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Man gebe mir sechs Zeilen, geschrieben von dem redlichsten Menschen, und ich werde darin etwas finden, um ihn aufh ngen zu lassen. – PowerPoint PPT presentation

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1
  • Man gebe mir sechs Zeilen, geschrieben von dem
    redlichsten Menschen, und ich werde darin etwas
    finden, um ihn aufhängen zu lassen."
  • (Armand-Jean I. du Plessis de Richelieu,
  • genannt Kardinal Richelieu)
  •   
  • "Es nützt der Freiheit nichts, dass wir sie
    abschaffen, um sie zu schützen.
  • (Wolfgang Thierse, Deutscher Bundestagspräsident)
  •  

2
24 BDSG Kontrolle durch den Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • (1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
    die Informationsfreiheit kontrolliert bei den
    öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung
    der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer
    Vorschriften über den Datenschutz.
  • Die Kontrolle des Bundesbeauftragten erstreckt
    sich auch auf
  • 1. von öffentlichen Stellen des Bundes erlangte
    personenbezogene Daten über den Inhalt und die
    näheren Umstände des Brief-, Post- und
    Fernmeldeverkehrs, und
  • 2. personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder
    besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem
    Steuergeheimnis nach 30 der Abgabenordnung,
    unterliegen.
  • Das Grundrecht des Brief-, Post- und
    Fernmeldegeheimnisses des Artikels 10 des
    Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
    Personenbezogene Daten, die der Kontrolle durch
    die Kommission nach 15 des Artikel 10-Gesetzes
    unterliegen, unterliegen nicht der Kontrolle
    durch den Bundesbeauftragten, es sei denn, die
    Kommission ersucht den Bundesbeauftragten, die
    Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz
    bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten
    Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr
    darüber zu berichten. Der Kontrolle durch den
    Bundesbeauftragten unterliegen auch nicht
    personenbezogene Daten in Akten über die
    Sicherheitsüberprüfung, wenn der Betroffene der
    Kontrolle der auf ihn bezogenen Daten im
    Einzelfall gegenüber dem Bundesbeauftragten
    widerspricht.
  • (3) Die Bundesgerichte unterliegen der Kontrolle
    des Bundesbeauftragten nur, soweit sie in
    Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.

3
  • Die öffentlichen Stellen des Bundes sind
    verpflichtet, den Bundesbeauftragten und seine
    Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu
    unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere
  • 1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in
    alle Unterlagen, insbesondere in die
    gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsp
    rogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit
    der Kontrolle nach Absatz 1 stehen,
  • 2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu
    gewähren.
  • Die in 6 Abs. 2 und 19 Abs. 3 genannten
    Behörden gewähren die Unterstützung nur dem
    Bundesbeauftragten selbst und den von ihm
    schriftlich besonders Beauftragten. Satz 2 gilt
    für diese Behörden nicht, soweit die oberste
    Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die
    Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes
    oder eines Landes gefährden würde.
  • (5) Der Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis
    seiner Kontrolle der öffentlichen Stelle mit.
    Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung des
    Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von
    festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung oder
    Nutzung personenbezogener Daten, verbinden. 25
    bleibt unberührt.
  • (6) Absatz 2 gilt entsprechend für die
    öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der
    Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz
    in den Ländern zuständig sind.

4
115 TKG Kontrolle und Durchsetzung von
Verpflichtungen
  • 115 Abs. 4 TKG
  • Soweit für die geschäftsmäßige Erbringung von
    Telekommunikationsdiensten Daten von natürlichen
    oder juristischen Personen erhoben, verarbeitet
    oder genutzt werden, tritt bei den Unternehmen an
    die Stelle der Kontrolle nach 38 des
    Bundesdatenschutzgesetzes eine Kontrolle durch
    den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
    entsprechend den 21 und 24 bis 26 Abs. 1 bis 4
    des Bundesdatenschutzgesetzes. Der
    Bundesbeauftragte für den Datenschutz richtet
    seine Beanstandungen an die Bundesnetzagentur und
    übermittelt dieser nach pflichtgemäßem Ermessen
    weitere Ergebnisse seiner Kontrolle.

5
  • 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG
  • Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Ausführung
    dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über
    den Datenschutz, soweit diese die automatisierte
    Verarbeitung personenbezogener Daten oder die
    Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten
    in oder aus nicht automatisierten Dateien regeln
    einschließlich des Rechts der Mitgliedstaaten in
    den Fällen des 1 Abs. 5.

6
  • 30 a SächsDSG
  • Aufsichtsbehörde für den nicht-öffentlichen Teil
  • Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist die
    zuständige Aufsichtsbehörde nach 38 des
    Bundesdatenschutzgesetzes über nichtöffentliche
    Stellen im Anwendungsbereich des Dritten
    Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes. Er
    unterliegt insoweit, abweichend von 25 Abs. 4
    Satz 1, der Rechtsaufsicht der Staatsregierung.

7
  • 27 Abs. 1 SächsDSG
  • Kontrolle durch den Sächsischen
    Daten-schutzbeauftragten
  • Der Sächsische Datenschutzbeauftragte
    kontrolliert bei den öffentlichen Stellen die
    Einhaltung dieses Gesetzes und anderer
    Vorschriften über den Datenschutz. Seine
    Kontrolle erstreckt sich auch auf
    personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder
    besonderen Amtsgeheimnis unterliegen.

8
41 BDSGErhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten durch die Medien
  • 41 Abs. 1 BDSG
  • Die Länder haben in ihrer Gesetzgebung
    vorzusehen, dass für die Erhebung, Verarbeitung
    und Nutzung personenbezogener Daten von
    Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse
    ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktion
    ellen oder literarischen Zwecken den Vorschriften
    der 5, 9 und 38a entsprechende Regelungen
    einschließlich einer hierauf bezogenen
    Haftungsregelung entsprechend 7 zur Anwendung
    kommen.

9
59 Rundfunkstaatsvertrag
  • Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des
    Bundes und der Länder zuständigen
    Kontrollbehörden überwachen für ihren Bereich die
    Einhaltung der Datenschutzbestimmungen des
    Telemediengesetzes sowie des 57. Die für den
    Datenschutz im journalistisch-redaktionellen
    Bereich beim öffentlichrechtlichen Rundfunk
    zuständigen Stellen überwachen für ihren Bereich
    auch die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen
    für journalistisch-redaktionelle Angebote bei
    Telemedien. Satz 1 gilt nicht, soweit Unternehmen
    und Hilfsunternehmen der Presse der
    Selbstregulierung durch den Pressekodex und der
    Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates
    unterliegen.
  • (2) Die Einhaltung der Bestimmungen für
    Telemedien einschließlich der allgemeinen Gesetze
    und der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der
    persönlichen Ehre mit Ausnahme des Datenschutzes
    wird durch nach Landesrecht bestimmte
    Aufsichtsbehörden überwacht.

