Title: Schadenersatzrecht:
1Schadenersatzrecht 1293 ff ABGB
- Große Bedeutung für die Praxis
- 1311 Satz 1 ABGB Grundsätzlich hat jeder
seinen Schaden selbst zu tragen - Viele Schäden werden daher nicht ersetzt
- zB verlorener Schlüsselbund
- Zufall im juristischen Sinn Ereignis, das von
keiner Seite zu verantworten ist - Zur Schadensüberwälzung vom Geschädigten auf den
Schädiger braucht es eine Norm - SchadenersatzR Summe der (Überwälzungs) Normen
- Sondergesetze zB EKHG, AHG, D(N)HG, PHG ...
2Entstehung von Schadenersatzansprüchen
- aus verletztem" Vertrag (ex contractu)
vertragsähnlicher Beziehung (cic) - zB Lieferant liefert schlampig oder
- aus (zivilrechtlichem) Delikt (ex delicto)
- D. h. ohne Zusammenhang mit einem Vertrag zB
Autofahrer stößt Fußgängerin nieder - Verletzung allgemeiner Sorgfaltspflichten
- Günstiger sind Ansprüche aus Vertrag!
- Daher stützt man wenn möglich seinen
Schadenersatzanspruch darauf! - Ersatz kann aber nur 1x erlangt werden!
3Schadenersatz gesetzl Schuldverhältnis
Vgl 859 ABGB
- Schadenersatzrecht 1293 ff ABGB
- Daneben gibt es noch andere gesetzliche
Schuldverhältnisse - Ungerechtfertigte Bereicherung
- Kondiktionen 1431ff ABGB ua
- Geschäftsführung ohne Auftrag/ GoA
- 1035 ff ABGB
- Gläubigeranfechtung nach der AnfO
- culpa in contrahendo/ cic
4Warum ist Schaden zu ersetzen?
- Gedanke der ausgleichenden Gerechtigkeit
- Gedanke der Schadensprävention iSv
Schadensverhütung - Generalprävention
- Spezialprävention
- Vergeltungsgedanke
- Talionsprinzip Auge um Auge, Zahn um Zahn
- Soziale Überlegungen / Billigkeit
- Spielen im Schadenersatzrecht grundsätzlich keine
Rolle - der Schädiger kann arm, der Geschädigte reich
sein, dennoch hat der Arme vollen Ersatz zu
leisten - Ausnahmen zB 1310 ABGB (3 Fälle) 2 DNHG
5Schadenersatzrecht - Strafrecht
- Derselbe Sachverhalt kann zugleich, also
kumulierend zur (Rechts)Folge haben - privatrechtlichen Schadenersatz
- Zivilgericht ABGB, EKHG etc
- gerichtliche Strafe
- Strafgericht StGB
- Verwaltungsstrafe
- Verwaltungsbehörde VStG, StVO
- 1338 ABGB
- Abgrenzung der Bereiche bereitet immer wieder
Schwierigkeiten - Bedeutsam auch für die Zuständigkeit
Verwaltungsbehörde - Strafgericht - Zivilgericht
6Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs
- Es müssen kumulativ vorliegen
- 1. Schaden
- Frage Ist ein Schaden entstanden ? Welcher ?
- 2. Kausalität
- Frage Ist der Schaden vom Schädiger (durch eine
Handlung oder Unterlassung) verursacht worden ? - 3. Verschulden
- Frage Wurde der Schaden schuldhaft zugefügt?Bei
Gefährdungshaftungen fehlt dieses Kriterium - Rechtswidrigkeit
- Frage War die Handlung oder Unterlassung
rechtswidrig?Rechtswidrigkeit setzt einen
Normverstoß voraus! Konkret einen Verstoß gegen
gesetzliche Ge- oder Verbote oder einen Vertrag - 4. Rechtswidrigkeit
- Frage War die Handlung oder Unterlassung
rechtswidrig?Rechtswidrigkeit setzt einen
Normverstoß voraus! Konkret einen Verstoß gegen
gesetzliche Ge- oder Verbote oder einen Vertrag
7Die vier Fragen des Schadenersatzrechts
- Nach Gschnitzer
- Was heißt Schaden ?
- Wann ist Schaden zu ersetzen ?
