Title: Mutter-Tochter-Richtlinie
1Mutter-Tochter-Richtlinie
- Univ.-Ass. DDr. Georg Kofler, LL.M. (NYU)
2Überblick
- Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1990 über das
gemeinsame Steuersystem der Mutter- und
Tochtergesellschaften verschiedener
Mitgliedstaaten (90/435/EWG), ABl L 225/6 (20. 8.
1990) idF Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom
22. Dezember 2003, ABl L 7/41 (13. 1. 2004) - Zielsetzung
- Beseitigung von steuerlichen Hemmnissen bei
Gewinnausschüttungen innerhalb von
Unternehmensgruppen - Dabei gilt, dass
- Gewinnausschüttungen zwischen verbundenen
Gesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten
von der Quellensteuer befreit sind (Art 5 MTR)
und dass - eine Doppelbesteuerung von Gewinnen, die eine
Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft
auszahlt, vermieden wird, indem der Staat der
Muttergesellschaft die Auslandssteuer anrechnet
oder die Ausschüttungen befreit (Art 4 MTR). - Einbeziehung von Betriebsstätten durch die
Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember
2003, ABl L 7/41 (13. 1. 2004).
3Aufbau der Mutter-Tochter-Richtlinie
- Aufbau
- Art 1 Anwendungsbereich und Anti-Missbrauch
- Art 2 Definition der Begriffe Gesellschaft
eines Mitgliedstaats und Betriebstätte - Art 3 Definition von Mutter- und
Tochtergesellschaft - Art 4 Vermeidung der wirtschaftlichen
Doppelbesteuerung durch Anrechnung oder
Befreiung Einbeziehung hybrider Rechtsformen - Art 5 Befreiung vom Quellensteuerabzug
- Art 6 Verbot der Quellensteuer im Staat der
Muttergesellschaft - Art 7 Ausschluss von Steuervorauszahlungen und
Anti-Doppelbesteuerungsmaßnahmen vom
Quellensteuerbegriff - Art 8 Umsetzung der Richtlinie in den
Mitgliedstaaten (grundsätzlich bis 1. 1. 1992,
Änderungen durch die RL 2003/123/EG bis 1. 1.
2005) - Art 9 Adressat (Richtlinie ist an die
Mitgliedstaaten gerichtet) - Umsetzung in Österreich
- 10 Abs 2 und 4 KStG ? Internationales
Schachtelprivileg - 94a EStG ? Befreiung vom Quellensteuerabzug
4Anwendungsbereich (Art 1)
- Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie an
- auf Gewinnausschüttungen, die Gesellschaften
dieses Staates von Tochtergesellschaften eines
anderen Mitgliedstaats zufließen (TS 1) - auf Gewinnausschüttungen von Tochter-gesellschafte
n dieses Staates an Gesell-schaften anderer
Mitgliedstaaten (TS 2) - auf Gewinnausschüttungen, die in diesem Staat
gelegenen Betriebstätten von Gesellschaften
anderer Mitgliedstaaten von ihren
Tochtergesellschaften eines anderen
Mitgliedstaates als dem der Betriebstätte
zufließen (TS 3) - auf Gewinnausschüttungen von Gesellschaften
dieses Staates an in einem anderen Mitgliedstaat
gelegene Betriebstätten von Gesellschaften dieses
Mitgliedstaates, deren Tochtergesellschaften sie
sind (TS 4).
5Anwendungsbereich (Art 1)
- Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie an
- auf Gewinnausschüttungen, die Gesellschaften
dieses Staates von Tochtergesellschaften eines
anderen Mitgliedstaats zufließen (TS 1) - auf Gewinnausschüttungen von Tochter-gesellschafte
n dieses Staates an Gesell-schaften anderer
Mitgliedstaaten (TS 2) - auf Gewinnausschüttungen, die in diesem Staat
gelegenen Betriebstätten von Gesellschaften
anderer Mitgliedstaaten von ihren
Tochtergesellschaften eines anderen
Mitgliedstaates als dem der Betriebstätte
zufließen (TS 3) - auf Gewinnausschüttungen von Gesellschaften
dieses Staates an in einem anderen Mitgliedstaat
gelegene Betriebstätten von Gesellschaften dieses
Mitgliedstaates, deren Tochtergesellschaften sie
sind (TS 4).
