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PowerPoint-Pr

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Title: PowerPoint-Pr sentation Author: Georg Boll Last modified by: Georg Boll Created Date: 1/13/2004 2:42:09 PM Document presentation format: Bildschirmpr sentation – PowerPoint PPT presentation

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Title: PowerPoint-Pr


1
Versicherungsvertragsrecht
? Wie kommen Sie zu Ihrer Versicherung? ? Welche
Schritte sind dazu nötig? ? Ab wann haben Sie
Versicherungsschutz? ? Welche Punkte müssen Sie
dabei beachten?
2
1. Der Antrag
Sie wollen sich versichern. Dazu reichen Sie
beim Versicherer einen Antrag ein.Den Antrag
bekommen Sie zugeschickt, bzw. können ihn
onlineherunterladen und ausdrucken. Damit der
Versicherer Ihre Risiken richtig einschätzen und
damit absichernkann, müssen Sie im Antrag ein
paar Fragen beantworten. Tun Sie das offen und
ehrlich! Dies ist sehr wichtig, denn ein
Verschweigen von Risikofaktoren kann dazuführen,
dass die Leistungspflicht des Versicherers
erlischt oder der ganzeVertrag ungültig ist. Im
schlimmsten Fall sind Sie dann also gar nicht
versichert, obwohl SieBeiträge gezahlt
haben! Der Versicherungsschutz beginnt
grundsätzlich erst nach Annahme desAntrags durch
den Versicherer und nach der Zahlung Ihres ersten
Beitrags.  
3
2. Antrag angenommen, Erstprämie und
Versicherungsschutz
Laut Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sind Sie
als Versicherungsnehmer zunächst zu einer
"Erstprämie" verpflichtet. Erst nach dieser
Zahlung beginnt Ihr Versicherungsschutz. Neben
dieser "strengen Einlösungsklausel " gibt es die
üblichere erweiterte Einlösungsklausel .
Danach beginnt der Versicherungsschutz bei
unverzüglicher Einlösung des Versicherungsschein
s. Wenn Sie Ihre Beiträge innerhalb von zwei
Wochen nach Erhalt der Police zahlen,
(Widerspruchsrecht) gilt die Versicherung ab dem
in der Police genannten Zeitpunkt. Wenn Sie sich
also z.B. ab dem ersten Juli versichern, die
Police am ersten August erhalten und dann bis 14.
August den Beitrag bezahlen, gilt der
Versicherungsschutz wie vereinbart ab dem 01.
Juli. Zahlen Sie Ihre Erstprämie nicht
rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag
zurückzutreten. Versicherungsschutz besteht in
diesem Fall nicht. Dem Versicherer steht dann
eine Geschäftsgebühr zu, die Sie bezahlen müssen.
4
3. Folgeprämien
Auch die weiteren Prämien sollten Sie rechtzeitig
bezahlen.Kommen Sie mit der Zahlung Ihrer
Folgeprämien in Verzug, so kann Ihnender
Versicherer schriftlich eine Zahlungsfrist von
mindestens zwei Wochensetzen. Vorsicht Haben
Sie danach immer noch nicht gezahlt und tritt ein
Versicherungsfallein, so gelten Sie als "nicht
versichert". Der Versicherer kann dann
denVertrag  kündigen. Unter bestimmten
Voraussetzungen können Sie allerdings
IhrenVersicherungsvertrag reaktivieren wenn Sie
innerhalb eines Monats nach Kündigung bzw. nach
Ablauf der Fristdie Zahlung nachholen, und wenn
in der Zwischenzeit kein Versicherungsfalleingetr
eten ist. Vorsicht! Kündigt Ihr Versicherer,
weil Sie nicht rechtzeitig gezahlt haben, dann
stehtdiesem trotzdem die Prämie bis zum Ende des
laufendenVersicherungsjahres zu.
5
Versicherungsbeginn
formellerBeginn
technischerBeginn
materiellerBeginn
juristisch wirksamer Abschluß des
VersicherungsvertragesAnnahme des
Versicherungsantragesi.d.R. Zugang der Police
Zeitpunkt, der im Versicherungsschein als
Versicherungsbeginn genannt wird
Zeitpunkt, von dem ab der Versicherungsschutz
wirksam ist(Einlösungsprinzip)
6
Im Versicherungsrecht (VVG 38) gilt
grundsätzlich diestrenge Einlösungsklausel
" Die Gefahrtragung des Versicherers ist an die
Zahlung derPrämie gekoppelt (materieller
Versicherungsbeginn).
