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Folie 1

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Title: Menschenrettung Author: Home RL Last modified by: Gary Created Date: 1/25/2004 3:12:34 PM Document presentation format: Bildschirmpr sentation – PowerPoint PPT presentation

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Title: Folie 1


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NÖ Veranstaltungsgesetz
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Grundgedanke
Stärkere Verantwortung Veranstalter Sicherheit
für Besucher Anmeldesystem
ZIEL
  • Ablöse der bisher geltenden Bestimmungen
  • Vereinigung mit anderen bisherigen Gesetzen, wie
    z.B. Veranstaltungsbetriebsstättengesetz oder
    Lichtschauspielgesetz
  • getrennte Kompetenzen
  • Geltung für alle ab 1.1.2007 neu angemeldeten
    Veranstaltungen

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Grundgedanke
Unberührt bleiben Bewilligungspflichtendie nach
anderen Rechtsvorschriften, wie z.B.
Feuerpolizei Sicherheitspolizeigesetz -
Gefahrenabwehr Gebrauchsabgabegesetz
Straßenverkehrsordnung Gewerberecht
Luftfahrtrecht Wasserrecht etc.
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Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten 1.1.2007
  • Aufrechte Genehmigungen gelten bis zum
    Ablauf weiter
  • Bewilligungen nach Tanzschulgesetz oder
    Lichtschauspielgesetz gelten als
    Bewilligungen nach diesem Gesetz
  • Anhängige Verfahren sind nach den bisherigen
    Bestimmungen zu Ende zu führen

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Begriff
Öffentliche Veranstaltungen
Theatervorstellungen, Filmvorführungen
Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen
die
allgemein zugänglich d.h. für einen unbestimmten
Personenkreis ohne persönliches Naheverhältnis
(auch Tagesmitgliedschaften) bestimmt sind
und nicht
ausgenommen sind.
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Ausnahmen
  • juristische Personen öffentlichen Rechtes oder
    politische Parteien im Rahmen des gesetzlichen
    Wirkungsbereiches (NICHT bei überwiegendem
    Unterhaltungszweck mit Verabreichung Speisen und
    Getränke z.B. Feuerwehrfest
  • Religionsausübung gesetzlich anerkannter Kirchen
    oder Religionsgemeinschaften
  • Glücksspiele oder Versammlungen, ebenso Vereine
    jeweils andere gesetzliche Regelung

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Ausnahmen
  • in gewerbebehördlich genehmigten
    Gastgewerbebetriebsanlagen im dafür
    vorgesehenen Umfang (ZWECK)
  • Ausstellungen in baubehördlich bewilligten
    Gebäuden (ZWECK)
  • in Schulen, Musikschulen, Heimen, Kindergärten
    und Horten durch Einrichtung oder Insassen
    (baurechtliche Eignung)
  • Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine
    Gefährdung der ZUSCHAUER nicht erwarten lassen

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Ausnahmen
  • kulturelle und sportliche Veranstaltungen oder
    solche zum Zweck der Jugendbildung von
    Vereinen, deren Zweck in der Pflege des
    Jugendlebens liegt
    (NICHT Tanzveranstaltungen)
  • Volksbrauchtum
  • Muster- und Warenausstellungen von
    Gewerbetreibenden oder von land- und
    forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
  • Filmvorführungen in Gebäuden mit Geräten, die im
    Haushalt verwendet werden (weniger 9 m2)

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Ausnahmen
  • üblicher Zusammenhang mit Erwerbsausübung z.B.
    Messe, Modeschau, Präsentation,
    Werbeveranstaltungen
  • Spielautomaten nach NÖ Spielautomatengesetz und
    Glücksspiele nach dem Glückspielmonopol
  • Veranstaltungen der Bundestheater
  • Musikdarbietungen ohne Berufsmusiker
  • Vorträge, Kurse udgl. zu wissenschaftlichen
    Zwecken oder Volksbildung

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Verbote
  • Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und
    Sicherheit
  • sittenwidrig oder verrohend
  • am Karfreitag oder 24. Dezember bei Eignung zum
    Stören des Charakters dieser Tage
  • bei Staats- und Landestrauer mit Verordnung
    möglich

