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Title: PowerPoint-Pr sentation Author: Prof. Dr. Hans J rg Sandk hler Last modified by: sandkuehler Created Date: 11/2/2004 5:38:22 PM Document presentation format – PowerPoint PPT presentation

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Title: PowerPoint-Pr


1
Prof. Dr. Hans Jörg Sandkühler Deutsche
Abteilung Menschenrechte und Kulturen des
europäischen UNESCO-Lehrstuhls für Philosophie
(Paris) www.unesco-phil.uni-bremen.de Von
Staatenrechten zu Menschenrechten. Die Vereinten
Nationen, die Revolutionierung des Völkerrechts
und das Problem des Kulturenpluralismus Internati
onale Hochschule für Exekutives Management 25.
Januar 2010
2
Das Thema das Problem Moderne Gesellschaften
sind pluralistische Gesellschaften Es gibt keine
homogene Gesellschaft, und in der Gesellschaft
gibt es nicht die eine Wahrheit, die eine Moral,
die eine Religion. Pluralismus ist eine Tatsache
und ein Problem. Das Problem besteht nicht in
erster Linie in Konflikten zwischen einander
angeblich ,fremden Groß-Kulturen wie Europa,
Afrika und Asien. Schwierigkeiten mit der
Vielfalt kultureller Einstellungen entstehen
vielmehr gerade im Inneren der Gesellschaften
zwischen individuellen Interessen und der Achtung
der Anderen, zwischen Egoismus und Solidarität,
zwischen vernünftiger Freiheit und vernünftiger
Ordnung. Der Pluralismus führt zu Relativismus
meine Wahrheit, meine Moral, meine Religion
und mein Recht. Die hieraus entstehenden
Konflikte müssen im Interesse der Freiheit aller
gelöst werden durch Politik. Durch welche
Politik?
3
  • Die Frage
  • Gibt es verallgemeinerbare Normen, welche die
    Politik, die den Staat, das Recht, Institutionen,
    Erziehung und Bildung sowie das individuelle
    Verhalten moralisch und rechtlich so
    verpflichten, dass sie auch unter den Bedingungen
    von Interessenkonflikten und der Konkurrenz von
    moralischen Einstellungen und Werten nicht
    relativistisch in Frage gestellt werden können?
  • Welche Normen sind verallgemeinerbar, wenn
  • (i) Menschen aus unterschiedlichen Kulturen, mit
    verschiedenen Religionen, Lebenszielen und
    Rechtsverständnissen zusammenleben und
  • (ii) individuelles und kollektives gutes
    moralisches Verhalten nicht als die Regel
    unterstellt werden kann?

4
Die normative These
  • Die Konflikte dürfen und können nicht durch
    Gewalt gelöst werden, wenn alle gleich und frei
    sein wollen/sollen.
  • Die Konflikte können nicht auf der Grundlage
    einer privaten Moral, Religion (z.B. Christentum,
    Islam) etc. gelöst werden. Keine Moral, keine
    Religion, hat ein Privileg.
  • Konflikte können nur durch eine Politik gelöst
    werden, die für alle gleiches Recht schafft.
  • Das gleiche Recht muss gerechtes (richtiges)
    positives Recht und durchsetzbar sein.
  • Positives Recht kann nur im Staat durchgesetzt
    werden.
  • Gleiches und gerechtes Recht kann nur im
    Rechtsstaat durchgesetzt werden.
  • Der Staat, das Recht und Institutionen des
    öffentlichen Lebens wie Erziehung und Bildung
    finden Normen, die alle verpflichten können, im
    Internationalen Recht der Menschenrechte und
    hiervon abgeleitet in den Grundrechten der
    Verfassung.  

5
  • Die Menschenrechte und der Staat
  • Der Staat ist Bedroher und Beschützer der
    Menschenrechte
  • Die Menschenrechte wurden erkämpft gegen
    staatliche Allmacht und Unterdrückung. Vom
    Ursprung der Menschenrechtsidee her ist der Staat
    ihr natürlicher Gegner. Viele Beispiele der
    Gegenwart belegen weltweit, dass dies noch heute
    so ist.
  • Staaten und Staatengemeinschaften sind aber auch
    die unentbehrlichen und allein wirkmächtigen
    Beschützer der Menschenrechte. Wirksamen Schutz
    wird es nicht gegen, sondern nur mit Staaten
    geben.
  • Schutz bieten aber nur ein bestimmter Staat Der
    demokratische und soziale Rechtsstaat.

6
  • Verletzung, Missachtung und Unkenntnis der Rechte
  • Die Menschenrechte und der Rechtsstaat stoßen
    auch heute
  • auf Skepsis, weil Rechte verletzt werden.
  • Ungerechtigkeit und Unrecht gibt es auch im
    Rechtsstaat, z.B.
  • soziale Ungerechtigkeit und mangelnde
    Chancengleichheit.
  • Die Verletzung von Rechten führt zum Schwinden
    des Rechts-
  • und Unrechtsbewusstseins, zu Desinteresse
    am Recht und zur
  • Unkenntnis der Rechte.
  • Rechtsverletzungen sind kein Argument gegen die
    Geltung des
  • Rechts. Beschreibungen des schlechten
    Zustands der
  • Menschenrechte bieten keine Argumente gegen
    deren
  • normative Geltung.
  • Wer seine Rechte verletzt sieht, geht davon
    aus, dass
  • Rechte wertvoll sind und geschützt werden
    müssen.
  • Gegen Rechtsverletzungen kann sich nur wehren,
    wer seine
  • Rechte kennt.