10
  1. Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde
    einen Verstoß gegen die Bestimmungen mit Ausnahme
    des 54, 55 Abs. 2 und 3, 56, 57 Abs. 2
    oder der Datenschutzbestimmungen des
    Telemediengesetzes fest, trifft sie die zur
    Beseitigung des Verstoßes erforderlichen
    Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie kann
    insbesondere Angebote untersagen und deren
    Sperrung anordnen. Die Untersagung darf nicht
    erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur
    Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die
    Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur
    erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise
    erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit
    ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf
    bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder
    zeitlich zu beschränken. Bei journalistisch-redakt
    ionell gestalteten Angeboten, in denen
    ausschließlich vollständig oder teilweise Inhalte
    periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild
    wiedergegeben werden, ist eine Sperrung nur unter
    den Voraussetzungen des 97 Abs. 5 Satz 2 und
    des 98 der Strafprozessordnung zulässig. Die
    Befugnisse der Aufsichtsbehörden zur Durchsetzung
    der Vorschriften der allgemeinen Gesetze und der
    gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der
    persönlichen Ehre bleiben unberührt.
  2. Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem
    Verantwortlichen nach 7 des Telemediengesetzes
    als nicht durchführbar oder nicht
    erfolgversprechend, können Maßnahmen zur Sperrung
    von Angeboten nach Absatz 3 auch gegen den
    Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den
    8 bis 10 des Telemediengesetzes gerichtet werden,
    sofern eine Sperrung technisch möglich und
    zumutbar ist. 7 Abs. 2 des Telemediengesetzes
    bleibt unberührt.

11
  • Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter
    eingegriffen und ist für den Dritten hiergegen
    der Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen der
    Aufsichtsbehörde im Sinne von Absatz 3 nur
    erfolgen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls
    geboten ist.
  • Für den Vollzug dieses Abschnitts ist die
    Aufsichtsbehörde des Landes zuständig, in dem der
    betroffene Anbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in
    Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt
    hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so
    ist diejenige Aufsichtsbehörde zuständig, in
    deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung
    hervortritt.
  • (7) Der Abruf von Angeboten im Rahmen der
    Aufsicht ist unentgeltlich. Diensteanbieter
    haben dies sicherzustellen. Der Anbieter darf
    seine Angebote nicht gegen den Abruf durch die
    zuständige Aufsichtsbehörde sperren.

12
42 BDSG - Datenschutzbeauftragter der Deutschen
Welle
  • (1) Die Deutsche Welle bestellt einen
    Beauftragten für den Datenschutz, der an die
    Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
    und die Informationsfreiheit tritt. Die
    Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten
    durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier
    Jahren, wobei Wiederbestellungen zulässig sind.
    Das Amt eines Beauftragten für den Datenschutz
    kann neben anderen Aufgaben innerhalb der
    Rundfunkanstalt wahrgenommen werden.
  • (2) Der Beauftragte für den Datenschutz
    kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften
    dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über
    den Datenschutz. Er ist in Ausübung dieses Amtes
    unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im
    Übrigen untersteht er der Dienst- und
    Rechtsaufsicht des Verwaltungsrates.
  • (3) Jedermann kann sich entsprechend 21 Satz 1
    an den Beauftragten für den Datenschutz wenden.
  • (4) er Beauftragte für den Datenschutz erstattet
    den Organen der Deutschen Welle alle zwei Jahre,
    erstmals zum 1. Januar 1994 einen
    Tätigkeitsbericht. Er erstattet darüber hinaus
    besondere Berichte auf Beschluss eines Organes
    der Deutschen Welle. Die Tätigkeitsberichte
    übermittelt der Beauftragte auch an den
    Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
    Informationsfreiheit.
  • (5) Weitere Regelungen entsprechend den 23 bis
    26 trifft die Deutsche Welle für ihren Bereich.
    Die 4f und 4g bleiben unberührt.

13
41 NDR Staatsvertrag
  • 41 Datenschutz
  • Für den Datenschutz beim NDR gilt das
    Hamburgische Datenschutzgesetz (HmbDSG) vom 5.
    Juli 1990 (Hamburgisches Gesetz- und
    Verordnungsblatt Seiten 133, 165, 226), soweit
    nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2
    Absatz 4 und 31 HmbDSG sind für den NDR nicht
    mehr anzuwenden die 21 bis 23, 25 und 26
    HmbDSG gelten nicht für den NDR.
  • (2) Der Verwaltungsrat bestellt für den NDR einen
    Datenschutzbeauftragten
  • oder eine Datenschutzbeauftragte und trifft eine
    Vertretungsregelung. Der Datenschutzbeauftragte
    oder die Datenschutzbeauftragte ist in der
    Ausübung dieses Amtes unabhängig und nur dem
    Gesetz unterworfen. Dies gilt nicht,soweit er
    oder sie weitere Aufgaben innerhalb der Anstalt
    wahrnimmt. Er oder sie untersteht der
    Dienstaufsicht des Verwaltungsrates.

14
  • (3) Der oder die Datenschutzbeauftragte überwacht
    die Einhaltung der Vorschriften über den
    Datenschutz bei der Tätigkeit des NDR. Dies gilt
    auch für den Fall, dass Dritte im Auftrage des
    NDR tätig werden. Der oder die Datenschutzbeauftra
    gte kann Empfehlungen zur Verbesserung des
    Datenschutzes geben insbesondere soll er oder
    sie den Intendanten oder die Intendantin und den
    Verwaltungsrat in Fragen des Datenschutzes
    beraten. Der Intendant oder die Intendantin
    unterstützt den Datenschutzbeauftragten oder die
    Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung dessen
    oder deren Aufgaben. Dem oder der
    Datenschutzbeauftragten ist dabei 1. insbesondere
    Auskunft zu Fragen sowie Einsicht in alle
    Unterlagen und Akten zu gewähren, die im
    Zusammenhang mit der Verarbeitung
    personenbezogener Daten stehen, namentlich in die
    gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprog
    ramme, 2. jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen
    zu gewähren. Gesetzliche Geheimhaltungsvorschrifte
    n können einem Auskunfts- oder Einsichtsverlangen
    nicht entgegengehalten werden.
  • (4) Für den Datenschutzbeauftragten oder die
    Datenschutzbeauftragte gilt hinsichtlich des
    Dateiregisters des NDR 24 HmbDSG entsprechend.
  • Stellt der oder die Datenschutzbeauftragte
    Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen oder
    sonstige Mängel bei der Verarbeitung
    personenbezogener Daten fest, beanstandet er oder
    sie diese gegenüber dem Intendanten oder der
    Intendantin und fordert zur Stellungnahme
    innerhalb einer von ihm oder ihr zu bestimmenden
    Frist auf. Die Stellungnahme soll auch eine
    Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf
    Grund der Beanstandung des oder der
    Datenschutzbeauftragten getroffen worden sind.
    Wird der Verstoß oder sonstige Mangel nicht
    innerhalb der gesetzten Frist behoben, richtet
    der oder die Datenschutzbeauftragte eine weitere
    Beanstandung an den Verwaltungsrat.

15
  • (6) Der oder die Datenschutzbeauftragte kann von
    einer Beanstandung
  • absehen oder auf eine Stellungnahme des
    NDR verzichten, insbesondere wenn es sich um
    Fälle von geringer Bedeutung handelt oder wenn
    die Behebung der Mängel sichergestellt ist.
  • Mit der Beanstandung kann der oder die
    Datenschutzbeauftragte Vorschläge zur Beseitigung
    der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des
    Datenschutzes verbinden.
  • (8) Jeder Bürger und jede Bürgerin kann sich an
    den Datenschutzbeauftragten
  • oder die Datenschutzbeauftragte wenden, wenn er
    oder sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung
    seiner oder ihrer personenbezogenen Daten durch
    den NDR oder in dessen Auftrag tätig werdende
    Dritte in seinen oder ihren schutzwürdigen
    Interessen verletzt worden zu sein.
  • (9) Der oder die Datenschutzbeauftragte erstattet
    dem Verwaltungsrat jährlich einen
    Tätigkeitsbericht.

