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Title: PowerPoint-Pr sentation Author: Prof. Dr. Hans J rg Sandk hler Last modified by: sandkuehler Created Date: 11/2/2004 5:38:22 PM Document presentation format – PowerPoint PPT presentation

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Title: PowerPoint-Pr


1
UNESCO-Vorlesung SS 2007 Prof. Dr. Hans Jörg
Sandkühler Deutsche Abteilung Wissenskulturen,
Transkulturalität, Menschenrechte des
europäischen UNESCO-Lehrstuhls für Philosophie
(Paris) www.unesco-phil.uni-bremen.de Vom
Nationalstaat zur transnationalen Rechtsordnung
und zu den Vereinten Nationen - Philosophische,
ethische und rechtliche Grundlagen der UN
2
Annan, K., 2005, In größerer Freiheit Auf dem
Weg zu Entwicklung, Sicherheit und
Menschenrechten für alle. Bericht des
Generalsekretärs www.auswaertiges-amt.de/www/de/
aussenpolitik/vn/vereinte_nationen/reform/vn-refor
mstand_html Gareis, S.B./ J. Varwick, 2003, Die
Vereinten Nationen. Aufgaben, Instrumente und
Reformen, Opladen. Zur Charta der VN,
Erklärungen, Resolutionen etc. siehe
www.unesco-phil.uni-bremen.de Graefrath, B.,
1956, Die Vereinten Nationen und die
Menschenrechte, Berlin. Hüfner, K., 1991/1994,
The United Nations System - International
Bibliography. Das System der Vereinten Nationen -
Internationale Bibliogpahie, Bde. 4A und 4B sowie
5A, München. Knipping, F./Mangoldt, H.
von/Rittberger, V. (Hrsg.), Das System der
Vereinten Nationen und seine Vorläufer, 3 Bde.,
München 1995/96. Nowak, M., 1993, Die Vereinten
Nationen und die Menschenrechte. In Bielefeldt,
H./ Deile, V./ Thomsen, B. (Hrsg.),
Menschenrechte vor der Jahrtausendwende,
Frankfurt/M. Opitz, P.J. (Hrsg.), 2002, Die
Vereinten Nationen. Geschichte, Struktur,
Perspektiven, 4. überarb. und aktualisierte
Aufl., München. Simma, B. (Hrsg., 1991, Charta
der Vereinten Nationen. Kommentar,
München. Tomuschat, Ch., 1992, Einführung. Die
Vereinten Nationen und die Menschenrechte. In
ders. (Hrsg.), Menschenrechte. Eine Sammlung
internationaler Dokumente zum Menschenrechtsschutz
, Bonn. UNESCO, 2002, Philosophie et droits
humains. Journée de la philosophie à lUNESCO
2002, Paris. United Nations, Alternative
Approaches and Ways and Means within the United
Nations System for Improving the Effective
Enjoyment of Human Rights and Fundamental
Freedoms, National Institutions for the Promotion
of Protection of Human Rights, U.N. Doc. A/ 36/
440 462 United Nations. 1988, Everyone's United
Nations, 10th edition, New York, United Nations,
1988. United Nations www.un.org/ Vereinte
Nationen, Dokumente in deutscher Sprache
www.un.org/Depts/german/ Volger, H., 2000 (Hrsg.,
Lexikon der Vereinten Nationen,
München/Wien. Volger, R. (Ed.), 2002, A Concise
Encyclopedia of the United Nations. With a
Preface by the Secretary-General of the United
Nations Kofi Annan. The Hague/London/New York.
3
Thema der Vorlesung Der Staat der europäischen
Neuzeit entsteht im 15. und 16. Jahrhundert in
zentralistischen oder dezentralisierten
Ordnungsstrukturen (Frankreich vs. Deutschland,
Italien) als Territorial- und Nationalstaat mit
Souveränen, die als absolutistische Herrscher
von den Gesetzen entbunden sind. Der bald
beginnende Kampf der bürgerlichen Gesellschaft um
den Rechtsstaat geht einher mit dem Kampf um
Grund- und Menschenrechte Die zunächst als
Abwehrrechte gegen den Staat begründeten
Ansprüche gegen staatliche Bevormundung bzw.
Unterdrückung entwickeln sich mit den
unterschiedlichen Vertragstheorien zunehmend zur
Konzeption Freiheit gesichert durch Recht, Recht
gesichert durch den Staat und damit zu einer
problematischen Struktur. Seit dem beginnenden
19. Jahrhundert setzen der Liberalismus auf
Entstaatlichung und der Sozialismus/Kommunismus
auf das Absterben des Staates. Zugleich
entwickeln sich im internationalen Staatensystem
und Recht neue Formen transnationaler
Konfliktbewältigung, im 20. Jahrhundert zunächst
u.a. als Völkerbund und dann nach den
Unrechtserfahrungen des Zweiten Weltkrieges und
des Holocaust als Vereinte Nationen und deren
Unterorganisationen wie die UNESCO. In diesem
Prozeß entstehen transnationale Bündnissysteme
wie NATO, Europäische Gemeinschaft, ASEAN u.a.
Die Vorlesung ist (philosophisch begründeten)
Staatskonzeptionen und der Frage nach Rechts- und
Sozialstaatsfunktionen unter den Bedingungen
nationalstaatlicher Souveränitätsabtretung
gewidmet.

