Title: 106. Deutscher
1106. Deutscher Ärztetag
- TOP IV
- Novellierung einzelner Vorschriften
- der (Muster-)Berufsordnung
- 18, 26, 30 ff., 7
2Novellierung der Musterberufsordnung
- 18 Zweigpraxis/ausgelagerte Praxisräume
- 26 Ärztlicher Notfalldienst
- 30 ff. Zusammenarbeit des Arztes mit Dritten
3- 18 Zweigpraxis/ausgelagerte Praxisräume
4Ausgelagerte Praxisräume 18 Abs. 2
- (2) Der Arzt darf in räumlicher Nähe zum Ort
seiner Niederlassung, an dem der Erstkontakt mit
dem Patienten stattzufinden hat, Untersuchungs-
und Behandlungsräume ausschließlich für spezielle
Untersuchungs- oder Behandlungszwecke (z.B.
Operationen, medizinisch-technische Leistungen)
unterhalten (ausgelagerte Praxisräume). In den
ausgelagerten Praxisräumen dürfen auch solche
Leistungen erbracht werden, die am Ort der
Niederlassung erbracht werden. Die Verpflichtung
zur persönlichen Leistungserbringung bleibt
unberührt. - Die ausgelagerten Praxisräume sind der
Ärztekammer anzuzeigen.
5Ausgelagerte Praxisräume
- BSG vom 12.09.01 Az. B 6 Ka 64/00R
- Bei Leistungsidentität liegt immer eine
genehmigungsbedürftige Zweigpraxis vor. - Folge der Rechtsprechung
- Gewachsene Versorgungsstrukturen können nicht
aufrecht erhalten bleiben
6Ausgelagerte Praxisräume
- Spezielle Untersuchungs- oder Behandlungszwecke
- Unmittelbare Nähe
- Erstkontakt am Ort der Niederlassung
- Leistungsidentität
- Persönliche Leistungserbringung
- Anzeigepflicht
7Zweigpraxis 18 Abs. 1
- (1) Dem Arzt ist es nicht gestattet, an mehreren
Stellen Sprechstunden abzuhalten. Die Ärztekammer
kann, soweit es die Sicherstellung der ärztlichen
Versorgung der Bevölkerung erfordert, die
Genehmigung für eine Zweigpraxis (Sprechstunde)
erteilen. Eine Zweigpraxis ist auch eine
gemeinschaftlich mit anderen Ärzten organisierte
Praxis zur Sicherstellung des ärztlichen
Notfalldienstes in den sprechstundenfreien Zeiten.
8- Kritik an Neuregelung
- Filialbildung
- Fehlende Abgrenzung zur Zweigpraxis
9- Gründe für die Neuregelung
- Erhalt bisheriger Versorgungsstrukturen (z.B.
Radiologie, Dialyse) - Stärkung ärztlicher Kooperationen ( z.B.
Apparategemeinschaften in ausgelagerten
Praxisräumen)
10- 2. 26 Ärztlicher Notfalldienst
11- Ärztetags-Drucksache Nr. III-25 des 105.
Deutschen Ärztetages - 26, 4. Spiegelstrich der (Muster-)Berufsordnung
- - für Ärztinnen ab dem Zeitpunkt der
Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft und bis zu 3
Jahre nach Entbindung. - Begründung
- Hiermit könnten Ärztinnen auf Antrag bis zu 3
Jahren nach Geburt eines Kindes vom Notdienst (KV
und privat) freigestellt werden. Damit soll die
Ärztin unterstützt werden, ihre Praxis
weiterführen zu können, ohne die Belastung, zu
den Notdienstzeiten die Kinderbetreuung
organisieren zu müssen.
