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Mutter-Tochter-Richtlinie

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Title: Fremdfinanzierte Gewinnaussch ttungen und Entnahmen Author: Georg Kofler Last modified by: Georg Kofler Created Date: 12/10/2001 9:00:34 AM – PowerPoint PPT presentation

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Title: Mutter-Tochter-Richtlinie


1
Mutter-Tochter-Richtlinie
  • Univ.-Ass. DDr. Georg Kofler, LL.M. (NYU)

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Überblick
  • Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1990 über das
    gemeinsame Steuersystem der Mutter- und
    Tochtergesellschaften verschiedener
    Mitgliedstaaten (90/435/EWG), ABl L 225/6 (20. 8.
    1990) idF Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom
    22. Dezember 2003, ABl L 7/41 (13. 1. 2004)
  • Zielsetzung
  • Beseitigung von steuerlichen Hemmnissen bei
    Gewinnausschüttungen innerhalb von
    Unternehmensgruppen
  • Dabei gilt, dass
  • Gewinnausschüttungen zwischen verbundenen
    Gesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten
    von der Quellensteuer befreit sind (Art 5 MTR)
    und dass
  • eine Doppelbesteuerung von Gewinnen, die eine
    Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft
    auszahlt, vermieden wird, indem der Staat der
    Muttergesellschaft die Auslandssteuer anrechnet
    oder die Ausschüttungen befreit (Art 4 MTR).
  • Einbeziehung von Betriebsstätten durch die
    Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember
    2003, ABl L 7/41 (13. 1. 2004).

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Aufbau der Mutter-Tochter-Richtlinie
  • Aufbau
  • Art 1 Anwendungsbereich und Anti-Missbrauch
  • Art 2 Definition der Begriffe Gesellschaft
    eines Mitgliedstaats und Betriebstätte
  • Art 3 Definition von Mutter- und
    Tochtergesellschaft
  • Art 4 Vermeidung der wirtschaftlichen
    Doppelbesteuerung durch Anrechnung oder
    Befreiung Einbeziehung hybrider Rechtsformen
  • Art 5 Befreiung vom Quellensteuerabzug
  • Art 6 Verbot der Quellensteuer im Staat der
    Muttergesellschaft
  • Art 7 Ausschluss von Steuervorauszahlungen und
    Anti-Doppelbesteuerungsmaßnahmen vom
    Quellensteuerbegriff
  • Art 8 Umsetzung der Richtlinie in den
    Mitgliedstaaten (grundsätzlich bis 1. 1. 1992,
    Änderungen durch die RL 2003/123/EG bis 1. 1.
    2005)
  • Art 9 Adressat (Richtlinie ist an die
    Mitgliedstaaten gerichtet)
  • Umsetzung in Österreich
  • 10 Abs 2 und 4 KStG ? Internationales
    Schachtelprivileg
  • 94a EStG ? Befreiung vom Quellensteuerabzug

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Anwendungsbereich (Art 1)
  • Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie an
  • auf Gewinnausschüttungen, die Gesellschaften
    dieses Staates von Tochtergesellschaften eines
    anderen Mitgliedstaats zufließen (TS 1)
  • auf Gewinnausschüttungen von Tochter-gesellschafte
    n dieses Staates an Gesell-schaften anderer
    Mitgliedstaaten (TS 2)
  • auf Gewinnausschüttungen, die in diesem Staat
    gelegenen Betriebstätten von Gesellschaften
    anderer Mitgliedstaaten von ihren
    Tochtergesellschaften eines anderen
    Mitgliedstaates als dem der Betriebstätte
    zufließen (TS 3)
  • auf Gewinnausschüttungen von Gesellschaften
    dieses Staates an in einem anderen Mitgliedstaat
    gelegene Betriebstätten von Gesellschaften dieses
    Mitgliedstaates, deren Tochtergesellschaften sie
    sind (TS 4).

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Anwendungsbereich (Art 1)
  • Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie an
  • auf Gewinnausschüttungen, die Gesellschaften
    dieses Staates von Tochtergesellschaften eines
    anderen Mitgliedstaats zufließen (TS 1)
  • auf Gewinnausschüttungen von Tochter-gesellschafte
    n dieses Staates an Gesell-schaften anderer
    Mitgliedstaaten (TS 2)
  • auf Gewinnausschüttungen, die in diesem Staat
    gelegenen Betriebstätten von Gesellschaften
    anderer Mitgliedstaaten von ihren
    Tochtergesellschaften eines anderen
    Mitgliedstaates als dem der Betriebstätte
    zufließen (TS 3)
  • auf Gewinnausschüttungen von Gesellschaften
    dieses Staates an in einem anderen Mitgliedstaat
    gelegene Betriebstätten von Gesellschaften dieses
    Mitgliedstaates, deren Tochtergesellschaften sie
    sind (TS 4).