4
Bei der Gründung und Entwicklung des kollektiven
Rechts- und Sicherheitssystems der Vereinten
Nationen und deren Unterorganisationen haben bis
in die Gegenwart philosophische,
ethisch-politische, ideologische und juristische
Kontroversen eine wichtige Rolle gespielt von
der antifaschistischen Koalition im und nach dem
Zweiten Weltkrieg über die Systemauseinandersetzun
g im Kalten Krieg bis hin zur heutigen Probematik
der Inanspruchsnahme kulturell begründeter
Eigenrechte bei der Implementierung des
internationalen Rechts. In der Vorlesung sollen
u.a. am Beispiel der zentralen Rolle der
Philosophie in der UNESCO Zusammenhänge zwischen
Ethik, Politik und Recht analysiert werden.
5
Perspektiven auf den Staat I
Theoretische Perspektiven auf den Staat
Der Staat wird in der Theoriegeschichte und
aktuell von verschiedenen wissenschaftlichen
Disziplinen vor allem Rechts- und
Staatswissenschaft, Politikwissenschaft,
Soziologie, Philosophie, Theologie in
unterschiedlichen Perspektiven thematisiert. Der
wichtigste Unterschied ist der zwischen
deskriptiven und normativen Theorien -
Deskriptive Theorien sind ihrem Anspruch nach
wertfreie Theorien, die auf der Grundlage
der empirischen Untersuchung faktischer Staaten
entstehen    - Normative Theorien sind durch
Werturteile geprägte, kritische oder aber
Zustände verteidigende Theorien, die als
Konstruktionen dessen entstehen, was der Staat
sein soll.
6
Wesentliche Unterschiede zwischen den Theorien
bestehen auch in den Rechtfertigungen des
Staates, den Fragen nach dem Grund des Staates,
und in den Grundtypen staatstheoretischer
Legitimation - aus dem faktischen bzw.
historiographisch konstruierten Anfangszustand, -
aus dem gewollten Endzustand, - aus dem
Willensursprung bzw. aus dem Zweck. Die
Soziologin grenzt sich vom Philosophen ab, denn
der interessiert sich nur für den Staat, wie er
sein soll (Oppenheimer) Praktische
Perspektiven auf den Staat Unrechtserfahrungen St
aat und Recht, gesellschaftliche Wirklichkeit und
Verfassung, Demokratie und Abbau des Rechtsstaats
dies sind brisante Themen, gegen deren
wissenschaftliche Behandlung sich viele aufgrund
negativer Erfahrungen mit dem Staat und des
Wissens um weltweite Probleme mit dem
Rechtsstaat, dem Sozialtaat und der Demokratie
sperren. Von Abu Ghreib bis Guantánamo, von Hartz
IV bis zu schlechten Studienbedingungen die
Liste des Negativen ist schier unerschöpflich.
Wie soll man in der Staatstheorie, in der
Rechtswissenschaft und in der Rechtsphilosophie
damit umgehen?
7
Der Status und die Aufgabe der UNESCO-Vorlesung Oh
ne Berücksichtigung der tatsächlichen Situation
von Staat und Recht bzw. Unrecht wäre eine
Vorlesung zur Geschichte und Theorie des modernen
Staates empirisch blind und dementsprechend
begrifflich leer. Eine Vorlesung an der
Universität Bremen ist deren Leitzielen
verpflichtet, in denen es u.a. heißt Lehrende
und Lernende der Universität Bremen orientieren
sich an den Grundwerten der Demokratie,
Menschenrechte und sozialen Gerechtigkeit. Und
eine UNESCO-Vorlesung an der Universität Bremen
ist mit den Zielen der Vereinten Nationen und der
UNESCO dem Übereinkommen über den Schutz und die
Förderung der Vielfalt kultureller
Ausdrucksformen (2005) verpflichtet, d.h. sie
steht ein für die volle Verwirklichung der in
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und
in anderen allgemein anerkannten Übereinkünften
verkündeten Menschenrechte und Grundfreiheiten
.... In dieser Perspektive hat die Vorlesung
den Status einer Einführung in die normative
Theorie des Staates und des Rechts und die
Aufgabe, im Blick auf die geschichtliche
Entwicklung der Staatstheorien zu erklären, was
der Staat sein soll und sein kann. Hieraus ergibt
sich ihre kritische Funktion Von Kritik ist
hier in zweifacher Bedeutung die Rede (i) geht
es entsprechend dem philosophischen Begriff von
Kritik darum, die Bedingungen der Möglichkeit
(Kant) des Staates zu analysieren und (ii) geht
es um die praktische Kritik an Deformationen des
Staates und seiner normativ begründeten
Funktionen.
8
Was ist die Grundlage der Kritik? Die Ethik? Aber
welche? Also eine Ethik? Gegen die Annahme, Ethik
könne nicht nur in der Theorie, sondern auch mit
praktischer Wirkung die gar die einzige
Grundlage einer Staatskritik sein, sprechen zwei
Gründe (i) Der erste Grund ergibt sich daraus,
daß Menschen nicht uneingeschränkt gut sind und
nach Maßstäben des Guten handeln. Mit den Worten,
die Kant in seiner Idee zu einer allgemeinen
Geschichte in weltbürgerlicher Absicht gibt aus
so krummem Holze, als woraus der Mensch gemacht
ist, kann nichts ganz Gerades gezimmert
werden. (ii) Der zweite Grund ergibt sich
daraus, daß de facto moderne Gesellschaften durch
einen Pluralismus von moralischen Einstellungen,
Bedürfnissen, Interessen und Kulturen
charakterisiert sind. Eine allgemeine, in der
Praxis durchsetzbare Verpflichtung auf die eine
Ethik gehört nicht zu den Merkmalen moderner
Gesellschaften. Bedeutet dies die Ohnmacht
ethischer Normen im Verhältnis zu Staat und
Recht?

9
Otfried Höffe schreibt hierzu in seinen
Philosophischen Versuchen zur Rechts- und
Staatsethik Die moralische Beurteilung wird
an die Rechts- und Staatsverhältnisse nicht von
außen herangetragen. Sie ist ihnen vielmehr in
gewisser Weise immanent. Denn ob wir politische
Kritik üben, ob wir gegen Unrecht protestieren
oder aber eine legitime Rechts- und Staatsordnung
frei anerkennen in all diesen Fällen werfen wir
die Frage auf, ob die gegebenen politischen
Verhältnisse auch gut und richtig seien. Und
diese Frage nach dem Guten und Richtigen
beschränken wir nicht auf die Angemessenheit an
beliebige Ziele oder Zwecke. Wir geben uns auch
nicht mit dem Wohlergehen von Minderheiten oder
Mehrheiten zufrieden. Wir beanspruchen ein
darüber hinausgehendes, ein moralisches Gutsein.
Die moralische Beurteilung von Recht und Staat
kann in unterschiedlicher Radikalität erfolgen.
Entsprechend gibt es verschiedene Stufen einer
Rechts- und Staatsethik.
10
Die aus theoretischen (anthropologischen) und
praktischen Gründen zu ziehende Schlußfolgerung
lautet, daß nicht (private) Ethiken und (private)
Moralvorstellungen die in der gesellschaftlichen
Praxis wirksame Grundlage der Kritik von Staat
und Recht sein kann, sondern dies vom Recht
geleistet werden muß. Es muß dann allerdings
gesagt werden, von welchem Recht. Die Rede kann
hier nicht von Recht schlechthin sein, sondern
vom Recht, das nach dem Maßstab der
Menschenwürde, der Gleichheit, Freiheit und
Gerechtigkeit genügt. Das Recht, das Grundlage
der Staatskritik ist, muß selbst permanent im
Lichte dieses Maßstabs der Kritik unterzogen
werden. Um zu vermeiden, daß diese Argumentation
zirkulär wird, führe ich zwei Prämissen ein
11
Prämisse 1 Die Basis einer Staats- und
Rechtskritik kann aus pragmatischen Gründen nicht
aus einer bestimmten materialen wertethischen
Begründung gewonnen werden sie wäre nicht
konsensfähig , sondern nur im Rahmen einer
formalen Rechtskonzeption. Wenn der Pluralismus
und das Recht auf Dissens auch die Antworten auf
die Frage nach dem richtigen Recht dominieren,
dann ist zu fragen, welche Begründungen des
Rechts und Legitimationen des Staates Chancen
einer möglichst breiten Anerkennung eröffnen. Die
moderne Demokratie verlangt nach formalen, den
Weltinterpretationen gegenüber neutralen
Prinzipien der Gerechtigkeit, der Gleichheit und
der Allgemeinheit des Rechts. Prämisse 2 Die
formale Rechtskonzeption ist verwirklicht im
System der aus den Menschenrechten entwickelten
bzw. zu entwickelnden Grundrechte. Die
Legitimation des Staates und die Gesetzgebung aus
richtigem Recht ist ohne die Tieferlegung der
Begründung der Grundrechte durch die
Menschenrechte nicht möglich. Die einzige heute
denkbare materiale Grundlage der Grundnorm
Verfassung und der in ihr positivierten
Grundrechte besteht in der Gesamtheit der
positivierten Menschenrechte. Die Verfassung muß
sich mit der Entwicklung des positiven
Menschenrechte-Rechts weiterentwickeln. So wird
sie zur letzten Grundlage der Kritik an Zuständen
in Staat und Recht.

