Title: Die Schuldrechtsreform
1Die Schuldrechtsreform
- Eine Einführung in das neue Recht
Rechtsanwalt Sami Negm
2SchuldnerverzugZwei Arten von Schadensersatz
Schuldner leistet zu spät...
... Gläubiger hat deswegen kein Interesse an der
Leistung
... Gläubiger hat trotzdem noch Interesse an der
Leistung
- Schadensersatz statt der Leistung
Nichterfüllungsschaden
- Schadensersatz neben der Leistung
Verzögerungsschaden
3SchuldnerverzugSchadensersatz neben der Leistung
- Bestehen eines Schuldverhältnisses
- Nichtleistung nach Eintritt der Fälligkeit
- Leistungsaufforderung oder Entbehrlichkeit
- Schuldner muss Nichtleistung zu vertreten haben
- Verzögerungsschaden ist entstanden
4SchuldnerverzugLeistungsaufforderung oder
Entbehrlichkeit
- Leistungsaufforderung
- Mahnung
- Erhebung der Klage od.
- Zustellung eines Mahnbescheides
- Entbehrlichkeit
- Zeit nach dem Kalender bestimmt
- Leistung hat ein Ereignis vorauszugehen und eine
angemessene Zeit für die Leistung ist in der
Weise bestimmt, dass sie sich von dem Ereignis an
nach dem Kalender berechnen lässt oder - Schuldner hat die Leistung ernsthaft und
endgültig verweigert oder aus besonderen Gründen
ist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt
oder - Seit Fälligkeit und Rechnungszugang sind 30 Tage
verstrichen
5Kaufvertragvertragstypische Pflichten
- Übergabe einer existierenden od.
herzu-stellenden Kaufsache und Verschaffung des
Eigentums an der von Rechts- und Sach-mängeln
freien Sache durch den Verkäufer
Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer
Abnahme der Kaufsache ist nur unter besonderen
Umständen Hauptpflicht
6GewährleistungArten von Mängeln
7GewährleistungRechtsmangel
- Nicht Verkäufer, sondern ein Dritter ist
Eigentümer - Dritter hat an der Sache ein Nießbrauchsrecht
- Auf dem Grundstück liegt eine Hypothek
8Der Sachmangel, 434 BGB
Gesetz definiert nicht den Mangel, sondern die
Freiheit vom Mangel. Die Mangelfreiheit einer
Sache folgt drei verschiedenen Stufen, wobei die
ersten beiden Stufen dem subjektiven
Fehlerbegriff, die dritte Stufe dem objektiven
Fehlerbegriff folgt
- 1. Beschaffenheit der Sache ist vereinbart
- Kein Sachmangel, wenn die vereinbarte
Beschaffenheit besteht. - 2. Beschaffenheit der Sache ist nicht vereinbart,
aber Verwendung der Sache - Kein Sachmangel, wenn sich die Sache zur
vertraglich vereinbarten Verwendung eignet. - 3. weder Beschaffenheit noch Verwendung der Sache
ist vertraglich vereinbart - Kein Sachmangel, wenn sich Sache zur gewöhnlichen
Verwendung eignet und eine Beschaffenheit
aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich
ist und die der Käufer nach der Art der Sache
erwarten kann. - Zur Beschaffenheit gehören auch Eigenschaften,
die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen
des Verkäufers, des Herstellers oder seines
Gehilfen, insb. in der Werbung oder der
Kennzeichnung der Sache über bestimmte
Eigenschaften erwerben kann. - Ausnahmen Verkäufer kannte die Aussage des
Herstellers nicht, Äußerung ist in gleichwertiger
Weise berichtigt worden, Aussage hat sich nicht
auf Kaufentschluss ausgewirkt.
9GewährleistungArten von Sachmängeln
10GewährleistungRisikovermeidung bei
Montageanleitungen
- Überprüfen Sie bei Produktänderungen, z.B. der
Neuauflage einer Serie, immer auch die
Auswirkungen der Änderungen auf die
Montageanleitung!
