Title: Folie 1
1 Prof. Dr. Ludwig Siep Praktische Philosophie
der Neuzeit 3. Bodin, Grotius
2 Acht Kennzeichen der Souveränität nach Bodin
(Sechs Bücher über die Republik, 1576) 1. Recht
der Gesetzgebung (incl. Privilegien) 2.
Entscheidung über Krieg und Frieden 3. Recht
der letzten Instanz 4. Ernennung und Absetzung
von Beamten 5. Besteuerung 6. Begnadigung
7. Geldwertfestlegung 8. Recht, Eide der
Untertanen entgegenzunehmen. Bodin fordert die
oberste (auch über-gesetzl.) Entscheidungsinstanz
des Fürsten, die Permanenz der Regierung, die
Zentralisierung der Rechtssprechung und der
Rechtsdurchsetzung sowie das Verbot für die
Teile, sich aus dem Staatsverband zu lösen und
Verträge mit anderen Staaten bzw. Fürsten zu
schließen. Es gibt aber ein Recht gegen den
Tyrannen (der gegen das Naturrecht verstößt und
außer Kriegsfällen in das Eigentum der Bürger
eingreift) für andere Fürsten, evtl. die
Generalstände (Aufl. nach 1586).
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3 Hugo Grotius (de Groot) 1583-1645 Gelehrter,
Politiker und Rechtsberater in den Niederlanden,
Frankreich und Schweden Hauptziele 1.
Wiedervereinigung der christlichen Konfessionen
durch vernunftgeleitete, gemäßigte
Bibelauslegung 2. Lösung der Grundlagen des
Rechts von ausschließlich theologischer
Begründung (etsi deus non daretur was aber
ein sündiger Gedanke ist!) 3. Pazifizierung des
Krieges (gegen beliebige, unbegründete
Kriegführung mit allen Mitteln), Begründung des
gerechten Krieges incl. des Rechtes bzw. der
Pflicht von Staaten, gegen das Unrecht in anderen
Staaten einzugreifen 4. Verrechtlichung des
Verkehrs zwischen den Staaten auf der Grundlage
des gemeinsamen Nutzens und der Rechte der
Menschheit. Dadurch wurde Grotius zum Begründer
des modernen Völkerrechts
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4 Vom Recht des Krieges und des Friedens
(1625) Drei Teile 1. Buch Was ist Krieg,
private und öffentliche Gewalt, wann ist Krieg
gerechtfertigt? Antwort Wenn man sich gegen
Übergriffe auf das rechtlich Eigene wehrt. 2.
Buch Was ist Eigentum (rechtlich Eigenes), wie
kann es erworben werden und was muss
Gemeineigentum bleiben? 3. Buch Was ist im
Krieg rechtens und verboten? (Kriegserklärung,
Kriegsverbrechen etc.)
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5 Vorwort und 1. Buch. Vier Arten des Rechts a)
Naturrecht im weiteren Sinn, beruht auf
Geselligkeitsstreben wechselseitige
Nicht-schädigung, Respekt vor dem Eigentum,
Vertragstreue (justitia commutativa) b)
Naturrecht im engeren Sinn, beruht auf
Nützlichkeitsüberlegungen zusätzlich zu (a) auch
ungleiche Güterverteilung, Bevorzugung der
Kompetenten (bei Ämtern), der Armen und der
Verwandten c) Bürgerliches Recht, das auf
Vertrag beruht. Erster Vertrag Einer Mehrheit
oder Obrigkeit zu gehorchen. Ferner Gesetze und
Verträge über den Austausch des Eigentums an
Sachen und Leistungen. (Der Staat ist eine
Verbindung freier Menschen, die sich des
Rechtsschutzes und des Nutzens wegen
zusammengetan haben). d) Völkerrecht Verträge
über den Gebrauch gemeinsamer Güter, Recht zum
Krieg. Ziel Nutzen der Staaten, Herstellung
einer Völkergemeinschaft (magna universitas)
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6 Arten des Krieges Bellum (physische Gewalt)
kann 1. privat 2. öffentlich 3. gemischt
sein. Ad 1. Privat sind die Gewaltsamkeiten
zwischen Individuen, die entweder als
Verteidigung gerecht oder als Übergriff Unrecht
sind Ad 2. Öffentlich sind die erklärten
Gewaltsamkeiten (Kriege) zwischen Staaten Ad 3.
Gemischt sind legale Gewaltsamkeiten des Staates
gegen seine Bürger (Rechtszwang, Strafe).
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7 Recht zur Gewaltsamkeit kann entweder auf A.
