Title: KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise
1KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise
2KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 1
- Frage 1 Unterliegen die an der Uni Göttingen
produzierten Daten dem Urheberrechtsgesetz?Wenn
ja Bei wem liegen die jeweiligen Urheber- und
Verwertungsrechte?
3KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 1
- Wissenschaftliche Primärdaten unterfallen
grundsätzlich nicht dem UrhG. - Dies gilt ebenfalls für Tabellen, in denen die
Daten zusammengefasst worden sind. - Ausnahmen
- Röntgenbilder (leistungsrechtlicher Schutz gem.
72 UrhG) - Tabellen, deren Erstellung oder Erhaltung eine
wesentliche Investition erfordern
4KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 1
- Begründung
- Es fehlt regelmäßig an persönlich geistiger
Schöpfung, die für Klassifizierung der Daten als
Werk i.S.d. UrhG erforderlich ist - Gilt auch, sofern die eigtl. Daten mit Metadaten
angereichert worden sind - Ein leistungsrechtlicher Schutz gem. 87b
scheitert an fehlender wesentlicher Investition - -gt Kosten der Datenerhebung sind dabei nicht zu
berücksichtigen
5KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 1
- Sofern Datentabellen bzw. sammlungen
ausnahmsweise doch wesentliche Investitionen
erfordert, ist derjenige Inhaber der
Verwertungsrechte, der die Investition getätigt
hat - Dies wird regelmäßig die Universität sein
- Ausnahme fremdfinanzierte Forschungsprojekte
6KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 2
- Frage 2
- Wer ist für die LZA der Daten verantwortlich,
soweit eine rechtliche Pflicht zur Archivierung
besteht .
7KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 2
- Eine allgemeine Dokumentationspflicht für
wissenschaftliche Pimärdaten existiert
grundsätzlich nicht. - Ausnahme medizinische Daten, die am
Universitäts-klinikum erhoben werden.
8KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 2
- Verantwortlich für die Dokumentation sind der
Vorstand der Universitätsklinik sowie die
Strahlenschutzbeauftragten. - Speziell für die Dokumentation von Daten, die im
Rahmen einer medizinischen Behandlung erhoben
werden, ist außerdem der behandelnde Arzt für die
Dokumentation verantwortlich.
9KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 3/4
- Frage 3/4
- Wie kann das Kopieren/Verändern der Materialien
juristisch sicher gestaltet werden? - Ist es ausreichend, wenn die Datenproduzenten
einer für die Archivierung notwendigen
technischen Änderung der Daten im Vorfeld
zustimmen? Wie müsste eine solche Zustimmung
aussehen, damit der LZA-Betreiber juristisch
abgesichert ist? - Welche Änderungen müssten in der Gesetzgebung
vorgenommen werden?
10KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 3/4
- Sofern wissenschaftliche Primärdaten
ausnahmsweise doch einem urheber- oder
leistungsrechtlichen Schutz unterliegen, muss die
Universität bzw. der Langzeitarchvierungsverbund
sich vom Inhaber die jeweiligen Nutzungsrechte in
Form einer Lizenz als einfache Nutzungsrechte
einholen.
11KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 3/4
- Betroffene Nutzungsrechte
- Vervielfältigungsrecht , 16 UrhG
- Unter Umständen Bearbeitungsrecht, 23 UrhG (vor
allem im Rahmen der Migration relevant) - Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, 19a
UrhG
12KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 3/4
- Mögliche Rechtfertigung
- Urheberrechtliche Schranken der 44 ff. UrhG
werden in der Regel nicht einschlägig sein - Öfftl.-rechtl. Pflicht zur Einräumung für
Rechteinhaber existiert nicht
13KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 3/4
- Möglichkeiten der Rechteeinholung
- Pflicht für angestellte Urheber zur Einräumung
der Nutzungsrechte aufgrund des
Arbeitsverhältnisses - In den vorliegend relevanten Fällen gilt dies
aufgrund der Wissenschaftsfreiheit in Art. 5 Abs.
3 GG jedoch grundsätzlich nicht.
14KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 3/4
- Einräumung der Nutzungsrechte hängt in den
einschlägigen Fällen vom Einverständnis des
jeweiligen Rechteinhabers ab - In künftigen Arbeitsverträgen sollte eine
entsprechende Klausel aufgenommen werden
(Formulierungsvorschlag findet sich im Volltext
des Gutachtens)
15KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 5/6
- Frage 5/6
- Wie kann eine rechtsgültige Authentizität und
Integrität eines Dokuments sichergestellt werden?