7
  • Moral, Recht und Staat
  • Die Transformation moralischer Ansprüche in
    positives Recht
  • Moralische Ansprüche können zwar eingefordert
    werden, und es ist
  • auch möglich, ihre Verletzung moralisch zu
    verurteilen.
  • Doch ohne die Transformation moralischer
    Ansprüche in positives
  • Recht wäre niemand vor Gewalt sicher.

8
Dies führt Robert Alexy zu einer These, die
provokant erscheinen mag, für die es aber gute
Gründe gibt Wenn es ein moralisches, also
gegenüber jedem begründbares Recht zum Beispiel
auf Leben gibt, dann muss es auch ein gegenüber
jedem begründbares Recht darauf geben, dass eine
gemeinsame Instanz geschaffen wird, die jenes
Recht durchsetzt. Andernfalls wäre die
Anerkennung moralischer Rechte keine ernsthafte
Anerkennung, was ihrem fundamentalen und
vorrangigen Charakter widerspräche. Die zur
Durchsetzung der Menschenrechte einzurichtende
gemeinsame Instanz ist der Staat. Es gibt also
ein Menschenrecht auf den Staat. Durch die
Einrichtung eines Staates als Durchsetzungsinstanz
werden die moralischen Rechte, die die einzelnen
gegeneinander haben, in inhaltsgleiche Rechte des
positiven Rechts transformiert. Zusätzlich
entstehen als neue Rechte die Rechte der
einzelnen gegen den Staat auf Abwehr, Schutz und
Verfahren.
9
  • Menschenrecht auf den Staat Drei Gründe
  • Faktischer Pluralismus und Relativismus
  • Im Recht wird der Relativismus
    relativiert Die Beziehungen zwischen den
    Menschen können so geregelt werden, dass der
    Dissens verträglich ist mit gleichen
    Freiheitsansprüchen und Rechten aller. Die
    Verträglichkeit wird nicht zuletzt durch
    rechtliches Sollen und Zurechnung hergestellt,
    durch Normen und Sanktionen.

10
  • 2. Kritische Anthropologie/Bindung der
    Moral an das Recht
  • In Kants Idee zu einer allgemeinen
    Geschichte in weltbürgerlicher Absicht heißt es
    aus so krummem Holze, als woraus der Mensch
    gemacht ist, kann nichts ganz Gerades gezimmert
    werden.
  • Die Menschen bedürfen bei ihrer
    natürlichen Bösartigkeit und in ihrer darum sich
    unter einander drängenden Lage einer Macht, die
    jeden größeren Haufen derselben unter dem Zwange
    öffentlicher Gesetze halte und dadurch jedem sein
    Recht sichere ... wenn wir auch keine
    theoretisch hinreichenden Gründe hätten wenn die
    Politiker uns ganz andere Mittel anpriesen, so
    müssen wir doch so handeln, als ob das
    Menschliche Geschlecht immer zum Besseren
    hinstrebe.
  • J. Madison Das persönliche Interesse des
    einzelnen muss mit den verfassungsmäßigen Rechten
    ... verbunden sein. Es mag ein Ausdruck des
    Mangels der menschlichen Natur sein, dass solche
    Kniffe notwendig sein sollen ... Aber was ist
    die Tatsache, dass Menschen eine Regierung
    brauchen, anders als der deutlichste Ausdruck des
    Mangels der menschlichen Natur?
  • Die Verrechtlichung der moralischen
    Freiheitsansprüche ist das Ergebnis einer von
    moralischen Defiziten des Menschen ausgehenden
    kritischen Anthropologie.

11
3. Entlastung von normativen moralischen
Zumutungen Zweifel an den im Staat handelnden
Akteuren Das Recht verschiebt so Jürgen
Habermas in Faktizität und Geltung die
normativen Zumutungen vom moralisch entlasteten
Einzelnen auf die Gesetze, die die Kompatibilität
der Handlungsfreiheiten sichern.
12
Staat Definition Allgemein kann ,Staat als der
gesellschaftliche Gesamt-Apparat bezeichnet
werden, der über eine institutionalisierte
Zentralgewalt mit einem funktionsfähigen stabilen
Apparat und territorialer Erstreckung verfügt und
der in einer durch Interessenkonflikte
strukturierten Gesellschaft das Gewaltmonopol
ausübt. Damit ist aber noch nichts über die
Qualität des Staates ausgesagt.
13
  • Nicht jede Konzeption von Staat und Recht erfüllt
    in gleicher Weise die Funktionen,
  • den Staat von der Verfassung her zu begründen
    (und nicht umgekehrt),
  • die Autonomie des Rechts gegenüber politischer
    Herrschaft rational zu
  • begründen,
  • den Steuerungs- und Integrationserfordernissen
    einer pluralistischen
  • Gesellschaft angemessen zu sein und
  • Demokratie als Form der Gestaltung aller
    Bereiche des Sozialstaats und
  • der Gesellschaft zu begründen und zu
    verwirklichen.
  • Diese Funktionen erfüllt der demokratische und
    soziale Rechtsstaat.

