Reform des Gemeindehaushaltsrechts - PowerPoint PPT Presentation

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Reform des Gemeindehaushaltsrechts

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Title: Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in Mecklenburg-Vorpommern (NKHR-MV) Author: II320g Last modified by: KuchelD Created Date: 11/8/2005 9:40:03 AM – PowerPoint PPT presentation

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Title: Reform des Gemeindehaushaltsrechts


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  • Reform des Gemeindehaushaltsrechts

2
Ziele der Reform des Gemeindehaushaltsrechts
  • Vermögensdarstellung in einer Bilanz
  • Darstellung des Ressourcenaufkommens und
    verbrauches
  • Darstellung der Leistungen einer Verwaltung als
    Produkte Outputorientierung
  • Unterstützung einer Kosten- und
    Leistungsrechnung sowie des Controlling
  • Integration der Beteiligungen und
    Vereinheitlichung des Rechnungswesens im Konzern
    Kommune

Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008
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Entwicklung in Mecklenburg-Vorpommern
  • Seit 14. November 2003 Projektarbeitsgruppe im IM
  • 1. März 2005 - Kabinettsbeschluss zur
    Vorbereitung der Reform des Gemeindehaushaltsrecht
    s
  • 11. April 2006 - Kabinettsbeschluss zur
    Umsetzung der Reform des Gemeindehaushaltsrechts
  • NKHR-MV auf der Grundlage kommunaler Doppik
  • Umstellungszeitraum 2008 2012
  • Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV

Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008
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Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV - Projektziele
  • konstruktive Begleitung des Reformprozesses
  • möglichst einheitliche Vorgehensweise im Land
  • notwendige fachliche Unterstützung insbesondere
    der vielen kleineren Kommunen
  • Reduzierung des Aufwandes der einzelnen Kommune
    durch die Erarbeitung von Leitfäden,
    Praxishilfen und Empfehlungen
  • Erarbeitung einer Empfehlung für das Regelwerk

Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008
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Projektstruktur
Lenkungsausschuss NKHR-MV
Projektgruppe Projektteam,Vertreter IM und der
kommunalen Verbände
Externe Beratung
QualitätssicherungProjektmarketing
Teilprojekt 1Frühstarter ArbeitskreiseSonderarbe
itskreiseInformationsveranstaltungenWorkshops
Teilprojekt 3Fortbildung Dozentenworkshops
Teilprojekt 2NKHR-MV ArbeitsgruppeSonderfragen
der Vermögenserfassung u. Bewertung
Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008
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Informationen zur Reform des Gemeindehaushaltsrech
ts über Internetpräsentation des Projektes
  • Internetseite des Innenministeriums
  • www.im.mv-regierung.de/
    Themen/kommunale Themen/Doppik/NKHR
  • oder www.nkhr-mv.de
  • außerdem
  • Informationsveranstaltungen
  • Flächendeckendes Netzwerk von Arbeitskreisen
  • Newsletter NKHR-MV (Den Newsletter NKHR-MV
    erhalten alle Interessierten per Mail zugesandt.)

Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008
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(No Transcript)
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Umstellung auf die kommunale Doppik in M-V
  • Frühstarter zum 1.1.2008 - Stadt
    Neubrandenburg (kreisfreie Stadt) - Ämter
    Dömitz-Malliß, Krakow am See, Laage,
    Neustrelitz-Land und Neverin
  • Frühstarter zum 1.1.2009etwa 25 amtsfreie
    Gemeinden und Ämter
  • 2012 kommunale Doppik verbindlich für alle
    Kommunen

Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008
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Regelwerk des NKHR-MV
  • Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts
    vom 14. Dezember 2008
  • GemHVO-Doppik vom 25. Februar 2008
  • GemKVO-Doppik vom 25. Februar 2008
  • EigVO M-V vom 25. Februar 2008
  • derzeit Arbeit an Verwaltungsvorschriften zur
    GemHVO-Doppik und zur GemKVO-Doppik(Entwürfe im
    Internet verfügbar)

Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008
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Kommunalverfassung
  • 64 Absatz 2 Kommunalverfassung
  • Für städtebauliche Sondervermögen zur
    Durchführung von städtebaulichen
    Sanierungsmaßnahmen gemäß
    136 des Baugesetzbuches und städtebaulichen
    Entwicklungsmaßnahmen
    gemäß 165 Baugesetzbuchist eine Sonderrechnung
    zu führen.

