Title: PowerPoint-Pr
1OmbudsgremiumGute wissenschaftliche Praxis"
Professor Dr. G.-M. Greuel
Bericht auf der Senatssitzung am 11.07.2007
2Gute wissenschaftliche Praxis
- Ombudsperson der TU Kaiserslautern
- Untersuchungskommission
- "Gute wissenschaftliche Praxis
- Aufgaben des Ombudsgremiums
- Aufgaben der Untersuchungskommission
- Auszüge aus den Empfehlungen der DFG
- Katalog von Fehlverhalten
- Mögliche Sanktionen
- Fälle an der TU Kaiserslautern
- Fazit
3Ombudsperson der TU Kaiserslautern
- Prof. Dr. Gert-Martin Greuel (Sprecher)
- Fachbereich Mathematik
- Prof. Dr. Wolfgang Trommer
- Fachbereich Chemie
- Prof. Dr.-Ing. Norbert Wehn
- Fachbereich Elektrotechnik und Informationstechnik
4Untersuchungskommission "Gute wissenschaftliche
Praxis"
- Prof. Dr. Helmut J. Schmidt
- Präsident
- Prof. Dr. Wolfgang Demtrödter
- Stefan Lorenz
- Kanzler
- Weitere Mitglieder
- Dekan/in und wissenschaftliche Mitarbeiter/in
- des betroffenen Fachbereiches
5Aufgaben des Ombudsgremiums
- Das Ombudsgremium "Gute wissenschaftliche Praxis"
wurde durch den Senat der TU Kaiserslautern als
unabhängiges Gremium eingerichtet. - Das Gremium steht allen Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern der TU Kaiserslautern
unmittelbar zur Beratung und Unterstützung in
Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und ihrer
Verletzung durch wissenschaftliche Unredlichkeit
zur Verfügung. - Das Gremium versteht sich als Beratungs- und
Vermittlungseinrichtung und lässt sich von den
Prinzipien der Verfahrensfairness, der
Informationsgleichheit und Vertraulichkeit
leiten. - Das Verfahren wird - soweit möglich - im Konsens
mit den Beteiligten betrieben. Die Feststellung
wissenschaftlichen Fehlverhaltens und die
Verhängung von Sanktionen ist nicht Aufgabe des
Gremiums. - Bei begründetem Anfangsverdacht
wissenschaftlichen Fehlverhaltens schaltet das
Gremium die Kommission "Gute wissenschaftliche
Praxis" der TU Kaiserslautern ein. - Jede Wissenschaftlerin und jeder Wissenschaftler
der TU Kaiserslautern haben Anspruch darauf, ein
Mitglied des Gremiums innerhalb kurzer Frist
persönlich zu sprechen.
6Aufgaben der Untersuchungskommission
- Die Untersuchungskommission Gute
wissenschaftliche Praxis wird aktiv, sobald sie
von konkreten Verdachtsmomenten für
wissenschaftliches Fehlverhalten Kenntnis erhält.
- Die Kommission berät in nicht öffentlicher
mündlicher Verhandlung. Sie prüft in freier
Beweiswürdigung, ob wissenschaftliches
Fehlverhalten vorliegt. - Hält die Kommission ein Fehlverhalten für nicht
erwiesen, wird das Verfahren eingestellt. - Hät die Kommission ein Fehlverhalten für
erwiesen, informiert sie den Senat und legt das
Ergebnis der Hochschulleitung mit einem Vorschlag
zum weiteren Verfahren vor. - Die Ahndung wissenschaftlichen Fehlverhaltens
richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. - Das Verfahren vor der Kommission ersetzt nicht
andere gesetzliche oder satzungsrechtlich
geregelte Verfahren.
7Auszüge aus den Empfehlungen der DFG
- Allgemeine Prinzipien wissenschaftlicher Arbeiten
betreffen z. B. - Resultate zu dokumentieren
- alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln
- strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge
von Partnern, Konkurrenten und Vorgängern zu
wahren - Zusammenarbeit und Leitungsverantwortung in
Arbeitsgruppen - die Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses
- die Sicherung und Aufbewahrung von Primärdaten
- Die Regeln sollen fester Bestandteil der Lehre
und der Ausbildung sein. - Die Leitungen der wissenschaftlichen
Arbeitseinheiten sollen auf die Grundsätze für
die Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses
verpflichtet werden. - Originalität und Qualität als Bewertungsmaßstab
sollen stets Vorrang vor Quantität haben. - Die Primärdaten sollen für zehn Jahre aufbewahrt
werden. - Eine "Ehrenautorschaft" ist ausgeschlossen.