- Wie ist Schaden zu ersetzen ?
- Warum ist Schaden zu ersetzen ?
8Was heißt Schaden?
- 1293 Satz 1 ABGB unterscheidet
- Vermögensschäden 1331, 1332 ABGB
- Nicht-Vermögensschäden 1325 - 1330 ABGB
- Körperverletzungen, Freiheits- oder
Ehrverletzungen etc - Ersatz ideeller/ immaterieller Schäden
- zB Schmerzengeld 1325 ABGB
- Wert der besonderen Vorliebe 1331 ABGB
9Schadensermittlung Differenzmethode
- Nach Gschnitzer
- Wie stünde der Betroffene ohne das
Schadensereignis ? - Besser? Dann hat er dadurch einen Nachteil
erlitten, ist geschädigt. - Wir vergleichen also 2 Lagen miteinander
- die wirkliche, die durch das (Schadens)Ereignis
eingetreten ist, und - die gedachte, hypothetische Lage, die ohne
Schadenseintritt bestehen würde - Ist die wirkliche, Lage gegenüber der gedachten
zum Nachteil des Betroffenen, sprechen wir von
Schaden und schädigendem Ereignis
10Kausalität / Verursachung
- Ein Schaden muß vom Schädiger verursacht werden,
sein Verhalten (Handeln oder Unterlassen) muß
kausal sein - Juristische Kausalität deckt sich nicht völlig
mit naturwissenschaftlich-philosophischer
Kausalität - Kausalität der Unterlassung
- Zurechnung fremden Verhaltens zB Gehilfenhaftung
- eigene rechtliche Kausalität des Zusammenwirkens
nach 1301 f ABGB zB Wirtshausrauferei - Rechtliche Kausalitätskonzepte
- Äquivalenz- oder Bedingungslehre csqun-Konzept
- Adäquanzkonzept
- Theorie der wesentlichen Bedingung
Sozial(versicherungs)recht und öffentliches Recht
11Kausalfilter
Input Naturwissenschaftl-philosoph
Bedingungsspektrum rechtliche Bedingungen
Output Rechtlich relevante iSv zurechenbare
Kausalbedingungen
Selektions- und Kreationsleistung rechtlicher
Zurechnungskonzepte
12Die großen Zurechnungskonzepte
- Äquivalenz-/ Bedingungs-/ csqun-Konzept
- Faustregel ohne theoretischen Anspruch
- Gleichheit aller Bedingungen
- Adäquanzkonzept
- StrafR ZivilR
- Kriterien Wahrscheinlichkeit Typizität
Vorhersehbarkeit ex ante- oder ex
post-Betrachtung - Theorie der wesentlichen Bedingung
- ÖffR zB Sozialversicherung und SozialR
- Moderne Gefahrkreislehre haftungsbegründende
haftungsausfüllende Kausalität
13Kausalitätsspektrum
- Kausalität muß vom Anspruchswerber wenigstens
wahrscheinlich gemacht werden, nicht nur möglich
sein!
Wahrheit/ Wirklichkeit
0
100
50
Möglichkeit
Wahrscheinlichkeit
Schlichte W.
höhere W.
höchste W.
- In der RO besteht weder ein einheitlicher
Kausalitäts-, noch ein einheitlicher
Wahrscheinlichkeitsmaßstab
an Sicherheit grenzende W.
14Sonderformen der Kausalität
- Natürliche und juristische Kausalität
- Jurist baut auf naturwissenschaftlich-philosophisc
her Kausalität auf - Alternative Kausalität
- Jäger schießen, nur einer trifft man weiß aber
nicht wer
- Kumulative Kausalität
- mehrere (Teil-)Ursachen führen gemeinsam Schaden
herbei - zB Abwässer mehrerer Industriebetriebe
verursachen Fischsterben
15Überholende oder hypothetische Kausalität
- Anlageleiden konkurriert zB mit Unfallschaden
Etwa ein vorhandener Kopftumor führt nach
schwerer Körperver-letzung durch einen Kfz-Unfall
zum Tod - Frage Wer trägt welchen Teil des Schadens ?
Wer trägt für diese Zeit die Unterhaltskosten?
