Verweildauerarten unter DRG - PowerPoint PPT Presentation

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Verweildauerarten unter DRG

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Verweildauerarten unter DRG Untere Grenzverweildauer (uGVD) Obere Grenzverweildauer (oGVD) Mindestverweildauer (Mindest-VD, bei Neugeborenen) Mittlere Verweildauer (mVD) – PowerPoint PPT presentation

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Title: Verweildauerarten unter DRG


1
Verweildauerarten unter DRG
  • Untere Grenzverweildauer (uGVD)
  • Obere Grenzverweildauer (oGVD)
  • Mindestverweildauer (Mindest-VD, bei
    Neugeborenen)
  • Mittlere Verweildauer (mVD)

Beispiel G07A Appendektomie mit äußerst
schweren oder schweren CC
uGVD 3 Tage
mVD 9 Tage
oGVD 23 Tage
2
Obere Grenzverweildauer
Ist die Verweildauer von Patienten länger als die
obere Grenzverweildauer, wird für den dafür im
Fallpauschalenkatalog ausgewiesenen Tag und jeden
weiteren Belegungstag zusätzlich
zur DRG-Fallpauschale ein belegungstagesbezogenes
Entgelt abgerechnet. Dieses wird ermittelt, indem
die für diesen Fall im DRG-Katalog ausgewiesene
Bewertungsrelation mit dem Basis- fallwert
multipliziert wird ( 1 Abs. 2 KFPV)
Zuschläge Im DRG-Katalog wird für jede DRG der
erste Belegungstag angegeben, an dem ein
Zuschlag zusätzlich zur DRG zu berechnen ist. Die
oGVD berechnet sich aus dieser Zahl vermindert
um eins. Gesamtzuschlag bei Überschreiten der
oGVD Bewertungsrelation oGVD x Basisfallwert x
Zahl der Tage über oGVD
3
Berechnung DRG G07B bei Überschreitung der oGVD
Entlassung am 20.08.
Aufnahme am 06.08.
1.
6.
17.
20.
Erster Tag mit Zuschlag ist laut Katalog der
13. Tag des Aufenthaltes, also der 18.08. Da der
Entlass- tag nicht berechnet werden darf, kommen
somit zwei Tage mit Zuschlag zur Be- rechnung
4
Untere Grenzverweildauer
Ist die Verweildauer von nicht verlegten
Patienten kürzer als die untere
Grenzverweildauer, wird für den dafür im
Fallpauschalenkatalog ausgewiesenen Tag und jeden
weiteren nicht erbrachten Belegungstag von der
DRG-Fallpauschale ein belegungstagesbezogener
Abschlag abgezogen. Dieser wird ermittelt, indem
die für diesen Fall im DRG-Katalog
ausgewiesene Bewertungsrelation mit dem
Basisfallwert multipliziert wird ( 1 Abs. 2 KFPV)
Abschläge Im DRG-Katalog wird für jede DRG der
erste Belegungstag angegeben, an dem ein
Abschlag von der DRG abzuziehen ist. Die uGVD
berechnet sich aus dieser Zahl erhöht
um eins. Für verlegte Patienten gibt es
gesonderte Abschlagregeln (s. unter
Verlegung) Abschläge werden auch fällig, wenn der
Patient gegen ärztlichen Rat das
Krankenhausverlässt. Mit dem Erreichen der uGVD
wird die volle DRG gezahlt ! Gesamtabschlag bei
Unterschreiten der uGVD Bewertungsrelation uGVD
x Basisfallwert x Zahl der Tage unter uGVD
5
Berechnung DRG G05A bei Unterschreitung der uGVD
Entlassung am 08.08.
Aufnahme am 06.08.
8.
1.
6.
10.
Die uGVD der DRG G05A liegt bei 5 Tagen. Es
werden jedoch nur zwei Tage erbracht (Entlasstag
zählt nicht),somit werden für drei Tage
Abschläge von dem eigentlichen DRG-erlös fällig,
die dem Krankenhaus verloren gehen.