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Leitfaden Städtebauliches Sondervermögen
  • Arbeitsgruppe mit Vertretern von einigen
    Sanierungsträgern und dem Landesförderinstitut
  • über das Ministerium für Verkehr, Bau und
    Landesentwicklung
  • Danke!

Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008
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Kommunale Doppik Anforderungen an die
Sonderrechnung für das Städtebauliche
Sondervermögen
  • Heinz Deisenroth
  • Mittelrheinische Treuhand
  • Externer Berater im Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV

Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008
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Grundlagen und Konzeption des NKHR-MVVier
BegriffspaareDas Regelwerk des
NKHR-MVRechnungslegung SondervermögenSonstiges

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Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen
Doppisches Rechnungswesen
Finanzbuchhaltung
Kosten- und Leistungsrechnung
Haushaltsplanung
Erfassung Dokumentation
Kontrolle/ Steuerung
Planung / Kontrolle
  • Buchführung
  • Inventur
  • Jahresabschluss
  • Ergebnisrechnung
  • Finanzrechnung
  • Teilrechnungen
  • Bilanz
  • Anhang
  • Anlagen

Kostenartenrechnung Kostenstellenrechnung Kostentr
ägerrechnung
Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Teilhaushalte Stel
lenplan Anlagen
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Die drei Komponenten der kommunalen Doppik
Anlehnung an kaufmännische Buchführung und
Handelsrecht
Bilanz
Ergebnisrechnung
Finanzrechnung
Aktiva
Passiva
Erträge ./. Aufwendungen
Eigenkapital(Saldo der Bilanz)
Einzahlungen ./. Auszahlungen
Vermögen
Liquide Mittel
Fremdkapital
Liquiditätssaldo
Ergebnissaldo
Vermögensmehrung oder -minderung
Ermächtigungen für VerwaltungshandelnLiquiditätsp
lanung
Geschlossenes ressourcenverbrauchs-orientiertes
Rechnungssystem
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Gliederung der Bilanz

Mittelherkunft
Mittelverwendung
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Gliederung der Ergebnisrechnung
  • Laufendes Ergebnis aus der
    Verwaltungstätigkeit
  • Finanzergebnis
  • Ordentliches Ergebnis
  • außerordentliches Ergebnis
  • Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen
  • /- Veränderung der Kapitalrücklage
  • /- Veränderung der Rücklage für Belastungen aus
    dem kommunalen Finanzausgleich
  • /- Veränderung der sonstigen zweckgebundenen
    Ergebnisrücklagen
  • Jahresergebnis

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Gliederung der Finanzrechnung
  • Ermittlung des Finanzmittelüberschusses /
    Finanzmittelfehlbetrages
  • Laufende Ein- und Auszahlungen aus der
    Verwaltungstätigkeit
  • /- Zins- und sonstige Finanzein- und
    auszahlungen
  • Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen
  • /- außerordentliche Ein- und Auszahlungen
  • Saldo der ordentlichen und außerordentlichen
    Ein- und Auszahlungen
  • /- Ein- und Auszahlungen aus der
    Investitionstätigkeit
  • Finanzmittelüberschuss / Finanzmittelfehlbetr
    ag
  • Fortsetzung folgt

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Gliederung der Finanzrechnung (Fortsetzung)
  • Verwendung des Finanzmittelüberschusses bzw.

    Abdeckung des Finanzmittelfehlbetrages
  • Ein- und Auszahlungen aus Krediten für
    Investitionen
  • /- Ein- und Auszahlungen aus Krediten zur
    Sicherung der Zahlungsfähigkeit
  • /- Veränderung der liquiden Mittel
  • Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
    Finanzierungstätigkeit
  • Ein- und Auszahlungen aus durchlaufenden
    Geldern
  • Besondere Darstellung der Finanzierungstätigkeit
    für amtsangehörige Gemeinden.

