PowerPoint-Pr - PowerPoint PPT Presentation

About This Presentation
Title:

PowerPoint-Pr

Description:

Title: PowerPoint-Pr sentation Author: MecheAnn Last modified by: EDV der ZV Created Date: 10/28/2003 9:31:27 AM Document presentation format: Benutzerdefiniert – PowerPoint PPT presentation

Number of Views:48
Avg rating:3.0/5.0
Slides: 16
Provided by: MecheAnn
Category:

less

Transcript and Presenter's Notes

Title: PowerPoint-Pr


1
OmbudsgremiumGute wissenschaftliche Praxis"
Professor Dr. G.-M. Greuel
Bericht auf der Senatssitzung am 11.07.2007
2
Gute wissenschaftliche Praxis
  • Ombudsperson der TU Kaiserslautern
  • Untersuchungskommission
  • "Gute wissenschaftliche Praxis
  • Aufgaben des Ombudsgremiums
  • Aufgaben der Untersuchungskommission
  • Auszüge aus den Empfehlungen der DFG
  • Katalog von Fehlverhalten
  • Mögliche Sanktionen
  • Fälle an der TU Kaiserslautern
  • Fazit

3
Ombudsperson der TU Kaiserslautern
  • Prof. Dr. Gert-Martin Greuel (Sprecher)
  • Fachbereich Mathematik
  • Prof. Dr. Wolfgang Trommer
  • Fachbereich Chemie
  • Prof. Dr.-Ing. Norbert Wehn
  • Fachbereich Elektrotechnik und Informationstechnik

4
Untersuchungskommission "Gute wissenschaftliche
Praxis"
  • Prof. Dr. Helmut J. Schmidt
  • Präsident
  • Prof. Dr. Wolfgang Demtrödter
  • Stefan Lorenz
  • Kanzler
  • Weitere Mitglieder
  • Dekan/in und wissenschaftliche Mitarbeiter/in
  • des betroffenen Fachbereiches

5
Aufgaben des Ombudsgremiums
  • Das Ombudsgremium "Gute wissenschaftliche Praxis"
    wurde durch den Senat der TU Kaiserslautern als
    unabhängiges Gremium eingerichtet.
  • Das Gremium steht allen Wissenschaftlerinnen und
    Wissenschaftlern der TU Kaiserslautern
    unmittelbar zur Beratung und Unterstützung in
    Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und ihrer
    Verletzung durch wissenschaftliche Unredlichkeit
    zur Verfügung.
  • Das Gremium versteht sich als Beratungs- und
    Vermittlungseinrichtung und lässt sich von den
    Prinzipien der Verfahrensfairness, der
    Informationsgleichheit und Vertraulichkeit
    leiten.
  • Das Verfahren wird - soweit möglich - im Konsens
    mit den Beteiligten betrieben. Die Feststellung
    wissenschaftlichen Fehlverhaltens und die
    Verhängung von Sanktionen ist nicht Aufgabe des
    Gremiums.
  • Bei begründetem Anfangsverdacht
    wissenschaftlichen Fehlverhaltens schaltet das
    Gremium die Kommission "Gute wissenschaftliche
    Praxis" der TU Kaiserslautern ein.
  • Jede Wissenschaftlerin und jeder Wissenschaftler
    der TU Kaiserslautern haben Anspruch darauf, ein
    Mitglied des Gremiums innerhalb kurzer Frist
    persönlich zu sprechen.

6
Aufgaben der Untersuchungskommission
  • Die Untersuchungskommission Gute
    wissenschaftliche Praxis wird aktiv, sobald sie
    von konkreten Verdachtsmomenten für
    wissenschaftliches Fehlverhalten Kenntnis erhält.
  • Die Kommission berät in nicht öffentlicher
    mündlicher Verhandlung. Sie prüft in freier
    Beweiswürdigung, ob wissenschaftliches
    Fehlverhalten vorliegt.
  • Hält die Kommission ein Fehlverhalten für nicht
    erwiesen, wird das Verfahren eingestellt.
  • Hät die Kommission ein Fehlverhalten für
    erwiesen, informiert sie den Senat und legt das
    Ergebnis der Hochschulleitung mit einem Vorschlag
    zum weiteren Verfahren vor.
  • Die Ahndung wissenschaftlichen Fehlverhaltens
    richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
  • Das Verfahren vor der Kommission ersetzt nicht
    andere gesetzliche oder satzungsrechtlich
    geregelte Verfahren.