1. Kausalreihe
2. Kausalreihe
Anlageleiden
Unfall
Tod
Angenommener Tod durch Anlageleiden, also ohne
Unfall
16Verschulden (culpa)
- Verschulden rechtlich vorwerfbares Verhalten
- ABGB steht auf Standpunkt der Verschuldenshaftung
1295 und 1306 ABGB - Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit
Verschuldensfähigkeit - Beginn mit Vollendung des 14. Lj 153 ABGB
- aber wichtige Ausnahme 1310 ABGB
- Es gibt aber auch sog Nicht-Verschuldenshaftungen
- Gefährdungshaftung EKHG, PHG, 1318 ABGB
- Erfolgs- oder Kausalhaftung zB 1315 ABGB
17Arten des Verschuldens
- Vorsatz böse Absicht, dolus
- 1294 ABGB Verursachung eines Schadens mit
Wissen und Willen - Fahrlässigkeit Versehen, culpa
- 1294 ABGB Handeln aus schuldbarer
Unwissenheit, mangelnder Aufmerksamkeit /
Sorgfalt etc - Kurz Fahrlässig handelt, wer die gebotene
Sorgfalt außer Acht läßt vgl 1297 ABGB - Leichte Fahrlässigkeit Kleiner
Sorgfaltsverstoß, der auch sorgfältigen Menschen
bisweilen unterläuft - Grobe Fahrlässigkeit Auffallende Sorglosigkeit,
die einem sorgfältigen Menschen nicht passiert
1325 ABGB
18Konsequenzen der Verschuldensgrade
- Umfang / Höhe des Schadenersatzes hängt bei
Vermögensschäden - im bürgerlichen Recht vom Verschuldensgrad ab
- anders im Handelsrecht!Ersatz von damnum
emergens/ wirklicher Schaden lucrum cessans/
entgangener Gewinn schon ab leichter
Fahrlässigkeit - Idee Je größer das Verschulden, umso mehr ist zu
ersetzen Gerechtigkeitsüberlegung!
19Mitverschulden 1304 ABGB
- Hier trifft auch den Geschädigten am
Schadens-eintritt Verschulden sog
Eigenverschulden - Mitverschulden spielt in der Prozeßpraxis eine
wichtige Rolle Schädiger erheben gerne
prophylaktisch einen Mitverschuldensvorwurf, um
die eigene Ersatzpflicht zu mindern ! - Gesetzliche Schadensteilung nach dem
Verschuldensanteil oder, wenn sich das Verhältnis
nicht bestimmen läßt, zu gleichen Teilen - Gesetzliche Mitverschuldensfiktion
- Verletzung der Sicherheitsgurt- oder
Sturzhelmanlegepflicht - Rechtsfolge Reduzierung allfälliger
Schmerzengeldanspruche
20Rechtswidrigkeit
- Rechtswidrig ist ein Verhalten, das gegen Ge-
oder Verbote der Rechtsordnung verstößt - 1294 ABGB Normverstoß
- gegen einen Vertrag lex contractus"
- gegen ein Gesetz zB StGB, StVO
- gegen die guten Sitten 879 ABGB
- Rechtswidrigkeit beinhaltet Normverstoß
- Unterlassung ist nur rechtswidrig, wenn ein
Handeln rechtlich geboten ist - 140 ff ABGB Unterhaltspflicht der Eltern
21Wie ist Schaden zu ersetzen?
- Grundsätzlich 1323 Satz 1 ABGB " ... muß
alles in den vorigen Stand zurückversetzt werden - sog Naturalersatz (restitutio in integrum)
- Schädiger kann daher dem Geschädigtem Geldersatz
nicht aufdrängen ! - Geldersatz Schätzwert", nur wenn Naturalersatz
nicht möglich oder nicht "tunlich" ist - sog gemeiner Wert 305 ABGB
- nur ausnahmsweise ist Geldersatz zu leisten
- zB nach 1 Abs 1 letzter Satz AHG
22Ersatz von Vermögensschäden
- Höhe des Ersatzes ist abhängig vom
Verschuldensgrad - 1331, 1332 ABGB
- Bei leichter Fahrlässigkeit
- sog Schadloshaltung ( 1323 ABGB) Ersatz des
erlittenen, sog positiven" Schadens 1331
ABGB gemeiner Wert - Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
- sog volle Genugtuung Schadloshaltung
entgangener Gewinn - Im Handelsrecht ist entgangener Gewinn schon bei
leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen Art 8 Nr 2
EVHGB - Bei Verstoß gegen ein Strafgesetz oder Handeln
aus Mutwillen und Schadenfreude 1331 ABGB - sog Affektionsinteresse Wert der besonderen
Vorliebe
23Entgangener Gewinn/Wert der besonderen Vorliebe
1331 ABGB
- Bei Vermögensschäden ist zu ersetzen
- der entgangene Gewinn
- ab grober Fahrlässigkeit (auffallende
Sorglosigkeit") oder - bei Vorsatz.