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Anwendungsbereich (Art 1)
  • Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie an
  • auf Gewinnausschüttungen, die Gesellschaften
    dieses Staates von Tochtergesellschaften eines
    anderen Mitgliedstaats zufließen (TS 1)
  • auf Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften
    dieses Staates an Gesellschaften anderer
    Mitgliedstaaten (TS 2)
  • auf Gewinnausschüttungen, die in diesem Staat
    gelegenen Betriebstätten von Gesellschaften
    anderer Mitgliedstaaten von ihren
    Tochtergesellschaften eines anderen
    Mitgliedstaates als dem der Betriebstätte
    zufließen (TS 3)
  • auf Gewinnausschüttungen von Gesell-schaften
    dieses Staates an in einem anderen Mitgliedstaat
    gelegene Betriebstätten von Gesellschaften dieses
    Mitgliedstaates, deren Tochtergesellschaften sie
    sind (TS 4).

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Anwendungsbereich (Art 1)
  • Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie an
  • auf Gewinnausschüttungen, die Gesell-schaften
    dieses Staates von Tochter-gesellschaften eines
    anderen Mitgliedstaats zufließen (TS 1)
  • auf Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften
    dieses Staates an Gesellschaften anderer
    Mitgliedstaaten (TS 2)
  • auf Gewinnausschüttungen, die in diesem Staat
    gelegenen Betriebstätten von Gesellschaften
    anderer Mitgliedstaaten von ihren
    Tochtergesellschaften eines anderen
    Mitgliedstaates als dem der Betriebstätte
    zufließen (TS 3)
  • auf Gewinnausschüttungen von Gesellschaften
    dieses Staates an in einem anderen Mitgliedstaat
    gelegene Betriebstätten von Gesellschaften dieses
    Mitgliedstaates, deren Tochtergesellschaften sie
    sind (TS 4).

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Anwendungsbereich (Art 1)
  • Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie an
  • auf Gewinnausschüttungen, die Gesellschaften
    dieses Staates von Tochtergesellschaften eines
    anderen Mitgliedstaats zufließen (TS 1)
  • auf Gewinnausschüttungen von Tochter-gesellschafte
    n dieses Staates an Gesell-schaften anderer
    Mitgliedstaaten (TS 2)
  • auf Gewinnausschüttungen, die in diesem Staat
    gelegenen Betriebstätten von Gesellschaften
    anderer Mitgliedstaaten von ihren
    Tochtergesellschaften eines anderen
    Mitgliedstaates als dem der Betriebstätte
    zufließen (TS 3)
  • auf Gewinnausschüttungen von Gesellschaften
    dieses Staates an in einem anderen Mitgliedstaat
    gelegene Betriebstätten von Gesellschaften dieses
    Mitgliedstaates, deren Tochtergesellschaften sie
    sind (TS 4).

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Anwendungsbereich (Art 1)
  • Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie an
  • auf Gewinnausschüttungen, die Gesellschaften
    dieses Staates von Tochtergesellschaften eines
    anderen Mitgliedstaats zufließen (TS 1)
  • auf Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften
    dieses Staates an Gesellschaften anderer
    Mitgliedstaaten (TS 2)
  • auf Gewinnausschüttungen, die in diesem Staat
    gelegenen Betriebstätten von Gesellschaften
    anderer Mitgliedstaaten von ihren
    Tochtergesellschaften eines anderen
    Mitgliedstaates als dem der Betriebstätte
    zufließen (TS 3)
  • auf Gewinnausschüttungen von Gesellschaften
    dieses Staates an in einem anderen Mitgliedstaat
    gelegene Betriebstätten von Gesellschaften dieses
    Mitgliedstaates, deren Tochtergesellschaften sie
    sind (TS 4).

