106. Deutscher - PowerPoint PPT Presentation

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106. Deutscher

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Title 18 Zweipraxis, ausgelagerte Praxisr ume Author: SWende Last modified by: SWende Created Date: 3/28/2003 10:41:09 AM Document presentation format – PowerPoint PPT presentation

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Title: 106. Deutscher


1
106. Deutscher Ärztetag
  • TOP IV
  • Novellierung einzelner Vorschriften
  • der (Muster-)Berufsordnung
  • 18, 26, 30 ff., 7

2
Novellierung der Musterberufsordnung
  1. 18 Zweigpraxis/ausgelagerte Praxisräume
  2. 26 Ärztlicher Notfalldienst
  3. 30 ff. Zusammenarbeit des Arztes mit Dritten

3
  1. 18 Zweigpraxis/ausgelagerte Praxisräume

4
Ausgelagerte Praxisräume 18 Abs. 2
  • (2) Der Arzt darf in räumlicher Nähe zum Ort
    seiner Niederlassung, an dem der Erstkontakt mit
    dem Patienten stattzufinden hat, Untersuchungs-
    und Behandlungsräume ausschließlich für spezielle
    Untersuchungs- oder Behandlungszwecke (z.B.
    Operationen, medizinisch-technische Leistungen)
    unterhalten (ausgelagerte Praxisräume). In den
    ausgelagerten Praxisräumen dürfen auch solche
    Leistungen erbracht werden, die am Ort der
    Niederlassung erbracht werden. Die Verpflichtung
    zur persönlichen Leistungserbringung bleibt
    unberührt.
  • Die ausgelagerten Praxisräume sind der
    Ärztekammer anzuzeigen.

5
Ausgelagerte Praxisräume
  • BSG vom 12.09.01 Az. B 6 Ka 64/00R
  • Bei Leistungsidentität liegt immer eine
    genehmigungsbedürftige Zweigpraxis vor.
  • Folge der Rechtsprechung
  • Gewachsene Versorgungsstrukturen können nicht
    aufrecht erhalten bleiben

6
Ausgelagerte Praxisräume
  • Spezielle Untersuchungs- oder Behandlungszwecke
  • Unmittelbare Nähe
  • Erstkontakt am Ort der Niederlassung
  • Leistungsidentität
  • Persönliche Leistungserbringung
  • Anzeigepflicht

7
Zweigpraxis 18 Abs. 1
  • (1) Dem Arzt ist es nicht gestattet, an mehreren
    Stellen Sprechstunden abzuhalten. Die Ärztekammer
    kann, soweit es die Sicherstellung der ärztlichen
    Versorgung der Bevölkerung erfordert, die
    Genehmigung für eine Zweigpraxis (Sprechstunde)
    erteilen. Eine Zweigpraxis ist auch eine
    gemeinschaftlich mit anderen Ärzten organisierte
    Praxis zur Sicherstellung des ärztlichen
    Notfalldienstes in den sprechstundenfreien Zeiten.

8
  • Kritik an Neuregelung
  • Filialbildung
  • Fehlende Abgrenzung zur Zweigpraxis

9
  • Gründe für die Neuregelung
  • Erhalt bisheriger Versorgungsstrukturen (z.B.
    Radiologie, Dialyse)
  • Stärkung ärztlicher Kooperationen ( z.B.
    Apparategemeinschaften in ausgelagerten
    Praxisräumen)

10
  • 2. 26 Ärztlicher Notfalldienst

11
  • Ärztetags-Drucksache Nr. III-25 des 105.
    Deutschen Ärztetages
  • 26, 4. Spiegelstrich der (Muster-)Berufsordnung
  • - für Ärztinnen ab dem Zeitpunkt der
    Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft und bis zu 3
    Jahre nach Entbindung.
  • Begründung
  • Hiermit könnten Ärztinnen auf Antrag bis zu 3
    Jahren nach Geburt eines Kindes vom Notdienst (KV
    und privat) freigestellt werden. Damit soll die
    Ärztin unterstützt werden, ihre Praxis
    weiterführen zu können, ohne die Belastung, zu
    den Notdienstzeiten die Kinderbetreuung
    organisieren zu müssen.