Beachte Entlassung am 10.08. ? 1 Tag
AbschlagEntlassung am 09.08. ? 2 Tage
AbschlagEntlassung am 08.08. ? 3 Tage
AbschlagEntlassung am 07.08. ? 4 Tage
AbschlagEntlassung am 06.08. ? 4 Tage Abschlag
6
Rechnungslegung unter DRG

Auf der Rechnung müssen folgende Angaben
auftauchen
7
Vorstationäre Behandlung unter DRG
  1. Eine vorstationäre Behandlung ist neben der DRG
    nicht gesondert berechenbar !!! ( 8 Abs. 2 Nr. 4
    KHEntgG)
  2. Die bisherigen Regelungen des 115 a SGB V
    behalten Gültigkeit Höchstens drei vorstationäre
    Kontakte innerhalb von fünf Tagen vor der
    stationären Aufnahme sind erlaubt.
  3. Die Erforderlichkeit einer stationären Behandlung
    kann durch eine vorstationäre Behandlung
    abgeklärt werden (AEP-Verfahren) und wird
    vergütet, wenn die vollstationäre Behandlung dann
    entfällt ( rein vorstationär, ohne nachfolgenden
    stationären Aufenthalt).
  4. Die vorstationären Behandlungstage zählen
    grundsätzlich nicht zu den Belegungstagen. Das
    bedeutet, dass sie bei der Ermittlung der
    Verweildauer nicht berücksichtigt werden !

8
Nachstationäre Behandlung unter DRG
  1. Eine nachstationäre Behandlung darf neben der DRG
    gesondert berechnet werden,wenn die Summe aus
    den stationären Belegungstagen und den vor- und
    nachstationären Behandlungstagen die oGVD der
    DRG-Fallpauschale übersteigt ( 8 Abs. 2 Nr. 4
    KHEntgG)unddarüber hinaus den Zeitraum von 14
    Tagen nach 115 a SGB V nicht überschreitet.
  2. Die bisherigen Regelungen des 115 a SGB V
    behalten Gültigkeit Maximal 7 nachstationäre
    Kontakte innerhalb von 14 Tagen nach der
    vollstationären Behandlung sind erlaubt.
  3. Die Höhe der Vergütung der vor- und
    nachstationären Entgelte wurden (noch) nicht
    angepasst. Daher gelten die bisherigen Pauschalen
    weiter.

9
Berechnung DRG G07B zzgl. vor- /
nachstationär,oGVD der DRG wird unterschritten
Aufnahme am 06.08.
Entlassung am 15.08.
Vorstat. am 03.08.
8.
1.
6.
15.
3.
16.
18.
23.
Vollstationäre Belegungstage
Nachstationäre Behandlungstage
Vorstationär 1 Tag Vollstationär 9 Tage
Nachstationär 3 Tage ergibt in der Summe 13
Tage, die DRG G07B hat eine oGVD von 12 Tagen, d.
h. es darf ein Behandlungstag nachstationär
zusätzlich berechnet werden.
10
Berechnung DRG G10Z zzgl. vor- /
nachstationär,oGVD der DRG wird überschritten
Aufnahme am 06.08.
Entlassung am 15.08.
Vorstat. am 03.08.
8.
1.
6.
15.
3.
16.
18.
23.
Vollstationäre Belegungstage
NachstationäreBehandlungstage
Vorstationär 1 Tag Vollstationär 9 Tage
Nachstationär 3 Tage ergibt in der Summe 13
Tage, die DRG G10Z hat eine oGVD von 8 Tagen, d.
h. es darf zusätzlich ein Tag mit Zuschlag zzgl.
drei Behandlungstage nachstationär berechnet
werden.
