Title: Folie 1
1NÖ Veranstaltungsgesetz
2Grundgedanke
Stärkere Verantwortung Veranstalter Sicherheit
für Besucher Anmeldesystem
ZIEL
- Ablöse der bisher geltenden Bestimmungen
- Vereinigung mit anderen bisherigen Gesetzen, wie
z.B. Veranstaltungsbetriebsstättengesetz oder
Lichtschauspielgesetz - getrennte Kompetenzen
- Geltung für alle ab 1.1.2007 neu angemeldeten
Veranstaltungen
3Grundgedanke
Unberührt bleiben Bewilligungspflichtendie nach
anderen Rechtsvorschriften, wie z.B.
Feuerpolizei Sicherheitspolizeigesetz -
Gefahrenabwehr Gebrauchsabgabegesetz
Straßenverkehrsordnung Gewerberecht
Luftfahrtrecht Wasserrecht etc.
4Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten 1.1.2007
- Aufrechte Genehmigungen gelten bis zum
Ablauf weiter - Bewilligungen nach Tanzschulgesetz oder
Lichtschauspielgesetz gelten als
Bewilligungen nach diesem Gesetz - Anhängige Verfahren sind nach den bisherigen
Bestimmungen zu Ende zu führen
5Begriff
Öffentliche Veranstaltungen
Theatervorstellungen, Filmvorführungen
Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen
die
allgemein zugänglich d.h. für einen unbestimmten
Personenkreis ohne persönliches Naheverhältnis
(auch Tagesmitgliedschaften) bestimmt sind
und nicht
ausgenommen sind.
6Ausnahmen
- juristische Personen öffentlichen Rechtes oder
politische Parteien im Rahmen des gesetzlichen
Wirkungsbereiches (NICHT bei überwiegendem
Unterhaltungszweck mit Verabreichung Speisen und
Getränke z.B. Feuerwehrfest - Religionsausübung gesetzlich anerkannter Kirchen
oder Religionsgemeinschaften - Glücksspiele oder Versammlungen, ebenso Vereine
jeweils andere gesetzliche Regelung
7Ausnahmen
- in gewerbebehördlich genehmigten
Gastgewerbebetriebsanlagen im dafür
vorgesehenen Umfang (ZWECK) - Ausstellungen in baubehördlich bewilligten
Gebäuden (ZWECK) - in Schulen, Musikschulen, Heimen, Kindergärten
und Horten durch Einrichtung oder Insassen
(baurechtliche Eignung) - Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine
Gefährdung der ZUSCHAUER nicht erwarten lassen
8Ausnahmen
- kulturelle und sportliche Veranstaltungen oder
solche zum Zweck der Jugendbildung von
Vereinen, deren Zweck in der Pflege des
Jugendlebens liegt
(NICHT Tanzveranstaltungen) - Volksbrauchtum
- Muster- und Warenausstellungen von
Gewerbetreibenden oder von land- und
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen - Filmvorführungen in Gebäuden mit Geräten, die im
Haushalt verwendet werden (weniger 9 m2)
9Ausnahmen
- üblicher Zusammenhang mit Erwerbsausübung z.B.
