Title: Pr
1Präsentation des Atemschutzbereiches
- Der Feuerwehr der Gemeinde
- ..........
Durch Leiter Atemschutz
2Anmerkung zur Präsentation
- erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit
- Soll dazu beitragen, dass Feuerwehrangehörige
unverletzt aus dem Einsatz kommen - Dritte und Sachwerte durch falsche Handlungen von
Feuerwehrangehörigen oder durch
Organisationsmangel nicht weiter beeinträchtigt
werden (Regress) - Dient nicht dazu bisheriges Handeln, Denken oder
Unterlassen in Misskredit zu bringen - Soll in einfach und verständlicher Form auf
Risiken, Chancen und Möglichkeiten aber auch auf
die Notwendigkeit von Maßnahmen hinweisen
3Was umfasst der Atemschutzbereich ?
- Mannschaft
- Geräte
- Aus- und Fortbildung
- Atemschutzgeräteträger
- Preßluftatmer, Flaschen, Masken, Filter
- Geräteträgerlehrgang
- Gerätewartelehregang
- Standortausbildung (Anpassung Weiterbildung an
örtliche Verhältnisse)
4Mannschaft
- Derzeit ?? einsatzbereite Geräteträger
- Absolvierung des Geräteträgerlehrgangs
- Ärztliche Untersuchung G 26
- Jährlicher Streckendurchgang und Einsatzübung
- Teilnahme an Weiterbildung zur Erhaltung
Einsatzbereitschaft - Fehlt eine Voraussetzung Keine Tauglichkeit
- Keine Tauglichkeit Gefährdung der
Einsatzbereitschaft
5Geräte
- ? Atemschutzgeräte.
- Davon ? wegen eingestellter Ersatzteillieferung
nicht einsatzfähig. Weitere ? Geräte, welche ab
2007 aus vorgenanntem Grund nicht einsatzfähig
sind (PA 80) - Neuanschaffung, ansonsten Einsatzbereitschaft
nicht gewährleistet
6Masken Flaschen
- Derzeit ca. 60 Masken
- Alle Masken sind entsprechend der
Herstellerauflagen mit neuen - Sprechmembranen und
- Ausatemventilen etc. zu versehen
- Derzeit ?? Flaschen
- Davon ?? Flaschen TÜV fällig
- Zzgl. Erneuerung Lackierung (Neue Norm)
- Zzgl. Erneuerung Flaschenventil
(Sicherheitsvorschrift) - Kosten ca. 140 a Fl.
7Aus- und Weiterbildung
- Ist Bestandteil der Einsatzbereitschaft
- Ist notwendig als Selbstschutz
- Schwere Unfälle im Atemschutz durch mangelhafte
Aus- und Weiterbildung (BF Köln, FF Soden etc.) - Insbesondere für Führungskräfte
(Schadensminimierung) - Derzeitige Einschätzung
- Einsatzbereitschaft nur bedingt vorhanden
8Atemschutzgeräteträger
- Ort 1 Atemschutz nicht
gewährleistet - Ort 8
- Ort 9
- Ort 1(3) Atemschutz nicht
gewährleistet - Ort 3 Atemschutz nicht
gewährleistet - Ort 4
- Ort 3
- Ort 2 Atemschutz nicht gewährleistet
- (Detaillierte Bewertung der Einsatzbereitschaft
nach Eingang der Einsatzbereitschaftsanalyse)
9Wer ist verantwortlich ?
10Aufgabe des Leiter Atemschutz
- Beratung des Leiter FW f.d. Bereich Atemschutz
- Überwachung und Durchführung des Atemschutzes
einschließlich Weiterbildung - Überwachung und Einhaltung der gesetzlichen
Überprüfungstermine - Überwachen der Lagerung, Verwaltung von Geräten
- Führen der Personalkartei
- Meldung festgestellter Mängel (Aus-,
Weiterbildung, Gerät) an den Unternehmer
(Berichtspflicht) - Stillegung und Aussonderung nicht einsatzfähiger
Geräte (BGR 190) - (Anmerkung einige Punkte werden bei fehlen eines
AT-Gerätewartes in kl. Gemeinden durch den Ltr.