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Teilhaushalte
  • Der Haushalt ist angemessen in Teilhaushalte zu
    gliedern.
  • Die Gliederung kann funktional oder
    institutionell erfolgen.
  • Ein oder mehrere Produkte bilden einen
    Teilhaushalt.
  • Jeder Teilhaushalt bildet eine Bewirtschaftungsein
    heit.
  • Die zentralen Finanzdienstleistungen sind
    grundsätzlich als eigener Teilhaushalt zu zeigen.
  • Teilhaushalte sind für das Städtebauliche
    Sondervermögen nicht zu erstellen.

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Vier Begriffspaare
Zahlungs- mittelbestand
Einzahlungen
Auszahlungen
Finanzrechnung Doppik
Geldvermögen
Einnahmen
Ausgaben
Kameralistik
Reinvermögen
Erträge
Aufwendungen
Ergebnisrechnung Doppik
Kosten
Leistungen
Kostenrechnung
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Das Regelwerk des NKHR-MV
  • Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts
  • - Kommunal-Doppik-Einführungsgesetz
  • (KomDoppikEG M-V)
  • Änderung KV M-V (u.a. Neufassung Teil 1
    Abschnitt 4 Haushaltswirtschaft
  • sowie weiterer Einzelbestimmungen u.a. 64
    Sondervermögen)
  • - Anpassung anderer Gesetze (z.B. KPG)

GemHVO-DoppikGemKVO-Doppik EigVO M-V
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Das Regelwerk des NKHR-MV (Fortsetzung)
Verwaltungsvorschriften Landeseinheitlicher
Kontenrahmen- und Produktrahmenplan,Leitfaden
zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen
Vermögens mit Abschreibungstabelle sowie
bilanzielle Behandlung des Städtebaulichen
Sondervermögens im NKHR-MV
Praxishilfen z.B. Muster für Dienstanweisungen,
Empfehlungen zur Ausgestaltung des
produktorientierten Haushaltes und der KLR,
Musterprüfungsbericht usw.
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Rechnungslegung der Sondervermögen
  • Rechtsgrundlage
  • 64 Kommunalverfassung (KV M-V)
  • Abs. 1 Verweis auf Einzelvorschriften der KV
    M-V, die von den gemeindlichen Eigenbetrieben
    anzuwenden sind.
  • Abs. 2 Verpflichtung für städtebauliche
    Sondervermögen zur Durchführung von
    städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen gemäß 136
    des Baugesetzbuches und städtebaulichen
    Entwicklungsmaßnahmen gemäß 165 des
    Baugesetzbuches zur Führung einer Sonderrechnung.
  • Abs. 3 Für nicht unbedeutende nichtrechtsfähige
    Stiftungen ist eine Sonderrechnung zu führen.
  • Abs. 4 Für Sondervermögen nach Abs. 2 und 3
    gelten sämtliche Vorschrif-ten des 4. Abschnitts
    der Kommunalverfassung (Haushaltswirtschaft).

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Rechnungslegung der Sondervermögen
  • Die KV M-V verpflichtet die Gemeinden zur
    Führung einer Sonderrechnung nach den
    Vorschriften des 4. Abschnitts der KV.
  • Es werden keine neue Rechnungs- oder
    Abrechnungs-verpflichtungen des Sanierungsträgers
    durch die KV M-V begründet.
  • Es besteht keine Verpflichtung, die bisher vom
    Sanierungsträger verwendeten Kontenpläne an den
    landeseinheitlichen Kontenplan anzupassen. Die
    Gemeinde muss den landeseinheitlichen
    Kontenrahmen beachten. Daher Überleitungstabelle
    (Anlage 1).
  • Alle mit dem mit dem Ministerium für Verkehr,
    Bau und Landesentwicklung und dem
    Landesförderinstitut abgestimmten
    Abrechnungsverfahren bleiben unverändert.