11
Verlegungen
Im Falle der Verlegung in ein anderes Krankenhaus
rechnet jedes beteiligte Krankenhaus eine
DRG-Fallpauschale ab. Dabei erfolgt eine
Minderung nach Maßgabe der 2 und 3 KFPV
(Bewertungsrelationen bei Verlegungsfällen bei
Unterschreiten der jeweiligen mittleren
VD). Diese Minderung entfällt, wenn
DRG-Fallpauschalen im Katalog als
Verlegungsfallpauschalen kenntlich gemacht sind.
Dies sind z.Zt. folgende DRGs B 70 D, P 01 Z, P
60 A, P 60 B, W 60 Z und Y 60 Z Eine Verlegung
liegt vor, wenn zwischen der Entlassung aus einem
Krankenhaus und der Aufnahme in einem anderen
Krankenhaus nicht mehr als 24 Stunden vergangen
sind. Es muss kein medizinischer Zusammenhang
bestehen. ?für das EK Unna folgt daraus, dass
die absolut korrekte Erfassung der 301 Daten
(Aufnahmegrund, Aufnahmeart, Entlassgrund,
Entlassart (nur bei Erwerbstätigen, sonst 9),
zuverlegendes oder aufnehmendes Krankenhaus)
sowie die genaue und richtige Erfassung der
Aufnahme- und Entlassungsuhrzeiten extrem wichtig
werden.
Verlegung aus KH A am 06.08.
B70D ist eine Verlegungs-DRG, so dasskeine
Abschläge vorgenommen werdenmüssen, obwohl die
mittlere VD von 2Tagen nicht erreicht wurde
Aufnahme am 07.08. in KH B
Aufnahme am 06.08. in KH A
1.
6.
7.
12
Beachte Per definitionem (s.o.) liegt eine
Verlegung vor, wenn z.B. ein Diabetiker gegen
ärztlichen Rat das EK Unna verlässt, am Abend auf
sein Fahrrad steigt, stürzt und mit einer Fraktur
in einem Dortmunder KH wieder aufgenommen wird
(weil weniger als 24 Stunden vergangen sind, sog.
Verdeckte Verlegung) !!!!
Entlassung KH A am 08.08. um 1400 Uhr
Entlassung KH B am 15.08.
Aufnahme am 06.08. in KH A
Aufnahme am 08.08. inKH B um 2300 Uhr
1.
6.
8.
15.
13
Verlegungen vs. Verbringung
Verbringungsleistungen sind keine Verlegungen !
8 Abs. 6 KHEntgG Werden die mit einer DRG
vergüteten Leistungen ohne Verlegung des
Patienten durch mehrere Krankenhäuser erbracht
(häufig z.B. PTCA), wird die DRG durch das
Krankenhaus berechnet, das den Patienten
stationär aufgenommen hat. ?Auslegung der AOK
Sofern eine Rückverlegung innerhalb von 24
Stunden erfolgt, wird grundsätzlich von einer
Verbringung ausgegangen.
Entlassung KH A am 08.08.
Entlassung KH A am 15.08.
Aufnahme am 06.08. in KH A
Aufnahme am 08.08. in KH B
Entlassung KH B am 09.08.
Aufnahme am 09.08. in KH A
1.
6.
8.
15.
9.
Krankenhaus B darf keine DRG abrechnen und
bekommt seine Leistung vom auftraggebenden
Krankenhaus A vergütet.
14
Berechnung der Abschläge bei Verlegungen
15
Verlegungen zwischen zwei KrankenhäusernKonstella
tionen
A
DRG-KH
DRG-KH
B
DRG-KH
BPflV-KH
C
BPflV-KH
DRG-KH
Krankenhaus, das noch nach bisherigem Recht
abrechnet
16
A
DRG-KH A
DRG-KH B
Das aufnehmende wie auch das verlegende
Krankenhaus müssenentsprechende Abschläge bei
nicht Erreichen der mittlerenVerweildauer
hinnehmen.? FolgerungWenn wir in ein DRG-KH
verlegen, ohne eineRückverlegung zu planen,
sollten wir tunlichst die mittlereVWD der
zugehörigen DRG erreichen (ökonomischer
Grund). Wenn wir aus einem DRG-KH zuverlegt
bekommen, ohne eineRückverlegung zu planen,
sollten wir tunlichst die mittlereVWD der
zugehörigen DRG erreichen (ökonomischer
Grund). Aber Medizinische stehen über
ökonomischen Gründen.
