Title: Schutzauftrag der Jugendhilfe gem.
1Schutzauftrag der Jugendhilfe gem. 8 a SGB VIII
- Einrichtungen und Dienste im Arbeitsfeld Kinder-
und Jugendarbeit
Erkennen, Beurteilen, Handeln, Kooperieren
Josef Schreiner
2Veranstaltung Schulsozialarbeit -
Kinderschutz Schutzauftrag gem. 8a SGB VIII,
14.2.2008
Ablauf 1. Gesetzestext 8a SGB VIII 2.
Schutzauftrag Schulsozialarbeit 3. die insofern
erfahrene Fachkraft gem . 8a (2) SGB VIII 4.
Berlineinheitliche Indikatoren im/
Risikofaktoren 5. Berlineinheitlicher
Erfassungsbogen 6. Fragen aus der Praxis -
Diskussion
3 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
1. Gesetzestext
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte
für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder
Jugendlichen bekannt, so hat es das
Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer
Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die
Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der
Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der
wirksamen Schutz des Kindes oder des Jugendlichen
nicht infrage gestellt wird. Hält das Jugendamt
zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von
Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es
diese den Personensorgeberechtigten oder den
Erziehungsberechtigten anzubieten.
(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von
Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach
diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen dass
deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Abs. 1 in
entsprechender Weise wahrnehmen und bei der
Abschätzung des Gefährdungsrisiko eine insoweit
erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist
die Verpflichtung aufzunehmen, dass die
Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder
den Erziehungsberechtigten auf die
Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie
diese für erforderlich halten, und das Jugendamt
informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht
ausreichend erscheinen, um die Gefährdung
abzuwenden.
4 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des
Familiengerichts für erforderlich, so hat es das
Gericht anzurufen dies gilt auch, wenn die
Personensorgeberechtigten oder die
Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der
Lage sind, bei der Abschätzung des
Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine
dringende Gefahr und kann die Entscheidung des
Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das
Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den
Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das
Tätigwerden anderer Leistungsträger, der
Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der
Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die
Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigte
n oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken.
Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und
wirken die Personensorgeberechtigten nicht mit,
so schaltet das Jugendamt die anderen zur
Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen
selbst ein.
Erkennen Beurteilen Handeln Kooperieren
5Schutzauftrag 8 a SGB VIIIZentrale Aussagen
2. Schutzauftrag .u.a. auch für
Schulsozialarbeit !
- Durch die Einfügung des 8a SGB VIII wird der
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung als
durchgängiger Bestandteil jeder Hilfe betont - Der 8a wendet sich an das Jugendamt sowie
freie und kommunale Träger von Einrichtungen und
Diensten der Jugendhilfe und stellt klar, dass
Kinderschutz eine gemeinsame Aufgabe ist. - Mit dem 8a SGB VIII verfolgt der Gesetzgeber
das Ziel, den verantwortlichen Mitarbeiter/innen
der öffentlichen und freien Jugendhilfe einen
verbindlichen FAHRPLAN an die Hand zu geben, die
geeignet sind Kindeswohlgefährdungen zu begegnen
und zu vermeiden
Erkennen
Beurteilen
Handeln
Kooperieren
6Was sind Einrichtungen und Dienste der
Jugendhilfe?
- Als Einrichtungen der Jugendhilfe versteht man
eine an einen festen Standort gebundene, auf
Dauer angelegte Kombination von sachlicher
Ausstattung und Personal (Fachkräfte) zu einem
besonderen (Jugendhilfe-) Zweck und unter der
Verantwortung eines Trägers.Jugendhäuser,
pädagogisch betreute Spielplätze, Jugend
-Bildungsstätten, Träger von Hilfen zur Erziehung
sind Einrichtungen der Jugendhilfe auch
Schulsozialarbeit - Dienste sind Organisationsformen, die ihre
Aufgabe nicht in einem Gebäude erfüllen müssen,
aber an einen personellen Apparat gebunden
sind.Spielmobile, Streetwork, Beratungsdienste
sind Dienste der Jugendhilfe.