11GewährleistungRisikosenkung bei Werbung
Garantie
- äußerste Zurückhaltung bei Zusicherungen,
Garantie- oder Werbeaussagen - Vermeidung des Begriffes Garantie in
schriftlichen und mündlichen Äußerungen
- Während die Zusicherungshaftung nach bisherigem
Recht von Produkthaftpflichtversicherungen
abgedeckt war, ist fraglich, ob die durch Risiken
nach neuem Recht von diesen Versicherungen noch
abgedeckt werden. Diese müssen also überprüft
werden.
12GewährleistungFalsch- und Zuweniglieferung
- Falsch- und Zuweniglieferungen stellen stets
einen Sachmangel dar. Anders als nach bisherigem
Recht kommt es auf die Genehmigungsfähigkeit der
Abweichung nicht mehr an, da 378 HGB aufgehoben
worden ist. - Bei Verträgen zwischen Kaufleuten gilt aber nach
wie vor 377 HGB Der Käufer verliert seine
Gewährleistungsrechte, falls er die Ware nicht
unverzüglich untersucht und die Abweichung rügt. - Schließen Sie, insbesondere bei
just-in-time-Fertigung, wo eine zuverlässige
Wareneingangskontrolle nicht möglich ist, 377
HGB in Ihren allgemeinen Einkaufsbedingungen
wirksam aus!
13GewährleistungRechte des Käufers
14Anspruch auf Nacherfüllung, Die zweite Chance,
439 BGB
Der Käufer kann Ersatzlieferung oder
Mängelbeseitigung nach seiner Wahl verlangen,
wenn folgende Vorausset-zungen gegeben sind
- Wirksamer Kaufvertrag
- Kaufsache hat einen
- Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrüberganges
- Rechtsmangel
- Gewählte Form der Nacherfüllung kann verweigert
werden, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist. Käufer hat dann Anspruch auf
die jeweils andere Form der Nacherfüllung. Sind
beide Formen nur mit unverhältnismäßigen Kosten
möglich, so kann Nacherfüllung nicht verlangt
werden. - Transport-, Wege-, Arbeitskosten u.ä. hat
Verkäufer zu tragen.
15Minderung, Rücktritt, Schadensersatz
- ... können nur geltend gemacht werden, wenn
- eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist
und die Nacherfüllung gescheitert ist (was nach
zwei vergeblichen Versuchen vermutet wird) - oder
- die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung
ausnahmsweise entbehrlich war
16Entbehrlichkeit der Fristsetzung
Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- die Nacherfüllung unmöglich ist ( 275, 326 V
BGB) - der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und
endgültig verweigert ( 323 II Nr. 1, 440 Satz 1
BGB) - der Verkäufer verspätet liefert, obwohl die
Parteien vereinbart haben, dass die Lieferung nur
innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen kann
und eine spätere Leistung für den Käufer kein
Interesse hat Fixgeschäft ( 323 II Nr. 2 BGB) - die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist ( 440 Satz
1 BGB) - die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist
( 323 II Nr. 3, 440 Satz 1 BGB)
17Minderung
- Wirksamer Kaufvertrag
- Sach- oder Rechtsmangel (auch unerheblicher)
- a) Ernsthafte Fristsetzung und Fristablauf oder
Entbehrlichkeit der Fristsetzung oder - b) Nacherfüllung ist unmöglich oder beide Arten
der Nacherfüllung werden vom Verkäufer zu Recht
verweigert oder Nacherfüllung schlägt fehl - Ausschluss des Minderungsrechts, wenn
- Gläubiger für den Umstand allein oder weit
überwiegend verantwortlich ist - Der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu
einer Zeit eintritt, zu der der Gläubiger im
Annahmeverzug ist
18GewährleistungSchadensersatz statt der Leistung
- Vorliegen eines Kaufvertrages
- Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
- Vertretenmüssen
- Frist zur Nacherfüllung verstrichen
- Frist ist entbehrlich,
- bei endgültiger Leistungsverweigerung
- bei Vorliegen besonderer Umstände
- wenn Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gem.