1
12
Der Staat Definitionen Allgemein kann Staat
als der gesellschaftliche Gesamt-Apparat
bezeichnet werden, die über eine
institutionalisierte Zentralgewalt mit
funktionsfähigem Apparat von ausreichender
Stabilität und territorialer Erstreckung verfügt
und die in einer durch Interessenkonflikte
strukturierten Gesellschaft das Gewaltmonopol
ausübt. Der Pluralismus der Erwartungen
gegenüber dem Staat und der faktischen
Staatsformen und -funktionen ist die Ursache
dafür, daß ein einheitlicher und allgemein
konsentierter Staatsbegriff nicht existiert. Die
klassische Bestimmung Max Webers, der Staat sei
ein auf das Mittel der legitimen ...
Gewaltsamkeit gestütztes Herrschaftsverhältnis
von Menschen über Menschen ist zu einseitig auf
das Merkmal der Gewalt abgestellt, als daß sie
die heute feststellbaren Staatsfunktionen
erfassen könnte. Eine dynamischere und dem Staat
in seiner historischen Entwicklung und
Veränderbarkeit angemessenere Definition findet
sich bei H. Heller Der Staat ist ein durch
repräsentativ aktualisiertes Zusammenhandeln von
Menschen dauernd sich erneuerndes
Herrschaftsgefüge, das die gesellschaftlichen
Akte auf einem bestimmten Gebiet in letzter
Instanz ordnet.
13
Def. 1 Staat (von lat. status, Stand, Zustand
engl. state, franz. état, ital. stato), Terminus
der Politikwissenschaft und der politischen
Philosophie ... zur Bezeichnung einer
politischen Herrschaftsordnung und ihrer
konkreten, territorial und historisch
abgegrenzten Ausformungen. (1) Der Terminus gtS.lt
bezieht sich auf die allgemeine Form rechtlich
geordneter, gebietsbezogener politischer
Herrschaft als Versuch, dem Zusammenleben der
Menschen eine dauerhafte, gerechte und friedliche
Ordnung zu geben. Ein vereinfachter, die
geschichtliche und kulturelle Gebundenheit
staatlicher Herrschaftsorganisation beiseite
lassender S.sbegriff reiht die drei gtElementelt
S.svolk, S.sgebiet und S.sgewalt aneinander. Im
engeren Sinne bezeichnet der Terminus gtS.lt den
Nationalstaat der europäischen Neuzeit, der sich
in einer vielgestaltigen Entwicklung seit dem
Zerbrechen des mittelalterlichen Universalismus
von Kaiser und Papst, dem Hundertjährigen Krieg
Englands und Frankreichs, der italienischen
Renaissance, der Reformation und den
konfessionellen Bürgerkriegen bis zu den
bürgerlichen Revolutionen herausgebildet hat,
gekennzeichnet durch Souveränität nach innen und
außen, territoriale Ausschließlichkeit der
Herrschaftsausübung und eine selbständige
positive Rechtsordnung.
14
Def. 2 Staat. 1. Eine unabhängige, politisch
organisierte Gemeinschaft, näher bestimmt als die
selbständige, politische Organisatìon einer
solchen Gemeinschaft, die über ein eigenes
Rechtssystem und eine zentrale Regierungsmacht
verfügt und die die Souveränität über ein
bestimmtes Gebiet (Territorium) innehat. 2. Das
System politischer Institutionen, das durch seine
Autoritätsstruktur die souveräne oder letztlich
entscheidende Macht in einer Gesellschaft ausübt.
3. Ein konzentrierter (zentralisierter)
institutioneller Apparat, der in größerem oder
kleinerem Maß die Verhältnisse zwischen den
Individuen und den Gruppen in einer Gesellschaft
beherrscht. Inhaltlich läßt sich diese Bestimmung
in verschiedener Weise verstehen Als ein
notwendiges, aber grundsätzlich begrenztes
Machtinstrument. eine Rechtsordnung
sicherzustellen, die die Freiheit der Individuen
(Liberalismus) schützt als ein Macht- oder
Unterdrückungsapparat, der für die bestehende
Kluft zwischen Herrschenden und Beherrschten in
einer Gesellschaft verantwortlich ist (die
negative Einschätzung des S. wird etwa im
Anarchismus vertreten) oder den Interessen der
ökonomisch herrschenden Klasse dient (vgl.
Marxismus).
15
Def. 3 The modern state has been defined in
different ways by anthropologists, sociologists,
political scientists, historians and lawyers, as
well as by philosophers. There is much overlap
between the definitions and broad agreement on
the main features which a political organization
must exhibit in order to belong to the class the
state (1) There is a population which
reproduces itself and whose members are socially
related. (2) There is territory. (3) There is a
single government, which (a) is a distinct body
of rule, supported by a judicial, administrative
and military machine (b) is the ultimate
prescriber and enforcer of law for all those
within its jurisdiction (c) claims exclusive
control of the use of force within the territory
and has preponderant control of its use (d)
claims authority for its existence and actions
and is generally accepted as authoritative. (4)
The state is legally and politically independent
from other states, and recognized by other states
as an independent or sovereign state.
16
Def. 4 ÉTAT pol. Si létymologie renvoie au
latin status (de stare), le sens du mot renvoie
au grec pólis (cité) et au latin Civitas. Le mot
Etat n'apparaît qu'au xviè siècle chez Guichardin
et Machiavel. Il désigne alors une physionomie
historique du politique. L'Etat ne se confond
donc pas avec la catégorie entière du politique.
L'idée d'Etat n'apparaîtra qu'avec la volonté
de distinguer les rapports de gouvernants à
gouvernés, c'est-à-dire d'autorité à obéissance,
des rapports privés de chef à sujets. La notion
d'Etat implique, comme telle, lidée d'un Pouvoir
qui transcende les volontés particulières de ceux
qui commandent. Le concept d'Etat, qui naît
avec la Modernité et qui correspond,
historiquement, à la transformation politique de
lEurope, implique que lon dissocie la réalité
politique qui représente de tous les autres
phénomènes communautaires qui, tels le clan, la
tribu on même la nation, sont naturels. En
conséquence, on ne peut réduire lEtat aux
éléments qui - territoire, réalité ethnique et
même nation - sont assurément subsumés par son
concept, mais ne le constituent pas en son
essence. Toutefois, LEtat n'est pas une entité
purement formelle il a bel et bien une réalité,
que nous ressentons d'ailleurs quotidiennement
lorsque, par exemple, nous accusons l'Etat d'être
injuste ou trop exigeant. Mais cette réalité est
celle d'une idée. L'Etat, qui procède de
linstitutionnalisation du Pouvoir conformément à
des exigences rationnelles d'ordre, est d'abord
et fondamentalement une réalité pensée la
réalité de lEtat est d'ordre conceptuel. Elle
requiert, en son existence même, un artifice
intellectuel. L'Etat n'est donc pas un donnée de
la nature il est une construction de lesprit.
C'est pourquoi ce ne sont pas des éléments de
fait mais seulement des éléments de droit qui en
déterminent l'essence.
17
Staatsformen Klassische Einteilung (nach Platon
und Aristoteles)
18
Staatsformen Moderne Einteilung (seit
Machiavelli)
 
 
 
 
19
Staat und Kapitalismus Stefan Breuer Der
Staat Es ist ... für die gegenwärtige
Identifikation von Staat und Wirtschaft
kennzeichnend, dass der Staat in eine
Dienstfunktion gegenüber dem industriell-wirtschaf
tlichen Prozeß gerät. Es wächst zwar die Weite
seiner Aufgaben, aber in gleichem Maße wächst die
Schwäche seiner eigenen Entscheidungsmacht. Bei
seiner Regulierungs- und Steuerungsfunktion ist
er nicht in der Position des lthöheren Drittengt,
der selbst die Zügel in der Hand hält, sondern
Träger einer Komplementärfunktion für den
industriell-wirtschaftlichen Prozeß. Er setzt
nicht seinerseits die für die Entwicklung und
Regulierung des wirtschaftlichen Prozesses
maßgeblichen Daten, sondern handelt re-aktiv auf
die aus dem wirtschaftlichen Prozeß ihm gegenüber
autonom sich ergebenden Daten und Tendenzen.
Subjekt des sogenannten globalen
Steuerungsprozesses ist nicht der Staat, sondern
der industriell-wirtschaftliche Prozeß selbst
der Staat ist ihm gegenüber ltErfüllungsgehilfegt,
leistet die ltAusfallbürgschaftengt, um sein
immanentes, auf Wachstum, Produktivität und
Ertrag ausgerichtetes Funktionieren zu
gewährleisten ....
20
  • Staat und Recht
  • Man kann nicht über den Staat reden, ohne über
    das Recht zu sprechen. Die Situation ist paradox.
    In der Moderne hat die Durchsetzung von
    Subjektivität und Individualrechten
    Interessenkollisionen bewirkt und deshalb eine
    Verrechtlichung von Lebensbeziehungen der
    Menschen, die zuvor als durch Konformität in
    Moral und Sittlichkeit geregelt galten. Das
    Paradox läßt sich auf die einfache Formel
    bringen
  • Je mehr Freiheit, desto mehr Recht je mehr
    Recht, desto mehr Staat je mehr Staat, desto
    weniger Freiheit je weniger Freiheit, desto
    größer der Bedarf an Recht und Staat, und Recht
    usf.
  • Die Grundrechte und Menschenrechte sind
    Ausgestaltungen des Rechts auf Rechte, sie kommen
    jedem Individuum von Natur aus zu. Will man
    naturalistische oder metaphysische
    Mißverständnisse vermeiden, so kann von Natur
    aus nur bedeuten vor ihrer Positivierung durch
    den Staat. Vor bezeichnet nicht die Genesis
    (Enstehung) dieser Rechte in der Zeit, sondern
    ist Merkmal der Geltungsbegründung Rechte kommen
    den Menschen als Menschen zu und werden nicht vom
    Staat gewährt der Staat hat vielmehr die
    Funktion, den Individuen als Rechtspersonen
    Menschenwürde, Gleichheit, Freiheit und
    Gerechtigkeit als Menschen- und Grundrechte zu
    garantieren, die Rechte zu schützen und für
    Bedingungen ihrer Verwirklichung zu sorgen.


