Der IT-Systemvertrag - PowerPoint PPT Presentation

1 / 29
About This Presentation
Title:

Der IT-Systemvertrag

Description:

Title: Kein Folientitel Author. Last modified by: Voelschoww Created Date: 9/6/2003 7:06:52 AM Document presentation format: Bildschirmpr sentation – PowerPoint PPT presentation

Number of Views:41
Avg rating:3.0/5.0
Slides: 30
Provided by: 6076
Category:

less

Transcript and Presenter's Notes

Title: Der IT-Systemvertrag


1
IT-Anwaltskonferenz 8.0der ARGE IT des DAV und
des Frankfurter AnwaltsVerein am 30. Juni 2004
in Frankfurt / Main
  • Der IT-Systemvertrag
  • - Abnahmeregelungen - RA Michael Intveen,
    Düsseldorf
  • RA Dr. Michael Karger, München

2
A. Gesetzliche Bestimmungen und vertragliche
Regelungen zur Abnahme bzw. Ablieferung
  • Werkvertrag 640 BGB
  • Kaufvertrag 446, 447 BGB, 377 HGB
  • Werklieferungsvertrag 446, 447 BGB, 377 HGB
  • Abnahme bei Werkvertrag 640 BGB als
    gesetzliche Regelung
  • Abnahme bei Kaufvertrag und Werklieferungsvertrag
    ausdrücklich vertraglich regeln!

3
B. Gesetzlicher Mangel- / Fehlerbegriff
  • Sachmangel beim Kaufvertrag 434 BGB
  • Rechtsmangel beim Kaufvertrag 435 BGB
  • Sach- und Rechtsmangel beim Werkvertrag
  • 633 BGB
  • Werklieferungsvertrag 651 BGB
  • Anwendung des Kaufrechts

4
C. Untersuchungs- und Rügepflichten im
unternehmerischen/kaufmännischen Verkehr und
Anwendbarkeit von 377 HGB
  • Untersuchung unverzüglich nach Ablieferung
  • Rüge unverzüglich nach Mängelfeststellung
  • Gilt nur bei Kaufvertrag und Werklieferungsvertra
    g (gilt nicht bei Werkvertrag!)

5
D. Rechtliche Folgen der Abnahme
  1. Ursprünglicher Erfüllungsanspruch erlischt
  2. Mängelrechte aus 634 Nrn. 1 bis 3 BGB erlöschen
    bei Kenntnis der Mängel im Augenblick der
    Abnahme, 640 II BGB
  3. Verjährungsfrist beginnt, 634 a II BGB
  4. Vergütungsgefahr geht nach 644, 645 BGB auf
    Besteller über

6
D. Rechtliche Folgen der Abnahme
  1. Vergütung wird fällig, 642 BGB
  2. Beweislast für Mängel geht auf den Besteller über
  3. Wichtig für den Unternehmer Aktivierung von
    Forderungen aus dem Werkvertrag bzw. Realisierung
    der Erträge erst nach Abnahme zulässig (siehe
    dazu Hoene/Zeifang, ITRB 2003, 228)

7
D. Rechtliche Folgen der Abnahme
  • Wichtig für den Auftraggeber / Besteller
  • Absicherung von Vorauszahlungen vor Abnahme und
    Zahlungen nach Abnahme, ggf. durch
    Erfüllungsbürgschaft und Gewährleistungsbürgsch
    aft einer vom Unternehmer beauftragten Bank o.
    ä.

8
E. Grundlagen der Abnahme
  • Leistungsverzeichnis, Pflichtenheft
  • Produktbeschreibung, Werbeaussagen
  • Sonstige Unterlagen
  • Garantieerklärungen des Auftragnehmers /
    Bestellers (?)

