Title: US 3
1US 3 Internationales Steuerrecht und
unternehmerische EntscheidungenSommersemester
2004
2Organisatorisches
- Vorlesungszeit
- Klausur (Vorbereitung)
- Referat Themenvergabe
- Begleitlektüre
- Titel Einführung in die internationale
betriebswirtschaftliche Steuerlehre - Autoren Breithecker, Volker
- Verlag Schmidt Erich (ESV)
- Auflage 2., neubearbeitete Auflage 2002
- Preis 32,80 Euro
- ISBN 3-503-06324-2
3Organisatorisches
- Weitere Literatur
- Titel Lehrbuch des internationalen Steuerrechts
- Autoren Wilke, Kay-Michael
- Verlag NWB
- Auflage 7., umfassend überarbeitete und
verbesserte Auflage 2002 - Preis 27,80 Euro
- ISBN 3-482-75517-5
- Titel Internationale Unternehmensbesteuerung
- Autoren Jacobs, Otto
- Verlag Beck
- Auflage 5., neubearbeitete und erweiterte
Auflage 2002 - Preis 99,00 Euro
- ISBN 3-406-48657-6
- In der FH-Bibliothek vorhanden
4Inhaltsfolie
- I. Einführung in das internationale Steuerrecht
- II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
- III. DBA-Recht
- 1. DBA-Grundlagen
- 2. DBA-Geltungsbereich
- 3. DBA-Unternehmenseinkünfte 4. DBA-Dividende
- 5. DBA-Zinsen
- 6. DBA-Lizenzen
- 7. DBA-Selbständige Arbeit
5Inhaltsfolie (Fortsetzung)
- 8. DBA-Unselbständige Arbeit
9. DBA-Vermietung und Verpachtung
DBA-Veräußerungsgewinne 10. DBA-Sonstiges
6Inhaltsfolie (Fortsetzung)
- IV. Outbound Besteuerung
- V. Inbound Besteuerung
- VI. Gesellschafter-Fremdfinanzierung
- VII. Spezielles Außensteuerrecht
- 1. Überblick 2. Verrechnungspreise 3. Wegzugsb
esteuerung 4. Hinzurechnungsbesteuerung
7Inhaltsfolie (Fortsetzung)
- VIII. Vergleich Betriebstätte vs.
Tochterkapitalgesellschaft -
- 1. DBA-Betriebstättenbesteuerung
- 2. Vor- und Nachteile einer Betriebstätte im
Ausland - 3. Besteuerung ausländischer Tochterkapitalgesel
lschaften -
- IX. Zusammenfassung
8Einführung in das internationale
SteuerrechtBegleitlektüre Seite 1-36 und Seite
103-131
9I. Einführung in das internationale Steuerrecht
Beispiele - Outbound
Lizenzvergabe
A GmbH
Schweiz
Lizenzzahlung
Dividenden
US Inc.
BS France
Gewinn/Verlust
Gewinn/Verlust
10I. Einführung in das internationale Steuerrecht
Beispiele - Inbound
Lizenzvergabe
US Inc.
Deutschland
(Lizenznehmer)
Lizenzzahlung
Dividenden
A GmbH
BS Germany
Gewinn/Verlust
Gewinn/Verlust
11I. Einführung in das internationale Steuerrecht
Beispiele Natürliche Person
Gehalt
A
Entsendung nach UK
(Arbeitnehmer)
Mieteinnahme
Dividenden
Nestle SA
Immobilie Spain
12I. Einführung in das internationale Steuerrecht
Einordnung des internationalen Steuerrechts
Internationales Steuerrecht
Deutsches AußensteuerechtAllgemeines AStR ?
auslösend ( 1, 49 EStG) ? mildernd ( 34c
EStG 26 KStG) Besonderes AStR ? AStG ?
42 AO
DoppelbesteuerungsabkommenVölkerrechtliche
Verträge ?Art. 59 GG iVm Art. 32 GG ? 2
AO (Vorrang) ? beachte treaty
overriding EU-Recht?primäres und sekundäres
EU-Recht
13I. Einführung in das internationale Steuerrecht
Grundprinzipien
Grundprinzipien
Wohnsitzbesteuerung und Universalitätsprinzip
Quellenbesteuerung und Territorialprinzip
(beschränkte Steuerpflicht z.B. 1 IV i.V.m.
49 EStG)
(unbeschränkte Steuerpflicht z.B. 1 I EStG)
14I. Einführung in das internationale Steuerrecht
Grundfall
Fälle der (virtuellen) Doppelbesteuerung Beispiele (Besteuerungskonflikte)
Wohnsitzstaat/ Quellenstaat Auslandsimmobilie Auslandsbeteiligung
Wohnsitzstaat/ Wohnsitzstaat Expats Doppelwohnsitz
Quellenstaat/ Quellenstaat Montagen Explorationen
15Steuerpflichten im Deutschen SteuerrechtBegleitl
ektüre Seite 139-193
16II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Einkommensteuerpflicht - Übersicht
Einkommensteuerpflicht
unbeschränkt( 1 I, II EStG)
Quasi- unbeschränkt( 1 III EStG)
beschränkt( 1 IV EStG)
EU/EWR-Ansässig( 1a EStG)
Andere Ausländer (1 III EStG)
17II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Unbeschränkte ESt-Pflicht - 1 I EStG
- natürliche Person ( 1 BGB)
- Wohnsitz ( 8 AO)oder
- gewöhnlichen Aufenthalt ( 9 AO)
- im Inland ( 1 I S. 2 EStG)
18II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Unbeschränkte ESt-Pflicht - 1 I EStG
- Wohnsitz ( 8 AO)
- Wohnung (bescheidene Bleibe ausreichend)
- Innehaben (Schlüsselgewalt)
- Umstände, die auf eine Beibehaltung und Nutzung
schließen lassen - Negativbeispiele Hotelzimmer, Besuch bei
Freunden/Verwandten - Gesamtwürdigung der Umstände
- Rechtsprechung/Verwaltung
- Meldebehörden als Indiz
- Keine Mindestaufenthaltsdauer
- Inlandswohnsitz bei Expats
19II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Unbeschränkte ESt-Pflicht - 1 I EStG
- Gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO)
- Aufenthalt
- Umstände, die erkennen lassen, dass eine Person
nicht nur vorübergehend verweilt - Gesetzliche Aufenthaltsvermutung (Satz 2)
- Zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr
als 6 Monaten (kurzfristige Unterbrechung
unbeachtlich Urlaub, Geschäftsreise etc.) - Ausnahme (Satz 3)
- ausschließlich Kur, Erholung, Besuch
- Gesetzliche Regelung ist widerlegbar
- Grenzgänger, da allabendliche Heimkehr
20II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Erweiterte unbeschränkte ESt-Pflicht - 1 II
EStG
- deutsche Staatsangehörige
- kein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland - Dienstverhältnis mit inländischer juristischer
Person des öffentlichen Rechts und Arbeitslohn
aus inländischer Kasse (z.B. Diplomaten) - In dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich
beschränkt zur ESt herangezogen werden - ?geringe praktische Bedeutung
21II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Quasi- unbeschränkte ESt-Pflicht - 1 III EStG
- ? Schumacker-Urteil (EuGH 14.2.1995, NJW 1995, S.