16
42 NDR Staatsvertrag
  • 42 Datenschutz im journalistisch-redaktionellen
    Bereich
  • (1) Soweit der NDR personenbezogene Daten
    ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktion
    ellen Zwecken verarbeitet, gelten nur die 7
    und 8 HmbDSG.
  • (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die
    zu journalistisch- redaktionellen Zwecken
    verarbeitet werden, ist nur zulässig,wenn sie an
    andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
    und deren Hilfsunternehmen im Rahmen
    journalistisch-redaktioneller Zusammenarbeit
    erfolgt.
  • (3) Führt die journalistisch-redaktionelle
    Verwendung personenbezogener Daten zu
    Gegendarstellungen der Betroffenen oder zu
    Erklärungen, Verfügungen oder gerichtlichen
    Entscheidungen über die Unterlassung der
    Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts
    der Daten, sind die Gegendarstellungen,
    Unterlassungserklärungen, gerichtlichen
    Entscheidungen sowie Widerrufe zu den
    gespeicherten Daten zu nehmen und dort für
    dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten
    selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten
    gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

17
  • Wird jemand durch eine Berichterstattung in
    seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt,
    kann der oder die Betroffene Auskunft über die
    der Berichterstattung zugrunde liegenden zu
    seiner oder ihrer Person gespeicherten Daten
    verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der
    schutzwürdigen Interessen der Beteiligten
    verweigert werden, soweit
  • 1. aus den Daten auf Personen, die bei der
    Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von
    Rundfunksendungen berufsmäßig journalistisch
    mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen
    werden kann,
  • aus den Daten auf die Person des Einsenders oder
    des Gewährträgers von Beiträgen, Unterlagen und
    Mitteilungen für den redaktionellen Teil
    geschlossen werden kann,
  • 3. durch die Mitteilung der recherchierten oder
    sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe
    des NDR durch Ausforschung des Informationsbestand
    es beeinträchtigt würde.
  • (5) Der oder die Betroffene kann die Berichtigung
    unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer
    eigenen Darstellung von angemessenem Umfang
    verlangen.

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19 Datenschutzgesetz der EKD
  • 19 Aufgaben der Beauftragten für den
    Datenschutz
  • Beauftragte für den Datenschutz wachen über die
    Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz.
  • (2) Werden personenbezogene Daten in Akten
    verarbeitet oder genutzt, prüfen sie die
    Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, insbesondere
    wenn betroffene Personen ihnen hinreichende
    Anhaltspunkte dafür darlegen, dass sie dabei in
    ihren Rechten verletzt worden sind, oder den
    Beauftragten für den Datenschutz hinreichende
    Anhaltspunkte für eine derartige Verletzung
    vorliegen.
  • (3) Beauftragte für den Datenschutz können
    Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes
    geben und kirchliche Stellen in Fragen des
    Datenschutzes beraten.
  • (4) Auf Anforderung der kirchenleitenden Organe
    haben die Beauftragten für den Datenschutz
    Gutachten zu erstatten und Stellungnahmen zu
    Rechtsetzungsvorhaben, die sich auf den Schutz
    von personenbezogenen Daten auswirken, abzugeben.
  • (5) Die Beauftragten für den Datenschutz
    berichten mindestens alle zwei Jahre den
    kirchenleitenden Organen über ihre Tätigkeit.

19
  • (6) Die in 1 bezeichneten kirchlichen Stellen
    sind verpflichtet, die Beauftragten für den
    Datenschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu
    unterstützen. Auf Verlangen ist ihnen Auskunft
    sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten über
    die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
    personenbezogener Daten zu geben, insbesondere in
    die gespeicherten Daten und in die
    Datenverarbeitungsprogramme ihnen ist jederzeit
    Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.
  • Kirchliche Gerichte unterliegen der Prüfung der
    Beauftragten für den Datenschutz nur, soweit sie
    in eigenen Angelegenheiten als Verwaltung tätig
    werden.
  • (8) Der Prüfung durch die Beauftragten für den
    Datenschutz unterliegen nicht
  • 1. personenbezogene Daten, die dem Beicht- und
    Seelsorgegeheimnis unterliegen,
  • 2. personenbezogene Daten, die dem Post- und
    Fernmeldegeheimnis unterliegen,
  • 3. personenbezogene Daten, die dem Arztgeheimnis
    unterliegen,
  • 4. personenbezogene Daten in Personalakten,
  • wenn die betroffene Person der Prüfung der auf
    sie bezogenen Daten im Einzelfall zulässigerweise
    gegenüber den Beauftragten für den Datenschutz
    widerspricht.
  • Die Beauftragten für den Datenschutz teilen das
    Ergebnis der Prüfung der zuständigen kirchlichen
    Stelle mit. Damit können Vorschläge zur
    Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur
    Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der
    Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener
    Daten, verbunden sein. 3 20 bleibt unberührt.
  • (10) Die Beauftragten für den Datenschutz
    arbeiten zusammen. 2 Sie haben die einheitliche
    Anwendung und Durchsetzung des kirchlichen
    Datenschutzrechtes sicherzustellen. 3 Sie sollen
    mit den staatlichen Beauftragten Erfahrungen
    austauschen.

20
17 Datenschutzordnung der Katholischen Kirche
  • Der Diözesandatenschutzbeauftragte wacht über die
    Einhaltung der Vorschriften dieser Anordnung
    sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz.
    Er kann Empfehlungen zur Verbesserung des
    Datenschutzes geben. Desweiteren kann er die
    bischöfliche Behörde und sonstige kirchliche
    Dienststellen in seinem Bereich in Fragen des
    Datenschutzes beraten. Auf Anforderung der
    bischöflichen Behörde hat der Diözesandatenschutzb
    eauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu
    erstatten.
  • Die in 1 Abs. 2 genannten Stellen sind
    verpflichtet, den Diözesandatenschutzbeauftragten
    bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu
    unterstützen. Ihm ist dabei insbesondere
  • Auskunft zu seinen Fragen sowie Einsicht in alle
    Unterlagen und Akten zu gewähren, die im
    Zusammenhang mit der Verarbeitung
    personenbezogener Daten stehen, namentlich in die
    gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsp
    rogramme
  • während der Dienstzeit Zutritt zu allen
    Diensträumen, die der Verarbeitung und
    Aufbewahrung automatisierter Dateien dienen, zu
    gewähren.
  • Der Diözesandatenschutzbeauftragte erstattet dem
    Bischof alle 3 Jahre einen Tätigkeitsbericht. Der
    Tätigkeitsbericht soll auch eine Darstellung der
    wesentlichen Entwicklungen des Datenschutzes im
    nichtkirchlichen Bereich enthalten.
  • Der Diözesandatenschutzbeauftragte wirkt auf die
    Zusammenarbeit mit den kirchlichen Stellen,
    insbesondere mit den anderen Diözesandatenschutzbe
    auftragten, hin.
  • (5) Zu seinem Aufgabenbereich gehört die
    Zusammenarbeit mit den staatlichen Beauftragten
    für den Datenschutz.