Einige Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
enthaltendie erweiterte Einlösungsklausel" zu
gunsten des Versicherungsnehmers beginnt
derVersicherungsschutz zum vertraglich
vereinbarten Zeitpunkt,selbst wenn die
Erstprämie noch nicht gezahlt istvorausgesetzt,
daß sie nach Aufforderung unverzüglichentrichtet
wird.
7
Die Einlösungsklauseln im Vergleich
Strenge Einlösungsklausel (VVG)
materieller Beginn(Versicherungsschutz)
kein Versicherungsschutz
technischerBeginn 02.01.2004
formellerBeginn 10.01.2004
Prämien- zahlung 01.02.2004
materieller Beginn (Versicherungsschutz)
Erweiterte Einlösungsklausel (AVBn)
8
Die strenge Einlöseklausel (AVB - LV)
01.05.
20.05.
01.06.
10.06.
Aushändigung des Antrags
Zugang des Versicherungs-scheins
Beginn laut Versicherungs-schein
Zahlung der Erstprämie
technischer Versicherungs-beginn
formeller Versicherungs-beginn
materieller Versicherungs-beginn
9
technischer und materieller Beginn fallen
zusammen (AVB BU)
01.05.
20.05.
01.06.
10.06.
Aushändigung des Antrags
Zugang des Versicherungs-scheins
Zahlung der Erstprämie
Beginn laut Versicherungs-schein
formeller Versicherungs-beginn
technischer materieller Versicherungs-beginn
10
technischer und materieller Beginn fallen
zusammen und liegen vor dem formellen Beginn
(AFB 87)
01.05.
20.05.
01.06.
10.06.
Zugang des Versicherungs-scheins und Zahlung der
Erstprämie
Aushändigung des Antrags
Beginn laut Versicherungs-schein
technischer materieller Versicherungs-beginn
formeller Versicherungs-beginn
11
Die Rückdatierung (AVB - LV)
01.05.
20.05.
01.06.
10.06.
Beginn laut Versicherungs-schein
Aushändigung des Antrags
Zugang des Versicherungs-scheins
Zahlung der Erstprämie
formeller Versicherungs-beginn
technischer Versicherungs-beginn
materieller Versicherungs-beginn
12
Rückdatierung einer Lebensversicherung
Beispiel Abschluss einer zwanzigjährigen
Lebensversicherung
Das Eintrittsalter entspricht dem Lebensalter
Monatlicher Beitrag 210 EURO
Monatlicher Beitrag 200 EURO
30. Geburtstag
Zugang derPolice und Einlösung
Antrag
Zeit
t1
t3
t4
t2
formeller und materieller Beginn
der Lebensversicherung
technischer Beginn
Rückdatierung der LV auf einen Monat vor
altersbedingter Tariferhöhung Beitragshöhe
200 Euro bis Vertragsende
13
Die Rückwärtsversicherung (AVB-A)
01.05.
20.05.
01.06.
10.06.
Beginn laut Versicherungs-schein
Aushändigung des Antrags
Zugang des Versicherungs-scheins
Zahlung der Erstprämie
formeller Versicherungs-beginn
technischer materieller Versicherungs-beginn
14
5 VVG (1) Weicht der Inhalt des
Versicherungsscheins von dem Antrag oder den
getroffenen Vereinbarungen ab, so gilt die
Abweichung als genehmigt, wenn der
Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats
nach Empfang des Versicherungsscheins in Textform
widerspricht. (2) 1Diese Genehmigung ist jedoch
nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer den
Versicherungsnehmer bei Aushändigung des
Versicherungsscheins darauf hingewiesen hat, daß
Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der
Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats
nach Empfang des Versicherungsscheins in Textform
widerspricht. 2Der Hinweis hat durch besondere
schriftliche Mitteilung oder durch einen
auffälligen Vermerk in dem Versicherungsschein,
der aus dem übrigen Inhalt des Versicherungsschein
s hervorgehoben ist, zu geschehen auf die
einzelnen Abweichungen ist besonders aufmerksam
zu machen. (3) Hat der Versicherer den
Vorschriften des Absatzes 2 nicht entsprochen, so
ist die Abweichung für den Versicherungsnehmer
unverbindlich und der Inhalt des
Versicherungsantrags insoweit als vereinbart
anzusehen. (4) Eine Vereinbarung, durch welche
der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den
Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.