1207) - Antrag (Wahlrecht !)
- natürliche Person ohne Wohnsitz und ohne
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland - mindestens 90 inländische Einkünfte
odernicht der deutschen Einkommensteuer
unterliegende (Welt-)Einkünfte betragen max. EUR
6.136 im Kalenderjahr(Nachweis durch
ausländisches Wohnsitz-FA)
22II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Quasi- unbeschränkte ESt-Pflicht - 1 III EStG
- EU/EWR Staatsangehörige
- ( 1a EStG)
- Splitting-Tabelle
- Haushaltsfreibetrag
- Unterhaltsleistungen
- auch wenn Ehegatte im Inland oder
- EU/EWR-Ausland
- Andere Ausländer
- keine Anwendung des 1a EStG
- Veranlagungsantrag nach 50 V S. (2), (3) EStG
möglich
23II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Beschränkte ESt-Pflicht - 1 IV EStG
- natürliche Person ( 1 BGB)
- keinen Wohnsitz ( 8 AO)und
- keinen gewöhnlichen Aufenthalt ( 9 AO)
- im Inland ( 1 I S. 2 EStG)
24II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Fall 1 - Einkommensteuerpflicht
- Antonio Ribeiro aus Portugal ist am 3. 11. 2001
in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er
hat hier keinen Wohnsitz begründet. In der Zeit
vom 20. 12. 2001 bis zum 15. 1. 2002 hat er sich
bei seiner Familie in Portugal aufgehalten. Am
10. 4. 2002 ist er endgültig wieder in seine
Heimat zurückgekehrt. Während seines Aufenthaltes
in der Bundesrepublik Deutschland hat er mit
Teppichwaren gehandelt und hieraus einen Gewinn
von 15 000 erzielt. Seinen Teppichhandel
betrieb er in einer Lagerhalle, die er
kurzfristig angemietet hatte. - Frage Unterliegt Antonio Ribeiro dem deutschen
Einkommensteuerrecht ?
25II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Fall 2 - Einkommensteuerpflicht
- Werner Wichtig hat sich vor Jahren aus dem
aktiven Erwerbsleben zurückgezogen und lebt
seither zusammen mit seiner Ehefrau in Spanien.
Das inländische Unternehmen wird von einem
angestellten Geschäftsführer geführt. Außerdem
erzielt er Einkünfte aus der Vermietung mehrerer
inländischer Immobilien sowie aus der Beteiligung
an inländischen Kapitalgesellschaften. Die
Eheleute verfügen im Inland über keinen Wohnsitz
bzw. gewöhnlichen Aufenthalt. - Frage Können die Eheleute gemeinsam zur
Einkommensteuer veranlagt werden?
26II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Fall 3 - Einkommensteuerpflicht
- Fabio Falini ist leitender Angestellter der
Pirello SpA ( italienische Kapitalgesellschaft)
in Rom. Im Kj. 2002 übernimmt er für
voraussichtlich drei Jahre die Leitung der
deutschen Tochtergesellschaft in München. Die
Familie bleibt aus persönlichen Gründen in Rom
zurück. Fabio erzielt Einkünfte aus seiner
nichtselbständigen Tätigkeit und geringfügige
Einkünfte aus Kapitalvermögen in Italien (unter
10 v. H. der Gesamteinkünfte), die Ehefrau
erzielt keine Einkünfte. - Frage Unterliegt Fabio Falini der deutschen
Einkommensteuer?
27II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Unbeschränkte KSt-Pflicht - 1 I KStG
- Körperschaften, insbesondere Kapitalgesellschaften
(AG, KGaA, GmbH) - Sitz ( 11 AO)oder
- Geschäftsleitung ( 10 AO)
- im Inland ( 1 III KStG)
28II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Unbeschränkte KSt-Pflicht - 1 I KStG
- Sitz ( 11 AO)
- Gleichbedeutend mit Registersitz (Sitzbestimmung
in Gesellschaftsvertrag, Satzung etc.) - Muss im Zusammenhang mit der in Deutschland noch
herrschenden Sitztheorie gesehen werden (vs.
Gründungstheorie) - Centros-Entscheidung des EuGH
29II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Unbeschränkte KSt-Pflicht - 1 I KStG
- Ort der Geschäftsleitung ( 11 AO)
- Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der
geschäftlichen Oberleitung - Jede nichtnatürliche Person muss einen Ort der GL
haben - Geschäftliche Oberleitung
- Geschäftsführung im engeren Sinne, d.h. laufende
kaufmännische Geschäftsführung (sog.
Tagesgeschäfte) - Ort der Willensbildung und Entscheidung, nicht
Ort der Ausführung oder Auswirkung - Standardfall Büro des Geschäftsführers
- Briefkastenfirmen/Internetzeitalter
- Organgesellschaft hat eigenen Ort der GL
30II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Beschränkte KSt-Pflicht - 2 KStG
- Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die - ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung
- nicht im Inland haben, mit ihren
- inländischen Einkünften
31II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Fall 4 - Körperschaftsteuerpflicht
- F Klammer aus Wien besitzt eine
Produktionsgesellschaft für Ski-Bindungen mit
Sitz in Österreich. Aus klimatischen Gründen lebt
er im Berchtesgadener Land und unterhält dort
Büroräume, die er für Besprechungen und
Telefonkonferenzen insbesondere mit
Geschäftskunden nutzt. Alle wesentlichen
Entscheidungen, die die österreichische
Produktionsgesellschaft betreffen, werden dort
getroffen. - FrageWelche körperschaftsteuerliche Folgen
sind zu beachten ?
32II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Fall 5 - Körperschaftsteuerpflicht
- Die A-Ltd. hat ihren Sitz und ihre
Geschäftsleitung in Nigeria (Nicht-DBA- - Staat). Die Körperschaft hat 2002 in der
Bundesrepublik Deutschland folgende Einkünfte
bezogen - 1. Mieteinnahmen in Höhe von 100 000 aus
einem Grundstück in München. Für Reparaturen
hat die A-GmbH 20 000 aufgewendet. Die
Abschreibungen gem. 7 EStG betragen 4 995 . - 2. Dividenden aus einer Beteiligung der
deutschen C-GmbH mit Sitz in Düsseldorf.
Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag
wurden zutreffend abgeführt. Der im Dezember
2002 gutgeschriebene Betrag lautet über 78 900
. Aufgrund einer vorgelegten Bescheinigung ist
der Ausschüttungsbetrag mit 20 000
Kapitalertragsteuer und 1 100
Solidaritätszuschlag einbehalten worden. Für die
Verwaltung dieser Beteiligung fielen 1 000
Kosten in 2002 an. - Frage Wie hoch ist die Körperschaftsteuerschuld
der A-Ltd. für den Veranlagungszeitraum 2002?