21
(No Transcript)
22
(No Transcript)
23
  • Datenschutzbeauftragte (Stand 13.09.2011)
  • Bistum Aachen
  • Assessor
  • Karl Dyckmans
  • Klosterplatz 7
  • 52062 Aachen
  • Tel. 0241/452515
  • Fax 0241/452413
  • E-Mail rechtsabteilung_at_bistum-aachen.de
  • Bistum Augsburg
  • Vorsitzender Richter am Bayerischen Obersten
    Landesgericht a.D.
  • Jupp Joachimski
  • Rochusstraße 5-7
  • 80333 München
  • Tel. 089/21371796
  • Fax 089/21371585

24
  • Bistum Dresden-Meißen
  • Ulrich Clausen
  • Käthe-Kollwitz-Ufer 84
  • 01309 Dresden
  • Tel. 0351/3364705
  • Fax 0351/3364801
  • E-Mail ulrich.clausen_at_ordinariat-dresden.de
  • Bistum Eichstätt
  • Vorsitzender Richter am Bayerischen Obersten
    Landesgericht a.D.
  • Jupp Joachimski
  • Rochusstraße 5-7
  • 80333 München
  • Tel. 089/21371796
  • Fax 089/21371585
  • Bistum Erfurt
  • Justiziarin
  • Ursula Becker-Rathmair

25
  • Erzbistum Freiburg
  • Dr. Siegfried Fachet
  • Stafflenbergstraße 14
  • 70184 Stuttgart
  • Tel. 0711/2364498
  • Fax 0711/232195
  • E-Mail fachet_at_kath-buero-sgt.de
  • Bistum Fulda
  • Rechtsdirektor
  • Rainer Büttner
  • Paulustor 5
  • 36037 Fulda
  • Tel. 0661/87303
  • Fax 0661/87304
  • E-Mail rechtsabteilung_at_bistum-fulda.de
  • Bistum Görlitz
  • Justiziar

26
  • Bistum Hildesheim
  • Lutz Grammann
  • Engelbosteler Damm 72
  • 30167 Hannover
  • Tel. 0511/819315
  • Fax 0511/812135
  • E-Mail info_at_datenschutz-kirche.de
  • Erzbistum Köln
  • Dr. Susanne Eberle
  • Marzellenstraße 32
  • 50668 Köln
  • Tel. 0221/16421317
  • Fax 0221/16421903
  • E-Mail datenschutzbeauftragte_at_erzbistum-koeln.de
  • Bistum Limburg
  • Rechtsanwältin
  • Dr. Danielle Gaukel

27
  • Bistum Mainz
  • Oberrechtsrat
  • Günter Zwingert
  • Bischofsplatz 2
  • 55116 Mainz
  • Tel. 06131/253423
  • Fax 06131/253556
  • E-Mail datenschutz_at_bistum-mainz.de
  • Erzbistum München-Freising
  • Vorsitzender Richter am Bayerischen Obersten
    Landesgericht a.D.
  • Jupp Joachimski
  • Rochusstraße 5-7
  • 80333 München
  • Tel. 089/21371796
  • Fax 089/21371585
  • Bistum Münster (NRW-Teil)
  • Gebhard von Cohausen-Schüssler

28
  • Bistum Osnabrück
  • Lutz Grammann
  • Engelbosteler Damm 72
  • 30167 Hannover
  • Tel. 0511/819315
  • Fax 0511/812135
  • E-Mail info_at_datenschutz-kirche.de
  • Erzbistum Paderborn
  • Justiziar
  • Marcus Baumann-Gretza
  • Domplatz 3
  • 33098 Paderborn
  • Tel. 05251/1251219
  • Fax 05251/1251470
  • E-Mail rechtsamt_at_bistum-paderborn.de
  • Bistum Passau
  • Vorsitzender Richter am Bayerischen Obersten
    Landesgericht a.D.

29
  • Bistum Rottenburg-Stuttgart
  • Dr. Siegfried Fachet
  • Stafflenbergstraße 14
  • 70184 Stuttgart
  • Tel. 0711/2364498
  • Fax 0711/232195
  • E-Mail fachet_at_kath-buero-sgt.de
  • Bistum Speyer
  • Rechtsdirektor
  • Hartmut Junkes
  • Ursulinenstraße 67
  • 66111 Saarbrücken
  • Tel. 0681/9068221
  • Fax 0681/9068229
  • E-Mail kabusa_at_t-online.de
  • Bistum Trier
  • Rechtsdirektor

30
  • Kirchliche Datenschutzbeauftragte
  • Evangelische Kirche in Deutschland
    undEvangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesi
    sche Oberlausitz undUnion Evangelischer
    KirchenOberkirchenratDetlef RückertCharlottenst
    raße 53/5410117 BerlinTel. 030 20355-208Fax
    030 20355-100E-Mail detlef.rueckert_at_ekd-berlin.d
    e
  • Evangelische Landeskirche Anhalts und
    derEvangelischen Kirche in MitteldeutschlandAnne
    tte HeßBirkenhof 209117 ChemnitzTel. u. Fax
    0371 27812-900E-Mail annette.heß_at_datenschutz-gro
    sse.de
  • Evangelische Landeskirche in BadenProf. Dr. jur.
    Thomas KlieBugginger Straße 3879114 Freiburg i.
    Br.Tel. 0761 47812-32Fax 0761
    47812-30E-Mail klie_at_efh-freiburg.de
  • Evangelisch-Lutherische Kirche in BayernGerhard
    Berlig - KommissarischMeiserstraße 11 - 1380333
    MünchenTel. 089 5595310Fax 089
    5595515E-Mail gerhard.berlig_at_elkb.de

31
  • Diakonisches Werk BayernCornelia
    Preu-UsePirckheimerstraße 690408 NürnbergTel.
    0911 9354-490Fax 0911 9354471E-Mail
    preu-use_at_diakonie-bayern.de
  • Evangelisch-Lutherische Landeskirche in
    BraunschweigRaimund HirschDietrich-Bonhoeffer-St
    raße 138300 WolfenbüttelTel. 05331
    802-206Fax 05331 802700E-Mail
    raimund.hirsch.lka_at_lk-bs.de
  • Diakonisches WerkEv.-Lutherische Landeskirche
    BraunschweigJörg Berends38173
    SickteKastanienhof 3Tel. 05305 201202E-Mail
    joerg.berends_at_neuerkerode.de
  • Bremische Evangelische KircheDr. Stefanie
    PetersenHaus der KircheFranziuseck 2 - 428199
    BremenTel. 0421 5597-0Fax 0421
    5597265E-Mail Datenschutzbeauftragte_at_kirche-bre
    men.de

32
  • Evangelisch-Lutherische Landeskirche
    HannoversOberlandeskirchenratJürgen
    DrechslerRote Reihe 630037 HannoverTel. 0511
    1241276Fax 0511 1241163E-Mail
    Juergen.Drechsler_at_evlka.deAnnegret von Collande
    (ständige Vertreterin)Rote Reihe 630037
    HannoverTel. 0511 1241751Fax 0511
    1241163E-Mail Anne.vonCollande_at_evlka.de
  • Diakonisches Werk der Ev.-luth. Landeskirche
    Hannovers e.V.Hans-Joachim KindermannEberhardtst
    raße 3 A30159 HannoverTel. 0511 3604261Fax
    0511 3604102E-Mail hans-joachim.kindermann_at_dia
    konie-hannovers.de
  • Ulrike NickolausEberhardtstr. 3 A30159
    HannoverTel. 0511/3604-261Fax
    0511/3604-105E-Mail Ulrike.Nickolaus_at_diakonie-ha
    nnovers.de