14
Der Relativismus fordert den Rechtsstaat. Gusta
v Radbruch Der Relativismus in der
Rechtsphilosophie Die rechtsstaatliche Ordnung
kann die Sicherheitsaufgabe nur unter der
Voraussetzung erfüllen, daß sie nicht allein
die Rechtsunterworfenen verpflichte, sondern auch
den Gesetzgeber selbst. ... Die Gesetzgebung
ist dem Gesetzgeber anvertraut nur unter der
Bedingung, daß er sich selbst der Herrschaft des
Gesetzes unterwerfe. Ein Staat, der sich seinem
eigenen Gesetz unterworfen weiß, heißt ...
Rechtsstaat. Der Relativismus fordert den
Rechtsstaat.
15
  • Der Rechtsstaat
  • Art. 20 GG
  • Die Bundesrepublik Deutschland ist ein
    demokratischer und sozialer Bundesstaat.
  • (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie
    wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und
    durch besondere Organe der Gesetzgebung, der
    vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
    ausgeübt.
  • (3) Die Gesetzgebung ist an die
    verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende
    Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und
    Recht gebunden.
  • Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu
    beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum
    Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich
    ist.
  • Art. 28 GG
  • Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß
    den
  • Grundsätzen des republikanischen,
    demokratischen und sozialen
  • Rechtsstaates im Sinne dieses
    Grundgesetzes entsprechen.

16
(Aus GG-Kommentar Horst Dreier, Art. 20) 1. Die
Idee der Herrschaft des Rechts im
Verfassungsstaat Rn. 1 Der Rechtsstaat
formuliert verfassungstheoretisch den Anspruch,
politische und gesellschaftliche Macht im
Gemeinwesen primär nach Maßgabe von Recht und
Gerechtigkeit auszuüben, auch im Widerspruch zur
politischen Opportunität der Macht.
Rechtsstaatlichkeit prägt die Strukturen und die
Ziele staatlichen Handelns, das nicht nur
begrenzt, sondern auch gewährleistet wird.
17
  • Kernelemente des Rechtsstaats
  • die grundrechtlichen Freiheits- und
    Gleichheitsrechte um der
  • Menschenwürde des einzelnen willen
  • die staatsorganisatorische Gewaltenteilung,
    insbesondere die
  • Unabhängigkeit neutraler Richter (Art. 92, 97
    GG)
  • die Herrschaft des demokratischen und
    ausreichend bestimmten
  • Gesetzes
  • die Rechtsgebundenheit von Verwaltung und
    Gerichten, einschließlich
  • der Rechtmäßigkeitsrestitution bzw. der
    Entschädigung bei staatlichen
  • Eingriffen
  • die Garantie umfassenden gerichtlichen
    Rechtsschutzes gegenüber
  • Akten der öffentlichen Gewalt, das Recht auf
    rechtliches Gehör (Art.
  • 103 I GG) und auf den gesetzlichen Richter
    (Art. 101 GG)
  • die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzgebung und
    ihre
  • verfassungsgerichtliche Kontrolle, vor allem
    bei
  • Grundrechtsbeschränkungen am Maßstab des
    Grundsatzes der
  • Verhältnismäßigkeit und die Orientierung
    staatlichen Handelns an der
  • Idee materieller Gerechtigkeit.

18
(Aus Alternativkommentar GG, Stein, Art. 20 Abs.
1-3 II Rz. 46-49) Wegen der Interdependenz von
Staat und Gesellschaft läßt sich das
Demokratieprinzip im staatlichen Bereich nicht
ohne Demokratisierung der Gesellschaft voll
verwirklichen. ... wegen des Zusammenhangs
von gesellschaftlicher Macht und Einfluß im Staat
hängt die Verwirklichung realer Demokratie von
der Ausgewogenheit der gesellschaftlichen
Machtverteilung ab ...
19
Menschenwürde Die Würde des Menschen ist
unantastbar. These Nur die Konzeptualisierung
der Menschenwürde als Prinzip, Begriff und Norm
des Rechts ermöglicht ein angemessenes
Verständnis dessen, was durch die Garantie der
Würde geschützt werden soll die Gleichheit und
Freiheit aller, die Menschen sind. Der normative
Status Sätze über die Unantastbarkeit der Würde
sind keine deskriptiven Sätze. Sie artikulieren
in der Form des Sollens als Seins die stärkste
Form von Normativität.
20
Die Objekt-Formel Für das deutsche
Verfassungsrecht wegweisend hat bereits 1956
Günter Dürig die Frage, was den Schutz der
Menschenwürde ausmacht, aufgrund der Erfahrungen
mit Unrechtssystemen im 20. Jahrhundert mit der
kantianischen ,Objektformel ex negativo (vom
Eingriff her) beantwortet Die Menschenwürde
ist getroffen, wenn der konkrete Mensch zum
Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren
Größe herabgewürdigt wird. Es verstößt gegen
die Menschenwürde, wenn der Mensch einer
Behandlung ausgesetzt wird, die seine
Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Die
Menschenwürde ist betroffen durch Folter,
Sklaverei, Ausrottung bestimmter Gruppen,
Geburtenverhinderung oder Verschleppung,
Unterwerfung unter unmenschliche oder
erniedrigende Strafe oder Behandlung,
Brandmarkung, Vernichtung so genannten unwerten
Lebens oder durch Menschenversuche.
21
  • Die Hierarchie der Rechtsnormen
  • Achtung und Schutz der menschlichen Würde
  • Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
  • Art. 1 Alle Menschen sind frei und gleich an
    Würde und Rechten
  • geboren.
  • Nachfolgende Menschenrechtspakte
  • Speziellere Konventionen,
  • z.B. gegen Folter, zum Schutz der Frauen, zum
    Schutz der Kinder...
  • Transnationale Verfassungen
  • Europäische Union, Die Charta der Grundrechte
    der Union
  • Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie
    ist zu achten und zu
  • schützen.
  • Nationale Verfassungen
  • Allgemeine Grundrechtenormen
  • Spezielle Normen