6Anwendungsbereich (Art 1)
- Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie an
- auf Gewinnausschüttungen, die Gesellschaften
dieses Staates von Tochtergesellschaften eines
anderen Mitgliedstaats zufließen (TS 1) - auf Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften
dieses Staates an Gesellschaften anderer
Mitgliedstaaten (TS 2) - auf Gewinnausschüttungen, die in diesem Staat
gelegenen Betriebstätten von Gesellschaften
anderer Mitgliedstaaten von ihren
Tochtergesellschaften eines anderen
Mitgliedstaates als dem der Betriebstätte
zufließen (TS 3) - auf Gewinnausschüttungen von Gesell-schaften
dieses Staates an in einem anderen Mitgliedstaat
gelegene Betriebstätten von Gesellschaften dieses
Mitgliedstaates, deren Tochtergesellschaften sie
sind (TS 4).
7Anwendungsbereich (Art 1)
- Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie an
- auf Gewinnausschüttungen, die Gesell-schaften
dieses Staates von Tochter-gesellschaften eines
anderen Mitgliedstaats zufließen (TS 1) - auf Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften
dieses Staates an Gesellschaften anderer
Mitgliedstaaten (TS 2) - auf Gewinnausschüttungen, die in diesem Staat
gelegenen Betriebstätten von Gesellschaften
anderer Mitgliedstaaten von ihren
Tochtergesellschaften eines anderen
Mitgliedstaates als dem der Betriebstätte
zufließen (TS 3) - auf Gewinnausschüttungen von Gesellschaften
dieses Staates an in einem anderen Mitgliedstaat
gelegene Betriebstätten von Gesellschaften dieses
Mitgliedstaates, deren Tochtergesellschaften sie
sind (TS 4).
8Anwendungsbereich (Art 1)
- Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie an
- auf Gewinnausschüttungen, die Gesellschaften
dieses Staates von Tochtergesellschaften eines
anderen Mitgliedstaats zufließen (TS 1) - auf Gewinnausschüttungen von Tochter-gesellschafte
n dieses Staates an Gesell-schaften anderer
Mitgliedstaaten (TS 2) - auf Gewinnausschüttungen, die in diesem Staat
gelegenen Betriebstätten von Gesellschaften
anderer Mitgliedstaaten von ihren
Tochtergesellschaften eines anderen
Mitgliedstaates als dem der Betriebstätte
zufließen (TS 3) - auf Gewinnausschüttungen von Gesellschaften
dieses Staates an in einem anderen Mitgliedstaat
gelegene Betriebstätten von Gesellschaften dieses
Mitgliedstaates, deren Tochtergesellschaften sie
sind (TS 4).
9Anwendungsbereich (Art 1)
- Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie an
- auf Gewinnausschüttungen, die Gesellschaften
dieses Staates von Tochtergesellschaften eines
anderen Mitgliedstaats zufließen (TS 1) - auf Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften
dieses Staates an Gesellschaften anderer
Mitgliedstaaten (TS 2) - auf Gewinnausschüttungen, die in diesem Staat
gelegenen Betriebstätten von Gesellschaften
anderer Mitgliedstaaten von ihren
Tochtergesellschaften eines anderen
Mitgliedstaates als dem der Betriebstätte
zufließen (TS 3) - auf Gewinnausschüttungen von Gesellschaften
dieses Staates an in einem anderen Mitgliedstaat
gelegene Betriebstätten von Gesellschaften dieses
Mitgliedstaates, deren Tochtergesellschaften sie
sind (TS 4).