Verteidigung B. Wiederherstellung C. Strafe
begründet werden C findet bei 1 (bellum
privatum) nicht statt, B nur bei Unmöglichkeit
staatlicher Mittel und beschränkt durch die
Pflicht zur Nächstenliebe. Ein gerechter Krieg
(öffentlicher Krieg als bellum justum) muss durch
A-C begründet sein. Prävention ist nur bei
drohendem Angriff, nicht bei wachsender Macht
gerechtfertigt. Wiederherstellung muss gemäßigt
sein und die kriegerischen Handlungen
zivilisiert Keine Übergriffe gegen
Unbeteiligte, Gesandte etc. Aber Verpflichtung
zum Eingriff für verfolgte Minderheiten (primär
konfessionell). A-C setzt Kriterien dafür
voraus, was jemandem rechtlich zusteht bzw. was
sein Eigentum ist.
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8 2. Buch. Es gibt für Grotius Eigentum an
Sachen, Handlungen und Personen (Sklaven). Seine
Eigentumstheorie ist nicht systematisch, sondern
biblisch-historisch. (Vgl. R. Brandt,
Eigentumstheorien von Grotius bis Kant) Eigentum
an Sachen (I) und Handlungen (II). (I)
Ursprünglich Gemeineigentum und vorübergehender
Gebrauch durch Einzelne. Entwicklung von
Fertigkeiten, frühe Arbeitsteilung (Ackerbau und
Viehzucht), sowie Ehrsucht (Turmbau zu Babel)
führen zu gewaltsamen Konflikten. Dadurch
Zerstreuung und Aufteilung der Territorien
(Länder). Bevölkerungszunahme und Aufteilung
unter Familien unter Ausnahme von Gemeineigentum
(z.B. Brunnen). Von der vertraglichen Teilung
unbeweglicher Güter ausgenommen sind unteilbare
Elemente wie Wasser, Sandflächen, Luft.
Staatsgesetze können aber die Benutzung von
Meeresbuchten, Flüssen, Seen, Wäldern etc.
einschränken (Ausnahme Durchgang zu gerechten
Zwecken).
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9 (II) Drei Gründe für den Erwerb von Rechten an
Handlungen anderer Zeugung (Kinder),
Einwilligung (Vertragspartner, Lohnarbeiter) und
unerlaubte Handlungen anderer (Sklaverei). Kein
unbeschränkter Waren und Arbeitsmarkt Bestimmte
Bedürfnisse müssen zu festgesetzten Preisen (und
dafür nötige Produktionsleistungen) befriedigt
werden können. Sklaverei- bzw.
Unterwerfungsvertrag auch bei Völkern
gerechtfertigt (bei letzteren auch ohne
vorhergehende Unrechtshandlungen). Daraus
entwickelt Grotius die Grundlagen des Privatrecht
(Eigentumserwerb und veräusserung,
Vertragsrecht), des Strafrechts und des
Staatsrechts. Von den Staatsformen lässt
Grotius je nach Umständen sowohl Königsherrschaft
(ohne Vertrag) wie Aristokratie (Senat) wie
Volksherrschaft zu. Je nach der Staatsform ist
auch Gewalteneilung (Gesetze, Gerichte und
Obrigkeiten) sowie verschiedene Formen des
Widerstandes gerechtfertigt.
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10 3. Buch. Völkerrecht Was im Kriege erlaubt ist
(jus in bello), wie weit das Eigentum der
Untertanen in Anspruch genommen werden darf, wie
ein Krieg erklärt werden muss, warum man Feinde
töten darf, Beschränkungen des Tötungsrechts
(keine Rache etc.), welche Beute rechtens ist,
Beschränkung hinsichtlich Verwüstung,
Unterwerfung usw. Ein formeller Krieg findet
zwischen Völkern statt, ansonsten handelt es sich
um legitime Gewalt gegen Räuber (heute
Terroristen?). Ein gerechter Krieg liegt vor,
wenn er angekündigt und zur Wiedererlangung von
Sachen oder zur Abwehr von Menschen geführt
wird. Zwei Voraussetzungen Wer ihn anfängt,
muss Souveränität besitzen und eine formelle
Kriegserklärung geben. Auch in einem gerechten
Krieg darf man nicht die töten, die gezwungen,
unglücklich oder im Irrtum auf der Feindseite
stehen. Auch die, die nur anderen gefolgt sind,
soll man möglichst nicht töten. Unbeteiligte
Frauen und Kinder dürfen nicht getötet werden.
Bei der Bestrafung der für einen ungerechten
Krieg Verantwortlichen soll man ihre Gründe
berücksichtigen.
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