Title: Folie 1
1 UN-Warenkaufrecht UN Convention on Contracts
for the International Sales of Goods (CISG)
Recht des internationalen kaufmännischen
Warenkaufs Vergleich mit 433 ff. BGB, 373
ff. HGB
2Anwendungsbereich des UN-Warenkaufrechts
1. Räumlicher Anwendungsbereich (Art. 1, 11)
a. Internationaler Kauf
b. Anknüpfung
2. Sachlicher Anwendungsbereich
a. KaufV, WerkV über Waren
b. Ausnahme für Verkäufe zu privaten Zwecken
c. Ausnahmen für Wertpapiere, Schiffe, elektrische Energie
3. Zeitlicher Anwendungsbereich (Art. 100)
4. Abbedingung (Art. 6)
CISG unmittelbar anwendbares Recht, das
Vorrang vor dem nationalen Recht hat.
3Regelungsbereich des UN-Warenkaufrechts
- Vertragsschluss
-
- - Zugang (Art. 24)
- - Form (Art. 14)
- - Angebot (Art. 15, 16)
- - Annahme (Art. 18 II)
- - Verspätete Annahme (Art. 21)
- - Dissens (Art. 19)
- - Zeitpunkt des Vertragsschlusses
- (Art. 23)
-
2. Vertragsdurchführung - Pflichten (Art.
30ff. Art. 53ff.) - Pflichtverletzung (Art.
45ff. Art. 61ff.) - Schadensersatz (Art.
74ff.) - Gefahrtragung (Art. 66ff.)
4Rügeobliegenheit
377 HGB
im Vergleich zu
Art. 39 ff. CISG
5Ausschluss der Mängelansprüche bei Versäumung der
Mängelrüge Im kaufmännischen Geschäftsverkehr,
377 HGB
- Gewährleistungsrecht gem. 437 BGB
- Ausschluss der Rechte gemäß 377 HGB aa)
Beiderseitiges Handelsgeschäft ( 343 HGB) bb)
Ablieferung der Warecc) keine Unverzügliche
Untersuchung oderdd) keine Unverzügliche
Absendung der Rüge ( 377 Abs. 4 HGB),
spätestens nach Erkennbarkeit ( 377 Abs. 3
HGB).ee) Rechtsfolge bei Fehlen von cc) oder
dd) Fiktion der Genehmigung ( 377 Abs. 2 HGB).
Ausnahmen von der Rügeobliegenheit - Keine
Erkennbarkeit des Mangels ( 377 Abs. 2 HGB) -
Arglist des Verkäufers ( 377 Abs. 5 HGB)
6 Mängelrüge
CISG
HGB
- 377 HGB Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
- Ist der Kauf für beide Teile ein
- Handelsgeschäft, so hat der Käufer die
- Ware unverzüglich nach der Abliefe-
- rung durch den Verkäufer, soweit dies
- nach ordnungsmäßigem Geschäfts-
- gebrauch tunlich ist, zu untersuchen
- und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem
- Verkäufer unverzüglich Anzeige zu
- machen.
- Art. 39 CISG
- Der Käufer verliert das Recht, sich auf eine Ver-
- tragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie
dem - Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen
Frist - nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt
hat - oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei
die - Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet.
Art. 44 CISG Ungeachtet des Art. 39 I und des
Art. 43 I kann der Käufer den Preis nach Art. 50
herabsetzen oder Schadensersatz, außer für
entgangenen Gewinn verlangen, wenn er eine
vernünftige Entschuldigung dafür hat, dass er die
erforderliche Anzeige unterlassen hat.
7 Schadensersatz
CISG
BGB
Art. 74 CISG Als Schadensersatz für die durch
eine Partei begangene Vertragsverletzung ist der
der anderen Partei infolge der Vertragsverletzung
entstandene Ver- lust, einschließlich des
entgangenen Gewinns zu ersetzen. Dieser
Schadensersatz darf jedoch den Verlust nicht
übersteigen, den die vertrags- brüchige Partei
bei Vertragsschluß als mögliche Folge der
Vertragsver- letzung vorausgesehen hat oder
unter Berücksichtigung der Umstände, die sie
kannte oder kennen musste, hätte voraussehen
müssen.
- 249 BGB Art und Umfang des
- Schadensersatzes
- Wer zum Schadensersatz ver-
- pflichtet ist, hat den Zustand herzu-
- stellen, der bestehen würde, wenn
- der zum Ersatz verpflichtende Um-
- stand nicht eingetreten wäre.
- (2) Ist wegen Verletzung einer Person
- oder Beschädigung einer Sache
- Schadensersatz zu leisten, so kann der
- Gläubiger statt der Herstellung den
- dazu erforderlichen Geldbeitrag
- verlangen.
8 Zahlungsort
BGB
- 269 Leistungsort
- Ist ein Ort für die Leistung weder
- bestimmt noch aus den Umständen,
- insbesondere aus der Natur des
- Schuldverhältnisses, zu entnehmen
- so hat die Leistung an dem Orte zu
- erfolgen, an welchem der Schuldner
- zur Zeit der Entstehung des Schuld-
- verhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
- 270 Zahlungsort
- Geld hat der Schuldner im Zweifel
- auf seine Gefahr und seine Kosten
- dem Gläubiger an dessen Wohnsitz
- zu übermitteln.
- (4) Die Vorschriften über den Leis-
- tungsort bleiben unberührt.
CISG
- Art. 57
- Ist der Käufer nicht verpflichtet,
- den Kaufpreis an einem anderen be-
- stimmten Ort zu zahlen, so hat er ihn
- dem Verkäufer wie folgt zu zahlen
- Am Ort der Niederlassung des Ver-
- käufers
9(No Transcript)
10(No Transcript)
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