- Darüber hinaus der Wert der besonderen
Vorliebe sog Affektionsinteresse - bei Verstoß gegen ein Strafgesetz, oder
- bei Schädigung aus Mutwillen und Schadenfreude
24Ersatz von Körperverletzungen
- Nach 1325 ABGB sind bei Körperbeschädigung
immer zu ersetzen - das heißt ohne Unterschied des
Verschuldensgrades und daher schon ab leichter
Fahrlässigkeit ! - die Heilungskosten
- reicht von ärztlicher Erstversorgung bis zur
Rehabilitation, Einbau eines Lifts etc - der Verdienstentgang
- der entgangene bei Erwerbsunfähigkeit der
künftig entgehende Verdienst - ein angemessenes Schmerzen(s)geld
- Ersatz des ideellen Schadens
25Berechnung des Verdienstentgangs
- Nach 1325 ABGB kann Verdienstentgang auf zwei
Arten berechnet werden entweder(!) - konkret Differenz zwischen bisherigem und
künftigem Einkommen/Verdienstoder - abstrakt objektive Minderung/ Verringerung der
Erwerbsfähigkeit Minderung der Erwerbsfähigkeit/
MdE - Verdienstentgang wirklicher/ positiver/ Schaden
- nicht bloß entgangener Gewinn !
- Geschützt wird auch ein Nebeneinkommen oder das
Einkommen Selbständiger
26Tödliche Körperverletzung 1327 ABGB
- Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der
Tod, so müssen nicht nur alle Kosten siehe
1325 , sondern auch den Hinterbliebenen zB
Kindern od Gatte/in, für deren Unterhalt der
Getötete zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch
entgangen ist, ersetzt werden. - Hier handelt es sich um die gesetzliche Anordnung
von Drittschadensersatz ! - Ein Kind muß nach der Rspr, um nach 1327 ABGB
unterhaltsberechtigt zu sein, im Zeitpunkt der
Verletzung bereits gezeugt sein - Beachte Vgl mit 1327 ABGB
- - 12 EKHG Verkehrsunfälle - 332 ff
ASVG zB Arbeitsunfälle
27Abstrakte Rente (1) - Voraussetzungen
- Wird Verdienstentgang nach 1325 ABGB abstrakt
berechnet, spricht man von abstrakter Rente - Voraussetzungen (ihres Zuspruchs)
- objektive Minderung der Erwerbsfähigkeit
- Dauerschaden
- künftige Einkommensminderung wahrscheinlich
28Abstrakte Rente (2) - Funktion
- Rechtsprechung Überlegungen
- Gedacht als Ausnahme für Härtefälle bei
Dauerschäden - weil zur Zeit kein ziffernmäßig - also konkret !
