KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise - PowerPoint PPT Presentation

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KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise

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Title: KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise


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KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise
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KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 1
  • Frage 1 Unterliegen die an der Uni Göttingen
    produzierten Daten dem Urheberrechtsgesetz?Wenn
    ja Bei wem liegen die jeweiligen Urheber- und
    Verwertungsrechte?

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KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 1
  • Wissenschaftliche Primärdaten unterfallen
    grundsätzlich nicht dem UrhG.
  • Dies gilt ebenfalls für Tabellen, in denen die
    Daten zusammengefasst worden sind.
  • Ausnahmen
  • Röntgenbilder (leistungsrechtlicher Schutz gem.
    72 UrhG)
  • Tabellen, deren Erstellung oder Erhaltung eine
    wesentliche Investition erfordern

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KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 1
  • Begründung
  • Es fehlt regelmäßig an persönlich geistiger
    Schöpfung, die für Klassifizierung der Daten als
    Werk i.S.d. UrhG erforderlich ist
  • Gilt auch, sofern die eigtl. Daten mit Metadaten
    angereichert worden sind
  • Ein leistungsrechtlicher Schutz gem. 87b
    scheitert an fehlender wesentlicher Investition
  • -gt Kosten der Datenerhebung sind dabei nicht zu
    berücksichtigen

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KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 1
  • Sofern Datentabellen bzw. sammlungen
    ausnahmsweise doch wesentliche Investitionen
    erfordert, ist derjenige Inhaber der
    Verwertungsrechte, der die Investition getätigt
    hat
  • Dies wird regelmäßig die Universität sein
  • Ausnahme fremdfinanzierte Forschungsprojekte

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KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 2
  • Frage 2
  • Wer ist für die LZA der Daten verantwortlich,
    soweit eine rechtliche Pflicht zur Archivierung
    besteht .

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KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 2
  • Eine allgemeine Dokumentationspflicht für
    wissenschaftliche Pimärdaten existiert
    grundsätzlich nicht.
  • Ausnahme medizinische Daten, die am
    Universitäts-klinikum erhoben werden.

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KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 2
  • Verantwortlich für die Dokumentation sind der
    Vorstand der Universitätsklinik sowie die
    Strahlenschutzbeauftragten.
  • Speziell für die Dokumentation von Daten, die im
    Rahmen einer medizinischen Behandlung erhoben
    werden, ist außerdem der behandelnde Arzt für die
    Dokumentation verantwortlich.

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KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 3/4
  • Frage 3/4
  • Wie kann das Kopieren/Verändern der Materialien
    juristisch sicher gestaltet werden?
  • Ist es ausreichend, wenn die Datenproduzenten
    einer für die Archivierung notwendigen
    technischen Änderung der Daten im Vorfeld
    zustimmen? Wie müsste eine solche Zustimmung
    aussehen, damit der LZA-Betreiber juristisch
    abgesichert ist?
  • Welche Änderungen müssten in der Gesetzgebung
    vorgenommen werden?

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KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 3/4
  • Sofern wissenschaftliche Primärdaten
    ausnahmsweise doch einem urheber- oder
    leistungsrechtlichen Schutz unterliegen, muss die
    Universität bzw. der Langzeitarchvierungsverbund
    sich vom Inhaber die jeweiligen Nutzungsrechte in
    Form einer Lizenz als einfache Nutzungsrechte
    einholen.

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KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 3/4
  • Betroffene Nutzungsrechte
  • Vervielfältigungsrecht , 16 UrhG
  • Unter Umständen Bearbeitungsrecht, 23 UrhG (vor
    allem im Rahmen der Migration relevant)
  • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, 19a
    UrhG

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KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 3/4
  • Mögliche Rechtfertigung
  • Urheberrechtliche Schranken der 44 ff. UrhG
    werden in der Regel nicht einschlägig sein
  • Öfftl.-rechtl. Pflicht zur Einräumung für
    Rechteinhaber existiert nicht

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KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 3/4
  • Möglichkeiten der Rechteeinholung
  • Pflicht für angestellte Urheber zur Einräumung
    der Nutzungsrechte aufgrund des
    Arbeitsverhältnisses
  • In den vorliegend relevanten Fällen gilt dies
    aufgrund der Wissenschaftsfreiheit in Art. 5 Abs.
    3 GG jedoch grundsätzlich nicht.