33
  • Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
    undEvangelische Kirche von Kurhessen
    WaldeckMichael HorstPaulusplatz 164285
    DarmstadtTel. 0615 1405129Fax
    06151-405555-129E-Mail michael.horst_at_ekhn-kv.de
    Bärbel Dittrich (stellvertr. Datenschutzbeauftrag
    te)Wilhelmshöher Allee 33034131 KasselTel.
    0561 9378290Fax 0561 9378457E-Mail
    baerbel.dittrich_at_ekkw.deInternet
    http//www.EKKW.de
  • Diakonisches Werk in Hessen und Nassau e. V.Arno
    F. KehrerEderstraße 1260486 Frankfurt/M.Tel.
    069 7947383Fax 069 794799383E-Mail
    kehrer.datenschutz_at_dwhn.de
  • Diakonisches Werk der Ev. Kirche von Kurhessen
    WaldeckChristiane ForstKölnische Straße
    13634119 KasselTel. 0561 1095207Fax 0561
    1095297E-Mail c.forst_at_dwkw.de
  • Lippische Landeskircheund Diakonisches
    Werksiehe unter Ev. Kirche im Rheinland

34
  • Evangelisch-Lutherische Kirchein
    NorddeutschlandPeter von LoeperBaustraße
    3417109 DemminTel 03998 2598478Fax 03998
    2598479E-Mail peter.loeper_at_dsb.nordkirche.de
  • Evangelisch-lutherischer Kirchenkreis
    MecklenburgKirchenkreisverwaltung Außenstelle
    NeubrandenburgWolfgang Fauck (Vertreter)2.
    Ringstraße 20317033 NeubrandenburgTel. 0395
    570591-1Fax 0395 570592-0E-Mail
    w.fauck_at_stg.ellm.de
  • Diakonisches Werk Mecklenburg Vorpommern e.
    V.Carmen SchmidtGrimmer Straße 11 - 1417489
    GreifswaldTel. 03834 889913Fax 03834
    889933E-Mail schmidt.c_at_diakonie-mv.de
  • Evangelisch-Lutherische Kirche in
    OldenburgHannelore SchüürmannPhilosophenweg
    126121 OldenburgTel. 0441 77012340Fax 0441
    77012199E-Mail datenschutz_at_kirche-oldenburg.de
    Regionale DienststelleRitterstraße 449661
    CloppenburgTel. 04471 98011-2710Fax 04471
    98011-2700E-Mail datenschutz_at_kirche-oldenburg.de

35
  • Evangelische Kirche der PfalzFrau Amtsrätin i.
    K.Pia SchneiderDomplatz 567346 SpeyerTel.
    06232 667434Fax 06232 6676434E-Mail
    pia.schneider_at_evkirchepfalz.deInternet
    http//www.evpfalz.de
  • Evangelisch-reformierte KircheRoland
    JürgensmeierMenzelstraße 6430459 HannoverTel.
    0511 420005E-Mail datenschutz_at_reformiert.de
  • Evangelische Kirche im RheinlandEvangelische
    Kirche in WestfalenLippische Landeskircheund
    deren Diakonische WerkeFrau RechtsanwältinPetra
    von BöhlenRathausufer 2340213 DüsseldorfTel.
    0211 13636-28 oder 27Fax 0211 13636-21E-Mail
    info_at_bfd-kirchen-diakonie.deInternet
    http//www.bfd-kirchen-diakonie.de

36
  • Evangelisch-Lutherische Landeskirche
    SachsensIngenieurbüroDipl.-Ing.Pierre-Gerard
    Große (Vertreter)Reichenbrander Straße 4009117
    ChemnitzTel. 0371 8579094Fax 0371
    8579095Mobil 0171 3485795E-Mail
    pierre.grosse_at_datenschutz-grosse.de
  • Evangelische Kirche in Mitteldeutschland undder
    Evangelischen Kirche Anhaltssiehe Evangelische
    Kirche Anhalts
  • Diakonisches Werkev. Kirchen in
    MitteldeutschlandChristoph FärberAlbrecht-Thaer-
    Straße 509117 ChemnitzTel. 0371 856470Fax
    0371 8579592E-Mail cmfaerber_at_t-online.de
  • Diakonisches Werkder Evangelisch-Lutherischen
    Landeskirche Sachsens e. V.Barbara TietzeObere
    Bergstraße 101445 RadebeulTel. 0351
    8315101Fax 0351 83153101E-Mail
    datenschutz_at_diakonie-sachsen.deInternet
    http//www.diakonie-sachsen.de
  • Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg
    LippeN.N.

37
  • Evangelische Kirche in MitteldeutschlandKirchlich
    er AmtsratChristian StüberLandeskirchenamt der
    Ev. Kirchen in Mitteldeutschland Standort
    EisenachDr.-Moritz-Mitzenheim-Straße 2 a99817
    EisenachTel. 03691 678350E-Mail
    Christian.Stueber_at_ekmd.de
  • Evangelische Kirche von Westfalensiehe unter Ev.
    Kirche im Rheinland
  • v. Bodelschwingsche Stiftungen BethelChristian
    BakeKönigsweg 133617 BielefeldTel. 0521
    1444911Fax 0521 1444250E-Mail
    Christian.Bake_at_Bethel.de
  • Evangelische Landeskirche und Diakonie in
    WürttembergDr. Axel GutenkunstGänsheidestraße 2
    - 470184 StuttgartTel. 0711 2149569Fax 0711
    2149-9569E-Mail dsb_at_kirche-datenschutz.deIntern
    et http//www.kirche-datenschutz.de

38
  • Diakonisches Werk der EKD e.V.Ulrich
    SkrabakCaroline-Michaelis-Str. 110115
    BerlinE-Mail Skrabak_at_diakonie.dewww.diakonie.de
  • Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche
    DeutschlandsLandeskirchenamtmannMatthias
    BergHerrenhäuser Straße 1230419 HannoverTel.
    0511 2796432Fax 0511 2796182E-Mail
    berg_at_velkd.de

39
Die Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz
  • Datenschutzbeauftragte Bayerischer Rundfunk
  • Barbara Nickel
  • Rundfunkplatz 1
  • 80330 MünchenTelefon 089 / 5900 3045
  • Telefax 089 / 5900 240
  • E-Mail datenschutz_at_br-online.de
  • Datenschutzbeauftragter Deutsche Welle
  • Thomas Gardemann
  • Kurt-Schumacher-Straße
  • 53113 Bonn
  • Telefon 0228/429-2123
  • Telefax 0228/429-2195E-Mail gardemn_at_dwelle.de
  • Datenschutzbeauftragter Deutschlandradio
  • Dr. Markus Höppener
  • Raderberggürtel 40
  • 50968 KölnTelefon 0221 / 345 0
  • Telefax 0221 / 345 4801

40
  • Datenschutzbeauftragter Hessischer Rundfunk
  • Ulrich Göhler
  • Bertramstraße 8
  • 60320 FrankfurtTelefon 069/155-2541
  • Telefax 069/155-4175
  • Datenschutzbeauftragter Mitteldeutscher Rundfunk
  • Stephan Schwarze
  • Kantstraße 71-73
  • 04275 LeipzigE-Mail datenschutz_at_mdr.deTelefon
    0341/300-7732
  • Telefax 0341/300-297732
  • Datenschutzbeauftragter Norddeutscher Rundfunk
  • Horst Brendel
  • Rothenbaumchaussee 132
  • 20149 HamburgTelefon 040/4156-2232
  • Telefax 040/4156-3697E-Mail datenschutz_at_ndr.de
  • Datenschutzbeauftragter Radio Bremen