- faßbarer Verdienstentgang vorliegt, gingen
Verletzte leer aus - Funktionen
- Sicherungsfunktion gegen künftige Benachteiligung
am Arbeitsmarkt - Ausgleichs- oder Erschwernisfunktion für
künftige körperliche und geistige
Mehranstrengungen - Rente soll die Möglichkeit bieten, einen
Deckungsfonds anzulegen
29Abstrakte Rente (3) - Berechnung
- Berechnung nach der Pieglerschen Formel
- Höhe der abstrakten Rente 50 der Minderung
der Erwerbsfähigkeit (MdE) - in Anlehnung an 273 ZPO freies richterliches
Ermessen - Beispiele
- Kahnbeinbruch eines Maurers an rechter Hand
- OGH 3.3.1966, 2 Ob 41/66, EvBl 1966/355
- führt zu Arthrose und in der Folge zu
Arbeitsbehinderung - Angenommene (durchschnittliche) Minderung der
Erwerbsfähigkeit 17,5 (50 8, 75 ) -
Monatliches Durchschnittseinkommen (1963/1964)
2.750,- S (1 27,50 x 8,75 240,62) -
monatliche (abstrakte) Rente 250,- S - Verletzung eines Hoteldirektors (mit Reitbetrieb)
- OGH 12.5.1981, 2 Ob 64/81, RZ 1982/9
- Angenommene Minderung der Erwerbsfähigkeit 30
Monatseinkommen 21.200,- S monatliche Rente
3.000,- S
30Abstrakte Rente (4) - Weitere Beispiele
- Unfall eines Bauernsohnes beim Heuabladen
- OGH 14.7.1927, 3 Ob 631/27, SZ 9/85
- Österreichische Ur-Entscheidung zur Zeit der
großen Wirtschaftskrise - Fußverletzung einer Näherin bei Unfall mit
Nähmaschine in einer Textilfabrik - OGH 26.3.1987, 8 Ob 25/87
31Unfallbilanz mit und ohne Sicherheitsgurt
Die Gurtenanlegequote liegt bei 72
Schlusslicht der OECD-Länder
insgesamt 2.550 insgesamt 22.381
Stand 2001 Quelle KfV
getötet
leicht verletzt
schwer verletzt
nicht erkennbaren Grades verletzt
32Beweislast
- Entscheidend für Prozeßgewinn oder -verlust!
- Frage Wer hat im Prozeß was zu beweisen ?
- Wer ?
- Kläger
- Beklagter
- Was ?
- Schaden
- Kausalität
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
- Faustregel Im Prozeß muß jede Partei die
Voraussetzungen der für sie günstigen
Rechtsnormen behaupten und beweisen!
33Beweislast im Schadenersatzprozeß
- 1295 Abs 1 ABGB
- 1296 ABGB
- Dh nichts anderes, als daß grundsätzlich der
Geschädigte beweisen muß, daß ein anderer den
Schaden schuldhaft herbeigeführt hatden
Geschädigten trifft im deliktischen Bereich die
Beweislast für seinen Schaden, die Kausalität und
das Verschulden des Schädigers
34Beweislast bei Delikts- und Vertragshaftung
- DeliktshaftungBeweislast nach 1296 ABGB
- Die Beweislast trifft hier den Geschädigten
- Der Geschädigte hat aber nicht nur das
Verschulden, sondern auch die anderen
Schadenersatzvoraus-setzungen zu beweisen - VertragshaftungUmkehr der Beweislast 1298
ABGB - Hier trifft also den Schädiger die Beweislast.
- Wenn der Schädiger seine Schuldlosigkeit nicht
beweisen kann, gereicht ihm dies zum
(prozessualen) Nachteil, er verliert den Prozeß. - Beachte Was nützt es, wenn man recht hat und es
doch nicht beweisen kann ?! - Daher Bei
wichtigen Rechts- und Wirtschaftsakten immer auch
an die Beweisbarkeit denken !
35 1296 ABGB
- Im Zweifel gilt die Vermutung, daß ein Schade
ohne Verschulden eines Andern entstanden sei.
36 1298 ABGB
- Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner
vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit
ohne sein Verschulden verhindert worden sei, dem
liegt der Beweis ob. Soweit er auf Grund
vertraglicher Vereinbarung nur für grobe
Fahrlässigkeit haftet, muß er auch beweisen, daß
es an dieser Voraussetzung fehlt.