21
1. Die Ideale der Gleichheit, Freiheit und
Gerechtigkeit wurden in der Moderne auf der Basis
der Trennung von Gesellschaft und Staat
entwickelt. In diesem Prozeß spielt die Trennung
von Staat und Religion eine wichtige Rolle (ein
aktuell diskutiertes Thema Der Islam ist
Religion und Staat). Die Idee der Rechte, die
jedem Individuum von (Vernunft-) Natur aus
zukommen, ist die Idee der Sicherung der Freiheit
durch Recht gegen staatliche Bevormundung bzw.
Unterdrückung. Gleichwohl wird ihre
Verwirklichung dem Staat als Recht erzwingender
Institution überantwortet. Die Grundrechte sind
in ihrer Beschränkung auf politische, vom Staat
gewährte Bürgerrechte eine problematische
Antwort auf die gleichbleibende Grundfrage des
Verhältnisses zwischen individueller Freiheit und
politischer Ordnung.
22
2. Angesichts der widersprüchlichen
Wechselbedingtheit von Rechtsidee und
Rechtsdurchsetzung, von Recht und Staat, haben
die meisten Rechtsphilosophien in der Moderne die
Strategie verfolgt, Gründe des richtigen Rechts
in substantiellen Voraussetzungen zu finden im
Menschen als Kreatur Gottes, in der Natur und
Vernunft des Menschen. Aus dieser Strategie gehen
der normative Status und die doppelt kritische
Funktion der Rechts- und Staatstheorie hervor a)
Recht als Kritik (Zähmung) des Staats b) Staat
als Kritik (Unterbindung) individueller Willkür.
Zunehmend kritisch und normativ, wird die Rechts-
und Staatsphilosophie zum Spiegel schwindenden
Vertrauens in verwirklichte Gerechtigkeit und
somit in die Geltung des Rechts ein wesentlicher
Grund hierfür ist, daß in Kompensation der
Pluralität der Interessen und subjektiven
Rechts-Verständnisse Institutionen des Rechts,
der Herrschaft und des Staats eine Ordnung
garantieren müssen, die zunehmend als abstrakt
und der Lebenswelt fremd wahrgenommen werden.
Ständige Ausbreitung des Rechts,
Auseinandertreten von Moral und Recht, zunehmende
Verflechtung von Recht und Politik kennzeichnen
diesen historischen Prozeß. Die ständige
Ausbreitung staatlicher Herrschaft ist aber
zugleich verbunden mit Bemühungen, sie auf dem
Rechtswege wieder einzuschränken. Beides ist die
Funktion von Recht heute. Auf der einen Seite ist
es ein Herrschaftsinstrument. ... Auf der
anderen Seite dient es der Einschränkung
staatlicher Macht.
23
Transformation der Menschenrechte in positives
Recht Als moralische Rechte können Menschenrechte
zwar eingefordert werden, und es ist auch
möglich, ihre Verletzung moralisch zu
verurteilen, derartige Durchsetzungsinstrumente
bestehen aber ... treffend bemerkt hat, aus
einem sehr ätherischen Material. Niemand wäre
vor Gewaltthätigkeit gegen einander sicher.
Wenn es ein moralisches, also gegenüber jedem
begründbares Recht zum Beispiel auf Leben gibt,
dann muß es auch ein gegenüber jedem begründbares
Recht darauf geben, daß eine gemeinsame Instanz
geschaffen wird, die jenes Recht durchsetzt.
Andernfalls wäre die Anerkennung moralischer
Rechte keine ernsthafte Anerkennung, was ihrem
fundamentalen und vorrangigen Charakter
widerspräche. Die zur Durchsetzung der
Menschenrechte einzurichtende gemeinsame Instanz
ist der Staat. Es gibt also ein Menschenrecht auf
den Staat. Durch die Einrichtung eines Staates
als Durchsetzungsinstanz werden die moralischen
Rechte, die die einzelnen gegeneinander haben, in
inhaltsgleiche Rechte des positiven Rechts
transformiert. Zusätzlich entstehen als neue
Rechte die Rechte der einzelnen gegen den Staat
auf Abwehr, Schutz und Verfahren. (R. Alexy)
24
(No Transcript)
25
  • Freiheitsanspruch und Freiheitssicherung
  • Die Doppeldeutigkeit des Staates gründet in der
    Problematik der Differenz, oft auch
    Gegensätzlichkeit von Freiheitsanspruch und
    Freiheitssicherung Damit die Individuen ihre
    Rechte genießen und ihre Interessen fördern
    können, brauchen sie den Staat. Er schützt die
    Freiheit eines jeden und schränkt sie zugleich so
    ein, daß sie die gleichartige Freiheit jedes
    anderen nicht beeinträchtigt. Andererseits
    Insofern der Staat zur Erfüllung dieser Aufgabe
    mit Macht und Zwangsmitteln ausgestattet ist, muß
    diese Macht des Staates ihrerseits so beschränkt
    werden, daß sie die Freiheit der Individuen nicht
    bedroht. Auf eine knappe Formel gebracht Der
    Rechtszustand, der Freiheit gewährleistet, macht
    sich nicht von selbst, er bedarf auch der
    Instanz, die das Recht gegebenenfalls festlegt,
    es konkret ausspricht und seine Befolgung
    gegenüber Widerstrebenden sichert. Recht fordert
    den Staat als Institution seiner eigenen
    Gewährleistung.
  • Die Debatten über Funktionen und Grenzen des
    Staates seit dem ausgehenden 18. Jh. pendeln
    zwischen Positionen, die
  • von den Freiheitsrechten und Schutzbedürfnissen
    des Individuums ausgehen und die Staatsfunktionen
    minimieren oder aber
  • die Notwendigkeit des Staates angesichts einer
    antagonistischen bürgerlichen Gesellschaft aus
    dem kollektiven Interesse an einer rechtlich
    verfaßten Gemeinschaft begründen und
    Staatsfunktionen maximieren.


26
Paradigmenwechsel vom Staatsdenken zum
Verfassungsdenken Staats-, rechts- und
demokratietheoretisch ist heute von einem Befund
auszugehen, der folgenreich ist für den Status
und die Funktion von Staat und Recht es gibt
nicht nur in Deutschland einen
Paradigmenwechsel vom Staatsdenken zum
Verfassungsdenken. Mit der Konzeption des
Sozialstaats, der planender, verteilender,
gestaltender, individuelles wie soziales Leben
erst ermöglichender Staat geworden ist, erweisen
sich die Lösung aus bisheriger Staatsfixiertheit
, die Orientierung an der auf Staat und
Gesellschaft bezogenen Verfassung und an der
Demokratie als Lebensform als Momente eines
Übergangs vom Bezugspunkt Staat auf den
Bezugspunkt Verfassung. War in der deutschen
Rechts- und Staatstradition die Verfassung primär
Staatsverfassung im Dienste der nachträglichen
Rechtsbindung der als immer schon bestehend
gedachten Staatsmacht, so reagiert das nun im
Zentrum stehende Verfassungsdenken auf die in
der modernen interessenpluralistischen
Gesellschaft offensichtliche Tatsache, daß
politische Macht und gesamtgesellschaftliche
Entscheidungsfähigkeit nicht einfach
vorausgesetzt, sondern in komplexen Prozessen der
politischen Einheitsbildung erst gebildet werden
müssen. Entsprechend kann Demokratie nicht mehr
allein als bloßes Staatsorganisationsprinzip
verstanden werden Demokratie ist vielmehr das
gesamte gesellschaftliche Leben umfassend das
die verfassungsmäßige Ordnung primär bestimmende
Prinzip. Die Bindung der Gesetzgebung an die
Verfassung galt in den Vereinigten Staaten schon
1803 in Deutschland wurde sie erst mit dem
Grundgesetz 1949 eingeführt dieser
Paradigmenwechsel ist nichts Selbstverständliches.
 