22
Die Revolutionierung des Internationalen Rechts
I Unrechtserfahrung als Quelle der
Menschenrechte Bialystok, 3. Kompanie des
Polizeibataillons 309 In einem Park wurden die
Juden gruppenweise liquidiert. Die Überlebenden
wurden von den Polizisten in die Hauptsynagoge
von Bialystok getrieben mit Gewehrkolben wurden
so viele Menschen hineingeprügelt, bis niemand
mehr hineinpasste. Die verängstigten Juden
begannen laut zu singen und zu beten. Dann
leitete Pipo Schneider Zugführer eines der
brutalsten Massaker jener Wochen ein Er ließ das
mit über 700 Menschen voll gepackte Gotteshaus
von Posten umstellen und abriegeln. Mit Benzin
wurde das Gebäude in Brand gesetzt. Handgranaten
flogen durch die Fenster, um die Wirkung des
Feuers zu verstärken. Die wenigen, die bereits
vom Feuer erfasst versuchten, aus der Synagoge
zu fliehen, wurden mit Maschinengewehren
niedergemäht. Im Gotteshaus von Bialystok
verbrannten in erster Linie Männer, doch auch
einige Frauen und Kinder hatte man in die
Synagoge getrieben
23
Am 26. Juni 1945 trat in London eine von den vier
alliierten Mächten beschickte Konferenz
(International Conference on Military Trials)
zusammen, die am 8. August 1945 das Abkommen
über die Verfolgung und Bestrafung der
Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse
unterzeichnete, in das ein Statut für den
internationalen Militärgerichtshof (Nürnberg)
eingeschlossen war. Mit Anklageschrift vom 6.
Oktober 1945 erhoben die 4 Hauptankläger Anklage
gegen 24 Personen. Auch gegen sechs Gruppen und
Organisationen, nämlich gegen Reichskabinett,
Führerkorps der NSDAP, SS und SD, SA, Gestapo und
Generalstab und Oberkommando der Wehrmacht, wurde
Anklage erhoben.
24
Statut für den Internationalen Militärgerichtshof
Die folgenden Handlungen, oder jede
einzelne von ihnen, stellen Verbrechend dar, für
deren Aburteilung der Gerichtshof zuständig ist.
Der Täter solcher Verbrechen ist persönlich
verantwortlich (a) VERBRECHEN GEGEN DEN FRIEDEN
(b) KRIEGSVERBRECHEN (c) VERBRECHEN GEGEN DIE
MENSCHLICHKEIT Nämlich Mord, Ausrottung,
Versklavung, Deportation oder andere
unmenschliche Handlungen, begangen an irgendeiner
Zivilbevölkerung vor oder während des Krieges,
Verfolgung aus politischen, rassischen oder
religiösen Gründen, begangen in Ausführung eines
Verbrechens oder in Verbindung mit einem
Verbrechen, für das der Gerichtshof zuständig
ist, und zwar unabhängig davon, ob die Handlung
gegen das Recht des Landes verstieß, in dem sie
begangen wurde, oder nicht. Anführer,
Organisatoren, Anstifter und Teilnehmer, die am
Entwurf oder der Ausführung eines gemeinsamen
Planes oder einer Verschwörung zur Begehung eines
der vorgenannten Verbrechen teilgenommen haben,
sind für alle Handlungen verantwortlich, die von
irgendeiner Person in Ausführung eines solchen
Planes begangen worden sind.
25
Die Vereinten Nationen Die mit den Prozessen von
Nürnberg und Tokyo verbundene Rechtsrevolution
war auch die Grundlage der Charta der Vereinten
Nationen (26. 6. 1945) Wir, die Völker der
Vereinten Nationen fest entschlossen,
Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu
bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten
unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat,
unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen,
an Würde und Wert der menschlichen
Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von
Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß
oder klein, erneut zu bekräftigen, Bedingungen zu
schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die
Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen und
anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden
können, den sozialen Fortschritt und einen
besseren Lebensstandard in größerer Freiheit zu
fördern ....
26
Auf der Grundlage der Charta wurde eine
Menschenrechtskommission zur Ausarbeitung neuer
Grundregeln des Schutzes der Menschenrechte
eingesetzt. Die allgemeinen völkerrechtlichen
Zielvorstellungen sollten unter dem Vorsitz von
Eleanor Roosevelt als konkrete Rechte formuliert
werden. Die Universal Declaration of Human Rights
wurde am 10. Dezember 1948 in Paris durch die
Generalversammlung der VN verabschiedet (bei 48
Ja-Stimmen und 8 Enthaltungen durch die Staaten
des Ostblocks, der Sowjetunion, Saudi-Arabiens
und Südafrikas). Sie besteht aus 30 Artikeln
über Rechte, auf die jeder Mensch Anspruch hat,
ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse,
Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion,
politischer oder sonstiger Überzeugung,
nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen,
Geburt oder sonstigem Stand. Sie ist kein
multilateraler Staatsvertrag und hat
deklamatorischen Charakter (soft-law), d.h. sie
hat keine völkerrechtliche Verbindlichkeit. Aber
sie hat sich als moralisches und rechtliches
System der Integration der Völker bewährt.
27
  • Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948)
  • In der Präambel werden zwei für das
    Verständnis der Menschenrechte wesentliche
    Aspekte miteinander verknüpft
  • Die Menschenrechte werden erklärt, da die
    Anerkennung der angeborenen Würde und der
    gleichen und unveräußerlichen Rechte aller
    Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die
    Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden
    in der Welt bildet, da die Nichtanerkennung und
    Verachtung der Menschenrechte zu Akten der
    Barbarei geführt haben, die das Gewissen der
    Menschheit mit Empörung erfüllen, und da
    verkündet worden ist, dass einer Welt, in der die
    Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit
    von Furcht und Not genießen, das höchste Streben
    des Menschen gilt
  • Weil weder die Menschenwürde noch die
    Menschenrechte gegeben sind, ist es notwendig
    ..., die Menschenrechte durch die Herrschaft
    des Rechtes zu schützen.