8Katalog von Fehlverhalten
- Erfinden von Daten
- Verfälschen von Daten
- Unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben
oder Förderantrag - Unbefugte Verwertung unter Anmaßung der
Autorschaft (Plagiat) - Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen,
insbesondere als Gutachter (Ideendiebstahl) - Verfälschung des Inhalts
- Inanspruchnahme der (Mit-)Autorschaft eines
anderen ohne dessen Einverständnis - Sabotage von Forschungstätigkeit
-
9Mögliche Sanktionen
- Akademische Konsequenzen
- - Ausschluss von weiteren Prüfungsleistungen
- - Zwangsexmatrikulation
- - Entzug des Doktorgrades
- - Entzug der Lehrbefugnis
- - Widerruf von wissenschaftlichen Publikationen
- Arbeitsrechtliche Konsequenzen
- - Abmahnung
- - Außerordentliche Kündigung
- - Ordentliche Kündigung
- - Vertragsauflösung
- Zivilrechtliche Konsequenzen
- - Erteilung eines Hausverbots
- - Herausgabeansprüche
- - Beseitungs- und Unterlassungsansprüche
- - Rückforderungsansprüche
- - Schadensersatzansprüche )
) Auch für zu Unrecht Beschuldigte oder bei
Bruch der Vertraulichkeit
10Fälle an der TU Kaiserslautern
- Als Sprecher des Ombudsgremiums "Gute
wissenschaftliche Praxis" seit 2001 wurden bisher
8 Fälle ) an mich herangetragen (neben
Informationsfragen). - 2001-2004 5 Fälle (darüber habe ich im Senat
am 14.07.2004 berichtet) - Beschwerde eines Mitarbeiters über einen
Doktorvater, der die Fertigstellung der
Doktorarbeit behindere. - Vorwurf des Plagiats eines wissenschaftlichen
Mitarbeiters gegenüber einem Professor einer
benachbarten Universität. - Beschwerde eines Mitarbeiters über Behinderung
und Verzögerung einer gemeinsamen
Veröffentlichung durch den Professor. - Vorwurf des Plagiats bei einer Studienarbeit.
- Vorwurf des Plagiats und des Fälschens von Daten
für eine bereits erschienene Publikation. - 2004-2007 3 Fälle (von denen 2 schwerwiegend
sind und über die ich jetzt berichte) - Vorwurf des Plagiats an einen Juniorprofessor
- Fälschung von Daten bei einer Doktorarbeit
- Tatbestand des Plagiats bei einer Bachelor-Arbeit
-
) Alle Fälle werden in der männlichen Form
anonymisiert
11Vorwurf des Plagiats an einen Juniorprofessor
- Studierende weisen mich darauf hin, dass das
Vorlesungsskript eines Juniorprofessors, das
dieser im Internet unter seinem Namen
veröffentlicht hat, eine fast wörtliche Kopie
eines Lehrbuches ist, ohne dass die Quelle im
Skript angegeben ist. - Ich erkläre dem Juniorprofessor in einem Gespräch
im Beisein des Dekans des betreffenden
Fachbereichs, dass dadurch der Tatbestand des
Plagiats erfüllt sei. - Der Juniorprofessor erläutert, dass er sich
nichts dabei gedacht habe und dass er das Skript
vom Netz nehmen wolle. - Dies ist dann auch geschehen bzw. es wurde einem
Skript entsprechende Quellenangaben hinzugefügt. - Ich gehe davon aus, dass es sich um eine grobe
Nachlässigkeit gehalten hat und der Fall hat
keine weiteren Konsequenzen gehabt.
12Fälschung von Daten bei einer Doktorarbeit
- Ein Mitarbeiter unterrichtet seinen Doktorvater
über den Verdacht der Datenfälschung (um
gewünschte Effekte nachzuweisen) durch einen
Doktoranden einer anderen Arbeitsgruppe bei
gemeinsam durchgeführten Messungen. - Nachdem Gepräche der beiden Professoren mit dem
Beschuldigten den Verdacht der Datenfälschung
erhärteten, dieser die Fälschung aber bestritt,
wurde ich als Sprecher des Ombudsgremiums
informiert. - Mehrere Gespräche meinerseits, sowohl
Einzelgepräche als auch mit mehreren Vetretern
des beteiligten Fachbereichs, konnten den
Verdacht der Fälschung nicht entkräften. - Ich übergab den Fall an die Untersuchungskommissio
n "Gute wissenschaftliche Praxis. - Die Kommission bewertete den Fall letztlich
einstimmig als Verstoss gegen die Regeln guter
wissenschaftlicher Praxis. Sie empfahl - - die DFG zu informieren
- - die vorgesehene Einstellung als
wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht vorzunehmen - - Das laufende Promotionsverfahren des
Beschuldigten sollte unberührt von diesem
Vefahren ordnungsgemäss zum Abschluss gebracht
werden. - Diesen Empfehlungegen wurde gefolgt.