33II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Sachliche Steuerpflicht
- Unbeschränkt ESt-pflichtige
- Welteinkommen
- (inländische
- und
- ausländische
- Einkünfte)
Beschränkt ESt-pflichtige Inländische
Einkünfte im Sinne des 49 EStG
34II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Fall 6 unbeschränkte vs. beschränkte
ESt-Pflicht
- Welche Unterschiede ergeben sich zwischen dem
Einkünfte-Katalog des 49 EStG gegenüber den
Einkünften im Sinne des 13-23 EStG ?
35II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Inländische Einkünfte i.S.d. 49 EStG
Einkünfte Inlandsbezug
Land- und Forstwirtschaft Belegenheit
Gewerbebetrieb inländische Betriebsstätte inländische Beförderungsleistung inländische Verwertung inländische Beteiligungsgesellschaften inländisches unbewegliches Vermögen (VG)
36II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Inländische Einkünfte i.S.d. 49 EStG
Einkünfte Inlandsbezug
selbständige Arbeit Ausübung oder Verwertung im Inland
nicht selbständige Arbeit Ausübung oder Verwertung im Inland inländische öffentliche Kasse
Kapitalvermögen inländischer Wohnsitz oder GL des Schuldners inländische Besicherung
37II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Inländische Einkünfte i.S.d. 49 EStG
Einkünfte Inlandsbezug
Vermietung und Verpachtung Belegenheit im Inland inländischer Registereintrag Verwertung (Rechte) in einer inländischen BS
wiederkehrende Bezüge (Renten) inländischer Steuerabzug
Spekulationsgeschäfte Belegenheit (Grundstücke) Sitz/GL der Beteiligungsgesellschaft (Anteile im Sinne des 17 EStG)
38II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Isolierende Betrachtungsweise - 49 II EStG
- Die im Ausland gegebenen Besteuerungsmerkmale
bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer
Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne
des 49 Abs. 1 nicht angenommen werden könnten - Beispiel
NL BV
Verkauf
Immo Berlin
39II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Typenvergleich
- Fällt ein ausländischer Rechtsträger unter das
KStG - Vergleich mit den Wesensmerkmalen der
körperschaftsteuer-pflichtigen deutschen
Organisationsform (und z.B. nicht Anknüpfung an
Rechtsfähigkeit und Qualifizierung im
AuslandBeispiel Kommanditgesellschaft
spanischen Rechts (vgl. Venzuela-Entscheidung
des RFH) - Probleme mit dem sog. Sitzstatut (vs.
Gründungsstatut) - ? Auswirkungen z.B. auf Anwendbarkeit 8b KStG
40DBA-RechtBegleitlektüre Seite 15 f., 32-36,
137-138, 219-240, 339 ff.
411. DBA-GrundlagenBegleitlektüre Seite 15 f.,
32 ff., 137 ff., 219 ff., 251 ff.
42III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen Ursachen der
Doppelbesteuerung
Grundprinzipien
Wohnsitzbesteuerung und Universalitätsprinzip
Quellenbesteuerung und Territorialprinzip
(beschränkte Steuerpflicht im Quellstaat)
(unbeschränkte Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaa
t)
43III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen Ursachen der
Doppelbesteuerung
Fälle der (virtuellen) Doppelbesteuerung DBA-Ziel Verbot virtuelle Doppelbest.
Wohnsitzstaat/ Quellenstaat Auslandsimmobilie Auslandsbeteiligung
Wohnsitzstaat/ Wohnsitzstaat Expats Doppelwohnsitz
Quellenstaat/ Quellenstaat Montagen Explorationen
44III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen
- Bilaterale Maßnahmen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung - Aufbau orientiert sich am Musterabkommen der OECD
- DBAs mit allen wichtigen Industrieländern
(insgesamt ca. 76 DBAs), aber z.B. kein DBA mit
Hongkong, Saudi-Arabien, Taiwan, Nigeria - Keine DBAs mit Steueroasen wie z.B. Andorra,
Liechtenstein, Monaco und Bahamas - Nur mit wenigen Ländern DBA im Bereich der
Erbschaftsteuer (6 Abkommen) - 8 Sonderabkommen für Schiff- und
Luftfahrt-Unternehmen
45III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen Rechtliche
Grundlagen
- Ein DBA ist ein völkerrechtlicher Vertrag
zwischen zwei Staaten - Regeln über Abschluss, Anwendung und Einhaltung
ist im Wiener Übereinkommen über das Recht der
Verträge geregelt - Ablauf
- Verhandlungen
- Paraphierung des Abkommensentwurfes durch
Unterhändler - Unterzeichung des Entwurfes durch Beauftragte
- Zustimmung der Parlamente
- Ratifizierung
- Notenwechsel
- ? aber auch Anlagen und Briefwechsel werden oft
Bestandteil
46III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen Rechtliche
Grundlagen
- Rechtliche Grundlage in Deutschland ist Art. 59
i.V.m. Art. 32 GG - Zustimmung und Mitwirkung von Bundestag und
Bundesrat ist in Art. 59 II GG geregelt - Vorrang DBA vor nationalen Steuernormen ist in
2 AO festgestellt. Problem treaty override - Beispiele
- 2a I EStG (Ausschluss negativer
Progessionsvorbehalt) - 50d I EStG (Quellensteuer trotz DBA)
- 50d III EStG (treaty shopping mit
Zwischengesellschaften) - 20 II AStG (Hinzurechnungsbesteuerung für ausl.
Betriebstätte
47III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen DBA-Prüfungsre
ihenfolge
- Persönliche Steuerpflicht nach nationalen
Steuergesetzen- nach EStG, KStG- nach AStG - Sachliche Steuerpflicht nach nationalen
Steuergesetzen- nach EStG, KStG- nach AStG - Steuerpflicht nach DBA (inkl. Freistellung/Anrechn
ung) - Treaty Overriding
48III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen Auslegung
eines DBAs
- Reihenfolge nach Art. 3 II
- Spezielle Begriffsbestimmungen des Abkommens
- Allgemeine Definitionen des Abkommens
- Auslegung und Sinnzusammenhang des Abkommens
- Erläuterung nach dem innerstaatlichen Recht des
Anwenderstaates - Beachte jedoch, keine strenge Reihenfolge in der
Rechtsprechung des - BFH zu beobachten.
49III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen Aufbau eines
DBA
- Geltungsbereich eines Abkommens
- Begriffsbestimmungen
- Besteuerung des Einkommens
- Besteuerung des Vermögens
- Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
- Besondere Bestimmungen
- Schlussbestimmungen
50III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen Methoden zur
Vermeidung einer Doppelbesteuerung
Methoden
Anrechnung 34c EStG für nat. Pers. 26 KStG
für jur. Pers.