Atemschutz vorgenommen)
11 3 Aufgaben der Gemeinden (1) Die Gemeinden
haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz
und in der Allgemeinen Hilfe
- 1. Bedarfs- und Entwicklungsplanung zu
erarbeiten, fortzuschreiben und daran orientiert
eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende
leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, diese mit
den notwendigen baulichen Anlagen und
Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung
auszustatten und zu unterhalten,
12Aufgabe der Gemeinde(Auszug 3 HBKG)
- 2. für die Ausbildung und Fortbildung der
Feuerwehrangehörigen zu sorgen (Freistellung
etc.) - 3. Alarmpläne und Einsatzpläne für den
Brandschutz und die Allgemeine Hilfe
aufzustellen, fortzuschreiben und, soweit dies
erforderlich ist, untereinander abzustimmen, - (2) Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen,
dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem
Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von
zehn Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe
einleiten kann.
13Woran orientiert sich die leistungsfähige
Feuerwehr ?
- Feuerwehrorganisationsverordnung 10/2001
- 1 - Grundsatzregelung
- (1) Organisation, Stärke und Ausrüstung der
öffentlichen Feuerwehren richten sich nach dem
Bedarf, der durch einen Bedarfs- und
Entwicklungsplan ( 3 Abs.1 Nr.1 HBKG) ermittelt
wird. Hierbei werden sowohl allgemeine Gefahren
als auch besondere im Gemeindegebiet vorhandene
Gefahrenbereiche erfasst. Die Mindestanforderungen
für den Grundbrandschutz sind in Anlage
festgelegt.
14Welche Gefährdungspotentiale liegen innerhalb der
Gemeinde vor ?
- Bundesautobahn (Gefahrgut, brennende Fahrzeuge),
Bundesstraße, Eisenbahntrasse (ICE) - Altenheime, Schulen, Kindergärten, Wohnhäuser
- Hotels und Jugendhaus (Dachgeschoss)
- Landwirtschaftliche Höfe (Organ. Peroxide)
15GefährdungspotentialBAB und B
Keine Einsatzbereitschaft keine wirksame
(schnelle) Hilfe potentielle Gefährdung der
Bevölkerung durch Schadensausbreitung
16GefährdungspotentialAltenheim
- Altenheim......im Stadt-,Ortsteil ........
- ?? Heimbewohner. Davon 1 bettlägerig, 17
bräuchten Hilfe beim Gehen. - Altenheim......im Stadt-,Ortsteil ........
- ?? Heimbewohner, davon 21 nicht gehfähig und
weitere 37, die auf Hilfe beim Gehen angewiesen
sind. - Altenheim......im Stadt-,Ortsteil ........
- ?? Heimbewohner, 12 Heimbewohner bettlägerig und
weitere 25 auf den Rollstuhl angewiesen, weitere
30, welche auf Hilfe beim Gehen angewiesen sind
17Atemschutzunfälle
- Bei Hinzuziehung von Berichten über
Atemschutzunfälle (www.Atemschutzunfaelle.de)
folgendes Fazit - Atemschutzgeräteträger und FK derzeit
größtenteils nicht in der Lage - Gefahren an der Einsatzstelle konkret zu
erkennen, (Erkundung, Beurteilung d. Lage) - folgerichtig zu handeln (Entschluss) und
- sich selbst und Bürger zu schützen
18Derzeitiges Fazit
- Einsatzbereitschaft im Atemschutz nur bedingt
vorhanden - Anzahl der Atemschutzgeräteträger nicht
ausreichend - Feuerwehreinsatzpläne fehlen
- Einhaltung der gesetzlichen Prüffristen und
Bereitstellung der Kosten im Haushaltplan bislang
unzureichend - Lagerung der Atemschutzgeräte entspricht nicht
den einschlägigen Vorschriften der BGR 190 und
FWDV 7 - Derzeit fehlende Atemschutzgerätewarte
19Maßnahmen
- Motivationssteigerung zur Ableistung des
Atemschutzgeräteträgerlehrganges - Überarbeitung der Alarm- und Einsatzpläne
hinsichtlich tatsächlicher Verhältnisse - Verstärkte, intensive Weiterbildung im Atemschutz
der Führungskräfte und Mannschaft (Beginn seit
Herbst 2001 mit Teilerfolgen) - Aufstellung einer technischen Einsatzleitung gem.