12 26 Ärztlicher Notfalldienst
- (1) Der niedergelassene Arzt ist verpflichtet, am
Notfalldienst teilzunehmen. Auf Antrag kann aus
schwerwiegenden Gründen eine Befreiung vom
Notfalldienst ganz, teilweise oder vorübergehend
erteilt werden. Dieses gilt insbesondere - - für Ärztinnen ab dem Zeitpunkt der
Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft und bis zu 12
Monaten nach der Entbindung sowie für weitere 24
Monate, soweit nicht der andere Elternteil die
Versorgung des Kindes gewährleistet, - - für Ärzte ab dem Tag der Geburt des Kindes
für einen Zeitraum von 36 Monaten, soweit nicht
der andere Elternteil die Versorgung des Kindes
gewährleistet.
13- Zusammenarbeit von Ärzten und Industrie
- 30 - 35
14- (86. Dt. Ärztetag 1983)
- Wenn Sie die Tagespresse lesen, finden Sie viele
Berichte darüber, dass Pharmaunternehmen
Großgeschenke, große Reisen für ihre Werbung
einsetzen und Ärzte dies bereitwilligst
entgegennehmen. Es werden die Geschenke
aufgeführt. Damit wird der Eindruck erweckt, als
ob Pharmaindustrie und Ärzte klüngeln würden. - Â
- Ich meine, meine sehr geehrten Damen und Herren,
dass die Ärzteschaft dies nicht auf sich sitzen
lassen darf und dass es daher dringend
erforderlich ist, völlig unabhängig von dem
Ehrenkodex der Pharmaindustrie, in der
Berufsordnung der Ärzte deutlich zum Ausdruck zu
bringen, dass der Arzt seine Unabhängigkeit
gegenüber der Pharmaindustrie wahren muss.
15- Die Kooperation von Ärzteschaft und Industrie ist
sowohl notwendig als auch wünschenswert.
16- 2. Die Kooperation muss so gestaltet sein, dass
bei allen Formen der Zusammenarbeit die Wahrung
der ärztlichen Unabhängigkeit gesichert ist und
das Patientenwohl als oberste Handlungsmaxime der
medizinischen Versorgung gesichert ist.
17Grundsätze der Regelung
- Transparenz der Finanzflüsse ,
- Trennung von Beschaffungsentscheidung und
Zuwendungsempfang, - Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung
- sowie
- - Dokumentation der Zusammenarbeit.
18Was ist neu?
- Anwendungsbereich konkretisiert
- Einbeziehung von sog. Drittvorteilsnahme
- Schriftliche Verträge
- Vorlage der Verträge
- Zulässigkeit von individuellen Fortbildungssponsor
ing, wenn bestimmte Grundsätze eingehalten werden.
19 30 MBOZusammenarbeit des Arztes mit Dritten
- (1) Die nachstehenden Vorschriften dienen dem
Patientenschutz durch Wahrung der ärztlichen
Unabhängigkeit gegenüber Dritten.
20- 30 Abs.2
- Dem Arzt ist es nicht gestattet, zusammen mit
Personen, die weder Ärzte sind noch zu seinen
berufsmäßig tätigen Mitarbeitern gehören, zu
untersuchen oder zu behandeln. Dies gilt nicht
für Personen, welche sich in der Ausbildung zum
ärztlichen Beruf oder zu einem medizinischen
Assistenzberuf befinden. - Die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer
Gesundheitsberufe ist zulässig, wenn die
Verantwortungsbereiche des Arztes und des
Angehörigen des Gesundheitsberufs klar erkennbar
voneinander getrennt bleiben.
7 Abs.4 S.4 (4) Angehörige von Patienten und
andere Personen dürfen bei der Untersuchung und
Behandlung anwesend sein, wenn der
verantwortliche Arzt und der Patient zustimmen.
21 32 MBOAnnahme von Geschenken und anderen
Vorteilen
- Dem Arzt ist es nicht gestattet, von Patienten
oder anderen Geschenke oder andere Vorteile für
sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten
versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn
hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die
Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung
beeinflusst wird. Eine Beeinflussung liegt dann
nicht vor, wenn der Wert des Geschenkes oder des
anderen Vorteils geringfügig ist.