- Es ist der erste Fall eines festgestellten
schwerwiegenden Verstosses gegen - die Regeln guter wissenschaftliche Praxis an der
TU Kaiserslautern.
13Tatbestand des Plagiats bei einer Bachelor-Arbeit
- Der betreuende Professor einer Bachelorarbeit
findet durch googeln seinen Verdacht bestätigt,
dass der Student grosse Teile der Arbeit wörtlich
aus Quellen im Internet kopiert hat, ohne diese
korrekt anzugeben. - Die Prüfungskommission des Fachbereichs
entscheidet nach Prüfung, dass dies als
schwerwiegender Täuschungsversuch zu beurteilen
ist und wertet die Arbeit als nicht ausreichend.
Der Student zeigt kein Unrechtsbewusstsein und
beruft sich auf Unkenntnis richtigen Zitierens. - Die Prüfungsordnung erlaubt eine Wiederholung und
der Student kann seine Bachelorarbeit bei einem
anderen Professor schreiben. - Ich werde als Sprecher des Ombudsgremiums
informiert und muss feststellen, dass derselbe
Student schon vorher durch Plagiat aufgefallen
war. Er hatte Arbeiten aus dem Internet kopiert,
seinen Namen als Autors angegeben und sich damit
bei einem externen Graduiertenkolleg beworben. - Der Fall war dem Präsidenten gemeldet worden, und
dieser hatte dem Studenten nahe gelegt, die
Universität nach dem Bachelorabschluss zu
verlassen. - Obwohl es sich hier um eine Wiederholungstat
handelte, war dies der Prüfungskommission nicht
bekannt und die Prüfungsordnung erlaubte keine
weitergehenden Massnahmen.
14Fazit
- Wissenschaftliches Fehlverhalten bestraft die
Ehrlichen und kann gravierende Folgen für den
Unehrlichen, aber auch für die betroffene
Arbeitsgruppe und die Universität haben. - Es gab an der TU KL wenige aber schwerwiegende
Fälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Sie
wurden durch Wachsamkeit von Mitarbeitern und
Professoren aufgedeckt. - Das vollständige und korrekte Zitieren muss
Inhalt der Ausbildung von Studierenden und
Mitarbeitern sein. - Genauso die Unzulässigkeit einer
Ehrenautorschaft. - Die Sicherung von Primärdaten wird nicht immer
ernst genug genommen. - Die Motivation der Mitarbeiter zur
wissenschaftlichen Ehrlichkeit einerseits, aber
auch zur Anzeige von wissenschaftlichem
Fehlverhalten muss verstärkt werden.
15Konsequenzen
- Die neuen elektronischen Möglichkeiten der
Verfälschung von Daten und des Plagiats aus
Quellen im Internet verführen zur Unredlichkeit.
Die Dozenten müssen diesen neuen Möglickeiten
mehr Aufmerksamkeit schenken und Massnahmen
dagegen ergreifen. - Das RHRK hat für Dozenten den Zugang zu einem
Plagiatsfinder installiert. Kontakt - Dr. Tonnis Pool lttonnis.pool_at_rhrk.uni-kl.degt
. - Die Prüfungsordnungen sollten die Möglichkeit des
Ausschlusses von weiteren Prüfungsleistungen bei
schwerwiegenden Verstössen vorsehen. - Die Aufklärung in den Fachbereichen und in den
Arbeitsgruppen bei Mitarbeitern aber auch bei
Studierenden muss verbessert werden. - Z.B. durch regelmässige Infoveranstaltungen in
den AGs aber auch durch Unterschrift unter die
Richtlinien der DFG zur guten wissenschaftlichen
Praxis bei Anmeldungen zu Prüfungen und zur
Promotion. - Bitte die Formulare unter
- www.uni-kl.de/wcms/ha1-ombudsgrem
ium.html - verwenden.