10Anwendungsbereich (Art 1)
- Zwischenschaltung einer mitunternehmerisch
tätigen Personengesellschaft - Unmittelbarkeitserfordernis 94a öEStG bzw
43b dEStG - Richtlinienkonforme Auslegung des 94a öEStG in
EAS 2630 vom 1. 8. 2005 Zwischenschaltung einer
vollständig durch EU-Muttergesellschaften
gehaltenen Personengesellschaft ist unschädlich - Offene Punkte
- Art 15 EG-Schweiz-Abkommen (Erfordernis einer
direkten Beteiligung) - DBA-Dividendenartikel (Erfordernis einer
unmittelbaren Beteiligung)
11Begriffsdefinitionen (Art 2)
- Im Sinne dieser Richtlinie ist Gesellschaft
eines Mitgliedstaats jede Gesellschaft, - die eine der im Anhang zur Richtlinie
aufgeführten Formen aufweist - die nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in
bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem
Staat ansässig und aufgrund eines mit einem
dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabko
mmens in bezug auf den steuerlichen Wohnsitz
nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig
betrachtet wird - die ohne Wahlmöglichkeit einer der ausdrücklich
genannten Steuern (zB der KSt) unterliegt, ohne
davon befreit zu sein. - Betriebstätte feste Geschäftseinrichtung in
einem Mitgliedstaat, durch die die Tätigkeit
einer Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats
ganz oder teilweise ausgeübt wird, sofern die
Gewinne dieser Geschäftseinrichtung in dem
Mitgliedstaat, in dem sie gelegen ist, nach dem
jeweils geltenden bilateralen Doppelbesteuerungsab
kommen oder in Ermangelung eines solchen
Abkommens nach innerstaatlichem Recht
steuerpflichtig sind.
12Begriffsdefinitionen (Art 2)
- Im Sinne dieser Richtlinie ist Gesellschaft
eines Mitgliedstaats jede Gesellschaft, - die eine der im Anhang zur Richtlinie
aufgeführten Formen aufweist - die nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in
bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem
Staat ansässig und aufgrund eines mit einem
dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabko
mmens in bezug auf den steuerlichen Wohnsitz
nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig
betrachtet wird - die ohne Wahlmöglichkeit einer der ausdrücklich
genannten Steuern (zB der KSt) unterliegt, ohne
davon befreit zu sein.
13Begriffsdefinitionen (Art 2)
- Im Sinne dieser Richtlinie ist Gesell-schaft
eines Mitgliedstaats jede Gesellschaft, - die eine der im Anhang zur Richtlinie
aufgeführten Formen aufweist - die nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in
bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem
Staat ansässig und aufgrund eines mit einem
dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungs-abk
ommens in bezug auf den steuerlichen Wohnsitz
nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig
betrachtet wird - die ohne Wahlmöglichkeit einer der ausdrücklich
genannten Steuern (zB der KSt) unterliegt, ohne
davon befreit zu sein. - Erfordernis Gesellschaften verschiedener
Mitgliedstaaten (Art 1 MTR)
14Mutter- und Tochtergesellschaft (Art 3)
- Mindestbeteiligungshöhe (Art 3 Abs 1 MTR) ?
Beteiligungsschwellenwert liegt bei - 20 vom 1. Jänner 2005 bis zum 31. Dezember 2006
- 15 vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2008
und - 10 vom 1. Jänner 2009.
- Mindesbeteiligungsdauer (Art 3 Abs 2 MTR)
- Mitgliedstaaten können Gesellschaften ausnehmen,
die nicht während eines ununterbrochenen
Zeitraums von mindestens zwei Jahren im Besitz
einer Beteiligung bleiben, aufgrund deren sie als
Muttergesellschaften gelten, oder an denen eine
Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats nicht
während eines ununterbrochenen Zeitraums von
mindestens zwei Jahren eine solche Beteiligung
hält. - Mögliche Mindestbeteiligungsdauer zwischen 0 und
2 Jahren (üblich 1 Jahr) - Differenzierte Mindestbeteiligungsdauer
hinsichtlich Art 4 und Art 5 MTR möglich (so zB
in den Niederlanden) - Zeitliche Aspekte ? Muss die Mindestbeteiligungsda
uer abgelaufen sein, bevor die Vorteile der MTR
von einer Gesellschaft beansprucht werden können,
oder genügt ein nachträglicher Nachweis, dass die
Mindestbeteiligungsdauer eingehalten wurde?
15Mutter- und Tochtergesellschaft (Art 3)
- Mindesbeteiligungsdauer (Art 3 Abs 2 MTR)
- Zeitliche Aspekte ?