41
  • Datenschutzbeauftragte Rundfunk
    Berlin-Brandenburg
  • Anke Naujock
  • Masurenallee 8-14
  • 14057 BerlinTelefon 030/97 99 36 04 00
  • Telefax 030/97 99 36 01 09E-Mail
    anke.naujock_at_rbb-online.de
  • Datenschutzbeauftragter Saarländischer Rundfunk
  • Bernd Radeck
  • Funkhaus Halberg
  • 66100 SaarbrückenTelefon 0681/602-2050
  • Telefon 0681/602-2057
  • E-Mail BRadeck_at_sr-online.de
  • Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz beim
    Südwestrundfunk (SWR)
  • Prof. Dr. Armin Herb
  • Neckarstraße 230
  • 70190 StuttgartTelefon 0711/929 1 3014
  • Telefax 0711/929 1 3019E-Mail
    datenschutz_at_swr.de
  • Homepage http//www.swr.de/unternehmen/datenschut
    z

42
  • Datenschutzbeauftragter Westdeutscher Rundfunk
  • Beate Ritter
  • Appellhofplatz 1
  • 50667 KölnTelefon 0221/220-4207
  • Telefax 0221/220-5839E-Mail ds-wdr_at_wdr.de
  • Datenschutzbeauftragter Zweites Deutsches
    Fernsehen
  • Christoph Bach
  • ZDF-Straße 1
  • 55127 MainzTelefon 06131/70-5434
  • Telefax 06131/70-5452E-Mail datenschutz_at_zdf.de

43
Benachrichtigung / Auskunft
  • Benachrichtigungspflichten
  • z.B. 6b Abs. 4, 6c Abs. 1, 28a Abs. 2 Satz 2,
    29 Abs. 7 Satz 1 und 33 BDSG

44
33 BDSG Benachrichtigung des Betroffenen
  • (1) Werden erstmals personenbezogene Daten für
    eigene Zwecke ohne Kenntnis des Betroffenen
    gespeichert, ist der Betroffene von der
    Speicherung, der Art der Daten, der
    Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder
    Nutzung und der Identität der verantwortlichen
    Stelle zu benachrichtigen. Werden
    personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck
    der Übermittlung ohne Kenntnis des Betroffenen
    gespeichert, ist der Betroffene von der
    erstmaligen Übermittlung und der Art der
    übermittelten Daten zu benachrichtigen. Der
    Betroffene ist in den Fällen der Sätze 1 und 2
    auch über die Kategorien von Empfängern zu
    unterrichten, soweit er nach den Umständen des
    Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese
    rechnen muss.
  • Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht,
    wenn
  • 1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von
    der Speicherung oder der Übermittlung erlangt
    hat,
  • 2. die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil
    sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder
    vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht
    gelöscht werden dürfen oder ausschließlich der
    Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle
    dienen und eine Benachrichtigung einen
    unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,

45
  • 3. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder
    ihrem Wesen nach, namentlich wegen des
    überwiegenden rechtlichen Interesses eines
    Dritten, geheimgehalten werden müssen,
  • 4. die Speicherung oder Übermittlung durch Gesetz
    ausdrücklich vorgesehen ist,
  • 5. die Speicherung oder Übermittlung für Zwecke
    der wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist
    und eine Benachrichtigung einen
    unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
  • 6. die zuständige öffentliche Stelle gegenüber
    der verantwortlichen Stelle festgestellt hat,
    dass das Bekanntwerden der Daten die öffentliche
    Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem
    Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile
    bereiten würde,
  • die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und
  • a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen
    sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl
    der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist, oder
  • b) die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der
    verantwortlichen Stelle erheblich gefährden
    würde, es sei denn, dass das Interesse an der
    Benachrichtigung die Gefährdung überwiegt,
  • die Daten geschäftsmäßig zum Zweck der
    Übermittlung gespeichert sind und
  • a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen
    sind, soweit sie sich auf diejenigen Personen
    beziehen, die diese Daten veröffentlicht haben,
    oder
  • b) es sich um listenmäßig oder sonst
    zusammengefasste Daten handelt ( 29 Absatz 2
    Satz 2)
  • und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der
    betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist,
  • 9. aus allgemein zugänglichen Quellen entnommene
    Daten geschäftsmäßig für Zwecke der Markt- oder
    Meinungsforschung gespeichert sind und eine
    Benachrichtigung wegen der Vielzahl der
    betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist.

46
34 BDSGAuskunft an den Betroffenen
  • Die verantwortliche Stelle hat dem Betroffenen
    auf Verlangen Auskunft zu erteilen über
  • 1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch
    soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten
    beziehen,
  • 2. den Empfänger oder die Kategorien von
    Empfängern, an die Daten weitergegeben werden,
    und
  • 3. den Zweck der Speicherung.
  • Der Betroffene soll die Art der personenbezogenen
    Daten, über die Auskunft erteilt werden soll,
    näher bezeichnen. Werden die personenbezogenen
    Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung
    gespeichert, ist Auskunft über die Herkunft und
    die Empfänger auch dann zu erteilen, wenn diese
    Angaben nicht gespeichert sind. Die Auskunft über
    die Herkunft und die Empfänger kann verweigert
    werden, soweit das Interesse an der Wahrung des
    Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem
    Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.
  • (1a) Im Fall des 28 Absatz 3 Satz 4 hat die
    übermittelnde Stelle die Herkunft der Daten und
    den Empfänger für die Dauer von zwei Jahren nach
    der Übermittlung zu speichern und dem Betroffenen
    auf Verlangen Auskunft über die Herkunft der
    Daten und den Empfänger zu erteilen. Satz 1 gilt
    entsprechend für den Empfänger.

47
  • Im Fall des 28b hat die für die Entscheidung
    verantwortliche Stelle dem Betroffenen auf
    Verlangen Auskunft zu erteilen über
  • 1. die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem
    Zugang des Auskunftsverlangens erhobenen oder
    erstmalig gespeicherten Wahrscheinlichkeitswerte,
  • 2. die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte
    genutzten Datenarten und
  • 3. das Zustandekommen und die Bedeutung der
    Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und
    nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form.
  • Satz 1 gilt entsprechend, wenn die für die
    Entscheidung verantwortliche Stelle
  • 1. die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte
    genutzten Daten ohne Personenbezug speichert,
    den Personenbezug aber bei der Berechnung
    herstellt oder
  • 2. bei einer anderen Stelle gespeicherte Daten
    nutzt.
  • Hat eine andere als die für die Entscheidung
    verantwortliche Stelle
  • 1. den Wahrscheinlichkeitswert oder
  • 2. einen Bestandteil des Wahrscheinlichkeitswerts

48
  • Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene
    Daten zum Zweck der Übermittlung speichert, hat
    dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft über die
    zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen,
    auch wenn sie weder automatisiert verarbeitet
    werden noch in einer nicht automatisierten Datei
    gespeichert sind. Dem Betroffenen ist auch
    Auskunft zu erteilen über Daten, die
  • 1. gegenwärtig noch keinen Personenbezug
    aufweisen, bei denen ein solcher aber im
    Zusammenhang mit der Auskunftserteilung von der
    verantwortlichen Stelle hergestellt werden soll,
  • 2. die verantwortliche Stelle nicht speichert,
    aber zum Zweck der Auskunftserteilung nutzt.
  • Die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger
    kann verweigert werden, soweit das Interesse an
    der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber
    dem Informationsinteresse des Betroffenen
    überwiegt.