37Beweislastumkehr nach 1298 ABGB
- 1298 Satz 1 Wer vorgibt, daß er an der
Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder
gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein
Verschulden verhindert worden sei, dem liegt der
Beweis ob.Konsequenz Schädiger muß beweisen,
daß ihn kein Verschulden trifft ! - 1298 ABGB betrifft Verletzungen schon
bestehender schuldrechtlicher (Sonder)Beziehungen - OGH Beweislastumkehr gilt nur (!) bei leichter,
nicht für grobe Fahrlässigkeit - Der Beweis
obliegt nach der Rspr dem Geschädigten Kritik
der Lehre! - Gilt auch für Schäden wegen
- Schlechterfüllung anläßlich der (Schuld-)
Erfüllung und - Verletzung (vor)vertraglicher Pflichten
38Sonderformen der Beweislast
- Beweislastumkehr
- Insbes 1298 ABGB vgl auch 1319, 1320 oder
970 Abs 1 ABGB - Bei sog Schutzgesetzverletzungen iSv 1311 ABGB
gewährt Rspr Beweislastumkehr Beispiel
Medizin-/Arzthaftung Verletzung der
Aufklärungspflicht durch behandelnden Arzt - Andere Beweiserleichterungen
- zB Prima-Facie- oder Anscheinsbeweis
- Kausalvermutungen 79 d GTG
39Wer hat im Prozeß was zu beweisen ?
Normale Beweislast
40Beweislast und Gehilfenhaftung
- Geltendmachung aus Vertrag und Delikt Vergleich
- Beweislast
- vertraglich 1298 ABGB günstiger für
Geschädigte - deliktisch 1296 ABGB ungünstiger für
Geschädigte - Gehilfenhaftung
- vertraglich 1313 a ABGB günstiger für
Geschädigte - deliktisch 1315 ABGB ungünstiger für
Geschädigte - Beispiel Hoteldiener hilft beim Abladen von
Gästegepäcka) und beschädigt einen Koffer oder
den Gast selbst b) verletzt einen Passanten
41Non Liquet (1)
- Eine Rechtsnorm ist nur anwendbar, wenn ihr
abstrakter Tatbestand mit dem konkreten
Sachverhalt übereinstimmt. Sie ist nicht
anwendbar, wenn auch nur eine entscheidungserhebli
che Tatsache widerlegt wird. Bisweilen läßt sich
aber eine solche Tatsache nicht klären (non
liquet) dann benachteiligt diese Ungewißheit
jene Partei, welche die Rechtsnorm zum Prozeßsieg
braucht. (R. Holzhammer) - Non liquet es besteht keine Klarheit !
42Non Liquet (2)
- Das Gericht entscheidet nach den Regeln über die
Beweislast gegen jene Partei, der der Beweis über
die nicht aufgeklärte Tatsache oblegen wäre! - Im Strafrechtgilt diese Regel nicht und es
existiert auch keine Beweislast. Vielmehr gilt
der Grundsatz in dubio pro reo im Zweifel für
den Angeklagten - Ausnahme Privatanklagedelikte !
- Erste Ausprägungen schon im antiken Griechenland
43Der Prima-Facie-Beweis
- Zweck Dient der Beweiserleichterung, insbes des
Verschuldensbeweises für Geschädigte / Kläger - Beweist der Geschädigte (Kl), daß die Schädigung
nur durch das Verhalten des Schädigers (Bekl)
eingetreten sein kann (res ipsa loquitur!), dann
obliegt dem Schädiger (Bekl) der Gegenbeweis, daß
er trotzdem schuldlos ist. - Beispiel Fährt ein Auto gegen einen Alleebaum,
spricht dies prima facie für Fahrlässigkeit des
Fahrers ...! Vgl aber SZ 57/20 (1984) Für
Abhandenkommen eines Schmuckstücks aus einem
Hotelzimmer gibt es keinen typischen
Geschehensablauf daher kommt hier ein
prima-facie-Beweis nicht in Betracht
44 1295 Abs 1 ABGB
- Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze 1)
von dem Schaden aus Verschulden, - (1) Jedermann ist berechtigt, von dem
Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen
dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu
fordern der Schade mag durch Übertretung einer
Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen
Vertrag verursacht worden sein. - (2) ...
