Title: Reform des Gemeindehaushaltsrechts
1- Reform des Gemeindehaushaltsrechts
2Ziele der Reform des Gemeindehaushaltsrechts
- Vermögensdarstellung in einer Bilanz
- Darstellung des Ressourcenaufkommens und
verbrauches - Darstellung der Leistungen einer Verwaltung als
Produkte Outputorientierung - Unterstützung einer Kosten- und
Leistungsrechnung sowie des Controlling - Integration der Beteiligungen und
Vereinheitlichung des Rechnungswesens im Konzern
Kommune
Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008
2
3Entwicklung in Mecklenburg-Vorpommern
- Seit 14. November 2003 Projektarbeitsgruppe im IM
- 1. März 2005 - Kabinettsbeschluss zur
Vorbereitung der Reform des Gemeindehaushaltsrecht
s - 11. April 2006 - Kabinettsbeschluss zur
Umsetzung der Reform des Gemeindehaushaltsrechts - NKHR-MV auf der Grundlage kommunaler Doppik
- Umstellungszeitraum 2008 2012
- Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV
Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008
4Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV - Projektziele
- konstruktive Begleitung des Reformprozesses
- möglichst einheitliche Vorgehensweise im Land
- notwendige fachliche Unterstützung insbesondere
der vielen kleineren Kommunen - Reduzierung des Aufwandes der einzelnen Kommune
durch die Erarbeitung von Leitfäden,
Praxishilfen und Empfehlungen - Erarbeitung einer Empfehlung für das Regelwerk
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5Projektstruktur
Lenkungsausschuss NKHR-MV
Projektgruppe Projektteam,Vertreter IM und der
kommunalen Verbände
Externe Beratung
QualitätssicherungProjektmarketing
Teilprojekt 1Frühstarter ArbeitskreiseSonderarbe
itskreiseInformationsveranstaltungenWorkshops
Teilprojekt 3Fortbildung Dozentenworkshops
Teilprojekt 2NKHR-MV ArbeitsgruppeSonderfragen
der Vermögenserfassung u. Bewertung
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6Informationen zur Reform des Gemeindehaushaltsrech
ts über Internetpräsentation des Projektes
- Internetseite des Innenministeriums
- www.im.mv-regierung.de/
Themen/kommunale Themen/Doppik/NKHR - oder www.nkhr-mv.de
- außerdem
- Informationsveranstaltungen
- Flächendeckendes Netzwerk von Arbeitskreisen
- Newsletter NKHR-MV (Den Newsletter NKHR-MV
erhalten alle Interessierten per Mail zugesandt.)
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7(No Transcript)
8Umstellung auf die kommunale Doppik in M-V
- Frühstarter zum 1.1.2008 - Stadt
Neubrandenburg (kreisfreie Stadt) - Ämter
Dömitz-Malliß, Krakow am See, Laage,
Neustrelitz-Land und Neverin - Frühstarter zum 1.1.2009etwa 25 amtsfreie
Gemeinden und Ämter - 2012 kommunale Doppik verbindlich für alle
Kommunen
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9Regelwerk des NKHR-MV
- Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts
vom 14. Dezember 2008 - GemHVO-Doppik vom 25. Februar 2008
- GemKVO-Doppik vom 25. Februar 2008
- EigVO M-V vom 25. Februar 2008
- derzeit Arbeit an Verwaltungsvorschriften zur
GemHVO-Doppik und zur GemKVO-Doppik(Entwürfe im
Internet verfügbar)
Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008
10Kommunalverfassung
- 64 Absatz 2 Kommunalverfassung
- Für städtebauliche Sondervermögen zur
Durchführung von städtebaulichen
Sanierungsmaßnahmen gemäß
136 des Baugesetzbuches und städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahmen
gemäß 165 Baugesetzbuchist eine Sonderrechnung
zu führen.
11Leitfaden Städtebauliches Sondervermögen
- Arbeitsgruppe mit Vertretern von einigen
Sanierungsträgern und dem Landesförderinstitut - über das Ministerium für Verkehr, Bau und
Landesentwicklung - Danke!