49
  • (4) Eine Stelle, die geschäftsmäßig
    personenbezogene Daten zum Zweck der Übermittlung
    erhebt, speichert oder verändert, hat dem
    Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen
    über
  • 1. die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem
    Zugang des Auskunftsverlangens übermittelten
    Wahrscheinlichkeitswerte für ein bestimmtes
    zukünftiges Verhalten des Betroffenen sowie die
    Namen und letztbekannten Anschriften der Dritten,
    an die die Werte übermittelt worden sind,
  • 2. die Wahrscheinlichkeitswerte, die sich zum
    Zeitpunkt des Auskunftsverlangens nach den von
    der Stelle zur Berechnung angewandten Verfahren
    ergeben,
  • 3. die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte
    nach den Nummern 1 und 2 genutzten Datenarten
    sowie
  • 4. das Zustandekommen und die Bedeutung der
    Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und
    nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form.
  • Satz 1 gilt entsprechend, wenn die
    verantwortliche Stelle
  • 1. die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts
    genutzten Daten ohne Personenbezug speichert,
    den Personenbezug aber bei der Berechnung
    herstellt oder
  • 2. bei einer anderen Stelle gespeicherte Daten
    nutzt.

50
  • (5) Die nach den Absätzen 1a bis 4 zum Zweck der
    Auskunftserteilung an den Betroffenen
    gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck
    sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle
    verwendet werden für andere Zwecke sind sie zu
    sperren.
  • (6) Die Auskunft ist auf Verlangen in Textform zu
    erteilen, soweit nicht wegen der besonderen
    Umstände eine andere Form der Auskunftserteilung
    angemessen ist.
  • (7) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht
    nicht, wenn der Betroffene nach 33 Abs. 2 Satz
    1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7 nicht zu benachrichtigen
    ist.
  • Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die
    personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck
    der Übermittlung gespeichert, kann der Betroffene
    einmal je Kalenderjahr eine unentgeltliche
    Auskunft in Textform verlangen. Für jede weitere
    Auskunft kann ein Entgelt verlangt werden, wenn
    der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu
    wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Das Entgelt
    darf über die durch die Auskunftserteilung
    entstandenen unmittelbar zurechenbaren Kosten
    nicht hinausgehen. Ein Entgelt kann nicht
    verlangt werden, wenn
  • 1. besondere Umstände die Annahme rechtfertigen,
    dass Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert
    werden, oder
  • 2. die Auskunft ergibt, dass die Daten nach 35
    Abs. 1 zu berichtigen oder nach 35 Abs. 2 Satz
    2 Nr. 1 zu löschen sind.
  • (9) Ist die Auskunftserteilung nicht
    unentgeltlich, ist dem Betroffenen die
    Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen seines
    Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die
    ihn betreffenden Daten zu verschaffen. Er ist
    hierauf hinzuweisen.

51
Berichtigung / Löschung / Sperrung
  • 35 BDSG Berichtigung, Löschung und Sperrung von
    Daten
  • (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen,
    wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind
    als solche deutlich zu kennzeichnen.
  • Personenbezogene Daten können außer in den Fällen
    des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit gelöscht
    werden. Personenbezogene Daten sind zu löschen,
    wenn
  • 1. ihre Speicherung unzulässig ist,
  • 2. es sich um Daten über die rassische oder
    ethnische Herkunft, politische Meinungen,
    religiöse oder philosophische Überzeugungen,
    Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit,
    Sexualleben, strafbare Handlungen oder
    Ordnungswidrigkeiten handelt und ihre Richtigkeit
    von der verantwortlichen Stelle nicht bewiesen
    werden kann,
  • 3. sie für eigene Zwecke verarbeitet werden,
    sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks
    der Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder
  • 4. sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung
    verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils am
    Ende des vierten, soweit es sich um Daten über
    erledigte Sachverhalte handelt und der Betroffene
    der Löschung nicht widerspricht, am Ende des
    dritten Kalenderjahres beginnend mit dem
    Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung
    folgt, ergibt, dass eine längerwährende
    Speicherung nicht erforderlich ist.
  • Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage von
    28a Abs. 2 Satz 1 oder 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
    gespeichert werden, sind nach Beendigung des
    Vertrages auch zu löschen, wenn der Betroffene
    dies verlangt.

52
  • An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung,
    soweit
  • 1. im Fall des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 3 einer
    Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder
    vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
  • 2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine
    Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen
    beeinträchtigt würden, oder
  • 3. eine Löschung wegen der besonderen Art der
    Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig
    hohem Aufwand möglich ist.
  • (4) Personenbezogene Daten sind ferner zu
    sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen
    bestritten wird und sich weder die Richtigkeit
    noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.
  • (4a) Die Tatsache der Sperrung darf nicht
    übermittelt werden.

53
  • (5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine
    automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in
    nicht automatisierten Dateien erhoben,
    verarbeitet oder genutzt werden, soweit der
    Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle
    widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das
    schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen
    seiner besonderen persönlichen Situation das
    Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser
    Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
    Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur
    Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.
  • (6) Personenbezogene Daten, die unrichtig sind
    oder deren Richtigkeit bestritten wird, müssen
    bei der geschäftsmäßigen Datenspeicherung zum
    Zweck der Übermittlung außer in den Fällen des
    Absatzes 2 Nr. 2 nicht berichtigt, gesperrt oder
    gelöscht werden, wenn sie aus allgemein
    zugänglichen Quellen entnommen und zu
    Dokumentationszwecken gespeichert sind. Auf
    Verlangen des Betroffenen ist diesen Daten für
    die Dauer der Speicherung seine Gegendarstellung
    beizufügen. Die Daten dürfen nicht ohne diese
    Gegendarstellung übermittelt werden.
  • (7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der
    Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung
    oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der
    Speicherung sind die Stellen zu verständigen,
    denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese
    Daten zur Speicherung weitergegeben wurden, wenn
    dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert
    und schutzwürdige Interessen des Betroffenen
    nicht entgegenstehen.
  • Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des
    Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden,
    wenn
  • 1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung
    einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im
    überwiegenden Interesse der verantwortlichen
    Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen
    unerlässlich ist und
  • 2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt
    werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.

54
Widerspruch
  • Rücknahme einer erteilten Einwilligung
  • darüber hinaus Entziehung der Rechtsgrundlage
    bei Abwägungsklauseln (z.B. 28 Abs. 1 Satz 1
    Ziff. 2 BDSG)
  • praktisch weniger relevant 35 Abs. 5 BDSG

55
Schadenersatz
  • 7 BDSG Schadenersatz
  • Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen
    durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen
    Vorschriften über den Datenschutz unzulässige
    oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder
    Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen
    Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem
    Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die
    Ersatzpflicht entfällt, soweit die
    verantwortliche Stelle die nach den Umständen des
    Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.