Freistellung DBA (Art. 23A MA) 2 AO
(DBA-Art. 23B MA)
51III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen Vermeidung
der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
- Beispiel Deutscher mit Auslandseinkünften
- Auslandseinkünfte 100
- Ausländische Quellensteuer 30
- Deutsche Steuer 40
- Anrechnungs-Methode
- Generell bei Auslandseinkünften aus
Nicht-DBA-Land ( 34c EStG, 26 KStG) - DBA-Fall Einkünfte aus ausländischen
Kapitalvermögen (Dividenden, Zinsen) Lizenz. - Ausländische Steuer 30
- verbleibende deutsche Steuer 10 (40-30)
- Gesamte Steuerbelastung 40
52III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen Vermeidung
der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
- Beispiel Deutscher mit Auslandseinkünften
- Auslandseinkünfte 100
- Ausländische Quellensteuer 30
- Deutsche Steuer 40
- b. Freistellungs-Methode
- Ausländische Schachteldividenden/Beteiligungseinkü
nfte nach 8b KStG - Gewinne aus Betriebstätten in DBA-Ländern
- Einkünfte aus unbeweglichen Vermögen in
DBA-Ländern - Ausländische Steuer 30
- verbleibende deutsche Steuer 0
Freistellung - Gesamte Steuerbelastung 30
- ? ggf. Progressionsvorbehalt bei natürlichen
Personen ( 32b EStG)
53III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen Vermeidung
der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
- Beispiel Deutscher mit Auslandseinkünften
- Auslandseinkünfte 100
- Ausländische Quellensteuer 30
- Deutsche Steuer 40
- c. Abzug von der deutschen Bemessungsgrundlage
- Wahlrecht statt Anrechnung (z.B. bei negativen
Einkommen) - Ausländische Steuer 30
- verbleibende deutsche Steuer 28
(100./.30)x40 - Gesamte Steuerbelastung 58
54III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen Anrechnungs-
(A) vs. Freistellungsmethode (F)
- Ausländische Steuer gt Deutsche Steuer
(Ausnahme)AF gleich günstig - Ausländische Steuer Deutsche SteuerAF gleich
günstig - Ausländische Steuer lt Deutsche Steuer
(Regelfall)F besser als A
55III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen Freistellungsm
ethode
- Freistellung mit Progressionsvorbehalt (Art. 23 A
I, III 32b EStG) - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von
Grundvermögen - Einkünfte aus einer im Ausland belegenen
gewerblichen Betriebstätte - Einkünfte aus einer im Ausland ausgeübten
selbständigen Arbeit - Einkünfte aus im Ausland ausgeübter
unselbständiger Arbeit - Einkünfte aus ausländischen öffentlichen Kassen
56III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen Freistellungsm
ethode
- Ausnahmen in einzelnen DBAs? z.B. Grundvermögen
in der Schweiz und Spanien nur Anrechnung - Seit 2000 ist nach Art. 23 A IV die Freistellung
jedoch nicht anzuwenden, wenn Quellenstaat nicht
besteuert (z.B. durch abweichende Qualifikation
im nationalen Steuerrecht Nichtabgabe einer
Steuererklärung) - ? Rückfall- oder Subject-to-tax-Klausel (z.B.
vereinbart mit USA, Kanada, Dänemark, Norwegen,
Schweden)
57III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen Anrechnungsmet
hode
- Direkte Anrechnung nach Art. 23 B 34c I EStG
- Dividendeneinkünfte (ausgenommen
Schachteldividenden) - Zinseinkünfte von ausländischen Schuldnern
- Lizenzeinkünfte von ausländischen Lizenznehmern
- ? Anrechnung nur in Höhe des nach DBA
vereinbarten Quellensteuersatzes möglich (i.d.R.
reduzierter Steuersatz gegenüber nationalem StR)
58III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen Weitere
Begriffe
- Wichtige DBA-Begriffe
- Fiktive Anrechnung
- ? Anrechnung einer fiktiven Steuer anstelle der
tatsächlich gezahlten - Subject-to-tax-clause
- ? Rückfall-Klausel
- Switch-over-clause
- ? Übergang v .d. Freistellungs- zur
Anrechnungsmethode durch einseit. Erklärung - Treaty Override
- ? Überlagerung durch nationales Recht
59DBA-GeltungsbereichBegleitlektüre Seite
219-224 Breithecker
Seite 96-102 Wilke
60III. DBA-Recht 2. DBA-Geltungsbereich Geltungsb
ereich Persönlicher Geltungsbereich
- Personen, i.S.d. Art. 3 I, die in einem der
beiden Vertragsstaaten - ansässig sind, sind abkommensberechtigt
- Natürliche Personen
- Personenvereinigungen
- Gesellschaften (juristische Personen)
- Sonderfall Personengesellschaften
- Kein Steuersubjekt, da nicht unbeschränkt
steuerpflichtig Art. 4 I - Keine Ansässigkeit
- Gesellschafter Person i.S.d. Abkommens
- Qualifikationskonflikte (Dividende/U-Gewinn)
61III. DBA-Recht 2. DBA-Geltungsbereich Ansässigk
eit
- Nach Art. 4 I ist eine natürliche Person oder
juristische Person in dem Staat ansässig, in dem
sie aufgrund - ihres Wohnsitzes,
- ihres gewöhnlichen Aufenthalts,
- ihrer Geschäftsleitung oder
- ihres Sitzes
- unbeschränkt steuerpflichtig ist
- Eine natürliche Person oder juristische Person
könnte somit mehrfach ansässig sein. Nach DBA
gibt es jedoch nur einen Ansässigkeitsstaat
62III. DBA-Recht 2. DBA-Geltungsbereich Ansässigk
eit
- Stufenprüfung (Art. 4 II)
- Vorrangig gilt als Ansässigkeitsstaat, der
Vertragsstaat in dem die Person eine ständige
Wohnstätte (natürliche Person) bzw. über ihre
Geschäftsleitung (juristische Person) verfügt - Mittelpunkt der persönlichen und wirtschaftlichen
Lebensinteressen - Ständigen Aufenthalt
- Staatsangehörigkeit
- Gegenseitiges Einvernehmen
63III. DBA-Recht 2. DBA-Geltungsbereich Geltungsb
ereich Sachlicher Geltungsbereich
- Einkommensteuer
- Körperschaftsteuer
- Vermögensteuer (soweit erhoben)
- Gewerbesteuer (soweit erhoben)
- Einbeziehung von Landes-, Provinz- und
Kommunalsteuern muss in einzelnen DBA geregelt
sein (z.B. Art. 2 III S. 2 DBA D/CH sieht
Einbeziehung der Schweizer Kantonalsteuer vor
dagegen DBA D/USA bezieht sich nur auf
US-Bundeseinkommensteuer)
64III. DBA-Recht 2. DBA-Geltungsbereich Fall 7
DBA-Ansässigkeit
- Y bewohnt in Wiesbaden sein eignes
Einfamilienhaus. Außerdem besitzt er in der
Schweiz eine Ferienwohnung, die er regelmäßig
auch außerhalb der Ferienzeit nutzt. Wo ist Y
nach DBA D/CH ansässig ?