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Veranstalter
  • natürliche oder juristische Person
  • z.B. der Feuerwehrkommandant
  • eigenberechtigt und verlässlich
  • FEHLT bei
  • mehr als 3 Monate gerichtlicher Freiheitsstrafe
  • mehr als 3 Verwaltungsstrafen in 5 Jahren auf
    dem Gebiet des Veranstaltungs-, Suchtmittel-,
    Jugend- oder Gewerbewesens

    Befürchtung des Missbrauchs

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Veranstalter
  • volle Verantwortung
  • Betriebssicherheit der Betriebsstätte und
    ordnungsgemäße Durchführung
  • Anwesenheit während der gesamten Dauer
  • zumindest gemeldete Ansprechperson
    bis 1 Tag vor Beginn möglich
  • Name und Adresse muss auf sämtlichen
    schriftlichen Ankündigungen aufscheinen
  • SONST Entfernung durch Behörde möglich

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Veranstalter
  • Veranstalter muss Maßnahmen setzen
  • Abweisen von Personen
  • Auffordern zum Verlassen
  • Abbruch
  • Überwachung dass Höchstzahl
  • der Besucher nicht überschritten wird

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Zuständigkeit
Grundsätzlich
Gemeinde Bezirkshauptmannschaft Landesregierung
Veranstaltung nur in einer Gemeinde Veranstaltung erstreckt sich über mehrere Gemeinden Veranstaltung erstreckt sich über mehrere Bezirke
bis 3.000 Besucher gleichzeitig ab 3.000 Besucher gleichzeitig ab 50.000 Besucher gleichzeitig
Übertragungs-möglichkeit ab 500 Besuchern an BH
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Zuständigkeit
speziell
Gemeinde Bezirkshauptmannschaft Landesregierung
Filmvorführungen Projektionsfläche gt9m2 Außen- und Innenflächen Motorsportveranstaltungen außerhalb StVO
Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln z.B. Schaum-/Styroporparty Freizeit-/Themenparks
Zurschaustellung gefährlicher Tiere
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Zuständigkeit
Persönliche Bewilligung
  • Veranstaltungen im Umherziehen
  • Bewilligung zur Führung einer Tanzschule
    unter der Bezeichnung Tanzschule

Landesregierung
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Fristen
Gemeinde 4 Wochen vor Beginn Bezirksverwaltungsbe
ginn, Landesregierung 8 Wochen vor Beginn
sämtliche Unterlagen müssen vorliegen
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Inhalt der Ameldung
  • WER
  • Veranstalter samt Ansprechperson
  • WAS
  • Bezeichnung und Gegenstand
  • WANN
  • WO
  • Bezeichnung der Betriebsstätte samt Lageplan

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Inhalt der Anmeldung
  • sicherheits-, brandschutz-, verkehrs- und
    rettungstechnisches Konzept
  • Gesamtheit aller Maßnahmen, um einen
    reibungslosen Ablauf zu gewährleisten -
    einzelfallorientiert
  • sicherheitstechnisch
  • Securitypersonal, besondere Zutrittsregelungen
  • Maßnahmen gegen störende Kräfte

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Inhalt der Anmeldung
  • sicherheits-, brandschutz-, verkehrs- und
    rettungstechnisches Konzept
  • brandschutztechnisch
  • erste Löschhilfe organisatorisch
  • Brandschutzpersonal
  • Evakuierungsregelungen
  • verkehrstechnisch
  • Parkplatzregelungen
  • Freihaltung von Zufahrtswegen
  • Einweiser

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Inhalt der Anmeldung
  • sicherheits-, brandschutz-, verkehrs- und
    rettungstechnisches Konzept
  • rettungstechnisch
  • Sanitätskräfte
  • Notfalleinrichtungen
  • Verbandsmaterialbereitstellung
  • Konzept zur Vermeidung sanitärer Missstände
  • ausreichende Anzahl an Toiletten
  • Ablauf im Umgang mit Lebensmittel

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Inhalt der Anmeldung
  • Erklärung des Veranstalters über die
    Einhaltung sämtlicher sicherheitsrelevanten und
    bautechnischen Bestimmungen
  • Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversiche
    rung
  • über 500 Besucher
    Einsatz besonderer technischer Geräte
  • Gesamtbesucheranzahl
  • Höchstzahl von Besuchern, die gleichzeitig die
    Veranstaltung besuchen können