28
Die Revolutionierung des Internationalen Rechts
II Jus cogens und Verpflichtungen erga
omnes Völkerrechtliche Verpflichtungen der
Staaten Nach der Definition in Art. 53 des
Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
(23. Mai 1969) ist kennzeichnend für eine
Ius-cogens-Norm, daß sie von der internationalen
Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit
angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von
der nicht abgewichen werden darf from which no
derogation is permitted und die nur durch eine
spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts
derselben Rechtsnatur geändert werden kann. Dies
ist der Sache nach der Fall bei Normen, die im
allgemeinen Völkerrecht als unverhandelbare
rechtlich verfestigte moralische Standards des
Völkerrechts anerkannt sind. Sie sind
unabhängig von der vertraglichen Übernahme
aufgrund allgemeinen Völkerrechts für alle
Staaten bindend.
29
  • Bislang gibt es keinen verbindlichen Katalog der
    Regeln, die als zwingende Normen des allgemeinen
    Völkerrechts gelten. Die UN-Völkerrechtskommission
    führt in ihrem Kommentar aus dem Jahr 2001 die
    folgenden Rechtsnormen beispielhaft an
  • Verbot des Angriffskriegs
  • Verbot von Sklaverei und Sklavenhandel
  • Verbot des Völkermords
  • Verbot von Rassendiskriminierung und Apartheid
  • Folterverbot
  • Grundregeln (basic rules) des humanitären
    Völkerrechts
  • Selbstbestimmungsrecht der Völker (right of
    self-determination).

30
  • In Bezug auf die Behandlung von Zivilpersonen
    ergibt sich bereits eine ganze Zahl von
    Einzelverboten mit zwingendem Rechtscharakter
  • vorsätzliche Tötung
  • Folterung oder unmenschliche Behandlung
  • vorsätzliche Verursachung großer Leiden
  • rechtswidrige Verschleppung oder Verschickung
  • rechtswidrige Gefangenhaltung
  • Entzug des Anrechts auf ein ordentliches
    Gerichtsverfahren
  • Geiselnahme sowie
  • ungerechtfertigte Zerstörung und Aneignung von
    Eigentum, die
  • in großem Ausmaß rechtswidrig und willkürlich
    vorgenommen wird.