15
5 a VVG (1) 1Hat der Versicherer dem
Versicherungsnehmer bei Antragstellung die
Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder
eine Verbraucherinformation nach 10 a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so
gilt der Vertrag auf der Grundlage des
Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen
und der weiteren für den Vertragsinhalt
maßgeblichen Verbraucherinformation als
abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht
innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der
Unterlagen in Textform widerspricht. 2Satz 1 ist
nicht auf Versicherungsverträge bei
Pensionskassen anzuwenden, die auf
arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen. 3 5
bleibt unberührt.
16
5 a VVG (3) 1Gewährt der Versicherer auf
besonderen Antrag des Versicherungsnehmers
sofortigen Versicherungsschutz, so kann der
Verzicht auf Überlassung der Versicherungsbedingun
gen und der Verbraucherinformation bei
Vertragsschluß vereinbart werden. 2Die
Unterlagen sind dem Versicherungsnehmer auf
Anforderung, spätestens mit dem
Versicherungsschein zu überlassen. 3Wenn der
Versicherungsvertrag sofortigen
Versicherungsschutz gewährt, hat der
Versicherungsnehmer insoweit kein
Widerspruchsrecht nachAbsatz 1.
17
Dritter Titel Prämie
35 VVG 1Der Versicherungsnehmer hat die Prämie
und, wenn laufendePrämien bedungen sind, die
erste Prämie sofort nach dem Abschluß
desVertrags zu zahlen. 2Er ist zur Zahlung nur
gegen Aushändigung des Versicherungsscheinsverpfl
ichtet, es sei denn, daß die Ausstellung eines
Versicherungsscheinsausgeschlossen ist.
38 VVG (1) 1Wird die erste oder einmalige
Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der
Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt
ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 2Es
gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die
Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom
Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht
wird. (2) 1Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts
des Versicherungsfalls noch nichtgezahlt, so ist
der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei.
18
38 VVG (1) 1Wird die erste oder einmalige
Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der
Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt
ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 2Es
gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die
Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom
Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht
wird. (2) 1Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts
des Versicherungsfalls noch nichtgezahlt, so ist
der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei.
19
39 VVG (1) 1Wird eine Folgeprämie nicht
rechtzeitig gezahlt, so kann derVersicherer dem
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich
eineZahlungsfrist von mindestens zwei
Wochenbestimmen zur Unterzeichnunggenügt eine
Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift.
2Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach
den Absätzen 2, 3 mitdem Ablauf der Frist
verbunden sind. 3Eine Fristbestimmung, die ohne
Beachtung dieser Vorschriften erfolgt,
istunwirksam. (2) 1Tritt der Versicherungsfall
nach dem Ablauf der Frist ein und ist
derVersicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts
mit der Zahlung der Prämie oderder geschuldeten
Zinsen oder Kosten im Verzug, so ist der
Versicherer vonder Verpflichtung zur Leistung
frei.
20
39 VVG (3) 1Der Versicherer kann nach dem
Ablauf der Frist, wenn derVersicherungsnehmer
mit der Zahlung im Verzug ist, das
Versicherungs-verhältnis ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen. 2Die Kündigung kann
bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist
dergestalterfolgen, daß sie mit Fristablauf
wirksam wird, wenn der Versicherungs-nehmer in
diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist
hierauf ist derVersicherungsnehmer bei der
Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 3DieWirkungen
der Kündigung fallen fort, wenn der
Versicherungsnehmerinnerhalb eines Monats nach
der Kündigung oder, falls die Kündigung mit
derFristbestimmung verbunden worden ist,
innerhalb eines Monats nach demAblauf der
Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht
derVersicherungsfall bereits eingetreten
ist. (4) 1Soweit die in den Absätzen 2, 3
bezeichneten Rechtsfolgen davonabhängen, daß
Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind,
treten sie nurein, wenn die Fristbestimmung die
Höhe der Zinsen oder den Betrag derKosten angibt.
21
Allgemeine Bedingungen für die
Berufsunfähigkeits-Versicherung (1)
4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr
Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den ersten
Beitrag (Einlösungsbeitrag) gezahlt und wir die
Annahme Ihres Antrags schriftlich oder durch
Aushändigung des Versicherungsscheines erklärt
haben. Vor dem im Versicherungsschein
angegebenen Beginn der Versicherung besteht
jedoch noch kein Versicherungsschutz.