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12Kommunale Doppik Anforderungen an die
Sonderrechnung für das Städtebauliche
Sondervermögen
- Heinz Deisenroth
- Mittelrheinische Treuhand
- Externer Berater im Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV
Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008
12
13Grundlagen und Konzeption des NKHR-MVVier
BegriffspaareDas Regelwerk des
NKHR-MVRechnungslegung SondervermögenSonstiges
14Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen
Doppisches Rechnungswesen
Finanzbuchhaltung
Kosten- und Leistungsrechnung
Haushaltsplanung
Erfassung Dokumentation
Kontrolle/ Steuerung
Planung / Kontrolle
- Buchführung
- Inventur
- Jahresabschluss
- Ergebnisrechnung
- Finanzrechnung
- Teilrechnungen
- Bilanz
- Anhang
- Anlagen
Kostenartenrechnung Kostenstellenrechnung Kostentr
ägerrechnung
Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Teilhaushalte Stel
lenplan Anlagen
15Die drei Komponenten der kommunalen Doppik
Anlehnung an kaufmännische Buchführung und
Handelsrecht
Bilanz
Ergebnisrechnung
Finanzrechnung
Aktiva
Passiva
Erträge ./. Aufwendungen
Eigenkapital(Saldo der Bilanz)
Einzahlungen ./. Auszahlungen
Vermögen
Liquide Mittel
Fremdkapital
Liquiditätssaldo
Ergebnissaldo
Vermögensmehrung oder -minderung
Ermächtigungen für VerwaltungshandelnLiquiditätsp
lanung
Geschlossenes ressourcenverbrauchs-orientiertes
Rechnungssystem
16Gliederung der Bilanz
Mittelherkunft
Mittelverwendung
17Gliederung der Ergebnisrechnung
- Laufendes Ergebnis aus der
Verwaltungstätigkeit - Finanzergebnis
- Ordentliches Ergebnis
- außerordentliches Ergebnis
- Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen
- /- Veränderung der Kapitalrücklage
- /- Veränderung der Rücklage für Belastungen aus
dem kommunalen Finanzausgleich - /- Veränderung der sonstigen zweckgebundenen
Ergebnisrücklagen - Jahresergebnis
18Gliederung der Finanzrechnung
- Ermittlung des Finanzmittelüberschusses /
Finanzmittelfehlbetrages - Laufende Ein- und Auszahlungen aus der
Verwaltungstätigkeit - /- Zins- und sonstige Finanzein- und
auszahlungen - Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen
- /- außerordentliche Ein- und Auszahlungen
- Saldo der ordentlichen und außerordentlichen
Ein- und Auszahlungen - /- Ein- und Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit - Finanzmittelüberschuss / Finanzmittelfehlbetr
ag - Fortsetzung folgt
19Gliederung der Finanzrechnung (Fortsetzung)
- Verwendung des Finanzmittelüberschusses bzw.
Abdeckung des Finanzmittelfehlbetrages - Ein- und Auszahlungen aus Krediten für
Investitionen - /- Ein- und Auszahlungen aus Krediten zur
Sicherung der Zahlungsfähigkeit - /- Veränderung der liquiden Mittel
- Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit - Ein- und Auszahlungen aus durchlaufenden
Geldern - Besondere Darstellung der Finanzierungstätigkeit
für amtsangehörige Gemeinden.
20 Teilhaushalte
- Der Haushalt ist angemessen in Teilhaushalte zu
gliedern. - Die Gliederung kann funktional oder
institutionell erfolgen. - Ein oder mehrere Produkte bilden einen
Teilhaushalt. - Jeder Teilhaushalt bildet eine Bewirtschaftungsein
heit. - Die zentralen Finanzdienstleistungen sind
grundsätzlich als eigener Teilhaushalt zu zeigen. - Teilhaushalte sind für das Städtebauliche
Sondervermögen nicht zu erstellen.
21Vier Begriffspaare
Zahlungs- mittelbestand
Einzahlungen
Auszahlungen
Finanzrechnung Doppik
Geldvermögen
Einnahmen
Ausgaben
Kameralistik
Reinvermögen
Erträge
Aufwendungen
Ergebnisrechnung Doppik
Kosten
Leistungen
Kostenrechnung
22Das Regelwerk des NKHR-MV
- Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts
- - Kommunal-Doppik-Einführungsgesetz
- (KomDoppikEG M-V)
- Änderung KV M-V (u.a. Neufassung Teil 1
Abschnitt 4 Haushaltswirtschaft - sowie weiterer Einzelbestimmungen u.a. 64
Sondervermögen) - - Anpassung anderer Gesetze (z.B. KPG)
GemHVO-DoppikGemKVO-Doppik EigVO M-V
23Das Regelwerk des NKHR-MV (Fortsetzung)
Verwaltungsvorschriften Landeseinheitlicher
Kontenrahmen- und Produktrahmenplan,Leitfaden
zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen
Vermögens mit Abschreibungstabelle sowie
bilanzielle Behandlung des Städtebaulichen
Sondervermögens im NKHR-MV
Praxishilfen z.B. Muster für Dienstanweisungen,
Empfehlungen zur Ausgestaltung des
produktorientierten Haushaltes und der KLR,
Musterprüfungsbericht usw.