31
Menschenrechte Menschenrechte sind im
Unterschied zu bestimmten als Grundrechte an die
Staatsbürgerschaft gebundenen Bürgerrechten
Rechte, welche einem jeden Menschen ungeachtet
aller seiner sonstigen Eigenschaften allein kraft
seines Menschseins zukommen (sollen). Was
Menschenrechte sein sollen, ist sowohl auf der
Ebene moralischer Einstellungen, Überzeugungen
und Werte als auch auf der Ebene ethischer und
rechtsphilosophischer Begründung strittig was
Menschenrechte sind, ist auf der Ebene des Rechts
definierbar und vorbehaltlich möglicher
Veränderungen im internationalen positiven Recht
definiert. Die Menschenrechte haben eine
Entwicklung durchlaufen und werden sich weiter
entwickeln, wobei über ihre normativen Gehalte,
die mit ihnen verbundenen Sanktionen und die
institutionellen Formen der Menschenrechtsverwirkl
ichung Konflikte bestehen (werden).
32
Implikationen des Menschenrechtsbegriffs sind
(i) Die aus geschichtlicher Unrechtserfahrung
entstandenen, in Aufständen und Revolutionen
eingeklagten und im 20. Jh. v.a. unter dem
Eindruck der Verbrechen des Nationalsozialismus,
Faschismus, Militarismus und Stalinismus
formulierten Menschenrechtsansprüche beziehen
sich auf die Menschenwürde, Gleichheit,
Gerechtigkeit und Freiheit aller Menschen sie
sind gerichtet auf weltbürgerrechtliche
Lebensverhältnisse. (ii) Die Menschenrechte
haben einen moralischen Inhalt, eine
positiv-rechtliche Form und eine sowohl
juridische als auch moralische Funktion der
Verhaltensorientierung. (a) Als individuelle und
kollektive (Gemeinschafts-, Gruppen-,
Minderheiten-)Rechte der Menschen haben sie
unabhängig von gewohnheitsrechtlichen
Üblichkeiten, besonderen institutionellen
Ordnungen und Regelungen Überzeugungen,
Religionen, Kulturen Geltung als positives
internationales, nationalem Verfassungsrecht
übergeordnetes Recht sie begründen
Verwirklichungsansprüche gegenüber
nichtstaatlicher vor allem ökonomischer
Gewalt und gegenüber den Staaten, deren
Rechtssysteme im Interesse bestmöglicher
Grundrechteverwirklichung auf den je höchsten
Entwicklungsstand der Menschenrechte verpflichtet
sind.
33
(b) Sie sind auch dann moralisches Verhalten
verpflichtende Normen, wenn sie nicht im
innerstaatlichen Recht positiviert sind sie
verlangen nicht nur rechtskonformes Verhalten,
sondern die Anerkennung und Achtung der
Menschenwürde und der aus ihr abgeleiteten
Ansprüche auf ein menschenwürdiges Leben. (iii)
Die den Menschen zukommenden Rechte sind
individuell und kollektiv unveräußerlich. (iv)
Menschenrechte sind weder eine Gabe der Staaten
noch können sie von diesen verwehrt werden. (v)
Die Menschenrechte bilden, abgeleitet vom
fundamentalen moralischen Wert und von der
basalen Rechtsnorm ?Menschenwürde, in der
Hierarchie der Normen das Fundament des
Rechtsnormensystems und begründen die
?Grundrechte sowie alle weiteren aus diesen
abgeleiteten Normen sie legitimieren den
Rechtsstaat. (vi) Aus dem Menschenrechte-Recht
ergeben sich (a) Freiheits- und
Gleichheitsrechte, (b) Gerechtigkeits- und
Solidaritätspflichten und (c) Sanktionen bei
Vorenthaltung von (a) durch Staaten und bei
individuellem und kollektivem Missbrauch von (a)
sowie allgemein bei Verstößen gegen (b).
34
  • Generationen der Menschenrechte
  • Erste Generation die klassischen Bürger- und
    Freiheitsrechte, die seit den Bills of Rights des
    18. Jh. allgemeine Rechts- und Verfassungsnormen
    geworden sind sie sind Abwehrrechte (negative
    Freiheitsrechte und individuelle Schutzrechte)
    gegenüber dem Staat.
  • Zweite Generation Gestaltungsrechte (positive
    Teilnahmerechte, politische Partizipationsrechte)
    im Sinne des Selbstbestimmungsrechts der Menschen
    im Bereich des Politischen sie enthalten auch
    dem Sozialstaatsprinzip entsprechende soziale
    Leistungsrechte (positive Teilhaberechte). Die
    sozialen Rechte werden erweitert ihre
    entwickelte Form stellt der Internationale Pakt
    über wirtschaftliche. soziale und kulturelle
    Rechte (1966/1976, IPwskR) dar.
  • Dritte Generation Recht auf Entwicklung, das
    v.a. von Staaten der sog. Dritten Welt
    durchgesetzte Recht auf Selbstbestimmung.

35
  • Menschen-Rechte, nicht nur Ideale
  • Die Menschenrechts-Pakte von 1966 (1976 in Kraft
    getreten) enthalten differenzierte
    Menschenrechtskategorien, denen detaillierte
    Menschenrechte zugeordnet sind
  • wirtschaftliche Rechte wie das Recht, sich zu
    ernähren und vor Hunger geschützt zu sein und das
    Recht auf einen angemessenen Lebensstandard das
    Recht auf Arbeit und Rechte in der Arbeit
  • soziale Rechte wie das Recht auf soziale
    Sicherheit die Rechte von Familien, Müttern und
    Kindern und das Recht auf körperliche und
    geistige Gesundheit
  • kulturelle Rechte wie das Recht auf Bildung, die
    Teilnahme am kulturellen Leben und
    wissenschaftlichen Fortschritt sowie
    Minderheitenrechte schließlich

36
  • bürgerliche Rechte wie das Recht auf Anerkennung
    und Gleichheit
  • vor dem Gesetz Rechte von Gefangenen das
    Verbot der Folter, der
  • Sklaverei, der willkürlichen Verhaftung das
    Recht auf Freizügigkeit
  • und der Schutz von Ausländern im Falle der
    Ausweisung das Recht
  • auf Meinungsfreiheit, Gedanken-, Gewissens-
    und Religionsfreiheit
  • und auf Teilnahme am politischen Leben.