22
Allgemeine Bedingungen für die
Berufsunfähigkeits-Versicherung (2)
7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu
beachten? (1) Sie zahlen für jede
Versicherungsperiode einen laufenden Beitrag.
Versicherungsperiode kann je nach Vereinbarung
ein Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder
ein Jahr sein. Die Beiträge werden jeweils zu
Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode
fällig. (2) Der Einlösungsbeitrag wird sofort
nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig,
jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren
Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zum
vereinbarten Fälligkeitstag an uns zu zahlen. (3)
Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre
Gefahr und Ihre Kosten. (4) Die Zahlung der
Beiträge kann nur dann an unseren Vertreter
erfolgen, sofern dieser Ihnen eine von uns
ausgestellte Beitragsrechnung vorlegt. (5) Für
eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche
Vereinbarung mit uns erforderlich. (6) Bei
Fälligkeit der Versicherungsleistung werden wir
etwaige Beitragsrückstände verrechnen.
23
Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende
Lebensversicherung (1)
3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? (1) Ihr
Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den ersten
oder einmaligen Beitrag (Einlösungsbeitrag)
gezahlt und wir die Annahme Ihres Antrages
schriftlich oder durch Aushändigung des
Versicherungsscheins erklärt haben. Vor dem im
Versicherungsschein angegebenen Beginn der
Versicherung besteht jedoch noch kein
Versicherungsschutz. (2) Ein bei Antragstellung
ggf. vereinbarter vorläufiger Versicherungsschutz
wird hierdurch nicht berührt.
24
Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende
Lebensversicherung (2)
7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu
beachten? (1) Die Beiträge zu Ihrer
Lebensversicherung können Sie je nach
Vereinbarung in einem einzigen Betrag
(Einmalbeitrag), durch Monats-, Vierteljahres-,
Halbjahres-oder Jahresbeiträge (laufende
Beiträge) entrichten. Die Versicherungsperiode
umfasst bei Einmalbeitrags- und Jahreszahlung ein
Jahr, bei unterjähriger Beitragszahlung
entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein
Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr. (2) Der erste
oder einmalige Beitrag wird sofort nach Abschluss
des Versicherungsvertrages fällig, jedoch nicht
vor dem im Versicherungsschein angegebenen
Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge
(Folgebeiträge) werden zu Beginn der
vereinbarten Versicherungsperiode fällig. (3)
Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre
Gefahr und Ihre Kosten. (4) Die Zahlung der
Beiträge kann nur dann an unseren Vertreter
erfolgen, sofern dieser Ihnen eine von uns
ausgestellte Beitragsrechnung vorlegt.
25
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AHB) für
die Haftpflichtversicherung (1)
3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes,
Zahlung des Erstbeitrages Soweit nicht etwas
anderes vereinbart wurde, gilt I. 1. Der
Versicherungsschutz beginnt zu dem im
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn
der Versicherungsnehmer den ersten oder
einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlt. 2. Der in
Rechnung gestellte Beitrag enthält die
Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer
in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu
entrichten hat.
26
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AHB) für
die Haftpflichtversicherung (2)
3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes,
Zahlung des Erstbeitrages Soweit nicht etwas
anderes vereinbart wurde, gilt II. 1. Der erste
oder einmalige Beitrag wird - wenn nichts anderes
vereinbart ist - sofort nach Abschluß des
Vertrages fällig. Die Zahlung gilt als
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt
des Versicherungsscheins und der
Zahlungsaufforderung (sowie nach Ablauf der im
Versicherungsschein genannten Widerspruchsfrist
von 14 Tagen) erfolgt. Ist Zahlung des
Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als
erster Beitrag nur die erste Rate des ersten
Jahresbeitrags. 2. Zahlt der Versicherungsnehmer
den ersten oder einmaligen Betrag nicht
rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt,
beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem
Zeitpunkt.