9
F. Abnahmekriterien, Abnahmeverfahren
  • Abnahmefähigkeit
  • Abnahmereife
  • Erklärung der Funktions- / Betriebsbereitschaft
  • Beginn der Testphase, Überprüfungszeitraum

10
F. Abnahmekriterien, Abnahmeverfahren
  • Fehlerklassen
  • Fehler verhindert die Systemnutzung
  • Fehler behindert die Systemnutzung
  • schwerwiegend
  • Fehler behindert die Systemnutzung
  • wesentlich
  • Fehler hat keinen wesentlichen Einfluß auf
  • die Funktionalität und kann umgangen
  • werden (bis zum nächsten Update /
  • Upgrade)

11
F. Abnahmekriterien, Abnahmeverfahren
  • Regelungen zur Fehlerbeseitigung
  • Aus Anbietersicht wichtig Regelung zur
    Mitteilung von Fehlern bei Erkennen bereits
    möglichst frühzeitig, d. h. wenn möglich schon
    vor Beginn der Überprüfung. Nach Gesetz ist der
    Kunde vor Abnahme zur Fehlerrüge zwar berechtigt
    aber nicht verpflichtet
  • Regelungen zur erneuten Überprüfung
  • Regelungen zu den (Rechts-)Folgen einer
    gescheiterten Abnahme

12
G. Abnahmefiktion
  • Aus Anbietersicht besonders wichtig!
  • Gesetzliche Regelung (Überblick)
  • 4 Möglichkeiten zur Herbeiführung der Abnahme
  • Ausdrückliche Abnahme, 640 I 1 BGB
  • Stillschweigende Abnahme, 640 I 1 BGB
  • Fingierte Abnahme, 640 I 3 BGB
  • Fingierte Abnahme, 641 a I 1 BGB

13
G. Abnahmefiktion
  • Vertragliche Regelung zur Abnahmefiktion
  • Aus Anbietersicht Individualvertragliche
    Regelung von Abnahmefiktionen sinnvoll,
    AGB-Regelungen mit hohem Unwirksamkeitsrisiko
    behaftet.
  • AGB-Recht
  • Klausel Beginn der wirtschaftlichen Nutzung
    wird der Abnahme gleichgestellt (OLG Hamm, CR
    1989, 1091, 1092) problematisch

14
G. Abnahmefiktion
  • Anbieter-AGB Fiktion der Abnahme bei
    Ingebrauchnahme oder kurze Zeit danach wohl
    unwirksam
  • Sinnvoll Vereinbarung über Testphase und
    Abnahmefiktion, wenn bis zum Ablauf der Testphase
    keine Mängel gerügt wurden
  • Beachte 308 Nr. 5 BGB im nicht-unternehmerischen
    Verkehr
  • Kunden-AGB Genereller Ausschluß einer
    konkludenten Abnahme wohl unwirksam (Redeker, Rz.
    347)

15
G. Abnahmefiktion
  • III. Konkludente Abnahme durch
    Übergabebestätigung?
  • Vgl. Junker/Bennecke, Computerrecht, 3. Aufl.,
    Rz. 233
  • Anbieter läßt sich oft ohne jede Prüfung
    schriftlich bestätigen, dass das System
    vertragsgemäß geliefert wurde
  • Nicht zu verwechseln mit Fertigstellungs-bescheini
    gung, 641 a BGB
  • I. d. R. ersetzt Übergabebestätigung die Abnahme
    nicht (st. Rspr. OLG Hamm)

16
G. Abnahmefiktion
  • Voraussetzungen der stillschweigenden Abnahme
  • Möglichkeit des Bestellers zur Prüfung
  • Einweisungspflicht
  • Vertragsgemäße Leistung (Allgemeine Abnahmereife)
  • Vereinbarte Dokumentation ist zu liefern, BGB
    NJW-RR 1993, 146 1

17
G. Abnahmefiktion
  • Unwesentliche Teile der Dokumentation können
    fehlen, wenn die übergebene Dokumentation den
    bestimmungsge-mäßen Gebrauch des Systems
    ermög-licht (OLG Celle, CR 1997, 150, 151 f.)
  • Fehlendes Handbuch Bei langdauernder Nutzung ist
    Einwand der Nichtlieferung verwirkt (OLG
    Düsseldorf, NJW-RR 1996, 821)

18
G. Abnahmefiktion
  • Stillschweigende Abnahme durch Inbetriebnahme
  • Reine Testnutzung auf Testsystem (-)
  • Produktive Nutzung u. U. ()
  • Nutzung über mehrere Monate nicht nur zu
    Testzwecken trotz Erhebung von Mängelrügen u.U.
    () (Redeker, Rz. 342 m. w. N. )

19
G. Abnahmefiktion
  • Fortgesetzte Nutzung einer Anlage über Monate
    und Jahre trotz regelmäßiger Mängelrüge führt
    irgendwann zur Abnahme. U.U. Zahlung Vergütung
    maßgeblich (Redeker, Rz. 342)
  • Wenn Kunde vertraglich zur Installation
    verpflichtet, kann er sich der Abnahmewirkung
    nicht auf Dauer entziehen, indem er die
    Installation nicht vornimmt (Redeker, Rz. 343)

20
G. Abnahmefiktion
  • Klausel, wonach Anbieter förmliche Abnahme
    verlangen kann, schließt konkludente Abnahme
    nicht aus (Redeker, Rz. 347 m. w. N.)