7 72 a AGB VIII - Persönliche Eignung
- Der öffentliche Träger hat sicherzustellenAussch
luss der Beschäftigung von Personen, die
einschlägig rechtskräftig verurteilt sind
(Sexualdelikte,Kindesmisshandlung u.ä.) - dazu - bei Einstellung Polizeiliches
Führungszeugnis - dies gilt sowohl für Festangestellte, als auch
für Honorarkräfte sowie ehrenamtlich Tätige. - Neukölln alle Honorarkräfte haben bei Abschluss
eines Vertrages eine Kopie ihres aktuellen
Führungszeugnisses vorzulegen ( nicht älter als
sechs Monate)
8Ehrenamt Honorarkraft als Fachkraft?
- Jugendarbeit lebt vom vielfältigen Engagement der
Ehrenamtlichen - Ehrenamtliche aber auch Honorarkräfte sind keine
dezidierten Experten/innen für die Erkennung von
Kindeswohlgefährdungen - Es darf auch nicht der Anspruch bestehen, sie zu
Experten zu machen - Gleichwohl sind sie aufgerufen, zu informieren
und sich fachlichen Rat zu holen (Beispiel
Gruppenleitung Freizeitmaßnahmen) - In der Rechtsdiskussion gibt es derzeit noch
Unsicherheiten, ob z.B. eine Person Fachkraft
ist, wenn sie über eine Juleica-Ausbildung
verfügt oder als Gruppenleitung tätig ist.? (Die
JugendleiterIn-Card (Juleica) ist ein Ausweis für
ehrenamtliche MitarbeiterInnen ab 16 Jahren in
der Jugendarbeit, die nach festgelegten Standards
qualifiziert sind.Dieser Ausweis soll den
JugendleiterInnen eine amtliche Legitimation
geben, die ihnen die Ausübung der Tätigkeit
erleichtert und bundesweit anerkannt ist.) - Der Gesetzgeber spricht nur von Fachkraft
egal ob hauptberuflich, ehrenamtlich oder
nebenberuflich - Sie definiert sich gem. 72 (1) SGB VIII allein
durch ihre aufgabenbezogene Persönlichkeitseignu
ng und eine dieser Aufgabe entsprechende
Ausbildung
9Ehrenamt Honorarkraft als Fachkraft?
Träger bzw. Jugendverbände von Einrichtungen
und Diensten haben im Kinderschutz die
verantwortliche Aufgabe der Qualitätssicherung
vor Ort sicherzustellen (u.a. durch Wissen um
Ansprech- strukturen , Fort-Weiterbildungen, Schul
ungen, etc.) ..das gilt auch für
Schulsozialarbeit Gem. 13.1 SGB VIII !!!!!
- Die Ehrenamtlichen in Jugendverbänden und
Vereinen müssen darüber informiert sein, an
welche professionellen Strukturen und Personen
sie sich bei einem Verdacht auf
Kindeswohlgefährdung wenden, um über das weitere
Vorgehen beraten zu werden. - Das Thema Verdacht von Kindeswohlgefährdung
sollte bei der Ausbildung zum Jugendgruppenleiter
/ Jugendgruppenleiterin im Zusammenhang mit der
Ausstellung der JugendleiterCard (Juleica)
behandelt werden. - Schulungen und Fortbildungen müssen angeboten
werden.
10Schutzauftrag 8 a SGB VIIIKinderschutz bei
Trägern von Einrichtungen und Diensten (auch
gültig für Schulsozialarbeit!!!)
- Die Fachkräfte haben den Schutzauftrag nach
Absatz 1 in entsprechender Weise wahrzunehmen und
bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine
insoweit erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen. - Die Fachkräfte müssen bei den Personensorgeberecht
igten auf die Inanspruchnahme von Hilfen
hinwirken, wenn sie diese für erforderlich
halten. - die Fachkräfte müssen das Jugendamt informieren,
falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend
erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.