HBKG - Aufstellung eines Atemschutzzuges (Altenheime)
- Erarbeitung von Feuerwehreinsatzplänen von
besonderen Gefährdungspotentialen (Projektgruppe
durch Wehrführerausschuss gegründet, Leitung
Ltr. Atemschutz, Mitglieder Zug- und
Gruppenführer) - Intensivierung von Maßnahmen des vorbeugenden
Brandschutzes
20Weitere Maßnahmen
- Konsequente Einhaltung der gesetzlichen
Prüffristen und Bereitstellung der Kosten im
Haushaltplan - Bauliche Maßnahmen zur Erlangung einer
vorschriftsmäßigen Lagerung der Geräte - Durchführung von halbjährlichen und jährlichen
Prüfungen vor Ort wirtschaftlicher - Anschaffung eines Prüfkoffers ( 2300,00)
erspart Fahrt- und Lohnkosten - Verlängerte Austauschintervalle, dadurch
Kostenersparnis in Höhe von jährlich 1500 bei
Preßluftatmern und - weitere Einsparung bei Routineuntersuchungen und
nach Übungen - Herstellung der sofortigen Einsatzbereitschaft
- Amortisierung innerhalb von 1/12 Jahren
21- Organisationsverschulden
- können bei Führungskräften an folgenden
Sachverhalten festgemacht werden
22OrganisationsverschuldenMängel in der Aufbau-
und Ablauforganisation führen zur Schädigung
- der Mitarbeiter und
- Dritter und/oder
- der Umwelt
- Es können Schadensersatzansprüche gegenüber den
Führungskräften (Gemeindevorstand, BGM. Leiter
der Feuerwehr, Leiter Atemschutz) - geltend gemacht werden
23Es können drei Arten von schuldhaften
Verhaltenunterschieden werden und ggf.
Schadensersatzansprüche nach sich ziehen
- Wenn ein Unternehmen Verantwortung
- an ungeeignete Mitarbeiter delegiert
- Wenn Betriebsanweisungen fehlen oder
- lückenhaft sind und nicht beachtet werden
- Wenn gar nicht oder
- vereinfacht kontrolliert wird
- BGB z.B. 823,831 Abs. 1 Satz 2 ff
- 130 OwiG
24OrganisationsverschuldenSelektionsverschuldenAnw
eisungsverschuldenÜberwachungsverschulden
- 130 OwiG unterstreicht die General-verantwortung
der Unternehmensleitung
25Regeln zur Umsetzung der Organisationsverantwortun
g
- Ermitteln und Beachtung der relevanten
feuerwehrspezifischen Rechtsvorschriften - Bewusstmachen der allgemeinen, generell
geltenden rechtlichen Anforderungen, insbesondere
des Haftungs- und Strafrechts (ggf.
Durchgriffshaftung an Magistrat/ Vorstand, 823
BBG, Amtshaftung etc.) - Betriebs- und produktbezogene Analyse
(Mannschaft/ Gerät) der einschlägigen
Organisationsanforderungen - Feststellung des Ist-Zustands der
Betriebsorganisation - Bewerten des Ist-Zustands anhand des
Anforderungsspektrums - Vollständiges Umsetzen der konkreten,
zwingend vorgeschriebenen Vorgaben - Interpretation der unbestimmten
Anforderungen gemessen am Möglichen und
Zumutbaren ( Bewertungsmaßstab der
Verschuldenshaftung)
26Unternehmenspflichten
- die sorgfältige Erfassung aller
Unternehmenspflichten - (Vorschriften der Berufsgenossenschaft,
Hersteller, Feuerwehrdienstvorschriften, EN-
(DIN) Normen) - eine lückenlose und in sich widerspruchsfreie
Aufgabenverteilung, so dass es weder zu
Zuständigkeitslücken noch zu blockierenden
Kompetenzüberschneidungen kommen kann - die Delegation der wahrzunehmenden Aufgaben an
sorgfältig ausgewählte Mitarbeiter - eine regelmäßige Kontrolle der jeweils
nachgeordneten Hierarchieebene - Bereitstellung der notwendigen Haushaltmittel zu
Erfüllung der Aufgaben