24Rechnungslegung der Sondervermögen
- Rechtsgrundlage
- 64 Kommunalverfassung (KV M-V)
- Abs. 1 Verweis auf Einzelvorschriften der KV
M-V, die von den gemeindlichen Eigenbetrieben
anzuwenden sind. - Abs. 2 Verpflichtung für städtebauliche
Sondervermögen zur Durchführung von
städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen gemäß 136
des Baugesetzbuches und städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahmen gemäß 165 des
Baugesetzbuches zur Führung einer Sonderrechnung. - Abs. 3 Für nicht unbedeutende nichtrechtsfähige
Stiftungen ist eine Sonderrechnung zu führen. - Abs. 4 Für Sondervermögen nach Abs. 2 und 3
gelten sämtliche Vorschrif-ten des 4. Abschnitts
der Kommunalverfassung (Haushaltswirtschaft).
25Rechnungslegung der Sondervermögen
- Die KV M-V verpflichtet die Gemeinden zur
Führung einer Sonderrechnung nach den
Vorschriften des 4. Abschnitts der KV. - Es werden keine neue Rechnungs- oder
Abrechnungs-verpflichtungen des Sanierungsträgers
durch die KV M-V begründet. - Es besteht keine Verpflichtung, die bisher vom
Sanierungsträger verwendeten Kontenpläne an den
landeseinheitlichen Kontenplan anzupassen. Die
Gemeinde muss den landeseinheitlichen
Kontenrahmen beachten. Daher Überleitungstabelle
(Anlage 1). - Alle mit dem mit dem Ministerium für Verkehr,
Bau und Landesentwicklung und dem
Landesförderinstitut abgestimmten
Abrechnungsverfahren bleiben unverändert.
26Rechnungslegung der Sondervermögen
- Pflicht zur Erstellung einer Eröffnungsbilanz
- Gemeinden haben zum gleichen Zeitpunkt, zu dem
sie den Kernhaushalt auf die Doppik umzustellen,
die Rechnungslegung ihrer Sondervermögen mit
Sonderrechnung umzustellen. - Für das Städtebauliche Sondervermögen sind die
Vorschriften des KomDoppikEG M-V sinngemäß
anzuwenden mit der Ausnahme der 13 und 14
sowie der 16 bis 18. - Damit besteht auch eine Verpflichtung zur
Erstellung einer Eröffnungsbilanz und eines
Anhangs für das Städtebauliche Sondervermögen. Es
besteht kein Unterschied zu den anderen
Sondervermögen mit Sonderrechnung.
27Rechnungslegung der Sondervermögen
- Eröffnungsbilanz
- Aktivseite
- Anlagevermögen
- - Zuwendungen an Dritte, die einer mehrjährigen
Zweckbindung - unterliegen, bei denen die Zweckbindung noch
nicht ausgelaufen ist - - Bis zum Bilanzstichtag noch nicht
zurückgezahlte Darlehen, die an - Dritte ausgereicht wurden
- - Die Bewertung erfolgt grundsätzlich mit dem
Nominalwert, es sei - denn, es sind außerplanmäßige Abschreibungen
vorzunehmen. - - Es ist eine Anlagenübersicht zu erstellen.
28Rechnungslegung der Sondervermögen
- Umlaufvermögen
- Bis zum Bilanzstichtag noch nicht verwertete
privat nutzbare Objekte, - unterteilt noch Objekten,
- - die vom Sanierungsträger erworben wurden
- - die von der Gemeinde eingebracht wurden
- - Die Bewertung der erworbenen Grundstücke
erfolgt mit den Anschaf- - fungskosten, die der eingebrachten
Grundstücke mit dem Wert, der in - der Bilanz des Kernhaushalts anzusetzen wäre.
Hinzuzurechnen sind - die bisher angefallenen Ausgaben für die
Errichtung, Modernisierung - und Instandsetzung dieser Objekte
- - Soweit erforderlich sind Abschreibungen auf
den niedrigeren Marktwert - vorzunehmen.