65III. DBA-Recht 2. DBA-Geltungsbereich Fall 8
DBA-Berechtigung
- Die ABC OHG in Dortmund erzielt Zinsen aus
Kapitalanlagen in der Schweiz. Die Schweiz erhebt
hiervon eine Verrechnungsteuer von 35. Nach DBA
D/CH kann auf Zinsen keine Quellensteuer erhoben
werden. A und C sind in Deutschland unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig. B ist in den
Niederlanden wohnhaft.
66III. DBA-Recht 2. DBA-Geltungsbereich Fall 9
DBA-Geltungsbereich
- Der in Maastricht, Niederlande, ansässige
Kaufmann Frank Ter Boelen unterhält in Neuchatel,
Schweiz, eine Betriebsstätte seines in der
Rechtsform der Einzelfirma geführten
Bauunternehmens. Der Sitz der Geschäftsleitung
des Unternehmens ist in Maastricht. Zum
Betriebsvermögen der Betriebsstätte in Neuchatel
gehört ein Grundstück, das in Lörrach,
Bundesrepublik Deutschland, belegen ist. Das
Grundstück ist verpachtet. Die Pacht von 120 000
jährlich wird der Schweizer Betriebstätte
überwiesen. Die Bundesrepublik Deutschland hat
gem. 1 Abs. 4, 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG i. V. m.
Art. 6 DBA-Schweiz aufgrund der isolierenden
Betrachtungsweise ( 49 Abs. 2 EStG) das
Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung. Die Schweiz
beansprucht das Besteuerungsrecht für den
gesamten gewerblichen Gewinn der in Neuchatel
gelegenen Betriebstätte einschließlich der
Pachteinnahmen, und beruft sich dafür auf
zwischenstaatliche Regelungen zwischen der
Schweiz und den Niederlanden. - Frage Ist das DBA-Schweiz auf diesen Fall
anwendbar?
67III. DBA-Recht 2. DBA-Geltungsbereich Fall 10
DBA-Ansässigkeit von juristischen Personen
- Die Westdeutsche Grundstücks- und
Vermögensverwaltungs-GmbH hat ihren
satzungsmäßigen Sitz in Düsseldorf. Seit Ende
2002 befinden sich sämtliche Anteile in der Hand
des Geschäftsführers Georg Bruckner, der in
Lugano, Schweiz, lebt und von dort aus die
Geschäfte führt. - Frage In welchen Vertragsstaaten ist die
Gesellschaft 2002 im Sinne der Zurechnungsvorschri
ften des DBA-Schweiz ansässig?
68DBA-UnternehmenseinkünfteBegleitlektüre Seite
224-228, 344 f. Breithecker
Seite 104-123 Wilke
69III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte Unt
ernehmensgewinne Art. 7 MDBA
- Nach Art. 7 I MDBA werden die Unternehmensgewinne
- grundsätzlich dem Sitzstaat des Unternehmens
zugeordnet, - falls nicht das Unternehmen seine
Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch
eine dort belegene Betriebsstätte ausübt - Betriebstättengewinne können in anderen
Vertragsstaat besteuert werden, soweit die
Gewinne der Betriebsstätte zuzurechnen sind - Anknüpfungspunkt ist die Betriebsstätte
70III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte Unt
ernehmensgewinne Art. 7 MDBA
- Art. 7 Unternehmensgewinne
- Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats
können nur in diesem Staat besteuert werden, es
sei denn, das Unternehmen übt seine
Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch
eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das
Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese
Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens
in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur
insoweit, als sie dieser Betriebstätte
zugerechnet werden können. - Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine
Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch
eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden
vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem
Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne
zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn
sie eine gleiche oder ähnliche Geschäftstätigkeit
unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als
selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im
Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte
sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. - Bei der Ermittlung der Gewinne einer
Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte
entstandenen Aufwendungen, einschließlich der
Geschäftsführungs- und allgemeinen
Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen,
gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die
Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden
sind.
71III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte Unt
ernehmensgewinne Art. 7 MDBA
- (4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist,
die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
durch Aufteilung der Gesamtgewinne des
Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu
ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass
dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne
nach der üblichen Aufteilung ermittelt die
gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart
sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen
dieses Artikels übereinstimmt. - (5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern
oder Waren für das Unternehmen wird einer
Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet. - (6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze
sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei
denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen,
anders zu verfahren. - (7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in
anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt
werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel
durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht
berührt.
72III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte Bet
riebstätte Art. 5 MDBA
Betriebsstättenbegriff
Art. 5 MDBA
12 AO
73III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte Bet
riebstättenbegriff
- Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung
, durch die Tätigkeiten eines Unternehmens ganz
oder teilweise ausgeübt werden - Die feste Geschäftseinrichtung muss sich nicht
nur in der vorübergehenden Verfügungsgewalt des
Unternehmens befinden - Besondere bauliche Vorrichtungen sind nicht
zwingend notwendig (ausreichend z.B. Lagerplatz,
Abstellkammer für Arbeitsmittel, Liegeplatz für
Hochseeyacht, inländisches Rohrleitungssystem,
Privatwohnung, festes Büro beim Auftraggeber
usw.) - Auch Internet-Server (Hardware) kann
Betriebsstätte sein
74III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte Bet
riebstätte Art. 5 MDBA
- Art. 5 Betriebsstätte
- Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck
"Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,
durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz
oder teilweise ausgeübt wird. - Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst
insbesondere - a) einen Ort der Leitung,
- b) eine Zweigniederlassung,
- c) eine Geschäftsstelle,
- d) eine Fabrikationsstätte,
- e) eine Werkstätte und
- f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen,
einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung von Bodenschätzen - (3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann
eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate
überschreitet.