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Inhalt der Anmeldung
  • Bescheinigung über die Zertifizierung mobiler
    Einrichtungen
    wie zB. Zelte, Autodrom,
    Schaukeln udgl.
  • Betriebsstättenbewilligung oder Nachweis dass
    eine solche nicht erforderlich ist

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Überwachung
veranstaltungspolizeilich
  • Veranstaltungsbegriff
  • Anmeldung
  • Eignung der Betriebsstätte
  • Einhaltung der Bestimmungen
  • Einhaltung der Auflagen

sicherheitspolizeilich
nur auf besondere Anordnung der BH
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Überwachung
  • Behördenorgane haben jederzeit Zutritt
  • Räumung möglich, wenn
  • - Gründe für Untersagung
  • - unzumutbare Belästigung (Lärm, Rauch, etc.)
  • - unmittelbare Gefahr
  • - Überschreitung der Besucherhöchstzahl
  • - Verstoß gegen Jugendgesetz

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Sanktionen
  • Verwaltungsstrafen bei
  • Veranstaltungen ohne Anmeldung
  • verbotenen Veranstaltungen
  • Nichterfüllung der Verpflichtungen als
    Veranstalter
  • Fehlen einer Ansprechperson

Strafbehörde ist die BH Strafen bis zu 7.000.-
möglich
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Veranstaltungs-betriebsstätten
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Bewilligung
  • grundsätzlich Bewilligung erforderlich
  • NICHT jedoch bei
  • Veranstaltungsbetriebsstätten in
    gastgewerberechtlich bewilligten
    Betriebsanlagen
  • baubehördlich bewilligten Gebäuden wenn
    bereits eine Bewilligung erteilt wurde
  • bestehender Genehmigung innerhalb der letzten 5
    Jahre für gleichartige
    Veranstaltung

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Bewilligung
  • grundsätzlich Bewilligung erforderlich
  • NICHT jedoch bei
  • Vorlage einer TÜV-Bescheinigung (mobile
    Einrichtungen keine Baubewilligung
    erforderlich bei Bestand bis zu 2 Wochen)

Anpassung der BautechnikVO noch
ausständig derzeit daher analog BauO
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Zuständigkeit
grundsätzlich wie bei Anmeldung
zusätzlich jedoch
  • wenn bei Veranstaltungsbetriebstätte besondere
    technische Betriebseinrichtungen (Bühnenanlage
    mit bes. Bühnenmaschinerie) oder Betriebsmittel
    (erhöhte Brand und Explosionsgefahr) vorgesehen
    sind
  • Nutzung der Betriebsstätte im Umherziehen

Landesregierung
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Verfahren
  • wenn zusätzlich Baubewilligung notwendig
  • Verfahren möglichst gemeinsam
  • - erstmalige Errichtung ODER
  • - bewilligungspflichtige Änderung
  • keine Parteistellung für Anrainer
  • Bescheid hat dingliche Wirkung
  • Teilnahme der Feuerwehr wünschenswert
  • CHECKLISTE

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Beurteilungskriterien
  • Sicherheit der Besucher
  • Sicherheit der Teilnehmer
  • Brandschutz

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Feuerwehrfeste
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Allgemeines
  • keine Ausnahme vom Veranstaltungsgesetz
  • NICHT im gesetzlichen Wirkungsbereich
  • Betriebsstättengenehmigung erforderlich
  • wenn Durchführung im Gerätehaus
  • muss bei Anmeldung bereits vorliegen und gilt 5
    Jahre
  • zumeist Zuständigkeit der Gemeinde bestehen
  • Anmeldung 4 Wochen vor Beginn
  • Kommandant gilt als Veranstalter
  • muss auch mit Namen und zumindest FF-Adresse
    sichtbar aufscheinen (Plakate, Transparente etc.)

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Unterlagen
  • Objektplan mit folgendem Inhalt (analog BauO)
  • Fluchtwege
  • Notausgänge
  • Löscheinrichtungen
  • technische Einrichtungen (Küchengeräte)
  • Be- und Entlüftungsmöglichkeiten
  • Geräteliste (Prüfbescheinigungen)
  • Betriebsbeschreibung
  • Lageplan mit eingezeichneten Zufahrtswegen für
    Einsatzfahrzeuge
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