Vorlesung Energierecht Beh - PowerPoint PPT Presentation

1 / 64
About This Presentation
Title:

Vorlesung Energierecht Beh

Description:

Title: No Slide Title Author: Landor Last modified by: r844829 Created Date: 9/7/2000 10:12:39 AM Document presentation format: Bildschirmpr sentation – PowerPoint PPT presentation

Number of Views:129
Avg rating:3.0/5.0
Slides: 65
Provided by: Lan945
Category:

less

Transcript and Presenter's Notes

Title: Vorlesung Energierecht Beh


1
Vorlesung EnergierechtBehördliches und
gerichtliches Verfahren Dr. Jürgen
KronebergMitglied des Vorstands der RWE Energy
AG29.06.2007
2
Agenda
  • Wiederholung Zuständigkeitsabgrenzung
  • Überblick über die Verfahrensregelungen des EnWG
  • Verfahren vor den Regulierungsbehörden
  • Allgemeines Aufsichtsverfahren gemäß 65 EnWG
  • Besondere Befugnisse und Sanktionsinstrumente im
    Rahmen der Zugangs- und Entgeltregulierung
    (insbesondere Missbrauchsverfahren)
  • Sanktionen und Bußgeldverfahren
  • Gerichtsverfahren
  • Beschwerde, Rechtsbeschwerde,Nichtzulassungsbeschw
    erde
  • Entscheidende Bedeutung des vorläufigen
    Rechtsschutzes im Energiewirtschaftsrecht
  • Erfahrungsbericht über bisherige Entscheidungen
    BNetzA, OLGs und BGH
  • Literaturhinweise

3
  • Wiederholung
  • Zuständigkeitsabgrenzung, BNetzA
  • zu Landesregulierungsbehörden

4
Zuständigkeitsabgrenzungen
  • Entflechtung des Netzes von Erzeugung, Handel,
    Vertrieb
  • Regulierungsbehörden Zuständigkeit für
    Regulierung des Netzzugangs und der Netzentgelte
    ( 111 EnWG 130 Abs. 3 GWB)
  • Kartellbehörden Zuständigkeit für
    Wettbewerbsbereiche, d. h. unverändert für
    Stromerzeugung, Energiegroßhandel, Strom- und
    Gaslieferungen an Weiterverteiler und Endkunden


Netz-Regulierung
Missbrauchs-kontrolle
Missbrauchs-kontrolle
BörseHandel OTC
Energie-preise
Erzeugung
Transport
Verteilung
5
Grundsätze für die Zusammenarbeitzwischen
Kartell- und Regulierungsbehörden
  • Keine Doppelzuständigkeiten, d. h. entweder
    Zuständigkeit der Regulierungsbehörden oder der
    Kartellämter begründet
  • Hinwirken auf konsistente Rechtsauslegung durch
    Kartellämter und Regulierungsbehörden ( 58 III
    EnWG)
  • Gegenseitige Akzeptanz von Entscheidungen(z.
    B. 111 III EnWG Zugrundelegung der
    veröffentlichten Netzzugangsentgelte durch
    Kartellämter bei Prüfung von Energiepreisen)
  • Enge Zusammenarbeit zwischen Regulierungs- und
    Kartellbehörden im Rahmen der gesetzlichen
    Regelungen (z.B. Einvernehmen, 58 I
    gegenseitige Stellungnahmerechte, 58 II, III
    Informations- u. Daten-austausch, 58 IV EnWG)

6
BNetzA und Landesregulierungsbehörden
  • BNetzA orginäre Zuständigkeit (ca. 100
    Stromnetzbetreiber, 70 Gasnetzbetreiber, 25
    Ferngasgesellschaften)
  • 4 Beschlusskammern (BK 6 u. 8 Strom/ BK 7 u. 9
    Gas)
  • Organleihe durch Verwaltungsabkommen z.B.
    Berlin, Bremen, Mecklenburg-V., Niedersachsen,
    Schleswig-Holstein, Thüringen
  • Länderausschuss
  • Zur Sicherstellung eines bundeseinheitlichen
    Vollzugs
  • Durch Abstimmung, Stellungnahme, Unterrichtung,
    Auskunftspflichten
  • 60 a EnWG, 8-10 BNetzAG Arbeitskreise (z.B.
    AK Netzentgelte)