75III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte Bet
riebstätte Art. 5 MDBA
- Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses
Artikels gelten nicht als Betriebstätten - Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder
Waren des Unternehmens benutzt werden - Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung unterhalten werden - Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten
werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet
oder verarbeitet zu werden - eine feste Geschäftseinrichtung, die
ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für
das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen - eine feste Geschäftseinrichtung, die
ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für
das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die
vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen - eine feste Geschäftseinrichtung, die
ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird,
mehrere der unter den Buchstaben a bis e
genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt,
dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit
der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender
Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
76III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte Bet
riebstätte Art. 5 MDBA
- (5) Ist eine Person - mit Ausnahme eines
unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 -
für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in
einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie
die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das
Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so
behandelt, als habe es in diesem Staat für alle
von der Person für das Unternehmen ausgeübten
Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn,
diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in
Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie
durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt,
diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht
zu einer Betriebstätte machten. - (6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in
einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit
durch einen Makler, Kommissionär oder einen
anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern
diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen
Geschäftstätigkeit handeln. - (7) Allein dadurch, dass eine in einem
Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine
Gesellschaft beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen
Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder
durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise)
ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden
Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
77III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte Bet
riebstätte 12 AO
- 12 Betriebstätte
- Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung
oder Anlage, die der Tätigkeit - eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind
insbesondere anzusehen - 1. die Stätte der Geschäftsleitung,
- 2. Zweigniederlassungen,
- 3. Geschäftsstellen,
- 4. Fabrikations- oder Werkstätten,
- 5. Warenlager,
- 6. Ein- oder Verkaufsstellen,
- 7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende,
örtlich fortschreitende oder schwimmende
Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen, - 8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich
fortschreitende oder schwimmende, wenn - a) die einzelne Bauausführung oder Montage oder
- b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander
bestehenden Bauausführungen o der Montagen
oder - c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander
folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.
78III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte Bet
riebstättenbegriff Abweichungen DBA / AO
- Auslieferungs- und Warenlager sind nach Art. 5
MDBA keine Betriebstätten, jedoch nach 12 AO - Geschäftseinrichtungen, die nur dem Einkauf von
Gütern und Waren sowie der Informationsbeschaffung
dienen, werden nach MDBA nicht als
Betriebsstätten angesehen - Bei Bauausführungen und Montagen liegt eine
Betriebstätte erst bei einer Dauer von mehr als
12 Monaten vor (6 Monate nach 12 AO)
79III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte Ver
treterbetriebstätte
Betriebstätte durch ständigen Vertreter (Vertreterbetriebstätte) Betriebstätte durch ständigen Vertreter (Vertreterbetriebstätte) Betriebstätte durch ständigen Vertreter (Vertreterbetriebstätte) Betriebstätte durch ständigen Vertreter (Vertreterbetriebstätte) Betriebstätte durch ständigen Vertreter (Vertreterbetriebstätte) Betriebstätte durch ständigen Vertreter (Vertreterbetriebstätte)
Unabhängige Vertreter Abhängige Vertreter mit Abschlussvollmacht Abhängige Vertreter mit Abschlussvollmacht Abhängige Vertreter mit Abschlussvollmacht Abhängige Vertreter mit Abschlussvollmacht Personen, die Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten i.S.d. Art. 5 Abs. 4 ausüben
Art. 5 Abs. 6 MDBA Kommissionäre Makler Selbständige Unternehmer Freie Mitarbeiter Freie Mitarbeiter Angestellte Personen, die Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten i.S.d. Art. 5 Abs. 4 ausüben
Art. 5 Abs. 6 MDBA Kommissionäre Makler Selbständige Unternehmer echte unechte Angestellte Personen, die Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten i.S.d. Art. 5 Abs. 4 ausüben
Keine Betriebstätte nach MDBA Grundsätzlich keine Betriebstätte Grundsätzlich keine Betriebstätte immer Betriebstätte immer Betriebstätte keine Betriebstätte
Gestaltungsmöglichkeit für Aktivitäten in
Hochsteuerländern
80III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte Met
hoden der Ermittlung von Betriebstättengewinnen
Problem Die Betriebstätte ist ein rechtlich unselbständiger Teil des Gesamtunternehmens. Rechtsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebstätte sind nicht möglich. Problem Die Betriebstätte ist ein rechtlich unselbständiger Teil des Gesamtunternehmens. Rechtsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebstätte sind nicht möglich.
Direkte Methode Indirekte Methode
Fiktion der Eigenständigkeit mit der Möglichkeit von Leistungsbeziehungen zum Stammhaus Gesamtgewinnaufteilung nach Schlüsselgrößen (Umsatz, Löhne, Materialeinsatz)
Art. 7 Abs. 2 MDBA primär anzuwenden, so jetzt auch Betriebstättenerlass Art. 7 Abs. 4 MDBA nur subsidiär anzuwenden, falls indirekte Methode im Vertragstaat üblich ist und deren Ergebnis dem der direkten Methode möglichst nahe kommt (v.a. wenn die indirekte Methode nicht durchführbar ist)
81III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte Bet
riebstättegewinn
- Zuordnung erfolgt nach dem dealing-at-arms-lenght
principle - Betriebstättenerlass regelt die Zuordnung von
Erträgen und Aufwendungen (z.B. Zentralfunktionen
des Stammhauses bzw. Kontrolle der Betriebsstätte
ist nicht umlagefähig) - Dotationskapital ist zu berücksichtigen
hinsichtlich Abzug von Zinsaufwendungen - Gewinnrealisierung bei Überführung von
Anlagevermögen von Stammhaus an Betriebsstätte
und umgekehrt gilt grundsätzlich auch für
Umlaufvermögen (falls Waren jedoch noch nicht
verkauft sind, kann ein Ausgleichsposten gebildet
werden)
82III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte Fal
l 11 Betriebstättenbegriff
- Die Elektro Im- und Export GmbH mit Sitz und
Geschäftsleitung in München unterhält in Basel
ein Ein- und Verkaufsbüro. An der Spitze dieses
Büros in Basel, in dem 4 Mitarbeiter beschäftigt
sind, steht ein Distriktleiter, der für die
Abwicklung der Im- und Exportgeschäfte
verantwortlich ist, jedoch keine
Abschlussvollmacht besitzt. Die GmbH unterhält
außerdem in der Nähe von Basel eine Werkstatt, in
der Reparaturen an in der Schweiz veräußerten
Elektrogeräten durchgeführt werden. Im
Wirtschaftsjahr 2002 beträgt der Verlust der GmbH
400 000 , 100 000 Verlust entfallen auf das
Büro in Basel, 30 000 Gewinn auf die Werkstatt
in der Schweiz, der Restverlust von 330 000
entfällt auf die Betriebsstätten in der
Bundesrepublik Deutschland. - Frage Unterhält die GmbH Betriebsstätten im
Sinne des DBA-Schweiz?
83III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte Fal
l 12 Ausländische Montage-Betriebstätte
- Sachverhalt
- Der Münchner Bauunternehmer M (Einzelunternehmer)
wird von einem österreichischen
Generalunternehmen als Subunternehmer beauftragt
in Wien ein Geschäftsgebäude zu errichten - Die Bauarbeiten dauern 8 Monate
- Die Bauarbeiten dauern 13 Monate
- Wo ist M steuerpflichtig ?
- Fällt für die Bautätigkeit des M in Österreich
Gewerbesteuer in Deutschland an ? - Wie wird der in Österreich steuerpflichtige
Gewinn ermittelt ?