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Rechnungslegung der Sondervermögen
  • Pflicht zur Erstellung einer Eröffnungsbilanz
  • Gemeinden haben zum gleichen Zeitpunkt, zu dem
    sie den Kernhaushalt auf die Doppik umzustellen,
    die Rechnungslegung ihrer Sondervermögen mit
    Sonderrechnung umzustellen.
  • Für das Städtebauliche Sondervermögen sind die
    Vorschriften des KomDoppikEG M-V sinngemäß
    anzuwenden mit der Ausnahme der 13 und 14
    sowie der 16 bis 18.
  • Damit besteht auch eine Verpflichtung zur
    Erstellung einer Eröffnungsbilanz und eines
    Anhangs für das Städtebauliche Sondervermögen. Es
    besteht kein Unterschied zu den anderen
    Sondervermögen mit Sonderrechnung.

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Rechnungslegung der Sondervermögen
  • Eröffnungsbilanz
  • Aktivseite
  • Anlagevermögen
  • - Zuwendungen an Dritte, die einer mehrjährigen
    Zweckbindung
  • unterliegen, bei denen die Zweckbindung noch
    nicht ausgelaufen ist
  • - Bis zum Bilanzstichtag noch nicht
    zurückgezahlte Darlehen, die an
  • Dritte ausgereicht wurden
  • - Die Bewertung erfolgt grundsätzlich mit dem
    Nominalwert, es sei
  • denn, es sind außerplanmäßige Abschreibungen
    vorzunehmen.
  • - Es ist eine Anlagenübersicht zu erstellen.

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Rechnungslegung der Sondervermögen
  • Umlaufvermögen
  • Bis zum Bilanzstichtag noch nicht verwertete
    privat nutzbare Objekte,
  • unterteilt noch Objekten,
  • - die vom Sanierungsträger erworben wurden
  • - die von der Gemeinde eingebracht wurden
  • - Die Bewertung der erworbenen Grundstücke
    erfolgt mit den Anschaf-
  • fungskosten, die der eingebrachten
    Grundstücke mit dem Wert, der in
  • der Bilanz des Kernhaushalts anzusetzen wäre.
    Hinzuzurechnen sind
  • die bisher angefallenen Ausgaben für die
    Errichtung, Modernisierung
  • und Instandsetzung dieser Objekte
  • - Soweit erforderlich sind Abschreibungen auf
    den niedrigeren Marktwert
  • vorzunehmen.

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Rechnungslegung der Sondervermögen
  • - Bis zum Bilanzstichtag noch nicht mit der
    Gemeinde abgerechnete
  • öffentlich nutzbare Objekte
  • - Die Bewertung erfolgt grundsätzlich in Höhe
    der angefallenen Ausgaben.
  • - Forderungen aus noch nicht weiterberechneten
    Betriebskosten aus der
  • Verwaltung der D4-Objekte
  • - Forderungen aus Zwischenfinanzierungen,
    Grundstückskaufpreisen,
  • Vermietungen, noch nicht beglichenen
    Darlehenszinsen
  • - Die Bewertung der Forderungen erfolgt mit dem
    Nominalwert, sofern
  • keine außerplanmäßigen Abschreibungen
    vorzunehmen sind.
  • - Pflicht zur Erstellung einer
    Forderungsübersicht

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Rechnungslegung der Sondervermögen
  • Bank- und Barmittelbestände
  • - Die Bewertung erfolgt mit dem Nominalwert.
  • Eigenkapital
  • - Differenz zwischen Vermögen, das auf der
    Aktivseite ausgewiesen ist
  • und den Sonderposten, Rückstellungen und
    Verbindlichkeiten, die auf
  • der Passivseite ausgewiesen sind.
  • Es ist eine Kontrollrechnung möglich aufgrund
    der Gegenüberstellung
  • aller kumulierten Ausgaben und Einnahmen nach
    Abzug der Einnahmen
  • und Ausgaben, die in der Eröffnungsbilanz
    ausgewiesen werden, die im
  • Wesentlichen die noch nicht abgerechneten
    Objekte betreffen.

