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Ein kleiner

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Title: PowerPoint Presentation Author: Marco Rademacher Last modified by: mrademac Created Date: 7/19/2002 4:33:49 PM Document presentation format – PowerPoint PPT presentation

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Title: Ein kleiner


1
Ein kleiner Überblick zum Recht für Informatiker
  • Vorlesung zur Lehrveranstaltung Partizipation im
    Internet
  • im WS 2003/2004

Marco Rademacher, Freie Universität Berlin

2
Fragestellung
  • Welche Gefahren gehen von den behandelten
    IT-Systemen aus?
  • Welche rechtlichen Normen sind zu beachten?
  • Programmebene Betriebs-Sicherheit (Strafrecht,
    Bürgerliches Recht)
  • Datenebene
  • Personenbezogene Daten (Datenschutzrecht)
  • Verbotene Inhalte (Strafrecht), urheberrechtlich
    geschütztes Material (Urheberrecht)
  • Inwieweit macht Technik Rechtsnormen überflüssig?

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Übersicht
  1. Allgemeines Recht
  2. Rechtsordnungen im internationalen Vergleich
  3. Recht und Informatik
  4. Vertragsrecht
  5. Datenschutzrecht
  6. Urheberrecht

4
Begründung dieser Arbeit
  • Als Nicht-Jurist besteht die Grundlage aus
    wenigen Arbeiten und Einflüssen
  • Prof. Dr. iur. Bernd Lutterbeck,
    TU-BerlinVorlesungen zu EU und Information
    Rules
  • Volker Grassmuck, HU-Berlin Freie Software
  • Andere kurze Rechtseinführungen

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Wozu gibt es das Recht?
  • Bedarf an allgemein verbindlichen Regeln für das
    Zusammenleben der Menschen
  • Leben Menschen in kleinen Gemeinschaften, schafft
    ihre gemeinsame Moral die Norm
  • Charakteristisch für Gesellschaften ist die
    Existenz vieler Moralauffassungen (der gesunde
    Menschenverstand), zwischen denen in den
    Konfliktfällen vermittelt werden muss

6
Aus einer Rechtseinführung
  • Das Zusammenleben der Menschen bedarf einer
    Ordnung.
  • Die Regeln, die die Lebensverhältnisse der
    Menschen in verbindlicher Weise ordnen,
    bezeichnen wir als Rechtsordnung.
  • Sie bildet die Grundlage für Frieden, Sicherheit,
    und Gerechtigkeit.
  • Ohne sie würden Faustrecht und Chaos herrschen.
  • (Eva Frauenschuh Allgemeines Recht)

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Stellenwert des Rechts überbewertet?
  • Rechtswissenschaftler sehen im Recht die einzige
    Möglichkeit der gesellschaftl. Regulierung
  • BL Recht ist nach meinem Verständnis "das
    Unternehmen, das menschliche Verhalten der
    Herrschaft von Regeln zu unterwerfen". (Berman
    1991, S. 19f)
  • Handeln steht hier über den Regeln (statt die
    Regeln über dem Handeln)
  • Die Einflussnahme anderer Wissenschaften zur
    Regulierung der Gesellschaft wird
    gestattet(statt andere Regulierungen
    auszuschließen)

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Rechtsnormen
  • Gesetze
  • Verordnungen
  • Satzungen
  • Gerichtsurteile
  • Gewohnheitsrecht

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Stärke der Rechtsnormen
Urteile (gesprochenes Recht)
Gesetze (geschriebenes Recht)
Bundesverfassungsgericht (BVG)
ermächtigt, bricht
konkretisiert
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Subsidiarität
Europäische Union
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Was tun bei ungerechte Rechtsnormen?
  • Rechtspositivismus
  • Recht ist verbindlich, wenn es formell auf dem
    dafür vorgesehenen Weg entstanden ist
  • Problem Nationalsozialismus
  • Naturrecht
  • Bürger müssen nur die Gesetze befolgen, die dem
    Naturrecht konform sind
  • Problem Definition Naturrecht

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Einordnung des Rechts
  • Woher kommt das Recht?
  • Welche Wirkungen hat das Recht?
  • Modell die drei Staatsgewalten
  • Und was hat das mit Informatik zu tun?

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Die drei Staatsgewalten
Judikative (das Gerichtswesen)
Recht
Legislative (die Gesetzgebung)
Exekutive (die Regierung)
Souverän (das Volk)
...auch einige Informatiker!
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Rechtssysteme
  • Civil Law
  • Basiert auf römischem Ausländerrecht
  • Formt sich aus überwiegend aus Gesetzen
  • Common Law
  • Anglo-Amerikanische Rechtsformen
  • Großer Einfluss des Richterrechts (prätorisches
    Recht) und des Gewohnheitsrechts

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Das Recht. Die Ökonomie...
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Und was ist mit Informatik?
  • In der Ökonomie New Economy, die
    Informations-, Netzwerk- oder Internetökonomie
  • In der Jura "Technikrecht", "Computerrecht",
    "Informationsrecht" oder "Datenschutzrecht", Oder
    Übertragung auf bisherige Rechtsgebiete (Straf-
    und Zivilrecht gewerbliche Schutzrechte,
    Vertragsrecht o.ä.).
  • In der politologischen Diskussion hat sich
    schließlich der Begriff Internet Governance
    geprägt, der teilweise auch von Juristen benutzt
    wird.