27
  • Nicht jede Konzeption von Staat und Recht erfüllt
    in gleicher Weise die Funktionen,
  • den Staat von der Verfassung her zu begründen
    (und nicht umgekehrt),
  • die Autonomie des Rechts gegenüber politischer
    Herrschaft
  • rational zu begründen,
  • den Steuerungs- und Integrationserfordernissen
    einer pluralistischen
  • Gesellschaft angemessen zu sein und
  • Demokratie als Form der Gestaltung aller
    Bereiche des Sozialstaats
  • und der Gesellschaft zu begründen und zu
    verwirklichen.


28
Demokratie Daß sich Staatsverfassung und
Gesellschaftsverfassung nicht trennen lassen,
kann am Beispiel der Grundrechte verdeutlicht
werden. Sie enthalten ... eine objektive
Wertordnung, die als verfassungsrechtliche
Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts
gilt. Jedenfalls verpflichten sie die
Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung dazu, auch im Bereich der
Gesellschaft für die Verwirklichung der
Grundentscheidungen zu sorgen, die der
Verfassungsgeber durch Normierung der Grundrechte
getroffen hat. Hierbei geht es nicht um das
Problem der Drittwirkung. Vielmehr ist der Staat
selbst als primärer Adressat der
Grundrechtsartikel verpflichtet, diese Bindungen
der Staatsgewalt auch bei der rechtlichen
Regelung, Überwachung und Lenkung der
Gesellschaft zu beachten. Was aber für die
Grundrechte gilt, trifft auch auf die
Grundprinzipien der Sozialstaatlichkeit, der
Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie zu. Auch
sie sind verfassungsrechtliche Grundentscheidungen
für alle Bereiche des Rechts. ... das moderne
Demokratieprinzip beinhaltet auch eine
Entscheidung gegen jede Unterdrückung,
insbesondere gegen eine Unterdrückung der unteren
Gesellschaftsschichten. Ihr hat der Staat auch
außerhalb seiner eigenen Organisation
entgegenzuwirken, soweit sein Einfluß reicht.
Daher folgt aus dem Demokratieprinzip unmittelbar
das Gebot der Demokratisierung aller
Gesellschaftsbereiche, in denen es Macht und
damit die Möglichkeit ihres Mißbrauchs zur
Unterdrückung gibt.
29
Hierarchie der Rechtsnormen Achtung und Schutz
der menschlichen Würde Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte Nachfolgende Menschenrechtspakte Sp
eziellere Konventionen, z.B. gegen Folter, zum
Schutz der Frauen, zum Schutz der
Kinder... Nationale Verfassungen Allgemeine
Grundrechtenormen Spezielle Normen
30
Jus cogens A peremptory norm (also called jus
cogens, Latin for "compelling law") is a
fundamental principle of international law
considered to have acceptance among the
international community of states as a whole.
Unlike ordinary customary law that has
traditionally required consent and allows the
alteration of its obligations between states
through treaties, peremptory norms cannot be
violated by any state. Under the Vienna
Convention on the Law of Treaties (1960, 1980),
any treaty in violation of a peremptory norm is
null and void. The treaty allows for the
emergence of new peremptory norms, but does not
itself specify any peremptory norms (see Art. 53
of the Vienna Convention). The number of
peremptory norms is considered limited but not
exclusively catalogued. They are not listed or
defined by any authoritative body, but arise out
of case law and changing social and political
attitudes. Generally included are prohibitions on
waging aggressive war, crimes against humanity,
war crimes, piracy, genocide, slavery, and
torture. Article 53 Treaties conflicting with a
peremptory norm of general international law (jus
cogens) A treaty is void if, at the time of its
conclusion, it conflicts with a peremptory norm
of general international law. For the purposes of
the present Convention, a peremptory norm of
general international law is a norm accepted and
recognized by the international community of
States as a whole as a norm from which no
derogation is permitted and which can be modified
only by a subsequent norm of general
international law having the same
character. Article 64 Emergence of a new
peremptory norm of general international law (jus
cogens) Erga omnes Verpflichtungen erga omnes
gelten ausnahmslos gegen der gesamten
internationalen Gemeinschaft
31
Die rechtslogische Struktur der Verfassung die
Grundrechte und die Hierarchie der Normen (am
Beispiel des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland) Um die Bindungswirkung der
Grundrechte für alle staatliche Gewalt und für
alles individuelle Verhalten unter den heute
gegebenen Bedingungen zu begründen, leiten
Interpretationen, die nicht naturrechtlich,
sondern vorrangig gesellschaftsgeschichtlich
argumentieren, den Grundrechtskatalog des GG und
die rechtslogische Struktur der Verfassung von
gesellschafts- und staatshistorischen Unrechts-
und Leidenserfahrungen aus 1. die in der
Kriegs-und Nachkriegsnot des Ersten Weltkriegs
erlebte Unsicherheit der bürgerlichen Existenz,
das Ohnmachtserlebnis im Hinblick auf die
elementaren Daseinsbedingungen, der Verlust an
individuell beherrschten Lebensraum. ... 2.
das Bewußtsein von den menschheitsbedrohenden
Risiken des technischen Fortschritts, von der
akuten Gefahr der Selbstzerstörung der species
Mensch durch ausbeutende oder gar durch
militärische Vernichtung der natürlichen
Daseinsgrundlagen 3. Wirklichkeit und
Wiederholungsmöglichkeit einer kollektiven und
individuellen sittlichen Rebarbarisierung in
einem für unvorstellbar gehaltenen Ausmaß die
Erfahrung der nationalsozialistischen
Vernichtungslager und der menschenverachtenden
Kriegsverbrechen des Zweiten Weltkrieges 4.
schließlich der in Deutschland nach 1945 nur
mühsam und hindernisreich in Gang gekommene
Prozeß einer aktivbürgerlich demokratischen
Bewußtseinsbildung, mithin die Vorstellung, daß
grundrechtlich geschützte Freiheit auch zur
Hervorbringung eines auf Bürgeraktivität
gegründeten demokratischen Staates genutzt werden
kann und genutzt werden soll.