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KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 3/4
  • Einräumung der Nutzungsrechte hängt in den
    einschlägigen Fällen vom Einverständnis des
    jeweiligen Rechteinhabers ab
  • In künftigen Arbeitsverträgen sollte eine
    entsprechende Klausel aufgenommen werden
    (Formulierungsvorschlag findet sich im Volltext
    des Gutachtens)

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KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 5/6
  • Frage 5/6
  • Wie kann eine rechtsgültige Authentizität und
    Integrität eines Dokuments sichergestellt werden?
    Müssen Forschungsdaten in einem elektronischen
    Langzeitarchiv mit einer elektronische Signatur
    versehen werden? Stellen medizinische Daten
    hierbei abweichende bzw. besondere Anforderungen?

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KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 5/6
  • Die Universität bzw. der Langzeitarchivierungsverb
    und ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die
    Integrität und Authentizität der archivierten
    Daten zu gewährleisten.
  • Aus haftungsrechtlichen Gründen und um das
    Vertrauen fremder Forschungsstellen in die
    Authentizität und Integrität der Daten
    sicherzustellen, ist eine derartige
    Gewährleistung jedoch anzuraten

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KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 5/6
  • Ausnahme
  • Im Rahmen von medizinischen Daten folgt jedoch
    eine Pflicht zur elektronischen Signierung aus
    Anlage 9 Nr. 5 BDSG

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KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 5/6
  • Die Gewährleistung der Integrität und
    Authentizität kann durch eine qualifizierte
    elektronische Signatur erreicht werden, die den
    Dateien angehängt wird
  • Problem
  • Signatur muss regelmäßig erneuert werden
  • -gt sehr zeitaufwendig, so dass die Aktualisierung
    automatisiert werden müsste

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KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 7
  • Frage 7
  • Wer ist haftbar, wenn beim Ingest, Preservation
    Planning, Data Management, Archival Storage,
    Administration, Access der digitalen Daten Fehler
    auftreten bzw. Fehler durch äußere Einflüsse
    entstehen?

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KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 7
  • Differenzierung
  • Datenverlust durch Datenverlust im Rahmen von
  • LZA-Verbund selbst Archivierungsmaßnahmen
  • durch Fremdfirma

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KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 7
  • Archivierung durch den LZA-Verbund selbst
  • Haftung des LZA für entstandenen Schaden.
  • Etwas anderes kann gelten, wenn der
    Datenverlust auf einer defekten Hardware beruht.
  • Archivierung durch Fremdfirma
  • Fremdfirma haftet gegenüber dem LZA-Verbund
    aufgrund vertraglicher Pflichtverletzung

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KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 7
  • Rückgriff des Langzeitarchivierungsverbundes auf
    seine Arbeitnehmer, sofern er selbst haftet
  • Nur bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers
  • Bei einfacher Fahrlässigkeit anteilige Haftung
    von LZA-Verbund und Arbeitnehmer
  • Bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers hat
    der LZA-Verbund den Schaden komplett selbst zu
    tragen.

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KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 8
  • Frage 8
  • Wie kann durch den Langzeitarchivierungsverbund
    sichergestellt werden, dass durch Fremdforscher
    abgerufene Forschungsdaten nicht an Dritte
    weitergegeben werden? Welche Inhalte muss eine
    Nutzungsvereinbarung hierzu umfassen? Wie ist das
    im speziellen bei personenbezogenen medizinischen
    Daten?

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KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 8
  • Zur Vermeidung der Weitergabe der Daten durch
    Fremdforscher empfiehlt sich neben technischen
    Maßnahmen, wie beispielsweise einem
    elektronischen Kopierschutz, der Abschluss eines
    Lizenzvertrags.
  • In diesem Lizenzvertrag kann vereinbart werden,
    dass der Fremdforscher die Daten lediglich zu
    eigenen Forschungszwecken nutzen und sie nicht an
    andere Personen weitergeben darf, die nicht an
    seinem Forschungsprojekt beteiligt sind.

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KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 8
  • Zur besseren Durchsetzung dieses
    Weitergabeverbotes sollte im Lizenzvertrag eine
    Vertragsstrafe für den Fall eines Verstoßes
    vorgesehen werden.
  • Hinsichtlich medizinischer personenbezogener
    Daten ergeben sich in Bezug auf den Inhalt der
    Nutzungsvereinbarung keine Besonderheiten.

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KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 8
  • Urheberrechtlicher Schutz nicht ausreichend, da
    ein Großteil der Daten nicht dem UrhG unterfallen
    (vgl. bereits Frage 1).
  • Bei Vereinbarung einer Vertragsstrafe muss
    Klausel optisch kenntlich gemacht werden, damit
    keine überraschende Klausel im Sinne des 305c
    BGB vorliegt.
  • Vertragsstrafe muss eindeutig formuliert sein und
    darf im Vergleich zur Pflichtverlvetzung nicht
    unverhältnismäßig sein.
  • Andernfalls hält die Klausel einer AGB-Prüfung
    nicht stand.
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