7
Auszüge aus den Empfehlungen der DFG
  • Allgemeine Prinzipien wissenschaftlicher Arbeiten
    betreffen z. B.
  • Resultate zu dokumentieren
  • alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln
  • strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge
    von Partnern, Konkurrenten und Vorgängern zu
    wahren
  • Zusammenarbeit und Leitungsverantwortung in
    Arbeitsgruppen
  • die Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses
  • die Sicherung und Aufbewahrung von Primärdaten
  • Die Regeln sollen fester Bestandteil der Lehre
    und der Ausbildung sein.
  • Die Leitungen der wissenschaftlichen
    Arbeitseinheiten sollen auf die Grundsätze für
    die Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses
    verpflichtet werden.
  • Originalität und Qualität als Bewertungsmaßstab
    sollen stets Vorrang vor Quantität haben.
  • Die Primärdaten sollen für zehn Jahre aufbewahrt
    werden.
  • Eine "Ehrenautorschaft" ist ausgeschlossen.

8
Katalog von Fehlverhalten
  • Erfinden von Daten
  • Verfälschen von Daten
  • Unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben
    oder Förderantrag
  • Unbefugte Verwertung unter Anmaßung der
    Autorschaft (Plagiat)
  • Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen,
    insbesondere als Gutachter (Ideendiebstahl)
  • Verfälschung des Inhalts
  • Inanspruchnahme der (Mit-)Autorschaft eines
    anderen ohne dessen Einverständnis
  • Sabotage von Forschungstätigkeit

9
Mögliche Sanktionen
  • Akademische Konsequenzen
  • - Ausschluss von weiteren Prüfungsleistungen
  • - Zwangsexmatrikulation
  • - Entzug des Doktorgrades
  • - Entzug der Lehrbefugnis
  • - Widerruf von wissenschaftlichen Publikationen
  • Arbeitsrechtliche Konsequenzen
  • - Abmahnung
  • - Außerordentliche Kündigung
  • - Ordentliche Kündigung
  • - Vertragsauflösung
  • Zivilrechtliche Konsequenzen
  • - Erteilung eines Hausverbots
  • - Herausgabeansprüche
  • - Beseitungs- und Unterlassungsansprüche
  • - Rückforderungsansprüche
  • - Schadensersatzansprüche )

) Auch für zu Unrecht Beschuldigte oder bei
Bruch der Vertraulichkeit
10
Fälle an der TU Kaiserslautern
  • Als Sprecher des Ombudsgremiums "Gute
    wissenschaftliche Praxis" seit 2001 wurden bisher
    8 Fälle ) an mich herangetragen (neben
    Informationsfragen).
  • 2001-2004 5 Fälle (darüber habe ich im Senat
    am 14.07.2004 berichtet)
  • Beschwerde eines Mitarbeiters über einen
    Doktorvater, der die Fertigstellung der
    Doktorarbeit behindere.
  • Vorwurf des Plagiats eines wissenschaftlichen
    Mitarbeiters gegenüber einem Professor einer
    benachbarten Universität.
  • Beschwerde eines Mitarbeiters über Behinderung
    und Verzögerung einer gemeinsamen
    Veröffentlichung durch den Professor.
  • Vorwurf des Plagiats bei einer Studienarbeit.
  • Vorwurf des Plagiats und des Fälschens von Daten
    für eine bereits erschienene Publikation.
  • 2004-2007 3 Fälle (von denen 2 schwerwiegend
    sind und über die ich jetzt berichte)
  • Vorwurf des Plagiats an einen Juniorprofessor
  • Fälschung von Daten bei einer Doktorarbeit
  • Tatbestand des Plagiats bei einer Bachelor-Arbeit

) Alle Fälle werden in der männlichen Form
anonymisiert
11
Vorwurf des Plagiats an einen Juniorprofessor
  • Studierende weisen mich darauf hin, dass das
    Vorlesungsskript eines Juniorprofessors, das
    dieser im Internet unter seinem Namen
    veröffentlicht hat, eine fast wörtliche Kopie
    eines Lehrbuches ist, ohne dass die Quelle im
    Skript angegeben ist.
  • Ich erkläre dem Juniorprofessor in einem Gespräch
    im Beisein des Dekans des betreffenden
    Fachbereichs, dass dadurch der Tatbestand des
    Plagiats erfüllt sei.
  • Der Juniorprofessor erläutert, dass er sich
    nichts dabei gedacht habe und dass er das Skript
    vom Netz nehmen wolle.
  • Dies ist dann auch geschehen bzw. es wurde einem
    Skript entsprechende Quellenangaben hinzugefügt.
  • Ich gehe davon aus, dass es sich um eine grobe
    Nachlässigkeit gehalten hat und der Fall hat
    keine weiteren Konsequenzen gehabt.