32
Staatliche Gewalt und Rechtsbindung durch
Grundrechte Menschenwürde CHARTA DER VEREINTEN
NATIONEN (1945) Wir, die Völker der Vereinten
Nationen fest entschlossen, künftige
Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu
bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten
unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat,
unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen,
an Würde und Wert der menschlichen
Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von
Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß
oder klein, erneut zu bekräftigen, Bedingungen zu
schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die
Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen und
anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden
können, den sozialen Fortschritt und einen
besseren Lebensstandard in größerer Freiheit zu
fördern, ...
33
Internationaler Pakt über Bürgerliche und
Politische Rechte (1966, 1976) Die
Vertragsstaaten dieses Paktes, In der Erwägung,
daß nach den in der Charta der Vereinten Nationen
verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen
Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft
innewohnenden Würde und der Gleichheit und
Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von
Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt
bildet, In der Erkenntnis, daß sich diese Rechte
aus der dem Menschen innewohnenden Würde
herleiten, In der Erkenntnis, daß nach der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das
Ideal vom freien Menschen, der bürgerliche und
politische Freiheit genießt und frei von Furcht
und Not lebt, nur verwirklicht werden kann, wenn
Verhältnisse geschaffen werden, in denen jeder
seine bürgerlichen und politischen Rechte ebenso
wie seine wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Rechte genießen kann, In der
Erwägung, daß die Charta der Vereinten Nationen
die Staaten verpflichtet, die allgemeine und
wirksame Achtung der Rechte und Freiheiten des
Menschen zu fördern, ...
34
Verfassung der Europäischen Union,
Verfassungsvertrag vom 29. Oktober 2004, Teil II,
Die Charta der Grundrechte der Union, Titel I,
Art. II-61 Menschliche Würde. In der Präambel
heißt es In dem Bewusstsein ihres
geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet
sich die Union auf die unteilbaren und
universellen Werte der Würde des Menschen, der
Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität.
In der Erklärung betreffend die Erläuterungen
zur Charta der Grundrechte heißt es hierzu Die
Würde des Menschen ist nicht nur ein Grundrecht
an sich, sondern bildet das eigentliche Fundament
der Grundrechte. ... In seinem Urteil vom 9.
Oktober 2001 ... bestätigte der Gerichtshof,
dass das Grundrecht auf Menschenwürde Teil des
Unionsrechts ist. Daraus ergibt sich
insbesondere, dass keines der in dieser Charta
festgelegten Rechte dazu verwendet werden darf,
die Würde eines anderen Menschen zu verletzen,
und dass die Würde des Menschen zum Wesensgehalt
der in dieser Charta festgelegten Rechte gehört.
Sie darf daher auch bei Einschränkungen eines
Rechtes nicht angetastet werden.
35
In diesem Horizont des internationalen Rechts
entfaltet das Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland das Prinzip Menschenwürde als
Basisnorm der Grundrechte. (1) Die Würde des
Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu
schützen ist Verpflichtung aller staatlichen
Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum
zu unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit
in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte
binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
36
Der Satz über die ,Unantastbarkeit der
Menschenwürde ist ein Gesellschaft und Staat
bindender Rechtssatz. ,Menschenwürde ist die
Basisnorm für die nachfolgenden Grundrechte.
Erst im Rechtssatz wird die Würde jenseits der
Fronten des Streits über moralische Begründungen
zur letzten Grundlage von Ansprüchen, auf die
wir als Individuen ein Recht haben und deren
Schutz inter-individuell und kollektiv,
politisch, sozial und kulturell, als unbedingt
garantiert werden muß. Das Würdeprinzip ist zwar
für ethische Reflexion offen die Würdenorm aber
bleibt hiervon in ihrem Kern unberührt sie ist
durch die Wesensgehaltssperre des Art. 79 Abs. 3
GG geschützt. Die Unbedingtheit der Garantie
schließt den staatlichen Zugriff auf die
Rechtsnortm aus Würde ist Bedingung der
Demokratie und daher ihrer Verfügung entzogen.
,Würde der menschlichen Person ist zu einem
operationalen rechtlichen Begriff geworden, um zu
bezeichnen, was im Menschen menschlich und
deshalb schützenswert ist. Alles, was zur
Entmenschlichung des Menschen führt, gilt als
Beschädigung dieser Würde. Man kann also
bilanzieren das Prinzip der Menschenwürde
fordert die Unbedingtheit der Garantie zugleich
ist ,Menschenwürde ein dynamischer
Rechtsbegriff.

5
37
  • Im demokratischen Rechtsstaat wissen die Bürger
    als Normadressaten, daß ihnen ihre Zustimmung zur
    Demokratie als gesellschaftlicher und staatlicher
    Ordnung nur unter einer bestimmten Bedingung
    abverlangt werden kann diese Bedingung ist, daß
    die Rechts- und Staatsordnung bestimmte minimale
    Garantien der Würde gewährt
  • die Sicherheit des Lebens und die Freiheit von
    Existenzangst wird garantiert
  • tatsächliche Ungleichheit von Geschlecht,
    Rasse, Sprache, soziale Herkunft
  • etc. sind kein Grund zu normativer
    Ungleichheit
  • das selbstverantwortliche Individuum kann im
    Rahmen der Grundrechte der
  • freien Entfaltung der Persönlichkeit, der
    Gleichbehandlung verschiedener
  • Glaubensüberzeugungen und religiöser und
    politischer Anschauungen, der
  • Gewissens- und Religionsfreiheit und anderer
    Grundrechte frei handeln
  • der Rechtsstaat schützt vor willkürlicher
    Gewaltanwendung
  • die Grundrechte auf Leben und körperliche
    Unversehrheit werden geachtet.

38
Staatsziele GG Art. 20 (1) Die Bundesrepublik
Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom
Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und
Abstimmungen und durch besondere Organe der
Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
Rechtsprechung ausgeübt. (3) Die Gesetzgebung
ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind
an Gesetz und Recht gebunden. (4) Gegen jeden,
der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen,
haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand,
wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
39
Der Rechtsstaat (Aus GG-Kommentar H. Dreier zu
Art. 20) Die Idee der Herrschaft des Rechts im
Verfassungsstaat Rn. 1 Der Rechtsstaat
formuliert verfassungstheoretisch den Anspruch,
politische und gesellschaftliche Macht im
Gemeinwesen primär nach Maßgabe von Recht und
Gerechtigkeit auszuüben, auch im Widerspruch zur
politischen Opportunität der Macht.
Rechtsstaatlichkeit prägt die Strukturen und die
Ziele staatlichen Handelns, das nicht nur
begrenzt, sondern auch gewährleistet wird.
40
Voraussetzungen und Kontexte des
Rechtsstaats Rn. 17 Die Funktionsfähigkeit des
Rechtsstaats, seiner Institutionen und Verfahren,
setzt bestimmte tatsächliche personale
Fähigkeiten und organisatorische
Rahmenbedingungen in der gesellschaftlichen
Infrastruktur voraus Die Gesamtheit dieser
Bedingungen läßt sich unter die Begriffe der
Rechts- oder Verfassungskultur ... oder der
Verfassungsvoraussetzungen einordnen. Dazu
gehören etwa eine funktionsfähige Behörden- und
Gerichtsorganisation ein leistungsfähiger
Öffentlicher Dienst einschließlich der freien
Berufe in der Rechtspflege das Bewußtsein aller
Amtswalter in Staatsorganen, um der Bürger willen
dazusein ... das Ethos des Respekts vor dem
Recht eine Sozialisation in Familie,
Gesellschaft und Schule, die private und
öffentliche Verantwortung in Staat, Wirtschaft
und Gesellschaft und politisches und soziales
Engagement in Vereinen, Kirchen oder politischen
Parteien ale freiwillige und selbstverständliche
Aufgaben annimmt partnerschaftliche Toleranz im
weltanschaulich-religiösen, politischen und
sozialen Pluralismus Verhandlungs- und
Kompromißfähigkeit. Solche kulturellen
Rechtsstaatsvoraussetzungen wachsen über
Jahrzehnte und müssen von Generation zu
Generation weitervermittelt und gewandelt werden
ohne sie könnten komplexe Gesellschaften und ihre
politischen Institutionen ihr Entwicklungsniveau
nicht halten. Der Rechtsstaat ist mithin weit
mehr als ein System rechtstechnischer
Kunstgriffe zur Gewährleistung gesetzlicher
Freiheit Seine Institutionen und Verfahren sind
auf Menschen angewiesen, die die politische
Kultur des Rechtsstaats leben.
41
Rn. 36 Der Rechtsstaat schützt seine Bürger
durch die Gewährleistung elementarer
Rechtlichkeit. Verfassungsrechtsdogmatisch umfaßt
der grundgesetzliche Rechtsstaat die Gesamtheit
der Regeln, Grundsätze und Prinzipien, die in
Anknüpfung an internationale Traditionen wie in
spezifisch deutscher Ausbildung im Grundgesetz
normativen Niederschlag gefunden haben und als
Ausprägung des Rechtsstaats gelten, indem sie
staatliche Machtausübung rechtlich binden,
organisieren und begrenzen. Der Rechtsstaat läßt
sich deshalb nicht auf eine gewaltenteilige
Organisation des Staates und das
Verteilungsprinzip reduzieren, demzufolge die
Freiheit des einzelnen prinzipiell unbegrenzt und
die staatliche Macht durch den Rechtsstaat
limitiert werde, weil der Staat nicht der
Freiheit antinomisch vorgelagert ist, sondern im
Rechtsstaat alles staatliche Handeln auch dem
Bürger gegenüber von vornherein durch Recht
konstituiert, maßgebend geregelt und angemessen
abgestimmt wird.
42
Rn. 37 Zu nennen sind als Kernelemente vor allem
die grundrechtlichen Freiheits- und
Gleichheitsrechte um der Menschenwürde des
einzelnen willen die staatsorganisatorische
Gewaltenteilung (Art.20 II GG), insbesondere die
Unabhängigkeit neutraler Richter (Art. 92, 97
GG) die Herrschaft des demokratischen und
ausreichend bestimmten Gesetzes unter
Berücksichtigung der ungeschriebenen Prinzipien
der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes
sowie die Rechtsgebundenheit von Verwaltung und
Gerichten (Art.20 III GG) einschließlich der
Rechtmäßigkeitsrestitution bzw. der Entschädigung
bei staatlichen Eingriffen. Hinzu treten als
Konkretisierungen und/oder Ergänzungen zumindest
die Garantie umfassenden gerichtlichen
Rechtsschutzes gegenüber Akten der öffentlichen
Gewalt einschließlich wirksamen Rechtsschutzes
für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, das
Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) und
auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG), die
Verfassungsmäßigkeit der Gesetzgebung und ihre
verfassungsgerichtliche Kontrolle, vor allem bei
Grundrechtsbeschränkungen am Maßstab des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und bei der
Lösung rechtsstaatlicher In-Sich-Konflikte, und
die Orientierung staatlichen Handelns an der Idee
materieller Gerechtigkeit.
43
Rechtsstaat und materielle Gerechtigkeit Rn. 48
Das Grundgesetz kodifiziert mit dem
Rechtsstaatsprinzip grundlegende
Gerechtigkeitspostulate der naturrechtlichen
Verfassungstraditionen sie verpflichten durch
den Vorrang der Verfassung das gesamte
Staatshandeln auf das Ziel materieller
Gerechtigkeit als Rechtsprinzip und binden auch
den verfassungsändernden Gesetzgeber (Art. 79
III). Alle maßgeblichen Gerechtigkeitsprinzipien
sind im Grundgesetz konstitutionalisiert und i.S.
eines ethischen Minimums u. a. in Art. 20 II,
III GG verankert. Rn. 49 Der Begriff der
Gerechtigkeit zielt auf ein offenes Prinzip, ohne
Einfallstor für beliebige Gerechtigkeitsvorstell
ungen zu sein Die materiellen Anforderungen
müssen vielmehr aus der Verfassung abgeleitet
werden, weil das Grundgesetz selbst zahlreiche
Anknüpfungspunkte für Gerechtigkeitsvorstellungen
enthält man denke nur an den Gleichheitssatz
(Art. 3 I GG), der einen allgemeinen
Rechtsgrundsatz formuliert, der aus dem Prinzip
der allgemeinen Gerechtigkeit folgte, oder an das
Sozialstaatsprinzip als Gebot sozialer
Gerechtigkeit. Vor allem ist es geboten, statt
eines bloßen Vertrauens in den politischen
Entscheidungsprozeß im Wege einer
Reformalisierung des Rechtsstaats die
materiellen Gerechtigkeitsvorstellungen
inhaltlich als Verfassungsprinzipien zu
diskutieren, um ggf. Verfassungsmaßstäbe gegen
eine Instrumentalisierung des Gerechtigkeitsprinzi
ps durch Ideologien zu gewinnen. Zudem verlangt
das Streben nach Gerechtigkeit, bei der Anwendung
des Rechts die fallspezifischen Besonderheiten im
Sinn einer angemessenen Einzelfallgerechtigkeit
in Rechnung zu stellen.
44
Phasen der neuzeitlichen Staats- und
Rechtstheorie Mittelalterliche
Doktrin Weltliche Ordnung in Analogie zur
göttlichen Ordnung Gottesstaat ? Legitimation
der weltlichen Ordnung, Kirche ?
Staat Begründungsmerkmal der neuen Doktrinen
negative Anthropologie 1. Phase Renaissance,
15.-16. Jh. (Machiavelli, Bodin u.a.) Krisen
(Zersplitterung, Religionskriege, Bürgerkriege)
sind Ursache der Legitimation absoluter
souveräner Macht ohne rechtliche Kontrolle des
Souveräns. Legitimitätsbegründung ohne
Zurückführung auf Gott noch nicht möglich. 2.
Phase Entwicklung der bürgerlichen
Gesellschaft/Vertragstheorien, 17. 18. Jh.
(Hobbes, Locke, Montesquieu, Rousseau
u.a.) Ausgang aus dem vorstaatlichen
Naturzustand mittels Hypothese des Vertrags aller
mit allen. Sicherheit durch absolute staatliche
Souveränität (Hobbes) bzw. rechtliche Gestaltung
der Herrschaft (Locke, Montesquieu) Völkerrecht,
Staatsrecht, bürgerliches Recht. Entstehung der
Idee der Gewaltenteilung und der
Volkssouveränität. Repräsentative Ordnung (Locke)
vs. direkte Volksherrschaft (Rousseau).