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Anwendungsbereich (Art 1)
  • Zwischenschaltung einer mitunternehmerisch
    tätigen Personengesellschaft
  • Unmittelbarkeitserfordernis 94a öEStG bzw
    43b dEStG
  • Richtlinienkonforme Auslegung des 94a öEStG in
    EAS 2630 vom 1. 8. 2005 Zwischenschaltung einer
    vollständig durch EU-Muttergesellschaften
    gehaltenen Personengesellschaft ist unschädlich
  • Offene Punkte
  • Art 15 EG-Schweiz-Abkommen (Erfordernis einer
    direkten Beteiligung)
  • DBA-Dividendenartikel (Erfordernis einer
    unmittelbaren Beteiligung)

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Begriffsdefinitionen (Art 2)
  • Im Sinne dieser Richtlinie ist Gesellschaft
    eines Mitgliedstaats jede Gesellschaft,
  • die eine der im Anhang zur Richtlinie
    aufgeführten Formen aufweist
  • die nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in
    bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem
    Staat ansässig und aufgrund eines mit einem
    dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabko
    mmens in bezug auf den steuerlichen Wohnsitz
    nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig
    betrachtet wird
  • die ohne Wahlmöglichkeit einer der ausdrücklich
    genannten Steuern (zB der KSt) unterliegt, ohne
    davon befreit zu sein.
  • Betriebstätte feste Geschäftseinrichtung in
    einem Mitgliedstaat, durch die die Tätigkeit
    einer Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats
    ganz oder teilweise ausgeübt wird, sofern die
    Gewinne dieser Geschäftseinrichtung in dem
    Mitgliedstaat, in dem sie gelegen ist, nach dem
    jeweils geltenden bilateralen Doppelbesteuerungsab
    kommen oder in Ermangelung eines solchen
    Abkommens nach innerstaatlichem Recht
    steuerpflichtig sind.

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Begriffsdefinitionen (Art 2)
  • Im Sinne dieser Richtlinie ist Gesellschaft
    eines Mitgliedstaats jede Gesellschaft,
  • die eine der im Anhang zur Richtlinie
    aufgeführten Formen aufweist
  • die nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in
    bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem
    Staat ansässig und aufgrund eines mit einem
    dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabko
    mmens in bezug auf den steuerlichen Wohnsitz
    nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig
    betrachtet wird
  • die ohne Wahlmöglichkeit einer der ausdrücklich
    genannten Steuern (zB der KSt) unterliegt, ohne
    davon befreit zu sein.

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Begriffsdefinitionen (Art 2)
  • Im Sinne dieser Richtlinie ist Gesell-schaft
    eines Mitgliedstaats jede Gesellschaft,
  • die eine der im Anhang zur Richtlinie
    aufgeführten Formen aufweist
  • die nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in
    bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem
    Staat ansässig und aufgrund eines mit einem
    dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungs-abk
    ommens in bezug auf den steuerlichen Wohnsitz
    nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig
    betrachtet wird
  • die ohne Wahlmöglichkeit einer der ausdrücklich
    genannten Steuern (zB der KSt) unterliegt, ohne
    davon befreit zu sein.
  • Erfordernis Gesellschaften verschiedener
    Mitgliedstaaten (Art 1 MTR)

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Mutter- und Tochtergesellschaft (Art 3)
  • Mindestbeteiligungshöhe (Art 3 Abs 1 MTR) ?
    Beteiligungsschwellenwert liegt bei
  • 20 vom 1. Jänner 2005 bis zum 31. Dezember 2006
  • 15 vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2008
    und
  • 10 vom 1. Jänner 2009.
  • Mindesbeteiligungsdauer (Art 3 Abs 2 MTR)
  • Mitgliedstaaten können Gesellschaften ausnehmen,
    die nicht während eines ununterbrochenen
    Zeitraums von mindestens zwei Jahren im Besitz
    einer Beteiligung bleiben, aufgrund deren sie als
    Muttergesellschaften gelten, oder an denen eine
    Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats nicht
    während eines ununterbrochenen Zeitraums von
    mindestens zwei Jahren eine solche Beteiligung
    hält.
  • Mögliche Mindestbeteiligungsdauer zwischen 0 und
    2 Jahren (üblich 1 Jahr)
  • Differenzierte Mindestbeteiligungsdauer
    hinsichtlich Art 4 und Art 5 MTR möglich (so zB
    in den Niederlanden)
  • Zeitliche Aspekte ? Muss die Mindestbeteiligungsda
    uer abgelaufen sein, bevor die Vorteile der MTR
    von einer Gesellschaft beansprucht werden können,
    oder genügt ein nachträglicher Nachweis, dass die
    Mindestbeteiligungsdauer eingehalten wurde?