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Rechnungslegung der Sondervermögen
  • Sonderposten
  • - Gegenwert der auf der Aktivseite ausgewiesenen
    Vermögensgegenstände
  • mit Ausnahme der Vermögensgegenstände aus der
    Verwaltung der D4-
  • Objekte und der von der Gemeinde eingebrachten
    privat nutzbaren
  • Objekte sowie der aufgenommenen Darlehen, der
    von der Gemeinde
  • geleisteten Anzahlungen für öffentlich nutzbare
    Objekte und von der
  • Gemeinde weitergegebener Ablösebeiträge und
    Beiträge nach dem KAG.
  • - Die Aufteilung auf die Sanierungsträger erfolgt
    entsprechend der
  • Fördermittelzusagen von Bund, Land und Gemeinde
    sowie Dritter.

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Rechnungslegung der Sondervermögen
  • Verbindlichkeiten
  • - Erhaltene Anzahlungen der Gemeinde für
    öffentlich nutzbare Objekte
  • - Aus der Verwaltung von privat nutzbaren
    Objekten
  • - Aus der Sanierung der Objekte (Leistungen vor
    dem Bilanzstichtag,
  • Zahlung nach dem Bilanzstichtag)
  • - Darlehen, die für das Sondervermögen
    aufgenommen wurden
  • - Die Bewertung erfolgt grundsätzlich mit dem
    Nominalwert.
  • - Es ist eine Verbindlichkeitenübersicht zu
    erstellen.

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Rechnungslegung der Sondervermögen
  • Haushaltssatzung und Haushaltsplan
  • Es sind die amtlichen Muster zu verwenden, die
    an die amtlichen Muster für den Kernhaushalt
    weitgehend angelehnt sind.
  • Bei dem Finanz- und dem Ergebnishaushalt ist
    lediglich die Mindest-gliederung verbindlich zu
    beachten (Posten, die mit einer laufenden
    Nummerierung versehen sind) die weiteren
    Untergliederungen stellen lediglich
    Zuordnungsvorschriften dar.
  • In die Haushaltsplanung sind die Planungsdaten
    der Sanierungsträger zu übernehmen. Sie sind
    entsprechend der Überleitungstabelle (Anlage 1)
    den doppischen Konten zuzuordnen.
  • Teilhaushalte sind nicht zu erstellen.
  • Die Planungsgrundsätze der GemHVO-Doppik gelten
    sinngemäß.

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Rechnungslegung der Sondervermögen
  • Tagesabschluss
  • Zumindest am Ende eines Quartals sind die
    kumulierten Ausgaben und Einnahmen des
    Sanierungsträgers in das Rechnungswesen des
    Sanierungsträgers summarisch zu übernehmen. Die
    Überleitung von den Konten des Sanierungsträgers
    auf die doppischen Konten des Sondervermögens
    erfolgt auf der Grundlage der Überleitungstabelle
    (Anlage 1).
  • Zu jedem Übernahmestichtag ist ein
    Tagesabschluss zu erstellen.
  • Unterjährig muss keine Fortschreibung der
    Forderungen und Verbindlichkeiten sowie der
    Rückstellungen vorgenommen werden.

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Rechnungslegung der Sondervermögen
  • Kostenrechnung
  • Sofern vom Sanierungsträger eine Kostenrechnung
    erstellt wird, reicht diese auch für das
    Sondervermögen aus.
  • Deckungsgrundsätze
  • Die Deckungsgrundsätze der GemHVO-Doppik gelten
    sinngemäß.
  • Weitere Bestimmungen zur Haushaltswirtschaft
  • Die 19 bis 23 GemHVO-Doppik gelten sinngemäß.

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Rechnungslegung der Sondervermögen
  • Jahresabschluss
  • Die Vorschriften des 7. und 8. Teiles der
    GemHVO-Doppik gelten sinngemäß.
  • Teilrechnungen sind nicht zu erstellen.
  • Es gelten die analogen Aussagen wie zur
    Eröffnungsbilanz.