7
Herausforderungen für Regulierungsbehörden
  • Hohe politische Erwartungshaltung
  • Insbesondere Reduzierung der Netzentgelte
  • Aber gleichzeitig Pflicht zur Erfüllung
    rechtlicher Vorgaben mit tendenziell
    netzentgelterhöhender Wirkung, Beispiele
  • 19 II 2 StromNEV individuelle Netzentgelte für
    stromintensive Kunden
  • Netzbetreiber tragen überwiegenden Teil der
    Kosten der Regulierungsbehörden 60 der Kosten
    durch Beiträge der Netzbetreiber, 92 I EnWG
  • Umfangreiche Zuständigkeiten / Workload (z. B.
    zeitliche Überschneidung von Strom- und
    Gasentgeltanträgen Organleihe)
  • Einbindung in Europäische Regulierung verursacht
    erheblichen Abstimmungs- und Mitwirkungsaufwand
    (z.B. ERGEG)

8
Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden
  • Landesregulierungsbehörden sind gem. 54 Abs. 2
    EnWG zuständig für kleine Netze
  • Was sind kleine Netze?
  • Strom- und Gasverteilnetze, die
  • weniger als 100.000 unmittelbar oder mittelbar
    angeschlossene Kunden haben und (d.h. kumulative
    Voraussetzung!)
  • deren Netz auf das Gebiet eines Bundeslandes
    begrenzt ist
  • Kleine Netze, die über das Gebiet eines
    Bundeslandes hinaus gehen, unterliegen daher der
    Zuständigkeit der BNetzA

9
Zuständigkeit der BNetzA
  • Auffangzuständigkeit der BNetzA
  • Alle Aufgaben und Befugnisse, die nicht
    ausdrücklich den Landesregulierungsbehörden
    zugewiesen sind( 54 Abs. 3 EnWG)
  • D.h. insbes. Regulierung der Transportnetzbetreibe
    r u. Verteilnetzbetreiber mit 100.000 und mehr
    angeschlossenen Kunden bzw. mit
    bundeslandüberschreitenden Netzen
  • Sonstige gesetzlich zugewiesene Aufgaben
  • Monitoring zur Herstellung von Markttransparenz
    ( 35 EnWG)
  • Aufgaben u. Befugnisse nach EU-StromhandelsVO (
    56 EnWG)
  • Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission
    und den Regulierungsbehörden anderer
    EU-Mitgliedsstaaten ( 57 EnWG)
  • Unterrichtung der Öffentlichkeit über Stand und
    Entwicklung der Liberalisierung auf den
    Energiemärkten ( 63 EnWG)
  • Bericht zur Einführung der Anreizregulierung (
    112a EnWG, bereits in 2006 abgegeben)

10
  • Überblick
  • Verfahrensregelungen

11
Verfahrensregelungen des EnWG im
ÜberblickBehördliches Verfahren
  • Allgemeine behördliche Aufsichtsmaßnahmen ( 65
    ff. EnWG)
  • Besondere behördliche Verfahren
  • Behördliches Missbrauchsverfahren gem. 30 EnWG
  • Besonderes Missbrauchsverfahren auf Antrag von
    Personen oder Personenvereinigungen ( 31 EnWG)
  • Sanktionen, Bußgeldverfahren ( 94 ff. EnWG)

12
Verfahrensregelungen des EnWG im
ÜberblickGerichtliches Verfahren
  • Gerichtliche Verfahren ( 75 ff. EnWG)
  • Beschwerde zu den OLG ( 75 ff. EnWG)
  • Vorläufiger Rechtsschutz ( 76 f. EnWG)
  • Rechtsbeschwerde zum BGH ( 86 ff. EnWG)
  • Nichtzulassungsbeschwerde ( 87 EnWG)
  • Bürgerliche Rechtstreitigkeiten, die sich aus dem
    EnWG ergeben ( 102 ff. EnWG)
  • Zuständigkeiten / gemeinsame Bestimmungen für das
    gerichtliche Verfahren ( 106 ff. EnWG)
  • Gemeinsame Bestimmungen für behördliches und
    gerichtliches Verfahren, z.B. Beteiligtenfähigkeit
    ( 89 ff. EnWG)

13
Highlights des Behördenverfahrens
Netzbetreiber
BNetzA
  • Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag (bei
    Missbrauchsverfahren ( 31 III EnWG) grds.
    innerhalb von 2 Monaten Festlegungen/
    Genehmigungen)
  • Vorläufige Anordnungen zulässig ( 72 EnWG)
  • Entscheidungen der BNetzA sind grds. sofort
    vollziehbar, d.h. Beschwerde haben keine
    aufschiebende Wirkung (Ausnahme Entscheidungen
    im Rahmen der Entflechtung) ( 76 EnWG)
  • Vorteilsabschöpfung bis max. 5 Jahre ( 33 V
    EnWG)
  • Zwangsgelder (bis 10 Mio. ) Bußgelder (bis zur
    dreifachen Höhe des durch eine Zuwiderhandlung
    erlangten Mehrerlöses)
  • Rechtsweg Eingangsinstanz Oberlandesgerichte,
    ggf. danach BGH