37
Der Zusammenhang der Menschenrechte
38
Das Problem des Kulturenpluralismus Universalisie
rbarkeit und Universalität der Menschenrechte In
der gesellschaftlichen und politischen
Wirklichkeit verbinden sich die Menschenrechte
mit unterschiedlichen Rechtskulturen und
konkurrierenden sozialen, ökonomischen,
politischen und kulturellen Bedürfnissen und
Interessen. Rechte, z.B. individuelle
Freiheitsrechte und soziale Leistungsrechte, und
Strategien der Implementierung der Menschenrechte
können miteinander kollidieren. Dabei sind die
Gründe für die Interpretation der Menschenrechte
nicht allein von sozialen und politischen
Kontexten abhängig, sondern auch von kulturellen
Traditionen, Prinzipien der Ethik,
Wissenskulturen und von Welt- und Selbstbildern
der Autoren und Adressaten der Menschenrechtsnorme
n.
39
  • Die Frage nach der Universalisierbarkeit
    bzw. Universalität der Menschenrechte steht im
    Zentrum kontroverser Menschenrechtsdiskurse
    steht. Der Westen (bzw. Norden), so wird oft
    gesagt, klage in liberalistischer und
    individualistischer Perspektive die Würde, die
    unveräußerlichen Rechte und die Freiheiten des
    Individuums ein, während der Süden und der
    Osten mit kommunitaristischer Orientierung die
    Pflichten gegenüber der Gemeinschaft betone.
    Deshalb seien die im Abendland entstandenen
    Menschenrechte für nicht-westliche Kulturen nicht
    geeignet. Diese kulturrelativistische These
    missversteht
  • die Entwicklung der Menschenrechte im Westen und
    verwechselt
  • die abendländische Genesis der Menschenrechte mit
    der Geltung der positivierten Menschenrechte, die
    darauf beruht, dass sie zwischen Staaten nicht
    ohne Einfluss der Zivilgesellschaften
    ausgehandelt wurden und de facto als
    internationales Recht universalisiert sind

40
(iii) spielt die (Selbst-)Kritik der
Menschenrechte als westlich, die mit einer
kulturalistischen Reduzierung der
menschenrechtlichen Missstände in den
nicht-westlichen Regionen auf deren kulturelle
Ursprünge und mit einem damit verbundenen
zynisch-resignativen Lob der Differenzen
verbunden ist, den jeweils herrschenden
Machteliten in die Hände, die den ihrer
Herrschaft Unterworfenen die Menschenrechte
vorenthalten. Die durch Universalität und
Offenheit für Entwicklung gekennzeichneten
Menschenrechte sind zwar im Westen entstanden,
aber sie sind längst nicht mehr westlich sie
haben sich als zur Implementierung in andere
Kulturen geeignet bewährt.
41
  • Das Universalitätsproblem hat zwei Dimensionen
  • Universalität der Normadressaten
  • Der Kreis der Norm- und
    Sanktionsadressaten darf nicht auf Institutionen,
    und auf Offizielle, auf Funktionsträger und
    autorisierte Personen eingeschränkt werden.
    Dass sie als juridische Normen Drittwirkung
    haben, d.h. ihre Schutzwirkung nicht nur im
    Verhältnis zwischen Bürger und Staat, sondern
    auch im Verhältnis zwischen Bürger und Bürger
    entfalten, und unmittelbar Pflichten für
    Private begründen, liegt in der Logik der
    Universalität der Menschenrechte Ihre
    universelle und wirksame Anerkennung und
    Einhaltung (EMRK, Präambel) kann nicht nur für
    staatliche Institutionen gelten Bestimmungen wie
    z.B. das Folterverbot können nicht nur für
    Personen gelten, die auf Befehl foltern,
    sondern betreffen die moralische und juridische
    Verantwortlichkeit des privaten Individuums,
    das foltert. Wenn gem. EMRK Art. 7 (2) die
    nullum crimen, nulla poena sine lege-Norm
    eingeschränkt wird, dann sind nicht nur
    Offizielle, sondern auch Private Adressaten
    der Menschenrechtsnormen und Sanktionsadressaten
    des internationalen und nationalen Strafrechts.

42
  • Transkulturelle Universalität
  • Die Geltung der jus cogens-Normen und der
    positivierten Menschenrechte ist un-bedingt und
    lässt keine Relativierung im Namen der
    Eigenrechte von Kulturen zu.