- Muss die Mindestbeteiligungsdauer abgelaufen
sein, bevor die Vorteile der MTR von einer
Gesellschaft beansprucht werden können, - oder genügt zB ein nachträglicher Nachweis, dass
die Mindestbeteiligungsdauer eingehalten wurde? - Mitgliedstaaten können Gesellschaften ausnehmen,
die nicht während eines ununterbrochenen
Zeitraums von mindestens zwei Jahren im Besitz
einer Beteiligung bleiben, aufgrund deren sie als
Muttergesellschaften gelten, oder an denen eine
Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats nicht
während eines ununterbrochenen Zeitraums von
mindestens zwei Jahren eine solche Beteiligung
hält. - EuGH 17. 10. 1996, C-283/94 etc, Denkavit, VITIC
und Vormeer - Mindesthaltedauer muss noch nicht abgelaufen sein
? Verwendung des Präsens bleiben in Art 3 Abs
2 MTR und Sinn und Zweck der MTR - Mitgliedstaaten können die Einhaltung der
Mindesthaltedauer auf andere Weise sichern (zB
Bankgarantie, Rückerstattung etc)
16Wirtschaftliche Doppelbesteuerung (Art 4)
- Grundsätze
- Befreiung im Staat der Muttergesellschaft (Art 4
TS 1 MTR) ? Capital Import Neutrality - Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer
im Staat der Muttergesellschaft (indirekte
Anrechnung nach Art 4 TS 2 MTR) ? Capital
Export Neutrality - Begriff der Gewinnausschüttungen in Art 1 und 4
MTR ? - Vermögensverschiebung von der Tochter- zur
Muttergesellschaft, die das Kapital der Tochter
mindert und auf der Eigenkapitalinvestition der
Mutter beruht - Beispiele
- Dividenden
- Verdeckte Ausschüttungen
- Umqualifizierte Zinsen auf verdecktes
Eigenkapital - Nicht jedoch Veräußerungs- und Liquidationsgewinne
(Art 4 Abs 1 MTR ? fraglich für Art 5 MTR)
17Wirtschaftliche Doppelbesteuerung (Art 4)
- Grundsatz ? Fließen einer Muttergesell-schaft
oder ihrer Betriebstätte aufgrund ihrer
Beteiligung an der Tochtergesell-schaft Gewinne
zu, die nicht anlässlich der Liquidation der
Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, so - besteuern der Staat der Muttergesellschaft und
der Staat der Betriebstätte diese Gewinne
entweder nicht (TS 1) oder - lassen im Falle einer Besteuerung zu, dass die
Muttergesellschaft und die Betriebstätte auf die
geschuldete Steuer den Steuerteilbetrag, den die
Tochtergesell-schaft und jegliche
Enkelgesellschaft für diesen Gewinn entrichtet,
bis zur Höhe der entsprechenden Steuerschuld
anrechnen können, vorausgesetzt, dass die
Gesellschaft und die ihr nachgeordnete
Gesellschaft auf jeder Stufe die Bedingungen
gemäß Artikel 2 und Artikel 3 erfüllen (TS 2).
18Wirtschaftliche Doppelbesteuerung (Art 4)
- Mehrstufige Steueranrechnung in TS 2 ? Die MS
... lassen im Falle einer Besteuerung zu, dass
die Muttergesellschaft und die Betriebstätte auf
die geschuldete Steuer den Steuerteilbetrag, den
die Tochtergesellschaft und jegliche
Enkelgesellschaft für diesen Gewinn entrichtet,
bis zur Höhe der entsprechenden Steuerschuld
anrechnen können, vorausgesetzt, dass die
Gesellschaft und die ihr nachgeordnete
Gesellschaft auf jeder Stufe die Bedingungen
gemäß Artikel 2 und Artikel 3 erfüllen.
19Wirtschaftliche Doppelbesteuerung (Art 4)
- Beteiligungskosten ?