45Haftungssysteme
- Verschuldenshaftung
- zB Schadenersatzrecht 1293 ff ABGB
- Nichtverschuldenshaftungen
- Gefährdungshaftung
- Haftung für Betriebsgefahr zB EKHG, PHG/MPG
- Eingriffshaftung
- Nachbarrechtlicher Ausgleich 364a ABGB
- Erfolgshaftung Haftung für rechtswidrig
eingetretenen Erfolg - Gewährleistung 922 ff ABGB
- Gastwirtehaftung 970 ff ABGB
- Schuldnerverzug zB 1334 ABGB
- Gläubigerverzug 1419, 1425 ABGB
- Billigkeitshaftung 1310 ABGB, 2 DHG
46Verkehrsunfälle in Österreich
Getötete
Verunglückte
Quelle KfV
47Verkehrsunfälle in Deutschland
Getötete
Verunglückte
48EKHG 1959
- Regelt Haftung für Schäden, die durch ein Kfz
oder eine Eisenbahn verursacht (!) wurden - Sog Haftung für Betriebsgefahr
- Gefährdungshaftung
- Wer haftet?
- der Betriebsunternehmer der Eisenbahn und
- der Kfz- Halter Vorbild 1320 ABGB
- Haftungsausschluss für
- blinde Passagiere" 3 Z 1 EKHG
- Autostopper 3 Z 2 EKHG
- beim Betrieb tätige Personen (zB Schaffner) 3
Z 3 EKHG - Schwarzfahrt" 6 EKHG
- unabwendbares Ereignis 9 EKHG
49Entwicklung des Halterbegriffs
- Der wichtige Halterbegriff des EKHG stammt aus
der Tierhalterhaftung des 1320 ABGB - Diese aus dem griechischen und römischen Recht
actio de pauperie sog Noxalhaftung - Ausdehnung auf immer weitere Bereiche
- EKHG 1959 Eisenbahnen (auch Seilbahnen, Sessel-
und Schlepplifte) und Kraftfahrzeuge - Luftfahrzeuge 1957
- AtomhaftpflichtG 1964
- RohrleitungsG 1975
- Wegehalter 1319a ABGB (Verschuldenshaftung!)
- Gebäudehalter 1318, 1319 ABGB
50Wer ist Halter ?
- Die Rspr zum Halterbegriff stellt ähnlich wie
beim Besitz auf die tatsächliche Beziehung zum
Kfz ab - Nicht darauf, wem zB ein Kfz gehört (iSv
Eigentum) - Halter ist danach, wer ein Kfz
- wirtschaftlich auf eigene Rechnung gebraucht
- und
- darüber tatsächlich verfügen kann
- und auch
- über Aufsicht und Verwahrung (im eigenen Namen)
bestimmt
51Haftung für Zufall und höhere Gewalt
Nur ausnahmsweise wird dafür gehaftet zB AtomHG
Einzelne HaftpflGe
casum sentit dominus denZufall trägt der ETü
grundsätzlich keine Haftung für Zufall ! -
Einige HaftpflichtGe sehen aber eine Haftung für
Zufall vor
1311 Satz 1
ABGB HaftpflGe
Bei SchutzG-VerletzungBeweislastumkehr
1311 Satz 2
leichte F
Grenze der normalen schaden- ersatzrechtl
Verschuldens-haftung Was nicht mehr leichte
Fahrlässigkeit ist, ist Zufall ! ZB Kleinkind
erbricht Essen auf Hotel-Spannteppich
grobe F
ABGB
Vorsatz
52Haftung für Zufall und höhere Gewalt
Nur ausnahmsweise wird dafür gehaftet zB AtomHG
Einzelne HaftpflGe
casum sentit dominus denZufall trägt der ETü
grundsätzlich keine Haftung für Zufall ! -
Einige HaftpflichtGe sehen aber eine solche
Haftung vor
1311 Satz 1
ABGB HaftpflGe
Bei SchutzG-VerletzungBeweislastumkehr
1311 Satz 2
leichte F
Grenze der normalen schaden- ersatzrechtl
Verschuldens-haftung Was nicht mehr leichte
Fahrlässigkeit ist, ist Zufall ! ZB Kleinkind
erbricht Essen auf Hotel-Spannteppich
grobe F
ABGB
Vorsatz
53Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (1)
- Ein vertraglicher Schadenersatzanspruch wegen
Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten
steht nach der Rspr allenfalls auch einer dritten
(vertragsfremden) Person zu - Wenn der Kontakt des Dritten mit der
vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluß
voraussehbar war (zB Hydraulik-Öl-Fall) oder die
Zuwendung an einen Dritten erkennbar war zB
Geschenk - Oder der Vertragspartner ein sichtbares
Eigeninteresse am Schutz des Dritten hat zB
Krankenhausbesucher - Der Vertragspartner selbst offensichtlich dem
Dritten zur Fürsorge verpflichtet ist zB weitere
Taxi-Gäste - Bedeutsam 1298 und 1313a ABGB
54Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (2)
- Hydraulik-Öl-Fall
- EvBl 1969/96 JBl 1969,553 SZ 41/156
- Leitsatz Bei Verkäufen in einer zu diesem Zweck
eingerichteten Handlung (zB Tankstelle, soweit
sie Kraftwagenzubehör wie Öl, Treibstoff,
Reinigungsmittel usw feilhält) ist nach den
Regeln des redlichen Verkehrs anzunehmen, daß vom
Verkäufer die Verpflichtungen aus dem
Kaufvertrage nicht nur der Person gegenüber, die
zwar die Sache kauft, bezahlt und entgegennimmt -
aber häufig anonym bleibt - , sondern auch dem
Dritten gegenüber, für den die Sache allenfalls
bestimmt ist, übernommen werden.
