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Die Schuldrechtsreform

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Title: Kaufvertragtypische Pflichten Author: Sami Last modified by: Sami Negm Created Date: 5/3/2002 9:19:23 AM Document presentation format: Bildschirmpr sentation – PowerPoint PPT presentation

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Title: Die Schuldrechtsreform


1
Die Schuldrechtsreform
  • Eine Einführung in das neue Recht

Rechtsanwalt Sami Negm
2
SchuldnerverzugZwei Arten von Schadensersatz
Schuldner leistet zu spät...
... Gläubiger hat deswegen kein Interesse an der
Leistung
... Gläubiger hat trotzdem noch Interesse an der
Leistung
  • Schadensersatz statt der Leistung
    Nichterfüllungsschaden
  • Schadensersatz neben der Leistung
    Verzögerungsschaden

3
SchuldnerverzugSchadensersatz neben der Leistung
  • Bestehen eines Schuldverhältnisses
  • Nichtleistung nach Eintritt der Fälligkeit
  • Leistungsaufforderung oder Entbehrlichkeit
  • Schuldner muss Nichtleistung zu vertreten haben
  • Verzögerungsschaden ist entstanden

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SchuldnerverzugLeistungsaufforderung oder
Entbehrlichkeit
  • Leistungsaufforderung
  • Mahnung
  • Erhebung der Klage od.
  • Zustellung eines Mahnbescheides
  • Entbehrlichkeit
  • Zeit nach dem Kalender bestimmt
  • Leistung hat ein Ereignis vorauszugehen und eine
    angemessene Zeit für die Leistung ist in der
    Weise bestimmt, dass sie sich von dem Ereignis an
    nach dem Kalender berechnen lässt oder
  • Schuldner hat die Leistung ernsthaft und
    endgültig verweigert oder aus besonderen Gründen
    ist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
    der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt
    oder
  • Seit Fälligkeit und Rechnungszugang sind 30 Tage
    verstrichen

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Kaufvertragvertragstypische Pflichten
  • Übergabe einer existierenden od.
    herzu-stellenden Kaufsache und Verschaffung des
    Eigentums an der von Rechts- und Sach-mängeln
    freien Sache durch den Verkäufer

Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer
Abnahme der Kaufsache ist nur unter besonderen
Umständen Hauptpflicht
6
GewährleistungArten von Mängeln
7
GewährleistungRechtsmangel
  • Nicht Verkäufer, sondern ein Dritter ist
    Eigentümer
  • Dritter hat an der Sache ein Nießbrauchsrecht
  • Auf dem Grundstück liegt eine Hypothek

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Der Sachmangel, 434 BGB
Gesetz definiert nicht den Mangel, sondern die
Freiheit vom Mangel. Die Mangelfreiheit einer
Sache folgt drei verschiedenen Stufen, wobei die
ersten beiden Stufen dem subjektiven
Fehlerbegriff, die dritte Stufe dem objektiven
Fehlerbegriff folgt
  • 1. Beschaffenheit der Sache ist vereinbart
  • Kein Sachmangel, wenn die vereinbarte
    Beschaffenheit besteht.
  • 2. Beschaffenheit der Sache ist nicht vereinbart,
    aber Verwendung der Sache
  • Kein Sachmangel, wenn sich die Sache zur
    vertraglich vereinbarten Verwendung eignet.
  • 3. weder Beschaffenheit noch Verwendung der Sache
    ist vertraglich vereinbart
  • Kein Sachmangel, wenn sich Sache zur gewöhnlichen
    Verwendung eignet und eine Beschaffenheit
    aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich
    ist und die der Käufer nach der Art der Sache
    erwarten kann.
  • Zur Beschaffenheit gehören auch Eigenschaften,
    die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen
    des Verkäufers, des Herstellers oder seines
    Gehilfen, insb. in der Werbung oder der
    Kennzeichnung der Sache über bestimmte
    Eigenschaften erwerben kann.
  • Ausnahmen Verkäufer kannte die Aussage des
    Herstellers nicht, Äußerung ist in gleichwertiger
    Weise berichtigt worden, Aussage hat sich nicht
    auf Kaufentschluss ausgewirkt.

9
GewährleistungArten von Sachmängeln
10
GewährleistungRisikovermeidung bei
Montageanleitungen
  • Überprüfen Sie bei Produktänderungen, z.B. der
    Neuauflage einer Serie, immer auch die
    Auswirkungen der Änderungen auf die
    Montageanleitung!