22 32 MBOZiel der Neuregelung
- Anwendungsbereich präzisieren
- Erstreckung auf Drittvorteilsnahme
23 33 MBOArzt und Industrie
- Soweit Ärzte Leistungen für die Hersteller von
Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder
Medizinprodukten erbringen (z.B. bei der
Entwicklung, Erprobung und Begutachtung), muss
die hierfür bestimmte Vergütung der erbrachten
Leistung entsprechen. - Die Verträge über die Zusammenarbeit sind
schriftlich abzuschließen und sollen der
Ärztekammer vorgelegt werden.
24Zweiseitige Verträge z.B. Anwendungsbeobachtunge
n Klinische Studien
- Zulässig, wenn
- Leistung und Gegenleistung sich entsprechen
(Äquivalenzprinzip) - Verträge schriftlich abgeschlossen werden
(Dokumentation) - den Ärztekammern vorgelegt werden
(Transparenzgrundsatz)
25 33 Abs. 2
- (2) Die Annahme von Werbegaben oder anderen
Vorteilen ist untersagt, sofern der Wert nicht
geringfügig ist.
26 33 Abs. 3
- (3) Dem Arzt ist es nicht gestattet, für den
Bezug der in Abs. 1 genannten Produkte, Geschenke
oder andere Vorteile für sich oder einen Dritten
zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu
lassen oder anzunehmen, es sei denn, der Wert ist
geringfügig.
27- (4) Die Annahme von geldwerten Vorteilen in
angemessener Höhe für die Teilnahme an
wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen
ist nicht berufswidrig. Der Vorteil ist
unangemessen, wenn er die Kosten der Teilnahme
(notwendige Reisekosten, Tagungsgebühr) des
Arztes an der Fortbildungsveranstaltung
übersteigt oder der Zweck der Fortbildung nicht
im Vordergrund steht. Satz 1 und 2 gelten für
berufsbezogene Informationsveranstaltungen von
Herstellern entsprechend.
28Individuelles Fortbildungssponsoring 33 Abs. 4
- Erlaubt
- Wissenschaftliche Veranstaltung
- Angemessene Unterstützung
- . Reisekosten
- . Tagungsgebühr
- Verboten
- Fortbildung wird durch Freizeit überlagert
- Überhöhte Reisekosten
- Kosten für Begleitpersonen
- Kosten für Rahmenprogramm
Gilt entsprechend für Informationsveranstaltungen
von Herstellern
29Erlaubte Formen der Zusammenarbeit
- Teilnahme an klinischen Studien und
Anwendungsbeobachtungen etc., wenn angemessenes
Honorar - Angemessene Honorare für Referenten
- Kleine Geschenke im Rahmen des sozial Ãœblichen (
32 Abs.1) - Individuelles Fortbildungssponsoring, wenn
Unterstützung angemessen ( 33 Abs.4)
30Unzulässige Formen der Zusammenarbeit
- Überhöhte Honorare für erlaubte
Austauschgeschäfte 33 Abs.1 - Annahme von wertvollen Werbegaben 33 Abs.2
- Vorteile im Zusammenhang von Beschaffungsentscheid
ungen 33 Abs.3 - Unangemessene Vorteile im Zusammenhang mit
Fortbildungsveranstaltungen 33 Abs.4
31 34 MBOVerordnungen, Empfehlungen und
Begutachtung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
- Dem Arzt ist es nicht gestattet, für die
Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
oder Medizinprodukten eine Vergütung oder andere
Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich
oder Dritten versprechen zu lassen oder
anzunehmen.
32Verbote
- Abgabe von Ärztemuster gegen Entgelt
- 34 Abs.2
- Gutachten ausschließlich zu Werbezwecken 34
Abs.3 - Unterstützung der missbräuchlichen Anwendung von
Verschreibungen 34 Abs.4 - Verweisung ohne hinreichenden Grund an andere
Gesundheitsdienstleister 34 Abs.5
33(No Transcript)