45
Begründungsmerkmal Natur- und geschichtsphilosoph
ische Idee des Fortschritts und der
Perfektibilität der Menschengattung 3. Phase
Naturrechtliche Begründung der Menschen- und
Grundrechte und Revolutionen, 18. Jh.
Virginia Bill, Amerikanische
Unabhängigkeitserklärung, Französische Erklärung
der Menschen- und Bürgerrechte 4. Phase
Nachrevolutionäre Theorien der Begrenzung
staatlicher Macht und der Definition des
Staates als Rechtsstaat, 18. Jh. W. v.
Humboldts liberale Theorie der Grenzen des
Staates, Kants Theorie universeller
bürgerlicher Rechtsverhältnisse zwischen
Individuen und zwischen
Staaten. Begründungsmerkmal Kritik der
bürgerlichen Gesellschaft und metaphysische
Rechtfertigung eines die Freiheit substantiell
ermöglichenden Staates 5. Phase Kritik des
Fortschritts- und Perfektibilitäts-Optimismus und
metaphysische Begründungen von Recht und
Staat, frühes 19. Jh. Der Staat als
Zweite Natur bzw. als Ausdruck des Absoluten und
Kritik am Staat der bürgerlichen
Gesellschaft (Schelling), die Kritik der
bürgerlichen Gesellschaft und der Staat
als Explikation der sittlichen Idee
(Hegel). Begründungsmerkmal Kritik der
politischen Ökonomie des Kapitalismus und
revolutionäre Überwindung des Staates 6. Phase
Sozialistisch-kommunistische revolutionäre Kritik
am feudalen Staat und am
bürgerlich-gesellschaftlichen Rechtssystem
46
Der Gesellschaftsvertrag (Theorie des
Kontraktualismus) Gesellschaftsvertrag
bezeichnet den (fiktiven) Akt, mit dem die
Menschen eine feste Form des Zusammenlebens mit
gegenseitigem Einverständnis geschaffen haben, um
damit einer natürlichen Situation, die durch den
Mangel an politischen Institutionen
gekennzeichnet war (Naturzustand), ein Ende zu
setzen. Entsprechend unterschiedlichen
Traditionen der politischen Theorie ist zwischen
Gesellschaftsvertrag (pactum societatis der Pakt
ist, mittels dessen sich eine Menge von
Individuen vereinigt) und Herrschaftsvertrag/Unter
werfungsvertrag (pactum subjectionis oder
dominationis in dem die Gesellschaft eine
höchste Autorität anerkennt und sich dieser
unterwirft) zu unterscheiden. Einige Theorien
unterstellen den Vertrag als wirkliche
historische Tatsache (so Locke), andere aber
die Mehrzahl unterstellen ihn als ein
theoretisches Konstrukt, das geeignet ist, die
Grundlage eines politischen Programms (Hobbes)
oder die Beurteilungsgrundlage für die
Gesetzmäßigkeit der bestehenden politischen
Regierungen zu bilden (Rousseau, Kant).
Vertragstheorien sind politikphilosophische
Konzeptionen, die die rationale Grundlage der
institutionellen gesellschaftlichen Ordnung und
die Legitimationsbedingungen politischer
Herrschaft in einem hypothetischen, zwischen
freien und gleichen Individuen in einem
wohldefinierten Ausgangszustand geschlossenen
Vertrag erblicken und damit die allgemeine
Zustimmungsfähigkeit zum fundamentalen normativen
Gültigkeitskriterium erklären. Vertragstheorien
basieren wie die ihnen eng verwandten
Konsenstheorien auf einem rechtfertigungstheoretis
chen Prozeduralismus. (W. Kersting)
47
Begründungsmerkmal Natur- und geschichtsphilosoph
ische Idee des Fortschritts und der
Perfektibilität der Menschengattung 4. Phase
Nachrevolutionäre Theorien der Begrenzung
staatlicher Macht und der Definition des
Staates als Rechtsstaat, 18. Jh. W. v.
Humboldts liberale Theorie der Grenzen des
Staates, Kants Theorie universeller
bürgerlicher Rechtsverhältnisse zwischen
Individuen und zwischen Staaten.
48
Grundrechte von Virginia vom 12. Juni 1776 Art.
1. Alle Menschen sind von Natur aus gleichermaßen
frei und unabhängig und besitzen gewisse
angeborene Rechte, deren sie, wenn sie den Status
einer Gesellschaft annehmen, durch keine
Abmachung ihre Nachkommenschaft berauben und
entkleiden können, und zwar den Genuß des Lebens
und der Freiheit und dazu die Möglichkeit,
Eigentum zu erwerben und zu besitzen und Glück
und Sicherheit zu erstreben und zu erlangen.
49
Die Unabhängigkeitserklärung der dreizehn
Vereinigten Staaten von Amerika vom 4. Juli
1776 Wenn es im Zuge der menschlichen Geschichte
für ein Volk notwendig wird, die politischen
Bande zu lösen, die es mit einem anderen Volke
verbunden haben, und unter den Mächten der Erde
den selbstständigen und gleichen Rang
einzunehmen, zu dem Naturrecht und göttliches
Gesetz es berechtigen, so erfordert eine
geziemende Rücksichtnahme auf die Meinung der
Menschheit, dass es die Gründe darlegt, die es
zur Trennung veranlassen. Folgende Wahrheiten
halten wir für selbstverständlich dass alle
Menschen gleich geschaffen sind dass sie von
ihrem Schöpfer mit gewissen unveräußerlichen
Rechten ausgestattet sind dass dazu Leben,
Freiheit und das Streben nach Glück gehören dass
zur Sicherung dieser Rechte Regierungen unter den
Menschen eingesetzt werden, die ihre rechtmäßige
Macht aus der Zustimmung der Regierten herleiten
dass, wann immer irgendeine Regierungsform sich
als diesen Zielen abträglich erweist, es Recht
des Volkes ist, sie zu ändern oder abzuschaffen
und eine neue Regierung einzusetzen und diese auf
solchen Grundsätzen aufzubauen und ihre Gewalten
in der Form zu organisieren, wie es ihm zur
Gewährleistung seiner Sicherheit und seines
Glückes geboten zu sein scheint. Gewiss gebietet
die Weisheit, dass von alters her bestehende
Regierungen nicht aus geringfügigen und
vorübergehenden Anlässen geändert werden sollten
und demgemäß hat jede Erfahrung gezeigt, dass die
Menschen eher geneigt sind zu dulden, solange die
Missstände noch erträglich sind, als sich unter
Beseitigung altgewohnter Formen Recht zu
verschaffen. Aber wenn eine lange Reihe von
Missbräuchen und Übergriffen ... die Absicht
erkennen lässt, sie absolutem Despotismus zu
unterwerfen, so ist es ihr Recht und ihre
Pflicht, eine solche Regierung zu beseitigen und
neue Wächter für ihre künftige Sicherheit zu
bestellen.  
50
Weltbürgerrecht Kant Das Recht ist ... der
Inbegriff der Bedingungen, unter denen die
Willkür des einen mit der Willkür des andern nach
einem allgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen
vereinigt werden kann. Eine jede Handlung ist
recht, die oder nach deren Maxime die Freiheit
der Willkür eines jeden mit jedermannns Freiheit
nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen
kann.