12
26 Ärztlicher Notfalldienst
  • (1) Der niedergelassene Arzt ist verpflichtet, am
    Notfalldienst teilzunehmen. Auf Antrag kann aus
    schwerwiegenden Gründen eine Befreiung vom
    Notfalldienst ganz, teilweise oder vorübergehend
    erteilt werden. Dieses gilt insbesondere
  • - für Ärztinnen ab dem Zeitpunkt der
    Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft und bis zu 12
    Monaten nach der Entbindung sowie für weitere 24
    Monate, soweit nicht der andere Elternteil die
    Versorgung des Kindes gewährleistet,
  • - für Ärzte ab dem Tag der Geburt des Kindes
    für einen Zeitraum von 36 Monaten, soweit nicht
    der andere Elternteil die Versorgung des Kindes
    gewährleistet.

13
  • Zusammenarbeit von Ärzten und Industrie
  • 30 - 35

14
  • (86. Dt. Ärztetag 1983)
  • Wenn Sie die Tagespresse lesen, finden Sie viele
    Berichte darüber, dass Pharmaunternehmen
    Großgeschenke, große Reisen für ihre Werbung
    einsetzen und Ärzte dies bereitwilligst
    entgegennehmen. Es werden die Geschenke
    aufgeführt. Damit wird der Eindruck erweckt, als
    ob Pharmaindustrie und Ärzte klüngeln würden.
  •  
  • Ich meine, meine sehr geehrten Damen und Herren,
    dass die Ärzteschaft dies nicht auf sich sitzen
    lassen darf und dass es daher dringend
    erforderlich ist, völlig unabhängig von dem
    Ehrenkodex der Pharmaindustrie, in der
    Berufsordnung der Ärzte deutlich zum Ausdruck zu
    bringen, dass der Arzt seine Unabhängigkeit
    gegenüber der Pharmaindustrie wahren muss.

15
  • Die Kooperation von Ärzteschaft und Industrie ist
    sowohl notwendig als auch wünschenswert.

16
  • 2. Die Kooperation muss so gestaltet sein, dass
    bei allen Formen der Zusammenarbeit die Wahrung
    der ärztlichen Unabhängigkeit gesichert ist und
    das Patientenwohl als oberste Handlungsmaxime der
    medizinischen Versorgung gesichert ist.

17
Grundsätze der Regelung
  • Transparenz der Finanzflüsse ,
  • Trennung von Beschaffungsentscheidung und
    Zuwendungsempfang,
  • Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung
  • sowie
  • - Dokumentation der Zusammenarbeit.

18
Was ist neu?
  • Anwendungsbereich konkretisiert
  • Einbeziehung von sog. Drittvorteilsnahme
  • Schriftliche Verträge
  • Vorlage der Verträge
  • Zulässigkeit von individuellen Fortbildungssponsor
    ing, wenn bestimmte Grundsätze eingehalten werden.

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30 MBOZusammenarbeit des Arztes mit Dritten
  • (1) Die nachstehenden Vorschriften dienen dem
    Patientenschutz durch Wahrung der ärztlichen
    Unabhängigkeit gegenüber Dritten.

20
  • 30 Abs.2
  • Dem Arzt ist es nicht gestattet, zusammen mit
    Personen, die weder Ärzte sind noch zu seinen
    berufsmäßig tätigen Mitarbeitern gehören, zu
    untersuchen oder zu behandeln. Dies gilt nicht
    für Personen, welche sich in der Ausbildung zum
    ärztlichen Beruf oder zu einem medizinischen
    Assistenzberuf befinden.
  • Die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer
    Gesundheitsberufe ist zulässig, wenn die
    Verantwortungsbereiche des Arztes und des
    Angehörigen des Gesundheitsberufs klar erkennbar
    voneinander getrennt bleiben.

7 Abs.4 S.4 (4) Angehörige von Patienten und
andere Personen dürfen bei der Untersuchung und
Behandlung anwesend sein, wenn der
verantwortliche Arzt und der Patient zustimmen.
21
32 MBOAnnahme von Geschenken und anderen
Vorteilen
  • Dem Arzt ist es nicht gestattet, von Patienten
    oder anderen Geschenke oder andere Vorteile für
    sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten
    versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn
    hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die
    Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung
    beeinflusst wird. Eine Beeinflussung liegt dann
    nicht vor, wenn der Wert des Geschenkes oder des
    anderen Vorteils geringfügig ist.