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Ergebnis für die Informatik
  • Allgemein bekannt
  • Information macht Ordnung erforderlich
  • Aber auch
  • Information schafft Ordnung

Durch welche Gesetze wird Informatik geregelt?
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Gestalt von Software
19
Internetrecht
  • mehr dazu von Aleksandra!
  • danach
  • Vertragsrecht
  • Datenschutzrecht

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Klassischer FallDie Trierer Weinversteigerung
  • Benno v. Stoffregen gerät im Herbst 1899
    unwissentlich in eine Weinaktion
  • Sein Armheben wird (objektiv) als Angebot
    verstanden, ohne dass ihm die Konsequenz seiner
    Handlung (subjektiv) bewusst war
  • Ist ein Vertrag zustande gekommen?

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Gültiger Vertrag?
  • Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit
  • Einige Verträge sind jedoch im BGB definiert
  • Kauf
  • Miete
  • Pachtvertrag
  • Dienstvertrag
  • Werkvertrag
  • Um Einzelnes zu konkretisieren, sind Allgemeine
    Geschäftsbedingungen zulässig, sofern sie dem
    Gesetz nicht widersprechen

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Die juristische Beantwortung
  • Gesetzestext
  • Übertragbar auf eigenen Fall nach dem Sinn des
    Gesetzes?
  • Präambel
  • Entstehung
  • Juristische Literatur
  • Gerichtsentscheidungen
  • Aufsätze
  • mehrheitliche Auffassung juristischer Autoren
    bildet die Herrschende Meinung
  • Eigene Entscheidung nach HM, denn Gerichte würden
    sich höchstwahrscheinlich ihrer anschließen

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Beim Kaufvertrag
  • Invitatio (Das Preisschild ist die Aufforderung
    an den Kunden, ein Angebot abzugeben)
  • Angebot des Käufers 10 Schrippen zu 20 Cent
  • Annahme des Verkäufers Bittesehr

Alle diese Erklärungen oder Gesten sind
Willensäußerungen!
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Vertragsschluss beruht auf Willenserklärungen
  • Objektiver Tatbestand
  • Erklärungstatbestand Ist das Verhalten aus
    objektiver Sicht eine Willensäußerung, die auf
    eine Rechtsfolge gerichtet ist?
  • Subjektiver Tatbestand beim Erklärenden
  • Handlungswille (z.B. nicht bei Gewalteinwirkung
    gegeben)
  • Erklärungsbewusstsein Das Wissen, eine rechtlich
    relevante Erklärung abzugeben

Objektiver Tatbestand
Wille
Erklärung
Erklärungs- bewusstsein
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Streitfall Erklärungsbewusstsein
  • Subjektive Theorie
  • Erklärungsbewusstsein ist Gültigkeitsvoraussetzung
  • kein Vertrag zustande gekommen
  • Objektive Theorie
  • Erklärungstatbestand ist im Vordergrund
  • Vertrag zustande gekommen
  • Anfechtbar nach 119 Abs. 1 BGB
  • aber Schadensersatzpflicht nach 122 BGB

Der BGH hat sich 1991 in einem Urteil der
objektiven Theorie angeschlossen
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Konsequenzen im Fall
  • BGB 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung
über deren Inhalt im Irrtum war oder eine
Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben
wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn
anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der
Sachlage und bei verständiger Würdigung des
Falles nicht abgegeben haben würde.
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  • BGB 142 Wirkung der Anfechtung

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft
angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig
anzusehen.
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  • BGB 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

(1) Ist eine Willenserklärung nach 118 nichtig
oder auf Grund der 119, 120 angefochten, so
hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem
anderen gegenüber abzugeben war, diesem,
andernfalls jedem Dritten den Schaden zu
ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch
erleidet, dass er auf die Gültigkeit der
Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag
des Interesses hinaus, welches der andere oder
der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
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Konsequenzen
  • Benno hätte Berta erst 1991 nach dem BGH-Urteil
    aufsuchen sollen
  • Zumindest aber erst nach dem 1.1.1900, aber dem
    das BGB gilt

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Datenschutz
  • Automatische Verarbeitung personenbezogener
    Daten
  • Bundesdatenschutzgesetz
  • Bundesbehörden
  • Private
  • Landesdatenschutzgesetze
  • Landesbehörden
  • Ebenso Zuständigkeit der DS-Beauftragten
  • Grundgesetzcharakter
  • Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts
  • Es gibt ein Recht auf informationelle
    Selbstbestimmung

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Datenschutz nach versch. Rechtstraditionen
personenbezogene Daten
Common Law Regelung der automatischen
Daten-verarbeitung
DS-Gesetze
automatische Datenverarbeitung
Civil Law Verbot der verletzenden Anwendung
Rechtsprechung
Verletzung der Persönlichkeitsrechte
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Schlusswort
  • Uwe Wesel in Jura für Nichtjuristen

... Nun versteht man vielleicht auch, warum das
Jurastudium heute als so schwierig gilt. ...
Oder, um es mit Walter Benjamin zu sagen, die
Wissenschaft ist eine Kuh. Sie macht Muh. Ich
sitze im Hörsaal und höre zu.
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