844. DBA-DividendenBegleitlektüre Seite 228 ff.,
346 f. Breithecker
Seite 129-138 Wilke
85III. DBA-Recht 4. DBA-Dividenden Besteuerung
von Dividenden Art. 10 MDBA
- Nach Art. 10 I MDBA werden Dividenden
grundsätzlich im Wohnsitzstaat besteuert - Der Ansässigkeitsstaat der ausschüttenden
Gesellschaft hat jedoch das Recht zum Einbehalt
von Quellensteuer (Art. 10 II MDBA) - max. 5, wenn der Nutzungsberechtigte eine
Kapitalgesell-schaft ist und unmittelbar mit
mind. 25 beteiligt ist(Schachteldividende) - in den übrigen Fällen (Streubesitz) darf die
Quellensteuer höchstens 15 betragen
86III. DBA-Recht 4. DBA-Dividenden Besteuerung
von Dividenden Art. 10 MDBA
- Art. 10 Dividenden
- Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Gesellschaft an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im
anderen Staat besteuert werden. - Diese Dividenden können jedoch auch in dem
Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses
Staates besteuert werden die Steuer darf aber,
wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine
in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person
ist, nicht übersteigen - 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden,
wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft
(jedoch keine Personengesellschaft) ist, die
unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des
Kapitals der die Dividenden zahlenden
Gesellschaft verfügt - 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden
in allen anderen Fällen. - Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese
Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der
Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen
die Dividenden gezahlt werden.
87III. DBA-Recht 4. DBA-Dividenden Besteuerung
von Dividenden Art. 10 MDBA
- Schutzberechtigte ist nur der Nutzungsberechtigte
der Dividende, d.h. derjenige dem das Kapital
wirtschaftlich zuzurechnen ist - Der Begriff der Dividende ist in Art. 10 III MDBA
geregelt dabei richtet sich der Begriff der
Dividende nach dem Recht des Quellenstaates, d.h.
z.B. als Dividenden werden qualifiziert - Stille Beteiligung an Schweizer Handelsgewerbe
(Art. 10 IV DBA /D/CH) - Ausschüttungen spanischer Personengesellschaften
(Art. 10 IV DBA D/ESP) - Einkünfte aus einer mitunternehmerisch
organisierten Gesellschaft in Frankreich (Art. 9
VII DBA D/FRA) - Einkünfte aus partiarischen Darlehen und
Gewinnobligationen aus Deutschland in die USA
(Art. 10 IV DBA D/USA)
88III. DBA-Recht 4. DBA-Dividenden Besteuerung
von Dividenden Art. 10 MDBA
- Betriebsstättenvorbehalt nach Art. 10 IV MDBA ist
zu beachten - In Art. 10 V MDBA wird die extra-territoriale
Besteuerung verboten jedoch die
Durchgriffsbesteuerung wie z.B. das AStG vorsieht
nicht ausgeschlossen
89III. DBA-Recht 4. DBA-Dividenden Besteuerung
von Dividenden Art. 10 MDBA
- Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
"Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,
Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen,
Gründeranteilen oder anderen Rechten -
ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung
sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen
stammende Einkünfte, die nach dem Recht des
Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft
ansässig ist, den Einkünften aus Aktien
steuerlich gleichgestellt sind. - Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in
dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft
ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine
dort gelegene Betriebstätte ausübt und die
Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte
gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. - Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige
Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere
Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten
Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese
Dividenden an eine im anderen Staat ansässige
Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung,
für die die Dividenden gezahlt werden,
tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen
Betriebstätte gehört, noch Gewinne der
Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete
Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten
Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne
ganz oder teilweise aus im anderen Staat
erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
90III. DBA-Recht 4. DBA-Dividenden Besteuerung
von Dividenden in Deutschland - Outbound
- Outbound Auslandsdividenden an Inländer
- Bei Kapitalgesellschaften Freistellung für
Beteiligungseinkünfte nach 8b I KStG - Bei natürlichen Personen Anwendung des
Halbeinkünfteverfahrens nach 3 (40)a EStG ( 20
I (1) EStG) - Anrechnung oder Abzug ausländischer Quellensteuer
nach 34c EStG i.V.m. 8 KStG
91III. DBA-Recht 4. DBA-Dividenden Besteuerung
von Dividenden in Deutschland - Inbound
- Inbound Inlandsdividenden an Ausländer
- Beschränkte Steuerpflicht nach 1 IV EStG i.V.m.
49 I (5)a EStG - Einbehalt von Kapitalertragsteuer nach 43 I (1)
EStG in Höhe von 20 ( 43a I (1) EStG) - Auf Antrag keine KEST bei EU-Schachteldividenden
nach Mutter-Tochterrichtlinie ( 43b EStG) - Abgeltungscharakter der KEST nach 50 V EStG
- Freistellung bzw. Erstattung von zuviel
einbehaltener KEST nach 50d EStG d.h.
Reduzierung auf den niedrigeren
DBA-Quellensteuersatz durch Freistellungs- oder
Erstattungsantrag beim Bundesamt für Finanzen
92III. DBA-Recht 4. DBA-Dividenden Fall 13
Inbound-Dividenden
- Die in Zürich ansässige Neue Presse-Verlags-GmbH
ist mit 20 an der Mannheimer Papier- und
Zellstoffverarbeitungs-AG stimmberechtigt und
beteiligt. Im September 2002 beschloss die AG
eine Gewinnausschüttung für das Geschäftsjahr
2001. Die Neue Presse-Verlags-GmbH erhielt einen
Betrag in Höhe von 1 000 000 , der ihr nach
Abzug von 20 Kapitalertragsteuer und 5,5
Solidaritätszuschlag überwiesen wurde. Die
Ausschüttung erfolgt aufgrund eines den
handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
Gewinnausschüttungsbeschlusses. - Frage Wie wird die Gewinnausschüttung besteuert?
93DBA-ZinsenBegleitlektüre Seite 347 f.
Breithecker Seite
139-141 Wilke
94III. DBA-Recht 5. DBA-Zinsen Besteuerung von
Zinsen Art. 11 MDBA
- Nach Art. 11 I MDBA werden Zinsen grundsätzlich
im Wohnsitzstaat des Zinsempfängers besteuert - Der Ansässigkeitsstaat des Schuldners hat jedoch
das Recht zum Einbehalt von Quellensteuer (Art.
11 II MDBA) i.H.v. max. 10 - Der Begriff der Zinsen ist in Art. 11 III MDBA
geregelt und beinhaltet Einkünfte aus Forderungen
jeder Art (inkl. Forderungen, die durch
Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind und
mit Beteiligungen am Gewinn des Schuldner
ausgestattet sind) - Art. 11 I, II MDBA ist nicht anzuwenden, wenn die
Zinsen zu einer Betriebsstätte im anderen
Vertragsstaat gehört
95III. DBA-Recht 5. DBA-Zinsen Besteuerung von
Zinsen Art. 11 MDBA
- Art. 11 Zinsen
- Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und
an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person
gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert
werden. - Diese Zinsen können jedoch auch in dem
Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem
Recht dieses Staates besteuert werden die Steuer
darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der
Zinsen eine in dem anderen Vertragsstaat
ansässige Person ist, 10 vom Hundert des
Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln
in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese
Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist. - Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
"Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder
Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte
an Grundstücken gesichert oder mit einer
Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet
sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen
Anleihen und aus Obligationen einschließlich der
damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus
Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung
gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
96III. DBA-Recht 5. DBA-Zinsen Besteuerung von
Zinsen Art. 11 MDBA
- Art. 11 Zinsen
- (4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus
dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit
durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und
die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden,
tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In
diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. - (5) Zinsen gelten dann als aus einem
Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine
in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber
der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf,
ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder
nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte
und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt
werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen
worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so
gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in
dem die Betriebstätte liegt. - (6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem
Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und
übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der
zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den
Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser
Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet.