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Mutter- und Tochtergesellschaft (Art 3)
  • Mindesbeteiligungsdauer (Art 3 Abs 2 MTR)
  • Zeitliche Aspekte ?
  • Muss die Mindestbeteiligungsdauer abgelaufen
    sein, bevor die Vorteile der MTR von einer
    Gesellschaft beansprucht werden können,
  • oder genügt zB ein nachträglicher Nachweis, dass
    die Mindestbeteiligungsdauer eingehalten wurde?
  • Mitgliedstaaten können Gesellschaften ausnehmen,
    die nicht während eines ununterbrochenen
    Zeitraums von mindestens zwei Jahren im Besitz
    einer Beteiligung bleiben, aufgrund deren sie als
    Muttergesellschaften gelten, oder an denen eine
    Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats nicht
    während eines ununterbrochenen Zeitraums von
    mindestens zwei Jahren eine solche Beteiligung
    hält.
  • EuGH 17. 10. 1996, C-283/94 etc, Denkavit, VITIC
    und Vormeer
  • Mindesthaltedauer muss noch nicht abgelaufen sein
    ? Verwendung des Präsens bleiben in Art 3 Abs
    2 MTR und Sinn und Zweck der MTR
  • Mitgliedstaaten können die Einhaltung der
    Mindesthaltedauer auf andere Weise sichern (zB
    Bankgarantie, Rückerstattung etc)

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Wirtschaftliche Doppelbesteuerung (Art 4)
  • Grundsätze
  • Befreiung im Staat der Muttergesellschaft (Art 4
    TS 1 MTR) ? Capital Import Neutrality
  • Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer
    im Staat der Muttergesellschaft (indirekte
    Anrechnung nach Art 4 TS 2 MTR) ? Capital
    Export Neutrality
  • Begriff der Gewinnausschüttungen in Art 1 und 4
    MTR ?
  • Vermögensverschiebung von der Tochter- zur
    Muttergesellschaft, die das Kapital der Tochter
    mindert und auf der Eigenkapitalinvestition der
    Mutter beruht
  • Beispiele
  • Dividenden
  • Verdeckte Ausschüttungen
  • Umqualifizierte Zinsen auf verdecktes
    Eigenkapital
  • Nicht jedoch Veräußerungs- und Liquidationsgewinne
    (Art 4 Abs 1 MTR ? fraglich für Art 5 MTR)

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Wirtschaftliche Doppelbesteuerung (Art 4)
  • Grundsatz ? Fließen einer Muttergesell-schaft
    oder ihrer Betriebstätte aufgrund ihrer
    Beteiligung an der Tochtergesell-schaft Gewinne
    zu, die nicht anlässlich der Liquidation der
    Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, so
  • besteuern der Staat der Muttergesellschaft und
    der Staat der Betriebstätte diese Gewinne
    entweder nicht (TS 1) oder
  • lassen im Falle einer Besteuerung zu, dass die
    Muttergesellschaft und die Betriebstätte auf die
    geschuldete Steuer den Steuerteilbetrag, den die
    Tochtergesell-schaft und jegliche
    Enkelgesellschaft für diesen Gewinn entrichtet,
    bis zur Höhe der entsprechenden Steuerschuld
    anrechnen können, vorausgesetzt, dass die
    Gesellschaft und die ihr nachgeordnete
    Gesellschaft auf jeder Stufe die Bedingungen
    gemäß Artikel 2 und Artikel 3 erfüllen (TS 2).

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Wirtschaftliche Doppelbesteuerung (Art 4)
  • Mehrstufige Steueranrechnung in TS 2 ? Die MS
    ... lassen im Falle einer Besteuerung zu, dass
    die Muttergesellschaft und die Betriebstätte auf
    die geschuldete Steuer den Steuerteilbetrag, den
    die Tochtergesellschaft und jegliche
    Enkelgesellschaft für diesen Gewinn entrichtet,
    bis zur Höhe der entsprechenden Steuerschuld
    anrechnen können, vorausgesetzt, dass die
    Gesellschaft und die ihr nachgeordnete
    Gesellschaft auf jeder Stufe die Bedingungen
    gemäß Artikel 2 und Artikel 3 erfüllen.

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Wirtschaftliche Doppelbesteuerung (Art 4)
  • Beteiligungskosten ?
  • Problemstellung Abzug von mit der
    Tochtergesellschaft zusammenhängenden
    Aufwendungen, wenn die Dividenden steuerfrei
    gestellt sind und auch die Gewinner der
    ausländischen Tochtergesellschaft nicht besteuert
    werden können?
  • Art 4 Abs 2 MTR
  • Wahlrecht der MS, Kosten der Beteiligung an der
    Tochtergesellschaft und Minderwerte, die sich
    aufgrund der Ausschüttung ihrer Gewinne ergeben,
    nicht vom steuerpflichtigen Gewinn der
    Muttergesellschaft abgesetzt werden können.
  • Pauschalierung? Wenn in diesem Fall die mit
    der Beteiligung zusammenhängenden
    Verwaltungskosten pauschal festgesetzt werden,
    darf der Pauschalbetrag 5 der von der
    Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht
    übersteigen. ? Ergebnis Nur 95 der Dividenden
    sind steuerfrei.
  • EuGH 18. 9. 2003, C-168/01, Bosal
  • Abzug von Beteiligungskosten (zB
    Fremdfinanzierungszinsen) hing nach
    niederländischem Recht von der Besteuerung der
    Gewinne der Tochtergesellschaft ab (zB ansässige
    Tochter oder BS einer ausl Tochter)
  • Holländische Regelung ist zwar richtlinienkonform,
    verstößt aber gegen die Niederlassungsfreiheit
    nach Art 43, 48 EG