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GewährleistungRisikosenkung bei Werbung
Garantie
  • äußerste Zurückhaltung bei Zusicherungen,
    Garantie- oder Werbeaussagen
  • Vermeidung des Begriffes Garantie in
    schriftlichen und mündlichen Äußerungen
  • Während die Zusicherungshaftung nach bisherigem
    Recht von Produkthaftpflichtversicherungen
    abgedeckt war, ist fraglich, ob die durch Risiken
    nach neuem Recht von diesen Versicherungen noch
    abgedeckt werden. Diese müssen also überprüft
    werden.

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GewährleistungFalsch- und Zuweniglieferung
  • Falsch- und Zuweniglieferungen stellen stets
    einen Sachmangel dar. Anders als nach bisherigem
    Recht kommt es auf die Genehmigungsfähigkeit der
    Abweichung nicht mehr an, da 378 HGB aufgehoben
    worden ist.
  • Bei Verträgen zwischen Kaufleuten gilt aber nach
    wie vor 377 HGB Der Käufer verliert seine
    Gewährleistungsrechte, falls er die Ware nicht
    unverzüglich untersucht und die Abweichung rügt.
  • Schließen Sie, insbesondere bei
    just-in-time-Fertigung, wo eine zuverlässige
    Wareneingangskontrolle nicht möglich ist, 377
    HGB in Ihren allgemeinen Einkaufsbedingungen
    wirksam aus!

13
GewährleistungRechte des Käufers
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Anspruch auf Nacherfüllung, Die zweite Chance,
439 BGB
Der Käufer kann Ersatzlieferung oder
Mängelbeseitigung nach seiner Wahl verlangen,
wenn folgende Vorausset-zungen gegeben sind
  • Wirksamer Kaufvertrag
  • Kaufsache hat einen
  • Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrüberganges
  • Rechtsmangel
  • Gewählte Form der Nacherfüllung kann verweigert
    werden, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
    Kosten möglich ist. Käufer hat dann Anspruch auf
    die jeweils andere Form der Nacherfüllung. Sind
    beide Formen nur mit unverhältnismäßigen Kosten
    möglich, so kann Nacherfüllung nicht verlangt
    werden.
  • Transport-, Wege-, Arbeitskosten u.ä. hat
    Verkäufer zu tragen.

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Minderung, Rücktritt, Schadensersatz
  • ... können nur geltend gemacht werden, wenn
  • eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist
    und die Nacherfüllung gescheitert ist (was nach
    zwei vergeblichen Versuchen vermutet wird)
  • oder
  • die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung
    ausnahmsweise entbehrlich war

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Entbehrlichkeit der Fristsetzung
Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
  • die Nacherfüllung unmöglich ist ( 275, 326 V
    BGB)
  • der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und
    endgültig verweigert ( 323 II Nr. 1, 440 Satz 1
    BGB)
  • der Verkäufer verspätet liefert, obwohl die
    Parteien vereinbart haben, dass die Lieferung nur
    innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen kann
    und eine spätere Leistung für den Käufer kein
    Interesse hat Fixgeschäft ( 323 II Nr. 2 BGB)
  • die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist ( 440 Satz
    1 BGB)
  • die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist
    ( 323 II Nr. 3, 440 Satz 1 BGB)

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Minderung
  • Wirksamer Kaufvertrag
  • Sach- oder Rechtsmangel (auch unerheblicher)
  • a) Ernsthafte Fristsetzung und Fristablauf oder
    Entbehrlichkeit der Fristsetzung oder
  • b) Nacherfüllung ist unmöglich oder beide Arten
    der Nacherfüllung werden vom Verkäufer zu Recht
    verweigert oder Nacherfüllung schlägt fehl
  • Ausschluss des Minderungsrechts, wenn
  • Gläubiger für den Umstand allein oder weit
    überwiegend verantwortlich ist
  • Der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu
    einer Zeit eintritt, zu der der Gläubiger im
    Annahmeverzug ist

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GewährleistungSchadensersatz statt der Leistung
  • Vorliegen eines Kaufvertrages
  • Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
  • Vertretenmüssen
  • Frist zur Nacherfüllung verstrichen
  • Frist ist entbehrlich,
  • bei endgültiger Leistungsverweigerung
  • bei Vorliegen besonderer Umstände
  • wenn Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gem.
    439 III verweigert
  • wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, 440
    S. 1 2. Fall
  • wenn die Nacherfüllung unzumutbar ist, 440 S. 1
    3. Fall
  • Schaden beim Gläubiger
  • Kausalität zw. Pflichtverletzung und Schaden
  • Erheblichkeit der Pflichtverletzung