56
  • 8 BDSG Schadensersatz bei automatisierter
    Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen
  • (1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle
    dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz
    oder nach anderen Vorschriften über den
    Datenschutz unzulässige oder unrichtige
    automatisierte Erhebung, Verarbeitung oder
    Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen
    Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen
    unabhängig von einem Verschulden zum
    Schadensersatz verpflichtet.
  • (2) Bei einer schweren Verletzung des
    Persönlichkeitsrechts ist dem Betroffenen der
    Schaden, der nicht Vermögensschaden ist,
    angemessen in Geld zu ersetzen.
  • (3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind
    insgesamt auf einen Betrag von 130.000 Euro
    begrenzt. Ist aufgrund desselben Ereignisses an
    mehrere Personen Schadensersatz zu leisten, der
    insgesamt den Höchstbetrag von 130.000 Euro
    übersteigt, so verringern sich die einzelnen
    Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, in
    dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
  • (4) Sind bei einer automatisierten Verarbeitung
    mehrere Stellen speicherungsberechtigt und ist
    der Geschädigte nicht in der Lage, die
    speichernde Stelle festzustellen, so haftet jede
    dieser Stellen.
  • (5) Hat bei der Entstehung des Schadens ein
    Verschulden des Betroffenen mitgewirkt, gilt
    254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • (6) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte
    Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des
    Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

57
  • 23 SächsDSG
  • Fügt eine öffentliche Stelle dem Betroffenen
    durch eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes
    oder nach anderen Vorschriften über den
    Datenschutz unzulässige oder unrichtige
    Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einen
    Schaden zu, ist der Träger der öffentlichen
    Stelle dem Betroffenen unabhängig von einem
    Verschulden zum Ersatz des daraus entstehenden
    Schadens verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht
    nicht, wenn der Schaden durch ein unabwendbares
    Ereignis eingetreten ist.
  • Bei einer schweren Verletzung des
    Persönlichkeitsrechts ist dem Betroffenen auch
    der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist,
    angemessen in Geld zu ersetzen.
  • Sind an einer automatisierten Verarbeitung
    mehrere Stellen beteiligt und ist der Geschädigte
    nicht in der Lage, die Stelle festzustellen, die
    den Schaden verursacht hat, haften die Träger
    dieser Stellen.
  • Mehrere Ersatzpflichtige haften als
    Gesamtschuldner.
  • Auf das Mitverschulden des Betroffenen und den
    Ausgleich unter Gesamtschuldnern sind die 254
    und 426 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
    entsprechend anzuwenden.
  • Vorschriften, nach denen auch ein anderer für den
    Schaden verantwortlich ist, bleiben unberührt.
  • Über Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 5
    entscheiden die ordentlichen Gerichte.

58
  • 823 BGB Schadensersatzpflicht
  • (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben,
    den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das
    Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen
    widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum
    Ersatz des daraus entstehenden Schadens
    verpflichtet.
  • (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen,
    welcher gegen ein den Schutz eines anderen
    bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt
    des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne
    Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht
    nur im Falle des Verschuldens ein.

59
Anrufung der Aufsichtsbehörde
  • 21 BDSG Anrufung des Bundesbeauftragten für den
    Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für
    den Datenschutz und die Informationsfreiheit
    wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der
    Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner
    personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen
    des Bundes in seinen Rechten verletzt worden zu
    sein. Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
    von personenbezogenen Daten durch Gerichte des
    Bundes gilt dies nur, soweit diese in
    Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.

60
  •  24 SächsDSG Anrufung des Sächsischen
    Datenschutzbeauftragten
  • (1) Jeder kann sich an den Sächsischen
    Datenschutzbeauftragten wenden, wenn er der
    Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner
    personenbezogenen Daten durch eine öffentliche
    Stelle in seinem Recht auf informationelle
    Selbstbestimmung verletzt worden zu sein. Dies
    gilt nicht, soweit eine Kontrolle durch den
    Sächsischen Datenschutzbeauftragten nach 27
    Abs. 3 und 4 ausgeschlossen ist. Niemand darf
    benachteiligt oder gemaßregelt werden, weil er
    von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch gemacht
    hat.
  • (2) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte teilt
    dem Betroffenen und der Daten verarbeitenden
    Stelle das Ergebnis seiner Prüfung mit. 18 Abs.
    5 und 6 Satz 4 gilt entsprechend.

61
Verbraucherschutz und Wettbewerbsrecht
  • 3 UWG Verbot unlauterer geschäftlicher
    Handlungen
  • (1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind
    unzulässig, wenn sie geeignet sind, die
    Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder
    sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu
    beeinträchtigen.
  • (2) Geschäftliche Handlungen gegenüber
    Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig,
    wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden
    fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet
    sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf
    Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar
    zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer
    geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die
    er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist
    auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn
    sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte
    Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein
    durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe
    abzustellen. Auf die Sicht eines
    durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von
    geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder
    Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und
    eindeutig identifizierbaren Gruppe von
    Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den
    Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine
    geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.
  • (3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten
    geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern
    sind stets unzulässig.

62
  • 22 KUG
  • Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des
    Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau
    gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel
    als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er
    sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach
    dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum
    Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der
    Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne
    dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte
    oder Lebenspartner und die Kinder des
    Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder
    Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die
    Eltern des Abgebildeten.

63
  • 43 BDSG Bußgeldvorschriften
  • Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
    fahrlässig
  • 1. entgegen 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit
    4e Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  • 2. entgegen 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils
    auch in Verbindung mit Satz 3 und 6, einen
    Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in
    der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
    bestellt,
  • 2a. entgegen 10 Absatz 4 Satz 3 nicht
    gewährleistet, dass die Datenübermittlung
    festgestellt und überprüft werden kann,
  • 2b. entgegen 11 Absatz 2 Satz 2 einen Auftrag
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in
    der vorgeschriebenen Weise erteilt oder entgegen
    11 Absatz 2 Satz 4 sich nicht vor Beginn der
    Datenverarbeitung von der Einhaltung der beim
    Auftragnehmer getroffenen technischen und
    organisatorischen Maßnahmen überzeugt,
  • 3. entgegen 28 Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen
    nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
    unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass der
    Betroffene Kenntnis erhalten kann,
  • 3a.entgegen 28 Absatz 4 Satz 4 eine strengere
    Form verlangt,
  • 4. entgegen 28 Abs. 5 Satz 2 personenbezogene
    Daten übermittelt oder nutzt,

64
  • 4a. entgegen 28a Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig macht,
  • 5. entgegen 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort
    bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer
    glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet,
  • 6. entgegen 29 Abs. 3 Satz 1 personenbezogene
    Daten in elektronische oder gedruckte Adress-,
    Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare
    Verzeichnisse aufnimmt,
  • 7. entgegen 29 Abs. 3 Satz 2 die Übernahme von
    Kennzeichnungen nicht sicherstellt,
  • 7a. entgegen 29 Abs. 6 ein Auskunftsverlangen
    nicht richtig behandelt,
  • 7b. entgegen 29 Abs. 7 Satz 1 einen Verbraucher
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig unterrichtet,
  • 8. entgegen 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht,
    nicht richtig oder nicht vollständig
    benachrichtigt,
  • 8a. entgegen 34 Absatz 1 Satz 1, auch in
    Verbindung mit Satz 3, entgegen 34 Absatz 1a,
    entgegen 34 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
    mit Satz 2, oder entgegen 34 Absatz 2 Satz 5,
    Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1,
    auch in Verbindung mit Satz 2, eine Auskunft
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen 34
    Absatz 1a Daten nicht speichert,

65
  • 8b. entgegen 34 Abs. 2 Satz 3 Angaben nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig übermittelt,
  • 8c.entgegen 34 Abs. 2 Satz 4 den Betroffenen
    nicht oder nicht rechtzeitig an die andere Stelle
    verweist,
  • 9. entgegen 35 Abs. 6 Satz 3 Daten ohne
    Gegendarstellung übermittelt,
  • 10. entgegen 38 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz
    1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
    eine Maßnahme nicht duldet oder
  • 11. einer vollziehbaren Anordnung nach 38 Abs.
    5 Satz 1 zuwiderhandelt.

66
  • Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
    fahrlässig
  • 1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht
    allgemein zugänglich sind, erhebt oder
    verarbeitet,
  • 2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht
    allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels
    automatisierten Verfahrens bereithält,
  • 3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht
    allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder
    einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen
    oder nicht automatisierten Dateien verschafft,
  • 4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten,
    die nicht allgemein zugänglich sind, durch
    unrichtige Angaben erschleicht,
  • 5.
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