- Problemstellung Abzug von mit der
Tochtergesellschaft zusammenhängenden
Aufwendungen, wenn die Dividenden steuerfrei
gestellt sind und auch die Gewinner der
ausländischen Tochtergesellschaft nicht besteuert
werden können? - Art 4 Abs 2 MTR
- Wahlrecht der MS, Kosten der Beteiligung an der
Tochtergesellschaft und Minderwerte, die sich
aufgrund der Ausschüttung ihrer Gewinne ergeben,
nicht vom steuerpflichtigen Gewinn der
Muttergesellschaft abgesetzt werden können. - Pauschalierung? Wenn in diesem Fall die mit
der Beteiligung zusammenhängenden
Verwaltungskosten pauschal festgesetzt werden,
darf der Pauschalbetrag 5 der von der
Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht
übersteigen. ? Ergebnis Nur 95 der Dividenden
sind steuerfrei. - EuGH 18. 9. 2003, C-168/01, Bosal
- Abzug von Beteiligungskosten (zB
Fremdfinanzierungszinsen) hing nach
niederländischem Recht von der Besteuerung der
Gewinne der Tochtergesellschaft ab (zB ansässige
Tochter oder BS einer ausl Tochter) - Holländische Regelung ist zwar richtlinienkonform,
verstößt aber gegen die Niederlassungsfreiheit
nach Art 43, 48 EG
20Befreiung vom Quellensteuerabzug (Art 5)
- Verbot des Quellensteuerabzugs (Art 5 MTR) ?
- Die von einer Tochtergesellschaft an ihre
Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne sind
vom Steuerabzug an der Quelle befreit. - Begriff des Steuerabzugs an der Quelle
- Qualifizierung einer Steuer, Abgabe oder Gebühr
ist nach den objektiven Merkmalen der Steuer
unabhängig von ihrer Qualifizierung oder
Bezeichnung im nationalen Recht vorzunehmen - Charakteristika
- Auslösender Tatbestand ist die Zahlung der
Dividenden - Abgabe steht im Verhältnis zu Wert oder Betrag
der Dividenden - Steuerpflichtige ist der Inhaber dieser
Wertpapiere (aber Effekt einer Besteuerung der
Tochtergesellschaft entspricht einer Besteuerung
der Muttergesellschaft) - Bisherige Rechtsprechung
- EuGH 8. 6. 2000, C-375/98, Epson (pauschale
portugiesische Steuer von 5 auf die Erträge aus
dem Besitz bestimmter Wertpapiere) - EuGH 4. 10. 2001, C-294/99, Athinaïki Zythopiia
(grenzüberschreitende Ausschüttung erhöht wegen
Entfalls von Freibeträgen die Steuerlast des
ausschüttenden Unternehmens) - EuGH 25. 9. 2003, C-58/01, Océ van der Grinten
(grenzüberschreitende Zahlung einer
Steuergutschrift)
21Steuervorauszahlungen etc (Art 7)
- Art 7 Abs 1 MTR
- Der in dieser Richtlinie verwendete Ausdruck
Steuerabzug an der Quelle umfaßt nicht die in
Verbindung mit der Ausschüttung von Gewinnen an
die Muttergesellschaft erfolgende Vorauszahlung
der Körperschaftsteuer an den Sitzmitgliedstaat
der Tochtergesellschaft. - Equalization Taxes in Anrechnungssystemen ?
précompte in Frankreich, maggiorazione di
conguaglio in Italien, ACT in Großbritannien,
compensatory tax in Finnland und
Ausschüttungsbelastung in Deutschland - Art 7 Abs 2 MTR
- Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung
einzelstaatlicher oder vertraglicher
Bestimmungen, die die Beseitigung oder Minderung
der Doppelbesteuerung der Dividenden bezwecken,
und insbesondere nicht die Bestimmungen, die die
Auszahlung von Steuerkrediten an die
Dividendenempfänger betreffen. - Abkommensrechtliche Bestimmungen zur
grenzüberschreitenden (partiellen) Auszahlung und
Besteuerung von Steuergutschriften in
Anrechnungssystemen - EuGH 25. 9. 2003, C-58/01, Océ van der Grinten
22Steuervorauszahlungen etc (Art 7)
- Art 7 Abs 2 MTR ? Diese Richtlinie berührt nicht
die Anwendung einzelstaatlicher oder
vertraglicher Bestimmungen, die die Beseitigung
oder Minderung der Doppelbesteuerung der
Dividenden bezwecken, und insbesondere nicht die
Bestimmungen, die die Auszahlung von
Steuerkrediten an die Dividendenempfänger
betreffen. - EuGH 25. 9. 2003, C-58/01, Océ van der Grinten
- 5 bezogen auf Steuergutschrift ist keine
Quellensteuer - 5 bezogen auf Dividende ist eine Quellensteuer,
aber wegen Art 7 Abs 2 MTR nicht verboten, ua
weil die Niederlande zur Anrechnung dieser Steuer
verpflichtet sind