115 Verfahrensschritte innerhalb des Trägers und in
der Kooperation mit dem Jugendamt
Schritt 1 gewichtige Anhaltspunkte liegen vor,
Abschätzung des Gefährdungsrisikos beim Träger im
Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, wovon
mindestens eine insoweit erfahren ist
Träger- intern
Schritt 2 Einbeziehung der Personensorgeberechtig
ten und des Kindes/ des/der Jugendlichen (vgl.
auch Jug RS 1 2006, II)
Schritt 3 Träger bewirkt bei den Personensorge-
bzw. Erziehungsberechtigten auf Inanspruchnahme
von Hilfen hin (Jug RS 1 2006,II
Massnahmeplan)
125 Verfahrensschritte innerhalb des Trägers und in
der Kooperation mit dem Jugendamt
Schritt 4 Träger informiert Jugendamt bei
Nicht-Inanspruchnahme von Hilfe oder fehlender
Gewissheit über Gefährdungsabwendung (zu früh
ist nie zu spät!!!)
Jugendamt ggf. mit Träger
Schritt 5 Verfahren zur Abschätzung des
Gefährdungsrisikos gem. 8a Abs. 1 SGB VIII beim
Jugendamt. Der Träger bleibt hinsichtlich des
Schutzauftrages in der Mitverantwortung.
Einzelfallbezogene Absprachen und Dokumentation.
13Offene Kinder- und JugendarbeitSchritt
1Wahrnehmung und Abschätzung des Risikos
- Sensibel sein für gewichtige Anhaltspunkte für
die Gefährdung des Wohls eines Kindes! - erste Einschätzung immer mit Ihrer Leitung und
KollegInnen besprechen. - Bei erhärteter Gefährdungsvermutung mit einer
erfahrenen Fachkraft sprechen.
14Offene Kinder- und JugendarbeitSchritt
2Einbeziehung der Betroffenen
- Mitbestimmung und Selbstbestimmung junger
Menschen sind fachliche Kernelemente der
Jugendarbeit nach 11 SGB VIII, Beteiligung von
jungen Menschen entsprechend ihrem
Entwicklungsstand ist gesetzliche Pflicht für die
öffentliche Jugendhilfe ( 8 SGB VIII). - Kinder und Jugendliche können auch ohne Kenntnis
der Personensorgeberechtigten beraten werden ( 8
Abs.3, 8a Abs.1 SGB VIII, z.B. sex. Missbrauch,
Gefahr von Zwangsverheiratung etc.).
15Offene Kinder- und JugendarbeitSchritt
3Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfe
- Da die Angebote der Jugendarbeit (auch
Schulsozialarbeit!!!) sich unmittelbar an die
jungen Menschen wenden und von ihnen
selbstbestimmt in Anspruch genommen werden, kommt
in der Regel kein (direkter) Bezug der Fachkräfte
zu den Eltern zustande. Elternarbeit ist auch
kein gesetzliches Wesensmerkmal der Jugendarbeit.
Auch können MitarbeiterInnen von
Jugendfreizeiteinrichtungen auch an Schulen -
Einzelfallhilfe (langfristig) häufig nur sehr
begrenzt leisten. - Die Kontakte zu Eltern in der offenen
Jugendarbeit sind immer unterschiedlich. Soweit
die Fachkräfte jedoch die Möglichkeit haben, auf
Eltern einzuwirken, ist dies im Interesse der
Kinder und Jugendlichen auch zu tun. - Das Recht von Kindern und Jugendlichen, sich an
das Jugendamt zu wenden oder das Jugendamt um
Obhut zu bitten bedarf auch der Unterstützung von
MitarbeiterInnen der offenen Jugendarbeit.
16Offene Kinder- und JugendarbeitSchritt
4Information an das Jugendamt
- Wenn mit den Eltern ( siehe Schritt 2 und 3)
keine Schritte zur Abwendung der Gefährdung
unternommen werden konnten, ist die Information
des Jugendamtes erforderlich. - Auch dieser Schritt soll soweit als möglich und
soweit im Hinblick auf den sicheren Schutz
vertretbar für die betroffenen Kinder und
Jugendlichen und ihre Eltern transparent
gestaltet werden.