43
Arabisch-islamische Menschenrechtserklärungen Insb
esondere bei arabisch-islamischen
Menschenrechtserklärungen sind Verletzungen der
rechtlichen Universalität der Menschenrechte
festzustellen. Sie gründen in konservativen, in
den betreffenden Ländern keineswegs allgemein
geteilten Islam-Interpretationen, in denen sich
politische Interessen autoritärer Staaten
ausdrücken, und sie sind in sich widersprüchlich.
Während alle anderen regionalen
Menschenrechtsinstrumente religiös und
weltanschaulich neutral und kulturenübergreifend
konzipiert sind, gilt dies für die
islamisch-arabischen Menschenrechtserklärungen
nicht sie grenzen sich von den universellen
Rechtsnormen ab. Das Motiv Israel steht für
Rassismus und Zionismus. Die These Die
islamischen Menschenrechten seien eine
verbindliche Rechtsordnung, während die
universellen Menschenrechte nur den Status
moralischer Empfehlungen hätten. Seit der 1981
verkündeten, im nicht-staatlichen Rahmen des
Islamischen Rates und in Verbindung mit der
konservativen Muslim World League ausgearbeiteten
und rechtlich unverbindlichen Universellen
Islamischen Deklaration der Menschenrechte
werden zwei auch innerhalb der arabischen Welt
umstrittene Ziele verfolgt es soll erklärt
werden, dass die Menschenrechte integraler
Bestandteil der Scharia seien und der Koran nicht
im Widerspruch zur universellen
Menschenrechtskonzeption stehe.
.
44
Die 1990 von der Organisation der Islamischen
Konferenz in Kairo angenommene
zwischenstaatliche, völkerrechtlich nicht
bindende Islamische Menschenrechtsdeklaration
(Art. 24 Alle in der Deklaration festgesetzten
Rechte und Freiheiten sind der Scharia
unterworfen) und die wegen ihrer
religiös-traditionalistischen Tendenz auch von
arabischen Staaten kritisierte Arabische
Menschenrechtscharta von 1994 verfolgen eine
anti-universalistische Tendenz. Die von der
Arabischen Liga 2004 revidierte und 2008
völkerrechtlich in Kraft getretene Fassung weicht
zwar insofern hiervon ab, als in der Präambel die
Grundsätze der VN und der Allgemeinen Erklärung
verbal bestätigt und in Art. 43 Rechte und
Freiheiten, auch von Frauen, Kindern und
Minderheitsangehörigen, gemäß den internationalen
Menschenrechtsinstrumenten geschützt werden sie
beruft sich aber auf die Kairoer Erklärung von
1990 und stellt so eine Quadratur des Kreises
dar. Sie wurde nur von 7 der 22 in der Regel
nicht demokratisch legitimierten Staaten der
arabischen Liga ratifiziert. Ein
Menschenrechtskomitee ist in Art 45 ff.
vorgesehen, nicht aber die Möglichkeit der
Individualklage. Einen arabischen
Menschenrechtsgerichtshof gibt es nicht.
45
Kairoer Erklärung über Menschenrechte im
Islam der Mitgliedsstaaten der Organisation der
Islamischen Konferenz (1990) 1981 fasste der
iranische Vertreter bei den UN die iranische
Position zur Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte zusammen Sie sei eine säkulare
Interpretation der judäo-christlichen Tradition,
die von Muslimen nicht ohne Bruch des islamischen
Rechts befolgt werden könne. In der Erklärung
vom 5. 8. 1990 heißt es in Art. 24 Alle in der
Deklaration festgesetzten Rechte und Freiheiten
sind der Scharia unterworfen. Art. 25 bestimmt
Die islamische Scharia ist der einzige
Bezugspunkt für die Erklärung oder Erläuterung
eines jeden Artikels in dieser Erklärung. Die
Folgen, die sich hieraus für die Universalität
des positivierten Menschenrechterechts, vor allem
für die Rechte der Frauen, ergeben, sind
Gegenstand vehementer Debatten. Ein
interkultureller Vergleich mit laizistischen
Verfassungen und allgemeinen Erklärungen und
Pakten der Menschenrechte führt zu dem Ergebnis,
dass die arabischen Erklärungen sich bei der
Interpretation der Menschenrechte metaphysischer,
religiöser und ideologischer Kategorien bedienen.

46
  • Kulturrelativismus und Menschenrechte
  • Der faktische Pluralismus der Voraussetzungen,
    Kontexte und Begründungen führt dies zeigt die
    Praxis bei kulturrelativistischer
    Interpretation und Implementierung zu einer
    Schwächung der rechtlich universalisierten
    Menschenrechtsnormen.
  • Kulturrelativismus ist im internationalen
    Menschenrechte-Recht nicht vertretbar.
  • Aus dem Kulturen- und Einstellungspluralismus
    sowie aus der Kontextualität der Menschenrechte
    folgt kein Rechtsrelativismus.

47
Der interkulturelle Vergleich zeigt, dass sich
die Menschenrechte in dem Maße in ihrer
transkulturellen und nicht etwa westlichen
Universalität normativ bewähren, wie regionale
Menschenrechtserklärungen und nationale bzw.
transnationale Verfassungen das international
ausgehandelte Recht der Menschenrechte auf dem
Niveau der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte und der ihnen folgenden Pakte und
Konventionen implementieren. Dass die normative
Bewährung nicht automatisch eine Bewährung in
der Praxis bedeutet und Menschenrechte faktisch
verletzt werden, mindert die Geltung der
Menschenrechtsnormen nicht.
48
  • Aus der Tatsache der Menschenrechtsverletz
    ungen folgt die Notwendigkeit des Engagements für
    Verhältnisse, in denen frei von Armut, Furcht
    und Not jeder seine wirtschaftlichen, sozialen
    und kulturellen Rechte sowie seine politischen
    und Bürgerrechte genießen kann.
  • Derartige Verhältnisse setzen
  • den Staat als demokratischen, menschenrechtlich
    verfassten Rechts- und Sozialstaat voraus,
  • die Beherrschung nichtstaatlicher Gewalt durch
    das Recht und
  • verwirklichte transnationale Gerechtigkeit.
  • In diesem Kontext bleibt auch der
    interkulturelle Diskurs über die Aushandlung des
    mit Kulturen Verträglichen eine ständige Aufgabe
    Das Ziel ist die Stärkung und weitere Entwicklung
    transkulturell anerkannter Prinzipien und Normen,
    die Verteidigung der Menschenrechte gegen
    Verletzungen wo auch immer.
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