439 III verweigert - wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, 440
S. 1 2. Fall - wenn die Nacherfüllung unzumutbar ist, 440 S. 1
3. Fall - Schaden beim Gläubiger
- Kausalität zw. Pflichtverletzung und Schaden
- Erheblichkeit der Pflichtverletzung
19Rücktritt
- Wirksamer Kaufvertrag
- Sach- oder Rechtsmangel
- Erheblichkeit der Pflichtverletzung
- a) Ernsthafte Fristsetzung und Fristablauf oder
Entbehrlichkeit der Fristsetzung oder - b) Nacherfüllung ist unmöglich oder beide Arten
der Nacherfüllung werden vom Verkäufer zu Recht
verweigert oder Nacherfüllung schlägt fehl - Ausschluss des Rücktrittsrechts, wenn
- Gläubiger für den Umstand allein oder weit
überwiegend verantwortlich ist - Der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu
einer Zeit eintritt, zu der der Gläubiger im
Annahmeverzug ist
20Schadensersatz statt der Leistung
- Wirksamer Kaufvertrag
- Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrüberganges oder
Rechtsmangel - Vertretenmüssen (Verschulden, Sorgfaltsmaßstab
fraglich) oder Garantie - Fristsetzung zur Nacherfüllung verstrichenen oder
Fristsetzung entbehrlich - Schaden beim Gläubiger
- Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden
- Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur bei
erheblicher Pflichtverletzung
21Gewährleistungsfristen
- Zwei Jahre bei beweglichen Sachen
- Fünf Jahre bei Baumaterialien
- Beginn Übergabe, die Frist beginnt auch, wenn
Käufer seine Gewährleistungsrechte nicht kennt.
22GewährleistungsfristenHöchstzulässige Verkürzung
durch AGB?
- Verkäufer ist Unternehmer
- Bewegliche Sachen außer Baumaterialien
- Neue Sachen
- Käufer ist Verbraucher 2 Jahr
- Käufer ist Unternehmer 1 Jahr
- Gebrauchte Sachen
- Käufer ist Verbraucher 1 Jahr
- Käufer ist Unternehmer keine
23VerbrauchsgüterkaufBegriffsbestimmung, 474
Kauft
Nicht Werkvertrag
ein
natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu
einem Zwecke abschließt, der weder ihrer
gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Verbraucher
von einem
natürliche oder juristische Person oder eine
rechts-fähige Personengesellschaft, die bei
Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt.
Unternehmer
eine
bewegliche Sache
Nicht Grundstücke oder Immobilien
24Verbrauchsgüterkauf Gefahrübergang und
Beweislast
- bisher
- Gefahrübergang beim Ver-sendungskauf bei Übergabe
an Transportunternehmen
- Jetzt
- Beim Versendungskauf trägt der Unternehmer die
Gefahr des Untergangs bis zur Ablieferung der
Sache beim Verbraucher.
- Käufer musste beweisen, dass Mangel von Anfang an
vorlag, Ausnahme Garantie
- Beweislastumkehr beim Ver-brauchsgüterkauf zu
Lasten des Unternehmers Verkäufer muss in den
ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist
beweisen, dass kein anfänglicher Mangel vorlag,
Ausnahme Vermutung mit Art der Sache unvereinbar
(z.B. bei verderblichen oder gebrauchten Sachen).
25VerbrauchsgüterkaufUmgehungsverbot
Vor Mitteilung des Mangels keine Abweichung zum
Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften
- zum Kaufvertrag
- zu Sach- und Rechtsmängeln
- zu den Ansprüchen auf
- Nacherfüllung
- Rücktritt
- Minderung
- Aufwendungsersatz
- zur Kenntnis des Käufers vom Mangel
- zu Garantieerklärungen
26VerbrauchsgüterkaufRückgriff des Unternehmers,
478 BGB
- Ansprüche innerhalb der Lieferkette
- Wird der Einzelhändler wegen Mängeln vom
Verbraucher in Anspruch genommen, so kann er
seinen Schaden seinerseits wieder beim
Großhändler geltend machen (sog. Rückgriff). - Ebenso kann der Großhändler wiederum Rückgriff
beim Hersteller nehmen, so dass die Anspruchslast
im Idealfall bei dem endet, der den Fehler
verursacht hat. - Der Rückgriffsanspruch beinhaltet auch diejenigen
Aufwendungen, die aus Anlass der Reparatur
entstehen (z.B. Fahrt- und Materialkosten). - Von diesen Rechte kann in AGB nur dann abgewichen
werden, wenn der Verkäufer einen angemessenen
Ausgleich bekommt (z.B. pauschale
Ausgleichsregelung).