51
Freiheit (Unabhängigkeit von eines Anderen
nöthigender Willkür), sofern sie mit jedes
Anderen Freiheit nach einem allgemeinen Gesetz
zusammen bestehen kann, ist dieses einzige,
ursprüngliche, jedem Menschen kraft seiner
Menschheit zustehende Recht. Die
Staatsverfassung oder bürgerliche Verfassung,
deren Begriff in 45 der Rechtslehre angegeben
wird, ist der Kernbegriff der öffentlichrechtliche
n bürgerlichen (politischen) Ordnung Ein Staat
(civitas) ist die Vereinigung einer Menge von
Menschen unter Rechtsgesetzen. So fern diese als
Gesetze a priori nothwendig, d.i. aus Begriffen
des äußeren Rechts überhaupt von selbst folgend,
(nicht statutarisch) sind, ist seine Form die
Form eines Staats überhaupt, d.i. der Staat in
der Idee, wie er nach reinen Rechtsprincipien
sein soll, welche jeder wirklichen Vereinigung zu
einem gemeinen Wesen (also im Inneren) zur
Richtschnur (norma) dient. Die Verfassung ist
Republik, wie der erste Definitivartikel zum
ewigen Frieden der gleichnamigen Schrift aus dem
Jahre 1795 zeigt Die bürgerliche Verfassung in
jedem Staate soll republikanisch sein. Die
erstlich nach Principien der Freiheit der Glieder
einer Gesellschaft (als Menschen), zweitens nach
Grundsätzen der Abhängigkeit aller von einer
einzigen gemeinsamen Gesetzgebung (als
Unterthanen) und drittens die nach dem Gesetz der
Gleichheit derselben (als Staatsbürger)
gestiftete Verfassung die einzige, welche aus
der Idee des ursprünglichen Vertrags hervorgeht,
auf der alle rechtliche Gesetzgebung eines Volks
gegründet sein muß ist die republikanische.
Diese ist also, was das Recht betrifft, an sich
selbst diejenige, welche allen Arten der
bürgerlichen Constitution ursprünglich zum Grunde
liegt und nun ist nur die Frage ob sie auch die
einzige ist, die zum ewigen Frieden hinführen
kann. ...
52
Kants Völkerrechtstheorie ist systematisch
integriert in eine umfassende rechtsphilosophische
Konzeption. Sie richtet sich nach den drei
möglichen Dimensionen rechtlich-politischer
Beziehungen. Alle rechtliche Verfassung aber
ist, was die Personen betrifft, die darin stehen,
1) die nach dem Staatsbürgerrecht der Menschen in
einem Volke (ius civitatis), 2) nach dem
Völkerrecht der Staaten in Verhältnis
gegeneinander (ius gentium), 3) die nach dem
Weltbürgerrecht, sofern Menschen und Staaten, in
äußerem aufeinander einfließendem Verhältnis
stehend, als Bürger eines allgemeinen
Menschenstaats anzusehen sind (ius
cosmopoliticum). Das Völkerrecht soll auf einen
Föderalism freier Staaten gegründet sein.

53
Begründungsmerkmal Kritik der bürgerlichen
Gesellschaft und metaphysische Rechtfertigung
eines die Freiheit substantiell ermöglichenden
Staates 5. Phase Kritik des Fortschritts- und
Perfektibilitäts-Optimismus und
metaphysische Begründungen von Recht und Staat,
frühes 19. Jh. Der Staat als Zweite Natur
bzw. als Ausdruck des Absoluten und Kritik am
Staat der bürgerlichen Gesellschaft
(Schelling), die Kritik der bürgerlichen
Gesellschaft und der Staat als Explikation der
sittlichen Idee (Hegel).
54
  • Verfassung
  • Verfassung bedeutet im modernen
    Verfassungsstaat seit der Nordamerikanischen und
    Französischen Revolution Verfassung im formellen
    Sinne. Sie besteht aus allgemeinen, historisch
    entstandenen und veränderbaren Normen.
  • Demokratische Verfassungen regeln
  • im Interesse politischer Einheitsbildung
  • unter Bedingungen und Berücksichtigung der
    Pluralität, der Konkurrenz und des
  • Dissenses von Bedürfnissen, Interessen und
    präferierter Werteinstellungen
  • als rechtliche Grundordnung des Gemeinwesens und
  • als alle gleichermaßen verpflichtende
    Wertordnung
  • mit inhaltlicher Weite und Offenheit für
    Entwicklung
  • grundlegende Rechte und Pflichten mit
    Rechtssicherheit und
  • Verfahren ihrer Verwirklichung bzw.
    Durchsetzung.
  • Die Verfassung begründet eine Normenhierarchie
  • Verfassung
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