14
  • Verfahren vor den
  • Regulierungsbehörden

15
  • Allgemeines
  • Aufsichtsverfahren
  • ( 65 EnWG)

16
Allgemeines Aufsichtsverfahren, 65 EnWG
  • 65 Aufsichtsmaßnahmen
  • (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen oder
    Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, ein
    Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen
    dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses
    Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften
    entgegensteht.
  • (2) Kommt ein Unternehmen oder eine Vereinigung
    von Unternehmen seinen Verpflichtungen nach
    diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes
    erlassenen Rechtsverordnungen nicht nach, so kann
    die Regulierungsbehörde die Maßnahmen zur
    Einhaltung der Verpflichtungen anordnen.
  • (3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht,
    kann die Regulierungsbehörde auch eine
    Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese
    beendet ist.
  • (4) 30 Abs. 2 bleibt unberührt.

17
Überblick über wesentliche Verfahrensschritte
  • Verfahrenseinleitung ( 66 Abs. 1 EnWG)
  • Von Amts wegen oder
  • Auf Antrag
  • Ermessensentscheidung (kann)
  • Verfahrensbeteiligte, Beiladung ( 66 Abs. 2
    EnWG)
  • Anhörung der Beteiligten (zusätzlich auch
    Kann-Anhörung von Vertretern betroffener
    Wirtschaftskreise, 67 Abs. 2 EnWG)
  • Ggf. öffentliche mündliche Verhandlung (auf
    Antrag oder von Amts wegen, 67 Abs. 3 EnWG)
  • Ermittlung / Beweiserhebung ( 68 ff. EnWG)
  • Verfahrensbeendigung ( 73 EnWG)

18
Beteiligte
  • Beteiligte ( 66 Abs. 2 EnWG)
  • Antragsteller
  • Betroffener Netzbetreiber, gegen den sich
    Verfahren richtet
  • Beigeladene
  • Personen und Personenvereinigungen, deren
    Interessen erheblich berührt werden
  • Beiladungsantrag als Voraussetzung
  • Privilegierte Stellung von öffentlich geförderten
    Verbraucherzentralen und anderen
    Verbraucherverbänden im Hinblick auf
    Interessenberührung insoweit ausreichend, wenn
    sich Entscheidung auf eine Vielzahl von
    Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen
    der Verbraucher insgesamt erheblich berührt
    werden

19
Sachverhaltsermittlung (1)
  • Behörde kann alle erforderlichen Ermittlungen
    führen und alle Beweise erheben ( 68 Abs. 1
    EnWG)
  • Verpflichtungen von Netzbetreibern zur Auskunft /
    Herausgabe von Unterlagen ( 69 Abs. 1 EnWG)
  • Auskunft über technische und wirtschaftliche
    Verhältnisse
  • Umfasst auch allgemeine Marktstudien, sofern
    dienlich( 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnWG)
  • Anforderungen
  • Beschluss der BNetzA ( 69 Abs. 7 EnWG)
  • Angabe von Rechtsgrundlage, Gegenstand u. Zweck
  • Angemessenheit der Frist
  • Nur bis zur Bestandskraft der Entscheidung
  • Recht zur Einsehung und Prüfung geschäftlicher
    Unterlagen während üblicher Geschäftszeiten ( 69
    Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EnWG)

20
Sachverhaltsermittlung (2)
  • Verpflichtungen von Vorständen, Geschäftsführern,
    Inhabern gemäß 69 Abs. 2 EnWG zur
  • Herausgabe der verlangten Unterlagen
  • Erteilung der verlangten Auskünfte
  • Vorlage der geschäftlichen Unterlagen zur
    Einsichtnahme
  • Duldung der Prüfung der geschäftlichen Unterlagen
  • Duldung des Betretens von Geschäftsräumen und
    Grundstücken während der üblichen Geschäftszeiten
    ( 69 Abs. 2 EnWG)
  • Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr
    strafrechtlicher/ OWiG-Verfolgung ( 69
    Abs. 6 EnWG)

21
Betretungsrechte
  • Recht aus 69 Abs. 3 EnWG zum Betreten von
  • Betriebsgrundstücken,
  • Büro- und Geschäftsräumen,
  • Einrichtungen der Unternehmen und Vereinigungen
  • Während der üblichen Geschäftszeiten
  • Berechtigte
  • Regulierungsbehörde und
  • Personen, die von der Regulierungsbehörde mit
    Prüfung beauftragt worden sind ( 69 Abs. 3 EnWG)