17
A
DRG-KH A
DRG-KH B
Varianten zwischen zwei DRG-Krankenhäusern
1
24 h lt VWD lt mVD? Verlegungsabschlag
VWD lt mVD? Verlegungsabschlag
2
24 h lt VWD gt mVD? kein Verlegungsabschlag
VWD lt mVD? Verlegungsabschlag
3
24 h lt VWD lt mVD? Verlegungsabschlag
VWD gt mVD? kein Verlegungsabschlag
4
VWD lt 24 h? Verlegungsabschlag
VWD lt uGVD und Entlassung? uGVD-Abschlag
5
VWD lt 24 h? Verlegungsabschlag
VWD lt mVD und Verlegung ? Verlegungsabschlag(als
verlegendes Haus)
18
B
DRG-KH A
BPflV-KH B
Das verlegende Krankenhaus berechnet eine DRG,
das auf-nehmende Krankenhaus nicht. Wenn KH A
die mittlere VWDnicht erreicht, werden
Verlegungsabschläge fällig (Ermittlung wieoben
beschrieben), KH B muss keine Abschläge hinnehmen
( 3Abs. 1 KFPV). ? FolgerungWenn wir in ein
BPflV-KH verlegen, ohne eineRückverlegung zu
planen, sollten wir tunlichst die mittlereVWD
der zugehörigen DRG erreichen (ökonomischer
Grund).
19
B
DRG-KH A
BPflV-KH B
Varianten zwischen DRG-KH und BPflV-KH
1
24 h lt VWD lt mVD? Verlegungsabschlag
VWD lt mVD? Verlegungsabschlag
2
24 h lt VWD gt mVD? kein Verlegungsabschlag
VWD lt mVD? Verlegungsabschlag
3
24 h lt VWD lt mVD? Verlegungsabschlag
VWD gt mVD? kein Verlegungsabschlag
4
VWD lt 24 h? Verlegungsabschlag
VWD lt uGVD und Entlassung? uGVD-Abschlag
5
VWD lt 24 h? Verlegungsabschlag
VWD lt mVD und Verlegung ? Verlegungsabschlag(als
verlegendes Haus)
20
C
BPflV-KH A
DRG-KH B
Varianten zwischen BPflV-KH und DRG-KH
1
24 h lt VWD lt mVD? Verlegungsabschlag
VWD lt mVD? Verlegungsabschlag
2
24 h lt VWD gt mVD? kein Verlegungsabschlag
VWD lt mVD? Verlegungsabschlag
3
24 h lt VWD lt mVD? Verlegungsabschlag
VWD gt mVD? kein Verlegungsabschlag
4
VWD lt 24 h? Verlegungsabschlag
VWD lt uGVD und Entlassung? uGVD-Abschlag
5
VWD lt 24 h? Verlegungsabschlag
VWD lt mVD und Verlegung ? Verlegungsabschlag(als
verlegendes Haus)
21
Verlegungen zwischen kooperierenden
Krankenhäusern beiBPflV-Fallpauschalen
(bisherige Fallpauschalen)
Bei einer Zusammenarbeit zwischen einem
verlegenden BPflV-Krankenhaus und
einemaufnehmenden DRG-Krankenhaus muss die
BPflV-Fallpauschale zwischen den Kranken-häusern
aufgeteilt werden.Bei einer Überschreitung der
GVD der BPflV-Fallpauschale rechnet das
aufnehmendeDRG-Krankenhaus ab dem Tage der
Überschreitung für jeden Belegungstag 150 ab(
3 Abs. 2 KFPV).
DRG-KH
Kooperierendes Haus
Verlegung
Bei auf Dauer angelegter Zusammenarbeitkeine
Abrechnung einer DRG-FP, da Weiter-behandlung
durch die BPflV-FP abgegolten.Beide
Krankenhäuser einigen sich über dieAufteilung
der BPflV-FP.