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Befreiung vom Quellensteuerabzug (Art 5)
  • Verbot des Quellensteuerabzugs (Art 5 MTR) ?
  • Die von einer Tochtergesellschaft an ihre
    Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne sind
    vom Steuerabzug an der Quelle befreit.
  • Begriff des Steuerabzugs an der Quelle
  • Qualifizierung einer Steuer, Abgabe oder Gebühr
    ist nach den objektiven Merkmalen der Steuer
    unabhängig von ihrer Qualifizierung oder
    Bezeichnung im nationalen Recht vorzunehmen
  • Charakteristika
  • Auslösender Tatbestand ist die Zahlung der
    Dividenden
  • Abgabe steht im Verhältnis zu Wert oder Betrag
    der Dividenden
  • Steuerpflichtige ist der Inhaber dieser
    Wertpapiere (aber Effekt einer Besteuerung der
    Tochtergesellschaft entspricht einer Besteuerung
    der Muttergesellschaft)
  • Bisherige Rechtsprechung
  • EuGH 8. 6. 2000, C-375/98, Epson (pauschale
    portugiesische Steuer von 5 auf die Erträge aus
    dem Besitz bestimmter Wertpapiere)
  • EuGH 4. 10. 2001, C-294/99, Athinaïki Zythopiia
    (grenzüberschreitende Ausschüttung erhöht wegen
    Entfalls von Freibeträgen die Steuerlast des
    ausschüttenden Unternehmens)
  • EuGH 25. 9. 2003, C-58/01, Océ van der Grinten
    (grenzüberschreitende Zahlung einer
    Steuergutschrift)

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Steuervorauszahlungen etc (Art 7)
  • Art 7 Abs 1 MTR
  • Der in dieser Richtlinie verwendete Ausdruck
    Steuerabzug an der Quelle umfaßt nicht die in
    Verbindung mit der Ausschüttung von Gewinnen an
    die Muttergesellschaft erfolgende Vorauszahlung
    der Körperschaftsteuer an den Sitzmitgliedstaat
    der Tochtergesellschaft.
  • Equalization Taxes in Anrechnungssystemen ?
    précompte in Frankreich, maggiorazione di
    conguaglio in Italien, ACT in Großbritannien,
    compensatory tax in Finnland und
    Ausschüttungsbelastung in Deutschland
  • Art 7 Abs 2 MTR
  • Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung
    einzelstaatlicher oder vertraglicher
    Bestimmungen, die die Beseitigung oder Minderung
    der Doppelbesteuerung der Dividenden bezwecken,
    und insbesondere nicht die Bestimmungen, die die
    Auszahlung von Steuerkrediten an die
    Dividendenempfänger betreffen.
  • Abkommensrechtliche Bestimmungen zur
    grenzüberschreitenden (partiellen) Auszahlung und
    Besteuerung von Steuergutschriften in
    Anrechnungssystemen
  • EuGH 25. 9. 2003, C-58/01, Océ van der Grinten

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Steuervorauszahlungen etc (Art 7)
  • Art 7 Abs 2 MTR ? Diese Richtlinie berührt nicht
    die Anwendung einzelstaatlicher oder
    vertraglicher Bestimmungen, die die Beseitigung
    oder Minderung der Doppelbesteuerung der
    Dividenden bezwecken, und insbesondere nicht die
    Bestimmungen, die die Auszahlung von
    Steuerkrediten an die Dividendenempfänger
    betreffen.
  • EuGH 25. 9. 2003, C-58/01, Océ van der Grinten
  • 5 bezogen auf Steuergutschrift ist keine
    Quellensteuer
  • 5 bezogen auf Dividende ist eine Quellensteuer,
    aber wegen Art 7 Abs 2 MTR nicht verboten, ua
    weil die Niederlande zur Anrechnung dieser Steuer
    verpflichtet sind
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