In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach
dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses
Abkommens besteuert werden.
97III. DBA-Recht 5. DBA-Zinsen Besteuerung von
Zinsen in Deutschland - Outbound
- Outbound Auslandszinsen an Inländer
- Steuerpflichtig nach 20 I (7) EStG
- Anrechnung oder Abzug ausländischer Quellensteuer
nach 34c EStG (bzw. 26 KStG bei
Körperschaften) - Ggfs. Anrechnung einer fiktiven ausländischen
Quellensteuer bei bestimmten Ländern (z.B. Türkei)
98III. DBA-Recht 5. DBA-Zinsen Besteuerung von
Zinsen in Deutschland - Inbound
- Inbound Inlandszinsen an Ausländer
- Beschränkte Steuerpflicht nach 1 IV EStG i.V.m.
49 I (5)c EStG, nur wenn durch inländischen
Grundbesitz gesichert ? d.h. ansonsten keine
Steuerpflicht in Deutschland - Einbehalt von Kapitalertragsteuer nach 43 I (7)
EStG in Höhe von 30 ( 43a I (3) EStG) - Abgeltungscharakter der KEST nach 50 V EStG
- Erstattung von zuviel einbehaltener KEST nach
50d EStG bzw. Freistellung als Ausländerdepot.
99DBA-LizenzenBegleitlektüre Seite 348
Breithecker Seite 141
f. Wilke
100III. DBA-Recht 6. DBA-Lizenzen Besteuerung von
Lizenzen Art. 12 MDBA
- Nach Art. 12 I MDBA werden Lizenzen grundsätzlich
nur im Wohnsitzstaat des Lizenzgebers
besteuert? Ausnahmen in vielen DBAs mit
Quellensteuereinbehalt von 5-15 im
Ansässigkeitsstaat des Schuldners (Lizenznehmer) - Der Begriff der Lizenzen ist in Art. 12 II MDBA
geregelt und beinhaltet Vergütungen jeder Art,
die für die Benutzung oder für das Recht auf
Benutzung von Urheberrechten - Art. 11 I, II MDBA ist nicht anzuwenden, wenn die
Lizenzen zu einer Betriebstätte im anderen
Vertragsstaat gehört
101III. DBA-Recht 6. DBA-Lizenzen Besteuerung von
Lizenzen Art. 12 MDBA
- Art. 12 Lizenzen
- Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat
stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im
anderen Vertragsstaat ansässige Person ist,
können nur im anderen Staat besteuert werden. - Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
"Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art,
die für die Benutzung oder für das Recht auf
Benutzung von Urheberrechten an literarischen,
künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken,
einschließlich kinematographischer Filme, von
Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen,
geheimen Formeln oder Verfahren oder für die
Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder
wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
102III. DBA-Recht 6. DBA-Lizenzen Besteuerung von
Lizenzen Art. 12 MDBA
- Art. 12 Lizenzen
- (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in
einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, aus dem die
Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit
durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und
die Rechte oder Vermögenswerte, für die die
Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu
dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist
Artikel 7 anzuwenden. - (4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem
Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und
übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen
an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag,
den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser
Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet.
In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach
dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses
Abkommens besteuert werden.
103III. DBA-Recht 6. DBA-Lizenzen Besteuerung von
Lizenzen in Deutschland - Outbound
- Outbound Auslandslizenzen an Inländer
- Steuerpflichtig als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
nach 15 EStG (oder Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung nach 21 EStG) - Anrechnung oder Abzug ausländischer Quellensteuer
nach 34c EStG (bzw. 26 KStG bei
Körperschaften)
104III. DBA-Recht 6. DBA-Lizenzen Besteuerung von
Lizenzen in Deutschland - Inbound
- Inbound Inlandslizenzen an Ausländer
- Beschränkte Steuerpflicht nach 1 IV EStG i.V.m.
49 I (2) EStG bzw. 49 I (9) EStG - Einbehalt von Kapitalertragsteuer nach 50a IV
(3) EStG in Höhe von 20 - Abgeltungscharakter der KEST nach 50 V EStG
- Freistellung und Erstattung von zuviel
einbehaltener KEST nach 50d EStG
105III. DBA-Recht 6. DBA-Lizenzen Fall 14
Besteuerung von Inbound-Lizenzen
- Der in Luzern ansässige schweizerische Erfinder
Dr. Francesco Hilti hat im Geschäftsjahr 2002 von
der Oberhausener Hochbau AG für die Überlassung
einer in der Bundesrepublik Deutschland
patentierten Erfindung Lizenzgebühren in Höhe von
80 000 erhalten. Ausgaben sind in diesem
Zusammenhang nicht entstanden. - Eine weitere Erfindung, die Hilti Anfang 2002
hatte patentieren lassen, ließ sich nur schwer
verwerten. Er erzielte von der Weser Bau AG in
Hameln einen pauschalen Abgeltungsbetrag für die
Inanspruchnahme des Lizenzrechtes von 20 000 .
Diesem Betrag standen 2002 Ausgaben in Höhe von
170 000 gegenüber für Patentgebühren,
Patentanwaltskosten, Kosten von
Sachverständigengutachten und Prozesskostenvorschü
ssen, die erforderlich waren, um die Erfindung
gegen andere durchzusetzen. - Frage Hat die Bundesrepublik Deutschland das
Besteuerungsrecht für die Lizenzgebühren?
106DBA-Selbständige ArbeitBegleitlektüre Seite
340 Breithecker Seite
142 144 Wilke
107III. DBA-Recht 7. DBA-Selbständige
Arbeit Selbständige Arbeit (Art. 3 I h) bzw.
Art. 14 MDBA a.F.
- Mit dem Update 2000 des MDBA wurde Art. 14 MDBA
aufgehoben und in die Einkünfte aus
Unternehmertätigkeit integriert? grundsätzlich
erfolgt die Besteuerung nun nach Art. 7 MDBA
(d.h. Betriebstättenprinzip!) - Nach Art. 14 I MDBA a.F. werden die Einkünfte aus
einem freien Beruf oder einer sonstigen
selbständigen Tätigkeit grundsätzlich im
Wohnsitzstaat besteuert (gilt noch in den meisten
deutschen DBAs!)? Ausnahme