29Rechnungslegung der Sondervermögen
- - Bis zum Bilanzstichtag noch nicht mit der
Gemeinde abgerechnete - öffentlich nutzbare Objekte
- - Die Bewertung erfolgt grundsätzlich in Höhe
der angefallenen Ausgaben. - - Forderungen aus noch nicht weiterberechneten
Betriebskosten aus der - Verwaltung der D4-Objekte
- - Forderungen aus Zwischenfinanzierungen,
Grundstückskaufpreisen, - Vermietungen, noch nicht beglichenen
Darlehenszinsen - - Die Bewertung der Forderungen erfolgt mit dem
Nominalwert, sofern - keine außerplanmäßigen Abschreibungen
vorzunehmen sind. - - Pflicht zur Erstellung einer
Forderungsübersicht
30Rechnungslegung der Sondervermögen
- Bank- und Barmittelbestände
- - Die Bewertung erfolgt mit dem Nominalwert.
- Eigenkapital
- - Differenz zwischen Vermögen, das auf der
Aktivseite ausgewiesen ist - und den Sonderposten, Rückstellungen und
Verbindlichkeiten, die auf - der Passivseite ausgewiesen sind.
- Es ist eine Kontrollrechnung möglich aufgrund
der Gegenüberstellung - aller kumulierten Ausgaben und Einnahmen nach
Abzug der Einnahmen - und Ausgaben, die in der Eröffnungsbilanz
ausgewiesen werden, die im - Wesentlichen die noch nicht abgerechneten
Objekte betreffen.
31Rechnungslegung der Sondervermögen
- Sonderposten
- - Gegenwert der auf der Aktivseite ausgewiesenen
Vermögensgegenstände - mit Ausnahme der Vermögensgegenstände aus der
Verwaltung der D4- - Objekte und der von der Gemeinde eingebrachten
privat nutzbaren - Objekte sowie der aufgenommenen Darlehen, der
von der Gemeinde - geleisteten Anzahlungen für öffentlich nutzbare
Objekte und von der - Gemeinde weitergegebener Ablösebeiträge und
Beiträge nach dem KAG. - - Die Aufteilung auf die Sanierungsträger erfolgt
entsprechend der - Fördermittelzusagen von Bund, Land und Gemeinde
sowie Dritter.
32Rechnungslegung der Sondervermögen
- Verbindlichkeiten
- - Erhaltene Anzahlungen der Gemeinde für
öffentlich nutzbare Objekte - - Aus der Verwaltung von privat nutzbaren
Objekten - - Aus der Sanierung der Objekte (Leistungen vor
dem Bilanzstichtag, - Zahlung nach dem Bilanzstichtag)
- - Darlehen, die für das Sondervermögen
aufgenommen wurden - - Die Bewertung erfolgt grundsätzlich mit dem
Nominalwert. - - Es ist eine Verbindlichkeitenübersicht zu
erstellen.
33Rechnungslegung der Sondervermögen
- Haushaltssatzung und Haushaltsplan
- Es sind die amtlichen Muster zu verwenden, die
an die amtlichen Muster für den Kernhaushalt
weitgehend angelehnt sind. - Bei dem Finanz- und dem Ergebnishaushalt ist
lediglich die Mindest-gliederung verbindlich zu
beachten (Posten, die mit einer laufenden
Nummerierung versehen sind) die weiteren
Untergliederungen stellen lediglich
Zuordnungsvorschriften dar. - In die Haushaltsplanung sind die Planungsdaten
der Sanierungsträger zu übernehmen. Sie sind
entsprechend der Überleitungstabelle (Anlage 1)
den doppischen Konten zuzuordnen. - Teilhaushalte sind nicht zu erstellen.
- Die Planungsgrundsätze der GemHVO-Doppik gelten
sinngemäß.
34Rechnungslegung der Sondervermögen
- Tagesabschluss
- Zumindest am Ende eines Quartals sind die
kumulierten Ausgaben und Einnahmen des
Sanierungsträgers in das Rechnungswesen des
Sanierungsträgers summarisch zu übernehmen. Die
Überleitung von den Konten des Sanierungsträgers
auf die doppischen Konten des Sondervermögens
erfolgt auf der Grundlage der Überleitungstabelle
(Anlage 1). - Zu jedem Übernahmestichtag ist ein
Tagesabschluss zu erstellen. - Unterjährig muss keine Fortschreibung der
Forderungen und Verbindlichkeiten sowie der
Rückstellungen vorgenommen werden.
35Rechnungslegung der Sondervermögen
- Kostenrechnung
- Sofern vom Sanierungsträger eine Kostenrechnung
erstellt wird, reicht diese auch für das
Sondervermögen aus. - Deckungsgrundsätze
- Die Deckungsgrundsätze der GemHVO-Doppik gelten
sinngemäß. - Weitere Bestimmungen zur Haushaltswirtschaft
- Die 19 bis 23 GemHVO-Doppik gelten sinngemäß.