Messe, Modeschau, Präsentation,
Werbeveranstaltungen - Spielautomaten nach NÖ Spielautomatengesetz und
Glücksspiele nach dem Glückspielmonopol - Veranstaltungen der Bundestheater
- Musikdarbietungen ohne Berufsmusiker
- Vorträge, Kurse udgl. zu wissenschaftlichen
Zwecken oder Volksbildung
10Verbote
- Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und
Sicherheit - sittenwidrig oder verrohend
- am Karfreitag oder 24. Dezember bei Eignung zum
Stören des Charakters dieser Tage - bei Staats- und Landestrauer mit Verordnung
möglich
11Veranstalter
- natürliche oder juristische Person
- z.B. der Feuerwehrkommandant
- eigenberechtigt und verlässlich
- FEHLT bei
- mehr als 3 Monate gerichtlicher Freiheitsstrafe
- mehr als 3 Verwaltungsstrafen in 5 Jahren auf
dem Gebiet des Veranstaltungs-, Suchtmittel-,
Jugend- oder Gewerbewesens
Befürchtung des Missbrauchs
12Veranstalter
- volle Verantwortung
- Betriebssicherheit der Betriebsstätte und
ordnungsgemäße Durchführung - Anwesenheit während der gesamten Dauer
- zumindest gemeldete Ansprechperson
bis 1 Tag vor Beginn möglich - Name und Adresse muss auf sämtlichen
schriftlichen Ankündigungen aufscheinen - SONST Entfernung durch Behörde möglich
13Veranstalter
- Veranstalter muss Maßnahmen setzen
- Abweisen von Personen
- Auffordern zum Verlassen
- Abbruch
- Überwachung dass Höchstzahl
- der Besucher nicht überschritten wird
14Zuständigkeit
Grundsätzlich
Gemeinde Bezirkshauptmannschaft Landesregierung
Veranstaltung nur in einer Gemeinde Veranstaltung erstreckt sich über mehrere Gemeinden Veranstaltung erstreckt sich über mehrere Bezirke
bis 3.000 Besucher gleichzeitig ab 3.000 Besucher gleichzeitig ab 50.000 Besucher gleichzeitig
Übertragungs-möglichkeit ab 500 Besuchern an BH
15Zuständigkeit
speziell
Gemeinde Bezirkshauptmannschaft Landesregierung
Filmvorführungen Projektionsfläche gt9m2 Außen- und Innenflächen Motorsportveranstaltungen außerhalb StVO
Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln z.B. Schaum-/Styroporparty Freizeit-/Themenparks
Zurschaustellung gefährlicher Tiere
16Zuständigkeit
Persönliche Bewilligung
- Veranstaltungen im Umherziehen
- Bewilligung zur Führung einer Tanzschule
unter der Bezeichnung Tanzschule
Landesregierung
17Fristen
Gemeinde 4 Wochen vor Beginn Bezirksverwaltungsbe
ginn, Landesregierung 8 Wochen vor Beginn
sämtliche Unterlagen müssen vorliegen
18Inhalt der Ameldung
- WER
- Veranstalter samt Ansprechperson
- WAS
- Bezeichnung und Gegenstand
- WANN
- WO
- Bezeichnung der Betriebsstätte samt Lageplan
19Inhalt der Anmeldung
- sicherheits-, brandschutz-, verkehrs- und
rettungstechnisches Konzept
- Gesamtheit aller Maßnahmen, um einen
reibungslosen Ablauf zu gewährleisten -
einzelfallorientiert - sicherheitstechnisch
- Securitypersonal, besondere Zutrittsregelungen
- Maßnahmen gegen störende Kräfte
20Inhalt der Anmeldung
- sicherheits-, brandschutz-, verkehrs- und
rettungstechnisches Konzept
- brandschutztechnisch
- erste Löschhilfe organisatorisch
- Brandschutzpersonal
- Evakuierungsregelungen
- verkehrstechnisch
- Parkplatzregelungen
- Freihaltung von Zufahrtswegen
- Einweiser
21Inhalt der Anmeldung
- sicherheits-, brandschutz-, verkehrs- und
rettungstechnisches Konzept
- rettungstechnisch
- Sanitätskräfte
- Notfalleinrichtungen
- Verbandsmaterialbereitstellung
- Konzept zur Vermeidung sanitärer Missstände
- ausreichende Anzahl an Toiletten
- Ablauf im Umgang mit Lebensmittel
22Inhalt der Anmeldung
- Erklärung des Veranstalters über die
Einhaltung sämtlicher sicherheitsrelevanten und
bautechnischen Bestimmungen - Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversiche
rung - über 500 Besucher
Einsatz besonderer technischer Geräte - Gesamtbesucheranzahl
- Höchstzahl von Besuchern, die gleichzeitig die
Veranstaltung besuchen können
23Inhalt der Anmeldung
- Bescheinigung über die Zertifizierung mobiler
Einrichtungen
wie zB. Zelte, Autodrom,
Schaukeln udgl. - Betriebsstättenbewilligung oder Nachweis dass
eine solche nicht erforderlich ist -
24Überwachung
veranstaltungspolizeilich
- Veranstaltungsbegriff
- Anmeldung
- Eignung der Betriebsstätte
- Einhaltung der Bestimmungen
- Einhaltung der Auflagen
sicherheitspolizeilich
nur auf besondere Anordnung der BH
25Überwachung
- Behördenorgane haben jederzeit Zutritt
- Räumung möglich, wenn
- - Gründe für Untersagung
- - unzumutbare Belästigung (Lärm, Rauch, etc.)