17Offene Kinder- und JugendarbeitSchritt 5Das
Jugendamt wird tätig....Der Träger bleibt
weiterhin in der Mitverantwortung
- nach Informationen des Jugendamtes erfolgt dort
das Verfahren zur Abschätzung des
Gefährdungrisikos. - Das Jugendamt entscheidet die weiteren Maßnahmen.
- Im Sinne der gemeinsamen Wahrnehmung des
Schutzauftrages wird zwischen Jugendamt und dem
Träger das weitere Vorgehen abgesprochen.
18Schriftliche Dokumentation der gewichtigen
Anhaltspunkte und der unternommenen Schritte
Ein Mindestmaß an schriftlicher Dokumentation ist
erforderlich!
- Aus fachlicher Verantwortung
- zum eigenen Schutz im Falle einer rechtlichen
Aufarbeitung des Falles ( Regeln fachlicher Kunst
sind zu beachten) - Ausfüllen des Berlineinheitlichen
Erfassungsbogens - - differenzierte Wahrnehmung der Risikofaktoren
- - blinde Flecken verhindern, d.h. dialogische
Absicherung! - - Wahrnehmung von Symptomen stärken!
- - Handlungssicherheit gewinnen was kann ich
wie, mit wem, weshalb warum, wieso,
wann.(selber) machen.W- Fragen stellen!)
19Handlungsfeld Schulsozialarbeit
KinderschutzWas ist wichtig?
- Einrichtungen und Dienste, die im Kontext des SGB
VIII ihre Aufgabenerfüllung gem. 8a SGB VIII
wahrnehmen- d.h. Träger der Schulsozialarbeit -
sind deutlicher in der Verpflichtung, die
Vorgaben des Rundschreibens Nr. 1/2006 zur
Information und Zusammenarbeit bei
Kindeswohlgefährdung umzusetzen, da sich für sie
ein eigener Schutzauftrag begründet. - Für die Lehrpersonen besteht dieser nur in
Analogie.gleichwohl setzt hier das
Rundschreiben verpflichtende Regularien! - Fachlicher Obersatz und Handlungsmaxime
(orientiert am RS 1/2006)Bei Wahrnehmung von
Kindeswohlgefährdung (z.B. zu spät kommen,
schwänzen, schwerwiegende Verhaltensauffälligkeite
n, Gewalt.) situative fachliche Einschätzung
unter Einbeziehung und Einwirken auf die
Elternwenn das nicht hilft und Prognose
ungünstig Jugendamt einschalten!!!!
20Handlungsfeld Schulsozialarbeit
KinderschutzWas ist noch wichtig, zu beachten?
Der 8a ist kein Meldeparagraph!
- Einrichtungen und Dienste dürfen sich ihrer
Verantwortung nicht dadurch entledigen, dass
sogleich Mitteilungen an das Jugendamt
weitergegeben werden in der Erwartung, dass nun
andere handeln und tätig werden - Mitteilungen sind erst dann geboten, wenn das
eigene fachliche Handeln zur Abwendung einer
konkreten Gefährdung des Kindeswohls gescheitert
ist!
21Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
die insoweit erfahrene Fachkraft gem. 8a SGB
VIII
3. Insoweit erfahrene Fachkraft..
Auszug aus 8a SGB VIII (2) In den
Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen
und Diensten, die Leistungen nach diesem Gesetz
erbringen, ist sicherzustellen, dass deren
Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in
entsprechender Weise wahrnehmen und bei der
Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit
erfahrene Fachkraft hinzuziehen
22Rolle, Aufgabe der insoweit erfahrenen Fachkraft
Beratung und Unterstützung der zu betreuenden
Fachkraft bei der Prüfung von Hinweisen und der
Abschätzung des Gefährdungsrisikos Durch die
unterstützende Beratung der insoweit erfahrenen
Fachkraft können mögliche Unsicherheiten und
Überforderungen und dadurch gegebenenfalls
entstehende Fehleinschätzungen der
fallzuständigen Fachkraft ausgeschlossen
werden. die insoweit erfahrenen Fachkraft
leistet (in dieser Funktion) keine konkrete
Fallarbeit, sondern unterstützende Beratung. Sie
soll die Fachkraft des freien Trägers, die mit
dem Kinderschutz Fall betraut ist auch im
weiteren Sinne supervidieren
23Fachliche Verantwortung der insoweit erfahrenen
Fachkraft
Die fachliche Verantwortung bleibt bei der
fallzuständige Fachkraft des Trägers. Bei einer
Meldung an das Jugendamt obliegt die
Gesamtverantwortung ggf. der Leitung des Trägers
(siehe auch Jug RS 71/2006). Die insoweit
erfahrene Fachkraft bleibt innerhalb der
Einrichtung/des Trägers in der fachlichen
Mitverantwortung für den weiteren Verlauf des
Falles. Wichtig ist immer die gemeinsame
Dokumentation, damit eine Nachvollziehbarkeit und
Absicherung aller am Beratungsprozess Beteiligten
sichergestellt ist.
24Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft
- Nach dem bisherigen Diskussions- und
Erfahrungsstand sollte die Tätigkeit der
insoweit erfahrenen Fachkraft eine Ausbildung in
Sozialarbeit und-Pädagogik oder Psychologie
zugrunde liegen. - Erzieher/innen verfügen über die erforderlichen
Kenntnisse durch Fort- und Weiterbildungen zum
Kinderschutz oder geeignete Zusatzqualifikationen.
- Erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen
- sexueller Missbrauch
- Vernachlässigung
- psychische oder physische Misshandlung
- häusliche Gewalt
- Kenntnisse über Arbeitsfelder/Themengebiete
- des Jugendamtes, des Familiengerichts
- anderer relevanter Institutionen (Schule,
Polizei, Gesundheitsdienst, etc.) - örtlichen Vernetzung Gremien (auch SRO!)
- Rechtsgrundlagen (BGB, FGG, SGB VIII, Datenschutz)
25Organisation Koordination ?
Das Jugendamt und die jeweiligen Einrichtungen
und Diensten müssen sicherstellen, dass ihre
Mitarbeiter Fachkräfte als Ansprechpartner an
ihrer Seite haben, die zu Sofortberatungen und
zum fachlichen Austausch im Einzelfall zur
Verfügung stehen (z.B. durch Listen) Die
erfahrenen Fachkräfte können grundsätzlich in
verschiedenen, unterschiedlichen Bereichen
angesiedelt sein, z.B. in einer öffentlichen
bzw. Erziehung und Familienberatungsstelle in
freier Trägerschaft im Gesundheitsamt im RSD bei
HzE u.a. Jugendhilfeträgern,d.h. auch in
Schulen im Trägerverbund der Tageseinrichtungen
(z.B. Eigenbetrieb, Liga)
26Verfahrensstandard - Risikoeinschätzung3
praktische Fragen zur Elternverantwortung
1
2
3
274. Berlineinheitliche Indikatoren
.und
5. Berlineinheitlicher Erfassungsbogen
28Berlineinheitliche Indikatoren- und Risikofaktoren
Gerichtsrelevante Gefährdungsmomente
Erscheinungs-formen von Gefährdungs-momenten Vern
achlässigung Vernachlässigung der
Aufsichtspflicht Gewalt, physische
Misshandlung Sexueller Missbrauch/sexuelle
Gewalt Seelische Misshandlung Häusliche Gewalt
Erscheinungs-bild des Kindes/Jugend-lichen Körper
lich Kognitiv Psychisch Sozial Auffälligkeiten
Belastungs-faktoren in der Familie Soziale Sozial
-kulturelle Psycho-soziale
Anhalts-punkte
29(No Transcript)
30(No Transcript)
31(No Transcript)
32(No Transcript)
33(No Transcript)
34Danke für Ihre Aufmerksamkeit!