BPflV-KH
Patient mit Abrechnungeiner BPflV-Fallpauschale
DRG-KH
Nicht kooperierendes Haus
Abrechnung einer DRG-FP(ggf. mit
Verlegungsabschlag)
22
Verlegungen zwischen kooperierenden
Krankenhäusern beiA- und B-BPflV-Fallpauschalen
(bisherige Fallpauschalen)
Bei einer Zusammenarbeit zwischen einem
verlegenden BPflV-Krankenhaus und
einemaufnehmenden DRG-Krankenhaus und der
Abrechnung einer A-Fallpauschale im
verlegendenHaus, rechnet das aufnehmende DRG-KH
eine DRG-FP ab. Eine Kooperation i. S. des
14Abs. 11 BPflV liegt nicht vor, weil nicht die
Leistung einer FP von mehreren KH erbrachtwurde.
Auch nach BPflV wären hier 2 FP (A- und B-FP)
abgerechnet worden.
BPflV-KH
DRG-KH
Patient mit Abrechnungeiner BPflV-A-Fallpauschale
Abrechnung einer DRG-FP(Annahme des
Nichtvorliegenseiner Kooperation) und
ggf.Verlegungsabschlag
Bei einer Zusammenarbeit zwischen einem
verlegenden DRG-Krankenhaus und
einemaufnehmenden BPflV-Krankenhaus und der
Erbringung des Leistungsumfanges
einerA-Fallpauschale im DRG-KH, rechnet das
DRG-KH eine DRG-FP und das aufnehmendeBPflV-KH
tagesgleiche Pflegesätze ab. Die Abrechnung einer
B-FP ist nicht möglich,weil keine A-FP
abgerechnet wurde.
DRG-KH
BPflV-KH
Erbringung des Leistungs-umfanges einer A-FP
Abrechnung von tages-gleichen Pflegesätzen
23
Rückverlegung
Im Falle einer Rückverlegung in ein Krankenhaus,
hat dieses Krankenhaus eine Neueinstufung in eine
DRG-FP auf Grundlage der Daten aus beiden
Aufenthalten vorzunehmen.Wurde der erste
Aufenthalt bereits abgerechnet, ist eine
Stornierung der Rechnung vorzunehmen ( 2 Abs. 3
KFPV).SonderfallFalls eine Neueinstufung nach
der Rückverlegung nicht möglich ist, und deshalb
Entgelte nach 6 Abs. 1 KHEntgG abzurechnen
sind, erfolgt keine Zusammenführung beider
KH-Fälle (2 Abs. 3 KFPV).Die Verweildauer wird
aus den Belegungstagen beider Aufenthalte
ermittelt. Darauf basierend wird die
entsprechende Abschlagsermittlung durchgeführt.
Wurden beim ersten Aufenthalt tagesgleiche
Pflegesätze berechnet, ist die Anzahl der
Berechnungstage heranzuziehen (2 Abs. 3
KFPV). Das heißt Der Entlassungstag aus dem
ersten Krankenhausaufenthalt zählt auch nach der
Zusammenlegung der beiden Aufenthalte nicht als
Belegungstag !
24
Rückverlegung
Aufnahme am06.08. in KH A
Entlassung am10.08. aus KH A
Entlassung am15.08. aus KH B
Entlassung am21.08. aus KH A
Aufnahme am10.08. in KH B
Aufnahme am15.08. in KH A
8.
1.
6.
15.
10.
21.
L 64 ZmVD 3
Zusammenfassung beider KH A AufenthalteNeueingr
uppierung in N 60 B, mVD 3 TageAufenthalt A
10 Belegungstage
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