55Dritt- oder mittelbarer Schaden (1)
- Grundsätzlich werden nur unmittelbare Schäden
ersetzt! - OGH Mittelbar ist ein Schaden dann, wenn er
nicht in der Richtung des Angriffs, sondern
infolge einer Seitenwirkung in einer
Interessensphäre eintritt, die nicht durch das
Verbot des Angriffs geschützt ist. - SZ 34/112 (Holzbrückeneinsturz) JBl 1966,86
(Heilungs-kosten) EvBl 1966/305
(Pflanzenschutzzeugnisse) ua - Wird eine Opernsängerin auf dem Weg zur Oper
verletzt, ist das ein unmittelbarer Schaden
nicht dagegen der Kartenausfall (wegen Absage)
und ein allfälliges Ersatzengagement ! - 1295 ABGB "Jedermann ...
- Weite (Drittschadens)Formulierung des Gesetzes
wird restriktiv interpretiert iSv Jeder
unmittelbar Geschädigte!
56Dritt- oder mittelbarer Schaden (2)
- Einen ausdrücklichen gesetzlichen
Drittschadenersatz kennen - 1327 ABGB
- 12 EKHG
- Die Argumente der Rspr für die starke
Einschränkung des Drittschadenersatzes sind - Die Ersatzpflicht würde sonst uferlos"
ausgeweitet - Schon bei leichter Fahrlässigkeit des Schädigers
könne es zu existenzgefährdenden
Schadenersatzsummen kommen. - Das überzeugt nicht immer !
Bei Tod des Verletzten
57Dritt- oder mittelbarer Schaden (3)
Stromkabelfälle
- JBl 1973, 581 Bauer beschädigt beim Baumfällen
Starkstromleitung - Dadurch werden in der Nachbarschaft werden
Elektrogeräte beschädigt Fernseher,
Tiefkühltruhen. OGH läßt entstandenen
Geräteschaden ersetzen Ersatzpflicht für einen
sich als unmittelbare Folgewirkung einer
vorangegangenen Schadenszufügung darstellenden
weiteren Schaden, mit dessen Eintritt nach dem
gewöhnlichen Verlauf der Dinge gerechnet werden
kann - JBl 1976, 210 Baggerfahrer beschädigt Stromkabel
der Chemie Kundl - Stromausfall führt zur Vernichtung von
Bakterienkulturen Schaden des Unternehmens wird
als Drittschaden nicht ersetzt
58Dritt- oder mittelbarer Schaden (4)
Lohnfortzahlungsfälle
- EvBl 1994/135 Ersatzansprüche eines Arbeitgebers
gegen den Schädiger seines Arbeitnehmers - Sachverhalt Arbeitnehmer wird bei Verkehrsunfall
verletzt und fällt für Arbeitgeber länger aus. - Leitsatz Arbeitgeber ist gesetzlich ( 8 AngG)
zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Dadurch wird
Schaden auf Arbeitgeber überwälzt. Diesen Schaden
hat der Schädiger nunmehr dem Arbeitgeber zu
ersetzen! - Die Drittschadensliquidation der
Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei
Verletzung seines Arbeitnehmers durch einen
Dritten wird hier bejaht