36Rechnungslegung der Sondervermögen
- Jahresabschluss
- Die Vorschriften des 7. und 8. Teiles der
GemHVO-Doppik gelten sinngemäß. - Teilrechnungen sind nicht zu erstellen.
- Es gelten die analogen Aussagen wie zur
Eröffnungsbilanz.
37Rechnungslegung der Sondervermögen
- Besondere Sachverhalte
- Verkauf privat nutzbarer Objekte
- - Ausbuchung mit Übergang von Nutzen und Lasten
- - Gleichzeitig Einbuchung der Kaufpreisforderung
und der Verkaufserlöse - - Ausbuchung der für das Objekt erhaltenen
Fördermittel - Einbringung gemeindeeigener D4-Objekte
- - Bewertung mit dem Wert, den die Gemeinde für
Verkaufsgrundstücke - anzusetzen hätte
- Für die Aufbewahrung von Unterlagen gilt 29
GemHVO-Doppik.
38Rechnungslegung der Sondervermögen
- Anlage 2 Grundstücksverzeichnis
- Die Anlage ist von der Gemeinde zu erstellen auf
der Grundlage des Grundstücksverzeichnisses, das
vom Sanierungsträger zu erstellen ist. Ergänzende
Daten sind von der Gemeinde nachzupflegen. - In die Anlage sind die noch nicht verwerteten
und die bereits verwerteten Objekte aufzunehmen.
Sofern bis zum Zeitpunkt der Erstellung der
Eröffnungsbilanz noch keine Daten hinsichtlich
der bereits verwerteten Objekte vorliegen, ist
dies nicht zu beanstanden.
39Rechnungslegung der Sondervermögen
- Anlage 3 Darlehensverzeichnis
- Das Darlehensverzeichnis ist abzuleiten aus den
Daten, die vom Sanierungsträger bereitgestellt
werden. Ergänzende Angaben sind von der Gemeinde
nachzupflegen. - Anlage 4 Eröffnungsbilanz
- Die dargestellte Entwicklung der Bilanzwerte
(Kumulierte Gesamt-Ausgaben bzw. kumulierte
Gesamt-Einnahmen abzüglich kumulierte Ausgaben
und Einnahmen für bereits abgerechnete Objekte
kumulierte Ausgaben und Einnahmen für noch nicht
abgerechnete Objekte) muss nicht in die Bilanz
übernommen werden.
40Sonstiges
- Die Gemeinden haben mit der Zusammenstellung der
kumulierten Einnahmen und Ausgaben die
wesentlichen Daten, die für das Rechnungswesen
des Sondervermögens benötigt werden. - Zusätzlich benötigen die Gemeinden zu den
Bilanzstichtagen lediglich eine Zusammenstellung
der Forderungen und Verbindlichkeiten (Leistungen
vor dem Bilanzstichtag, Zahlung nach dem
Bilanzstichtag). - Vertiefende Aussagen benötigen die Gemeinden
grundsätzlich hinsichtlich der Zuordnung der
Einnahmen und Ausgaben auf die verschiedenen vom
Sanierungsträger betreuten Objekte (nach unseren
Erkenntnissen bei den Sanierungsträgern
vorhanden).
41Sonstiges
- Die Gemeinden benötigen zur Erstbewertung ihres
sanierten Infrastrukturvermögens grundsätzlich
keine Werte des Sanierungs-trägers, da bei
Sanierungen grundsätzlich der Ersatzwert
anzusetzen ist. Außerdem müssten diese Werte bei
den Gemeinden vorhanden sein, sofern die
Maßnahmen abgeschlossen und übergeben sind. - Eine Ausnahme bilden die Vermögensgegenstände,
die neu hergestellt wurden. In diesen Fällen
müssten jedoch bereits Abrechungsunterlagen den
Gemeinden übergeben worden sein.
42Sonstiges
- Die Begriffe Marktwert und Verkehrswert
haben in der Richtlinie die gleiche Bedeutung. - Die Anlage 9 (Abrechnung des Fremdverwalters)
dient der Übernahme der Ein- und Ausgaben des
Fremdverwalters in die Buchhaltung des
Sondervermögens, da der Sanierungsträger in seine
Abrechnung lediglich den Saldo des jeweiligen
Abrechungs-zeitraumes übernimmt. - In der Anlage 9 (Abrechnung des Fremdverwalters)
sind keine Grundstückswerte zu erfassen. Sie
dient nur der Erfassung der laufenden Ein- und
Auszahlungen.