21
G. Abnahmefiktion
  • Stillschweigende Abnahme durch Zahlung
  • Vorbehaltslose Zahlung u.U. (), OLG Hamm, CR
    1989, 385, 386
  • Billigung durch Zahlung der vereinbarten
    Vergütung Abnahme (-), OLG Hamm, CR 1991, 411
  • Billigung durch Zahlung der letzten Rate bei
    vereinbarter Ratenzahlung U.U. (), OLG
    Karlsruhe, BB 1996, Beil 9, S 4, S. 5

22
G. Abnahmefiktion
  • Fingierte Abnahme gem. 641 I 3 BGB
  • 3 Voraussetzungen
  • Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme
  • Bei Abnahmeverweigerung nicht entbehrlich
    (Palandt-Sprau, 640 Rz. 10).

23
G. Abnahmefiktion
  • Ergebnisloser Fristablauf
  • Auf Vertretenmüssen des Bestellers kommt es nicht
    an (Palandt-Sprau, 640 Rz. 10).
  • Abnahmepflicht des Bestellers
  • Abnahmefähigkeit
  • Abnahmereife
  • Maßgeblicher Zeitpunkt Fristablauf (str.
    Palandt-Sprau, 640 Rz. 10).

24
G. Abnahmefiktion
  • Prozessuales
  • Vor Schuldrechtsreform Klage auf Erklärung der
    Abnahme und Zwangsvollstreckung nach 888 ZPO
    möglich
  • Jetzt wegen 640 I 3 BGB wohl nur Klage auf
    Feststellung wirksamer Abnahme zulässig
    (Palandt-Sprau, 640 Rz. 8) kann mit
    Zahlungsklage verbunden werden.

25
G. Abnahmefiktion
  • Fingierte Abnahme gem. 641 a BGB
    (Fertigstellungsbescheinigung durch
    Sachverständigen)
  • Eckpunkte
  • Anwendbarkeit auf IT-Projekte gegeben, sofern
    Werkvertrag
  • Unternehmer kann während des Erteilungsverfahrens
    nachbessern

26
G. Abnahmefiktion
  • Mängelfreiheit wird nur beschränkt überprüft
    (vgl. 641 a III. Satz 2 ff. BGB primär auf
    Basis der schriftlichen Verträge)
  • Besteller muß Mängel bis zum Besichtigungstermin
    rügen
  • Kooperationspflicht des Bestellers (Duldung der
    Untersuchung des Werkes), sonst Vermutung der
    Vertragsgemäßheit

27
H. Mitwirkung des Auftraggebers / Bestellers
  • Beispiele
  • Bereitstellung Testsystem
  • Bereitstellung Testdaten
  • Anwesenheitspflicht für die erforderlichen
    Mitarbeiter des Kunden bei Abnahmeprüfung
  • Folge unterbliebener Mitwirkung
  • Bei grundloser und endgültiger Verweigerung der
    Mitwirkung Vergütungsanspruch des Unternehmers
    auch ohne Abnahme (z. B. BGH NJW-RR 1986, 211)

28
I. Arten der Abnahme
  • Gesamtabnahme
  • Teilabnahmen (modular oder stufenweise) mit /
    ohne abschließende Gesamtabnahme
  • Abnahme unter Vorbehalt
  • Test und Abnahme auf Entwicklungssystem
  • Test und Abnahme auf Testsystem
  • Test und Abnahme auf Produktionssystem

29
J. Protokoll
  • Mängelbeschreibung, Fehlerprotokoll
  • Abnahmeerklärung (schriftlich), Abnahmeprotokoll
Write a Comment
User Comments (0)
About PowerShow.com