27
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AHB) für
die Haftpflichtversicherung (3)
3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes,
Zahlung des Erstbeitrages Soweit nicht etwas
anderes vereinbart wurde, gilt II. 3. Zahlt der
Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen
Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer
vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag
nicht gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn
der Versicherer den ersten oder einmaligen
Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach
Abschluß des Vertrages gerichtlich geltend
macht. 4. Ist die Einziehung des Beitrags von
einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als
rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im
Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag
eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer
einer berechtigten Einziehung nicht
widerspricht.Konnte der fällige Beitrag ohne
Verschulden des Versicherungsnehmers vom
Versicherer nicht eingezogen werden, ist die
Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie
unverzüglich nach einer schriftlichen
Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
28
Allgemeine Bedingungen ( ARB 2000 ) für die
Rechtsschutzversicherung (1)
9 Beitrag A. Beitrag und Versicherungsteuer Der
in Rechnung gestellte Beitrag enthält die
Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer
in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu
entrichten hat. B. Zahlung und Folgen verspäteter
Zahlung/ erster oder einmaliger Beitrag (1)
Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der
erste oder einmalige Beitrag wird- wenn nichts
anderes vereinbart ist- sofort nach Abschluß des
Vertrages fällig. Die Zahlung gilt als
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt
des Versicherungsscheins und der
Zahlungsaufforderung (sowie nach Ablauf der im
Versicherungsschein genannten Widerspruchsfrist
von 14 Tagen) erfolgt. Ist Zahlung des
Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als
erster Beitrag nur die ersteRate des ersten
Jahresbeitrags.
29
Allgemeine Bedingungen ( ARB 2000 ) für die
Rechtsschutzversicherung (2)
9 Beitrag B. Zahlung und Folgen verspäteter
Zahlung/ erster oder einmaliger Beitrag (2)
Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlt
der Versicherungsnehmer den ersten oder
einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu
einem späteren Zeitpunkt, beginnt der
Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. (3)
Rücktritt Zahlt der Versicherungsnehmer den
ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,
kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten,
solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Es gilt
als Rücktritt, wenn der Versicherer den ersten
oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von drei
Monaten nach Abschluß des Vertrages gerichtlich
geltend macht. In diesem Fall kann der
Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr von
bis zu 30 Prozent des Jahresbeitrags, höchstens
100 DM ( 50 Euro) verlangen.
30
Allgemeine (VHB 2000) Hausrat-Versicherungsbeding
ungen (1)
15 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit
und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder
Einmalbeitrages 1. Der Versicherungsschutz
beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen
Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den
ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig
zahlt. 2. Der erste oder einmalige Beitrag wird
sofort nach Abschluss des Vertrages fällig. Die
Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie nach
Erhalt des Versicherungsscheins und der
Zahlungsaufforderung oder nach Ablauf der im
Versicherungsschein genannten Widerspruchsfrist
und Zahlungsaufforderung unverzüglich erfolgt.
Ist Zahlung des Jahresbeitrages in Raten
vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste
Rate des ersten Jahresbeitrages.
31
Allgemeine (VHB 2000) Hausrat-Versicherungsbeding
ungen (2)
15 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit
und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder
Einmalbeitrages 3. Zahlt der Versicherungsnehmer
den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt,
beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem
Zeitpunkt. 4. Zahlt der Versicherungsnehmer den
ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,
kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten,
solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Es gilt
als Rücktritt, wenn der Versicherer den ersten
oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von drei
Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich
geltend macht.
32
Allgemeine (VHB 2000) Hausrat-Versicherungsbeding
ungen (3)
16 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung des
Folgebeitrages 1. Die Folgebeiträge sind am
Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums
fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn
sie zu dem im Versicherungsschein oder in der
Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt
erfolgt. 2. Wird der Folgebeitrag nicht
rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer
ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die
verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der
Versicherer kann den Versicherungsnehmer
schriftlich zur Zahlung auffordern und eine
Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm
durch den Verzug entstandenen Schadens zu
verlangen. 3. Ist der Versicherungsnehmer nach
Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung
in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur
Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der
Zahlungsaufforderung nach Nr. 2 Abs. 2 darauf
hingewiesen wurde.
33
Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung
(1)(AFB 87) (VdS 100 01.95(05))
8 Beitrag Beginn und Ende der Haftung 1. Der
Versicherungsnehmer hat den ersten Beitrag bei
Aushändigung des Versicherungsscheines oder im
Fall des Vertragsabschlusses gemäß 5 oder 5 a
VVG nach Ablauf der Widerspruchsfrist zu zahlen,
Folgebeiträge am Ersten des Monats, in dem ein
neues Versicherungsjahr beginnt. Die Folgen nicht
rechtzeitiger Zahlung des ersten Beitrags oder
der ersten Rate des ersten Beitrags ergeben sich
aus 38 VVG im übrigen gelten 39, 91 VVG.