- - unmittelbare Gefahr
- - Überschreitung der Besucherhöchstzahl
- - Verstoß gegen Jugendgesetz
26Sanktionen
- Verwaltungsstrafen bei
- Veranstaltungen ohne Anmeldung
- verbotenen Veranstaltungen
- Nichterfüllung der Verpflichtungen als
Veranstalter - Fehlen einer Ansprechperson
Strafbehörde ist die BH Strafen bis zu 7.000.-
möglich
27Veranstaltungs-betriebsstätten
28Bewilligung
- grundsätzlich Bewilligung erforderlich
- NICHT jedoch bei
- Veranstaltungsbetriebsstätten in
gastgewerberechtlich bewilligten
Betriebsanlagen - baubehördlich bewilligten Gebäuden wenn
bereits eine Bewilligung erteilt wurde - bestehender Genehmigung innerhalb der letzten 5
Jahre für gleichartige
Veranstaltung
29Bewilligung
- grundsätzlich Bewilligung erforderlich
- NICHT jedoch bei
- Vorlage einer TÜV-Bescheinigung (mobile
Einrichtungen keine Baubewilligung
erforderlich bei Bestand bis zu 2 Wochen)
Anpassung der BautechnikVO noch
ausständig derzeit daher analog BauO
30Zuständigkeit
grundsätzlich wie bei Anmeldung
zusätzlich jedoch
- wenn bei Veranstaltungsbetriebstätte besondere
technische Betriebseinrichtungen (Bühnenanlage
mit bes. Bühnenmaschinerie) oder Betriebsmittel
(erhöhte Brand und Explosionsgefahr) vorgesehen
sind - Nutzung der Betriebsstätte im Umherziehen
Landesregierung
31Verfahren
- wenn zusätzlich Baubewilligung notwendig
- Verfahren möglichst gemeinsam
- - erstmalige Errichtung ODER
- - bewilligungspflichtige Änderung
- keine Parteistellung für Anrainer
- Bescheid hat dingliche Wirkung
- Teilnahme der Feuerwehr wünschenswert
- CHECKLISTE
32Beurteilungskriterien
- Sicherheit der Besucher
- Sicherheit der Teilnehmer
- Brandschutz
33Feuerwehrfeste
34Allgemeines
- keine Ausnahme vom Veranstaltungsgesetz
- NICHT im gesetzlichen Wirkungsbereich
- Betriebsstättengenehmigung erforderlich
- wenn Durchführung im Gerätehaus
- muss bei Anmeldung bereits vorliegen und gilt 5
Jahre - zumeist Zuständigkeit der Gemeinde bestehen
- Anmeldung 4 Wochen vor Beginn
- Kommandant gilt als Veranstalter
- muss auch mit Namen und zumindest FF-Adresse
sichtbar aufscheinen (Plakate, Transparente etc.)
35Unterlagen
- Objektplan mit folgendem Inhalt (analog BauO)
- Fluchtwege
- Notausgänge
- Löscheinrichtungen
- technische Einrichtungen (Küchengeräte)
- Be- und Entlüftungsmöglichkeiten
- Geräteliste (Prüfbescheinigungen)
- Betriebsbeschreibung
- Lageplan mit eingezeichneten Zufahrtswegen für
Einsatzfahrzeuge