Müssen Forschungsdaten in einem elektronischen
Langzeitarchiv mit einer elektronische Signatur
versehen werden? Stellen medizinische Daten
hierbei abweichende bzw. besondere Anforderungen?
16KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 5/6
- Die Universität bzw. der Langzeitarchivierungsverb
und ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die
Integrität und Authentizität der archivierten
Daten zu gewährleisten. - Aus haftungsrechtlichen Gründen und um das
Vertrauen fremder Forschungsstellen in die
Authentizität und Integrität der Daten
sicherzustellen, ist eine derartige
Gewährleistung jedoch anzuraten
17KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 5/6
- Ausnahme
- Im Rahmen von medizinischen Daten folgt jedoch
eine Pflicht zur elektronischen Signierung aus
Anlage 9 Nr. 5 BDSG
18KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 5/6
- Die Gewährleistung der Integrität und
Authentizität kann durch eine qualifizierte
elektronische Signatur erreicht werden, die den
Dateien angehängt wird - Problem
- Signatur muss regelmäßig erneuert werden
- -gt sehr zeitaufwendig, so dass die Aktualisierung
automatisiert werden müsste
19KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 7
- Frage 7
- Wer ist haftbar, wenn beim Ingest, Preservation
Planning, Data Management, Archival Storage,
Administration, Access der digitalen Daten Fehler
auftreten bzw. Fehler durch äußere Einflüsse
entstehen?
20KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 7
- Differenzierung
- Datenverlust durch Datenverlust im Rahmen von
- LZA-Verbund selbst Archivierungsmaßnahmen
- durch Fremdfirma
21KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 7
- Archivierung durch den LZA-Verbund selbst
- Haftung des LZA für entstandenen Schaden.
- Etwas anderes kann gelten, wenn der
Datenverlust auf einer defekten Hardware beruht. - Archivierung durch Fremdfirma
- Fremdfirma haftet gegenüber dem LZA-Verbund
aufgrund vertraglicher Pflichtverletzung
22KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 7
- Rückgriff des Langzeitarchivierungsverbundes auf
seine Arbeitnehmer, sofern er selbst haftet - Nur bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers
- Bei einfacher Fahrlässigkeit anteilige Haftung
von LZA-Verbund und Arbeitnehmer - Bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers hat
der LZA-Verbund den Schaden komplett selbst zu
tragen.
23KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 8
- Frage 8
- Wie kann durch den Langzeitarchivierungsverbund
sichergestellt werden, dass durch Fremdforscher
abgerufene Forschungsdaten nicht an Dritte
weitergegeben werden? Welche Inhalte muss eine
Nutzungsvereinbarung hierzu umfassen? Wie ist das
im speziellen bei personenbezogenen medizinischen
Daten?
24KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 8
- Zur Vermeidung der Weitergabe der Daten durch
Fremdforscher empfiehlt sich neben technischen
Maßnahmen, wie beispielsweise einem
elektronischen Kopierschutz, der Abschluss eines
Lizenzvertrags. - In diesem Lizenzvertrag kann vereinbart werden,
dass der Fremdforscher die Daten lediglich zu
eigenen Forschungszwecken nutzen und sie nicht an
andere Personen weitergeben darf, die nicht an
seinem Forschungsprojekt beteiligt sind. -
25KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 8
-
- Zur besseren Durchsetzung dieses
Weitergabeverbotes sollte im Lizenzvertrag eine
Vertragsstrafe für den Fall eines Verstoßes
vorgesehen werden. - Hinsichtlich medizinischer personenbezogener
Daten ergeben sich in Bezug auf den Inhalt der
Nutzungsvereinbarung keine Besonderheiten.
26KoLaWiss AP 4 Rechtsexpertise Frage 8
- Urheberrechtlicher Schutz nicht ausreichend, da
ein Großteil der Daten nicht dem UrhG unterfallen
(vgl. bereits Frage 1). - Bei Vereinbarung einer Vertragsstrafe muss
Klausel optisch kenntlich gemacht werden, damit
keine überraschende Klausel im Sinne des 305c
BGB vorliegt. - Vertragsstrafe muss eindeutig formuliert sein und
darf im Vergleich zur Pflichtverlvetzung nicht
unverhältnismäßig sein. - Andernfalls hält die Klausel einer AGB-Prüfung
nicht stand.