Der Versicherer ist bei Verzug berechtigt, Ersatz
des Verzugsschadens nach 286 BGB sowie
Verzugszinsen nach 288 BGB oder 352 HGB zu
fordern. Rückständige Folgebeiträge dürfen nur
innerhalb eines Jahres seit Ablauf der nach 39
VVG für sie gesetzten Zahlungsfrist eingezogen
werden. 2. Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten
die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten
Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten
Raten des laufenden Versicherungsjahres werden
sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit
einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät
oder soweit eine Entschädigung fällig wird. 3.
Die Haftung des Versicherers beginnt mit dem
vereinbarten Zeitpunkt und zwar auch dann, wenn
zur Beitragszahlung erst später aufgefordert,
der Beitrag aber unverzüglich gezahlt wird. Ist
dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung
bekannt, daß ein Versicherungsfall bereits
eingetreten ist so entfällt hierfür die Haftung.
34
Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung
(2)(AFB 87) (VdS 100 01.95(05))
8 Beitrag Beginn und Ende der Haftung 4. Die
Haftung endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt.
Versicherungsverträge von mindestens einjähriger
Dauer verlängern sich jedoch von Jahr zu Jahr,
wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf
schriftlich gekündigt werden. Ein
Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von
mehr als fünf Jahren eingegangen ist, kann zum
Ende des fünften oder jedes darauffolgenden
Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten gekündigt werden. 5. Endet das
Versicherungsverhältnis vor Ablauf der
Vertragszeit oder wird es nach Beginn rückwirkend
aufgehoben oder ist es von Anfang an nichtig, so
gebührt dem Versicherer Beitrag oder
Geschäftsgebühr gemäß dem Versicherungsvertragsges
etz (z. B. 40, 68). Kündigt nach Eintritt
eines Versicherungsfalles ( 19 Nr. 2) der
Versicherungsnehmer, so gebührt dem Versicherer
der Beitrag für das laufende Versicherungsjahr.
Kündigt der Versicherer, so hat er den Beitrag
für das laufende Versicherungsjahr nach dem
Verhältnis der noch nicht abgelaufenen zu der
gesamten Zeit des Versicherungsjahres
zurückzuzahlen.
35
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von
Rechtsanwälten und Patentanwälten -AVB-A (1)
2 Vorwärts- uns Rückwärtsversicherung 1. Die
Vorwärtsversicherung umfaßt die Folgen aller vom
Beginn des Versicherungsschutzes an (3) bis zum
Ablauf des Vertrages vorkommenden Verstöße 1)
. Die Rückwärtsversicherung bietet Deckung gegen
in der Vergangenheit vorgekommene Verstöße. die
weder dem Versicherungsnehmer noch versicherter
Personen noch deren Sozien (vgl.12) bis zum
Abschluß der Rückwärtsversicherung bekannt
geworden sind. Bei Antragstellung ist die zu
versichernde Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu
bezeichnen. (...)
1) Der Verstoß und dessen Zeitpunkt ist der
Haftungsfall, nicht der daraus resultierende
Vermögensschaden
36
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von
Rechtsanwälten und Patentanwälten -AVB-A (2)
3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes I
1. Der Versicherungsschutz beginnt
-vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung- mit
der Einlösung des Versicherungsscheins durch
Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie
(Erstprämie), der vom Versicherer bedungenen
Kosten (z.B. Ausfertigungs-gebühr) und etwaiger
öffentlicher Abgaben (z.B.Versicherungssteuer) 2.
Wird der Versicherungsschein nicht rechtzeitig
eingelöst, so ist der Versicherer zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt, solange die Zahlung nicht
bewirkt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn der
Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei
Monaten - vom Fälligkeitstag an gerechnet-
gerichtlich geltend gemacht wird. 3. Ist der
Versicherungsschein zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls noch nicht eingelöst, so ist
der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber
von der Verpflichtung zur Leistung frei. 4. Wird
die Einlösung des Versicherungsscheins erst nach
dem als Beginn der Versicherung festgesetzten
Zeitpunkt eingefordert, sodann aber ohne Verzug
bewirkt, so beginnt der Versicherungsschutz mit
dem vereinbarten Zeitpunkt
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