22
32 MBOZiel der Neuregelung
  • Anwendungsbereich präzisieren
  • Erstreckung auf Drittvorteilsnahme

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33 MBOArzt und Industrie
  • Soweit Ärzte Leistungen für die Hersteller von
    Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder
    Medizinprodukten erbringen (z.B. bei der
    Entwicklung, Erprobung und Begutachtung), muss
    die hierfür bestimmte Vergütung der erbrachten
    Leistung entsprechen.
  • Die Verträge über die Zusammenarbeit sind
    schriftlich abzuschließen und sollen der
    Ärztekammer vorgelegt werden.

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Zweiseitige Verträge z.B. Anwendungsbeobachtunge
n Klinische Studien
  • Zulässig, wenn
  • Leistung und Gegenleistung sich entsprechen
    (Äquivalenzprinzip)
  • Verträge schriftlich abgeschlossen werden
    (Dokumentation)
  • den Ärztekammern vorgelegt werden
    (Transparenzgrundsatz)

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33 Abs. 2
  • (2) Die Annahme von Werbegaben oder anderen
    Vorteilen ist untersagt, sofern der Wert nicht
    geringfügig ist.

26
33 Abs. 3
  • (3) Dem Arzt ist es nicht gestattet, für den
    Bezug der in Abs. 1 genannten Produkte, Geschenke
    oder andere Vorteile für sich oder einen Dritten
    zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu
    lassen oder anzunehmen, es sei denn, der Wert ist
    geringfügig.

27
  • (4) Die Annahme von geldwerten Vorteilen in
    angemessener Höhe für die Teilnahme an
    wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen
    ist nicht berufswidrig. Der Vorteil ist
    unangemessen, wenn er die Kosten der Teilnahme
    (notwendige Reisekosten, Tagungsgebühr) des
    Arztes an der Fortbildungsveranstaltung
    übersteigt oder der Zweck der Fortbildung nicht
    im Vordergrund steht. Satz 1 und 2 gelten für
    berufsbezogene Informationsveranstaltungen von
    Herstellern entsprechend.

28
Individuelles Fortbildungssponsoring 33 Abs. 4
  • Erlaubt
  • Wissenschaftliche Veranstaltung
  • Angemessene Unterstützung
  • . Reisekosten
  • . Tagungsgebühr
  • Verboten
  • Fortbildung wird durch Freizeit überlagert
  • Ãœberhöhte Reisekosten
  • Kosten für Begleitpersonen
  • Kosten für Rahmenprogramm

Gilt entsprechend für Informationsveranstaltungen
von Herstellern
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Erlaubte Formen der Zusammenarbeit
  • Teilnahme an klinischen Studien und
    Anwendungsbeobachtungen etc., wenn angemessenes
    Honorar
  • Angemessene Honorare für Referenten
  • Kleine Geschenke im Rahmen des sozial Ãœblichen (
    32 Abs.1)
  • Individuelles Fortbildungssponsoring, wenn
    Unterstützung angemessen ( 33 Abs.4)

30
Unzulässige Formen der Zusammenarbeit
  • Ãœberhöhte Honorare für erlaubte
    Austauschgeschäfte 33 Abs.1
  • Annahme von wertvollen Werbegaben 33 Abs.2
  • Vorteile im Zusammenhang von Beschaffungsentscheid
    ungen 33 Abs.3
  • Unangemessene Vorteile im Zusammenhang mit
    Fortbildungsveranstaltungen 33 Abs.4

31
34 MBOVerordnungen, Empfehlungen und
Begutachtung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
  1. Dem Arzt ist es nicht gestattet, für die
    Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
    oder Medizinprodukten eine Vergütung oder andere
    Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich
    oder Dritten versprechen zu lassen oder
    anzunehmen.

32
Verbote
  • Abgabe von Ärztemuster gegen Entgelt
  • 34 Abs.2
  • Gutachten ausschließlich zu Werbezwecken 34
    Abs.3
  • Unterstützung der missbräuchlichen Anwendung von
    Verschreibungen 34 Abs.4
  • Verweisung ohne hinreichenden Grund an andere
    Gesundheitsdienstleister 34 Abs.5

33
(No Transcript)
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