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Rücktritt
  • Wirksamer Kaufvertrag
  • Sach- oder Rechtsmangel
  • Erheblichkeit der Pflichtverletzung
  • a) Ernsthafte Fristsetzung und Fristablauf oder
    Entbehrlichkeit der Fristsetzung oder
  • b) Nacherfüllung ist unmöglich oder beide Arten
    der Nacherfüllung werden vom Verkäufer zu Recht
    verweigert oder Nacherfüllung schlägt fehl
  • Ausschluss des Rücktrittsrechts, wenn
  • Gläubiger für den Umstand allein oder weit
    überwiegend verantwortlich ist
  • Der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu
    einer Zeit eintritt, zu der der Gläubiger im
    Annahmeverzug ist

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Schadensersatz statt der Leistung
  1. Wirksamer Kaufvertrag
  2. Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrüberganges oder
    Rechtsmangel
  3. Vertretenmüssen (Verschulden, Sorgfaltsmaßstab
    fraglich) oder Garantie
  4. Fristsetzung zur Nacherfüllung verstrichenen oder
    Fristsetzung entbehrlich
  5. Schaden beim Gläubiger
  6. Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden
  7. Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur bei
    erheblicher Pflichtverletzung

21
Gewährleistungsfristen
  • Zwei Jahre bei beweglichen Sachen
  • Fünf Jahre bei Baumaterialien
  • Beginn Übergabe, die Frist beginnt auch, wenn
    Käufer seine Gewährleistungsrechte nicht kennt.

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GewährleistungsfristenHöchstzulässige Verkürzung
durch AGB?
  • Verkäufer ist Unternehmer
  • Bewegliche Sachen außer Baumaterialien
  • Neue Sachen
  • Käufer ist Verbraucher 2 Jahr
  • Käufer ist Unternehmer 1 Jahr
  • Gebrauchte Sachen
  • Käufer ist Verbraucher 1 Jahr
  • Käufer ist Unternehmer keine

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VerbrauchsgüterkaufBegriffsbestimmung, 474
Kauft
Nicht Werkvertrag
ein
natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu
einem Zwecke abschließt, der weder ihrer
gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Verbraucher
von einem
natürliche oder juristische Person oder eine
rechts-fähige Personengesellschaft, die bei
Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt.
Unternehmer
eine
bewegliche Sache
Nicht Grundstücke oder Immobilien
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Verbrauchsgüterkauf Gefahrübergang und
Beweislast
  • bisher
  • Gefahrübergang beim Ver-sendungskauf bei Übergabe
    an Transportunternehmen
  • Jetzt
  • Beim Versendungskauf trägt der Unternehmer die
    Gefahr des Untergangs bis zur Ablieferung der
    Sache beim Verbraucher.
  • Käufer musste beweisen, dass Mangel von Anfang an
    vorlag, Ausnahme Garantie
  • Beweislastumkehr beim Ver-brauchsgüterkauf zu
    Lasten des Unternehmers Verkäufer muss in den
    ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist
    beweisen, dass kein anfänglicher Mangel vorlag,
    Ausnahme Vermutung mit Art der Sache unvereinbar
    (z.B. bei verderblichen oder gebrauchten Sachen).

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VerbrauchsgüterkaufUmgehungsverbot
Vor Mitteilung des Mangels keine Abweichung zum
Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften
  • zum Kaufvertrag
  • zu Sach- und Rechtsmängeln
  • zu den Ansprüchen auf
  • Nacherfüllung
  • Rücktritt
  • Minderung
  • Aufwendungsersatz
  • zur Kenntnis des Käufers vom Mangel
  • zu Garantieerklärungen

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VerbrauchsgüterkaufRückgriff des Unternehmers,
478 BGB
  • Ansprüche innerhalb der Lieferkette
  • Wird der Einzelhändler wegen Mängeln vom
    Verbraucher in Anspruch genommen, so kann er
    seinen Schaden seinerseits wieder beim
    Großhändler geltend machen (sog. Rückgriff).
  • Ebenso kann der Großhändler wiederum Rückgriff
    beim Hersteller nehmen, so dass die Anspruchslast
    im Idealfall bei dem endet, der den Fehler
    verursacht hat.
  • Der Rückgriffsanspruch beinhaltet auch diejenigen
    Aufwendungen, die aus Anlass der Reparatur
    entstehen (z.B. Fahrt- und Materialkosten).
  • Von diesen Rechte kann in AGB nur dann abgewichen
    werden, wenn der Verkäufer einen angemessenen
    Ausgleich bekommt (z.B. pauschale
    Ausgleichsregelung).
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