Title: Paragraph
1Paragraph 13 - Suchtmittelgesetz
- Dr. Wagner Reif Heidemarie
- Schularzt
- Tel. 050 536 68309
- e-Mailheidemarie.wagner_at_ktn.gv.at
213 Suchtmittelgesetz
313 Suchtmittelgesetz
Besteht ein auf Tatsachen begründeter Verdacht,
dass ein Schüler Suchtgift missbraucht, so wird
eine Untersuchung durch den Schularzt angeordnet.
413 Suchtmittelgesetz
- Es erfolgt die Verständigung des Schülers und
der Erziehungsberechtigten über die Anordnung der
Untersuchung
513 Suchtmittelgesetz
Der Schüler oder der Erziehungsberechtigte
verweigert die Untersuchung.
Schulleiter verständigt die Bezirksverwaltungsbehö
rde als Gesundheitsbehörde.
613 Suchtmittelgesetz
Der Schüler kommt zur Untersuchung.
Der schulpsychologischen Dienstes kann beigezogen
werden.
713 Suchtmittelgesetz
- Anamnese
- Biographie
- Lebensplan
- aktuelle private Lebenssituation
- Krankheitsanamnese
- Drogenanamnese
- Status
- somatisch
- psychisch
- Harnprobe
813 Suchtmittelgesetz
Suchtmittelmissbrauch wird nicht
bestätigt. Verständigung des Schülers und der
Erziehungs-berechtigten über das
Untersuchungsergebnis. Es erfolgen keine weiteren
Maßnahmen.
Suchtmittelmißbrauch wird bestätigt ! Der
Schüler und der Erziehungsberechtigte wird über
das Ergebnis der Untersuchung informiert
913 Suchtmittelgesetz
Anordnung von gesundheitsbezogenen Maßnahmen
Gespräch über gesundheitsbezogene Maßnahmen
zwischen Schüler, Erziehungs-berechtigten,
Schularzt, ggf.Schulpsychologen und Direktor.
Information, wo und bei wem die angeordnete
medizinische und oder therapeutische Maßnahme
erfolgen kann.
Vereinbarung über Behandlungsbeginn und die
Fristen zur unaufgeforderten Vorlage der
Behandlungsbestätigungen.
1013 Suchtmittelgesetz
Gesundheitsbezogenen Maßnahmen
- ärztliche Überwachung
- ärztliche Behandlung
- klin. psycholog. Behandlung und Betreuung
- Psychotherapie
- psychosoziale Beratung und Betreuung
1113 Suchtmittelgesetz
Wenn die Vereinbarung eingehalten wird erfolgen
keine weiteren Maßnahmen.
Wenn die Vereinbarungen nicht nicht eingehalten
werden, verständigt der Schulleiter die
Gesundheitsbehörde