12
Fälschung von Daten bei einer Doktorarbeit
  • Ein Mitarbeiter unterrichtet seinen Doktorvater
    über den Verdacht der Datenfälschung (um
    gewünschte Effekte nachzuweisen) durch einen
    Doktoranden einer anderen Arbeitsgruppe bei
    gemeinsam durchgeführten Messungen.
  • Nachdem Gepräche der beiden Professoren mit dem
    Beschuldigten den Verdacht der Datenfälschung
    erhärteten, dieser die Fälschung aber bestritt,
    wurde ich als Sprecher des Ombudsgremiums
    informiert.
  • Mehrere Gespräche meinerseits, sowohl
    Einzelgepräche als auch mit mehreren Vetretern
    des beteiligten Fachbereichs, konnten den
    Verdacht der Fälschung nicht entkräften.
  • Ich übergab den Fall an die Untersuchungskommissio
    n "Gute wissenschaftliche Praxis.
  • Die Kommission bewertete den Fall letztlich
    einstimmig als Verstoss gegen die Regeln guter
    wissenschaftlicher Praxis. Sie empfahl
  • - die DFG zu informieren
  • - die vorgesehene Einstellung als
    wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht vorzunehmen
  • - Das laufende Promotionsverfahren des
    Beschuldigten sollte unberührt von diesem
    Vefahren ordnungsgemäss zum Abschluss gebracht
    werden.
  • Diesen Empfehlungegen wurde gefolgt.
  • Es ist der erste Fall eines festgestellten
    schwerwiegenden Verstosses gegen
  • die Regeln guter wissenschaftliche Praxis an der
    TU Kaiserslautern.

13
Tatbestand des Plagiats bei einer Bachelor-Arbeit
  • Der betreuende Professor einer Bachelorarbeit
    findet durch googeln seinen Verdacht bestätigt,
    dass der Student grosse Teile der Arbeit wörtlich
    aus Quellen im Internet kopiert hat, ohne diese
    korrekt anzugeben.
  • Die Prüfungskommission des Fachbereichs
    entscheidet nach Prüfung, dass dies als
    schwerwiegender Täuschungsversuch zu beurteilen
    ist und wertet die Arbeit als nicht ausreichend.
    Der Student zeigt kein Unrechtsbewusstsein und
    beruft sich auf Unkenntnis richtigen Zitierens.
  • Die Prüfungsordnung erlaubt eine Wiederholung und
    der Student kann seine Bachelorarbeit bei einem
    anderen Professor schreiben.
  • Ich werde als Sprecher des Ombudsgremiums
    informiert und muss feststellen, dass derselbe
    Student schon vorher durch Plagiat aufgefallen
    war. Er hatte Arbeiten aus dem Internet kopiert,
    seinen Namen als Autors angegeben und sich damit
    bei einem externen Graduiertenkolleg beworben.
  • Der Fall war dem Präsidenten gemeldet worden, und
    dieser hatte dem Studenten nahe gelegt, die
    Universität nach dem Bachelorabschluss zu
    verlassen.
  • Obwohl es sich hier um eine Wiederholungstat
    handelte, war dies der Prüfungskommission nicht
    bekannt und die Prüfungsordnung erlaubte keine
    weitergehenden Massnahmen.

14
Fazit
  • Wissenschaftliches Fehlverhalten bestraft die
    Ehrlichen und kann gravierende Folgen für den
    Unehrlichen, aber auch für die betroffene
    Arbeitsgruppe und die Universität haben.
  • Es gab an der TU KL wenige aber schwerwiegende
    Fälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Sie
    wurden durch Wachsamkeit von Mitarbeitern und
    Professoren aufgedeckt.
  • Das vollständige und korrekte Zitieren muss
    Inhalt der Ausbildung von Studierenden und
    Mitarbeitern sein.
  • Genauso die Unzulässigkeit einer
    Ehrenautorschaft.
  • Die Sicherung von Primärdaten wird nicht immer
    ernst genug genommen.
  • Die Motivation der Mitarbeiter zur
    wissenschaftlichen Ehrlichkeit einerseits, aber
    auch zur Anzeige von wissenschaftlichem
    Fehlverhalten muss verstärkt werden.

15
Konsequenzen
  • Die neuen elektronischen Möglichkeiten der
    Verfälschung von Daten und des Plagiats aus
    Quellen im Internet verführen zur Unredlichkeit.
    Die Dozenten müssen diesen neuen Möglickeiten
    mehr Aufmerksamkeit schenken und Massnahmen
    dagegen ergreifen.
  • Das RHRK hat für Dozenten den Zugang zu einem
    Plagiatsfinder installiert. Kontakt
  • Dr. Tonnis Pool lttonnis.pool_at_rhrk.uni-kl.degt
    .
  • Die Prüfungsordnungen sollten die Möglichkeit des
    Ausschlusses von weiteren Prüfungsleistungen bei
    schwerwiegenden Verstössen vorsehen.
  • Die Aufklärung in den Fachbereichen und in den
    Arbeitsgruppen bei Mitarbeitern aber auch bei
    Studierenden muss verbessert werden.
  • Z.B. durch regelmässige Infoveranstaltungen in
    den AGs aber auch durch Unterschrift unter die
    Richtlinien der DFG zur guten wissenschaftlichen
    Praxis bei Anmeldungen zu Prüfungen und zur
    Promotion.
  • Bitte die Formulare unter
  • www.uni-kl.de/wcms/ha1-ombudsgrem
    ium.html
  • verwenden.
Write a Comment
User Comments (0)
About PowerShow.com