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Rechnungslegung der Sondervermögen
  • Besondere Sachverhalte
  • Verkauf privat nutzbarer Objekte
  • - Ausbuchung mit Übergang von Nutzen und Lasten
  • - Gleichzeitig Einbuchung der Kaufpreisforderung
    und der Verkaufserlöse
  • - Ausbuchung der für das Objekt erhaltenen
    Fördermittel
  • Einbringung gemeindeeigener D4-Objekte
  • - Bewertung mit dem Wert, den die Gemeinde für
    Verkaufsgrundstücke
  • anzusetzen hätte
  • Für die Aufbewahrung von Unterlagen gilt 29
    GemHVO-Doppik.

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Rechnungslegung der Sondervermögen
  • Anlage 2 Grundstücksverzeichnis
  • Die Anlage ist von der Gemeinde zu erstellen auf
    der Grundlage des Grundstücksverzeichnisses, das
    vom Sanierungsträger zu erstellen ist. Ergänzende
    Daten sind von der Gemeinde nachzupflegen.
  • In die Anlage sind die noch nicht verwerteten
    und die bereits verwerteten Objekte aufzunehmen.
    Sofern bis zum Zeitpunkt der Erstellung der
    Eröffnungsbilanz noch keine Daten hinsichtlich
    der bereits verwerteten Objekte vorliegen, ist
    dies nicht zu beanstanden.

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Rechnungslegung der Sondervermögen
  • Anlage 3 Darlehensverzeichnis
  • Das Darlehensverzeichnis ist abzuleiten aus den
    Daten, die vom Sanierungsträger bereitgestellt
    werden. Ergänzende Angaben sind von der Gemeinde
    nachzupflegen.
  • Anlage 4 Eröffnungsbilanz
  • Die dargestellte Entwicklung der Bilanzwerte
    (Kumulierte Gesamt-Ausgaben bzw. kumulierte
    Gesamt-Einnahmen abzüglich kumulierte Ausgaben
    und Einnahmen für bereits abgerechnete Objekte
    kumulierte Ausgaben und Einnahmen für noch nicht
    abgerechnete Objekte) muss nicht in die Bilanz
    übernommen werden.

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Sonstiges
  • Die Gemeinden haben mit der Zusammenstellung der
    kumulierten Einnahmen und Ausgaben die
    wesentlichen Daten, die für das Rechnungswesen
    des Sondervermögens benötigt werden.
  • Zusätzlich benötigen die Gemeinden zu den
    Bilanzstichtagen lediglich eine Zusammenstellung
    der Forderungen und Verbindlichkeiten (Leistungen
    vor dem Bilanzstichtag, Zahlung nach dem
    Bilanzstichtag).
  • Vertiefende Aussagen benötigen die Gemeinden
    grundsätzlich hinsichtlich der Zuordnung der
    Einnahmen und Ausgaben auf die verschiedenen vom
    Sanierungsträger betreuten Objekte (nach unseren
    Erkenntnissen bei den Sanierungsträgern
    vorhanden).

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Sonstiges
  • Die Gemeinden benötigen zur Erstbewertung ihres
    sanierten Infrastrukturvermögens grundsätzlich
    keine Werte des Sanierungs-trägers, da bei
    Sanierungen grundsätzlich der Ersatzwert
    anzusetzen ist. Außerdem müssten diese Werte bei
    den Gemeinden vorhanden sein, sofern die
    Maßnahmen abgeschlossen und übergeben sind.
  • Eine Ausnahme bilden die Vermögensgegenstände,
    die neu hergestellt wurden. In diesen Fällen
    müssten jedoch bereits Abrechungsunterlagen den
    Gemeinden übergeben worden sein.

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Sonstiges
  • Die Begriffe Marktwert und Verkehrswert
    haben in der Richtlinie die gleiche Bedeutung.
  • Die Anlage 9 (Abrechnung des Fremdverwalters)
    dient der Übernahme der Ein- und Ausgaben des
    Fremdverwalters in die Buchhaltung des
    Sondervermögens, da der Sanierungsträger in seine
    Abrechnung lediglich den Saldo des jeweiligen
    Abrechungs-zeitraumes übernimmt.
  • In der Anlage 9 (Abrechnung des Fremdverwalters)
    sind keine Grundstückswerte zu erfassen. Sie
    dient nur der Erfassung der laufenden Ein- und
    Auszahlungen.
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