - Interner Terror (Liquidierung von Konkurrenten
und Abtrünnigen) - Möglichkeit der Eindämmung
- Versuch der Herstellung stabiler Staaten mit
demokratischen Strukturen (Teilautonomien,
Repräsentation, gemeinsame Ressourcennutzung,
Zugang zu Märkten und Verteidigungsbündnissen). - Vermittlung durch Dritte (UNO, Staatenbünde,
Supermächte). - Militärische Interventionen zum Schutz von
Minderheiten, Menschenrechten (humanitäre
Intervention), gegen atomare Bedrohung, gegen
Monopole - a) durch Völkergemeinschaft (UNO)
- b) durch Einzelstaat als Weltpolizei
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