22
Durchsuchungsrechte ( 69 Abs. 4 EnWG)
  • Grundsatz Nur auf richterliche Anordnung des
    zuständigen Bezirks-Amtsgerichts
  • Ausnahme bei Gefahr im Verzuge während der
    Geschäftszeiten erforderliche Durchsuchungen auch
    ohne richterliche Anordnung möglich
  • Pflicht der Behörde
  • an Ort und Stelle
  • zur Aufnahme einer Niederschrift über
  • die Durchsuchung selbst und
  • ihre wesentlichen Ergebnisse
  • ggf. einschl. Tatsachen, die zur Annahme einer
    Gefahr im Verzuge geführt haben ( 69
    Abs. 4 EnWG)
  • Anfechtung der Durchsuchungsanordnung des
    Amtsgerichts Entsprechend  306-310, 311 a StPO
    (Beschwerde zum Landgericht weitere Beschwerde
    zum OLG grundsätzlich kein Suspensiveffekt)

23
Verwahrung / Beschlagnahme, 69 f. EnWG
  • Abgrenzung Verwahrung und Beschlagnahme
    (Begriffe)
  • Verwahrung Recht, Gegenstände oder geschäftliche
    Unterlagen beifreiwilliger Herausgabe im
    erforderlichen Umfang in Verwahrung zu nehmen
  • Beschlagnahme Gegenstände oder geschäftliche
    Unterlagen, wenn sie nicht freiwillig
    herausgegeben werden ( 69 Abs. 5,  70 EnWG)
  • Voraussetzungen der Beschlagnahme
  • nur Gegenstände, die als Beweismittel von
    Bedeutung sein können( 70 Abs. 1 S. 1 EnWG)
  • unverzügliche Bekanntgabe der Beschlagnahme
    gegenüber dem Betroffenen
  • richterliche Bestätigung muss binnen 3 Tagen nach
    Beschlagnahme nachgesucht werden bei Abwesenheit
    des Betoffenen bzw. ausdrücklichem Widerspruch
    gegen die Beschlagnahme ( 70 Abs. 2 EnWG)
  • Rechte des Betroffenen Recht zur jederzeitigen
    Nachsuchung um richterliche Entscheidung gegen
    die Beschlagnahme bei Bezirks-Amtsgericht( 70
    Abs. 3 EnWG)
  • Belehrung des Betroffenen über sein
    Nachsuchungsrecht( 70 Abs. 3 Satz 2 EnWG)
  • Beschwerderecht des Betroffenen gegen die
    Entscheidung des Amtsgerichtsnach Maßgabe der
     306-310, 311 a StPO ( 70 Abs. 4 EnWG)

24
Betriebs- u. Geschäftsgeheimnisse ( 71 EnWG)
  • Zur Sicherung des Anspruchs auf Geheimnisschutz
    ( 30 VwVfG)
  • Obliegenheit des Netzbetreibers zur Vorlage einer
    bereinigten Fassung zur Einsichtnahme Beteiligter
  • Kennzeichnung (Schwärzung) von Betriebs- und
    Geschäftsgeheimnissen
  • Vorlage einer zusätzlichen bereinigten Fassung
  • Nichtvorlage einer bereinigten Fassung BNetzA
    kann von Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei
    denn, hier sind besondere Umstände bekannt, die
    eine Vermutung, dass keine Betriebs- und
    Geschäftsgeheimnisse enthalten sind, nicht
    rechtfertigen ( 71 S. 3 EnWG)
  • Schwärzungen
  • Berechtigt Grundsätzlich keine Einsichtnahme
    durch Dritte möglich
  • Unberechtigt Gewährung von Einsichtnahme durch
    Dritte darf nur erfolgen, wenn die Betroffenen
    vorher gehört werden ( 71 Abs. 4 EnWG)
  • Mündliche Verhandlung Ausschluss der
    Öffentlichkeit bei Gefährdung von Betriebs- oder
    Geschäftsgeheimnissen ( 67 Abs. 3 EnWG)

25
Beweiserhebung
  • Regulierungsbehörde kann alle Beweise erheben,
    die erforderlich sind (z. B. Augenschein, Zeugen,
    Sachverständige analog ZPO, 68 Abs. 1 u.
    2 EnWG)
  • Zeugenaussage / Sachverständigenbefragung
  • Niederschrift grundsätzlich erforderlich(Soll
     68 Abs. 3 Satz 1 EnWG)
  • Niederschrift ist Zeugen / Sachverständigen zu
    Genehmigung vorzulegen ( 68 Abs. 4 EnWG)
  • Beeidigung von Zeugen aufgrund einer Entscheidung
    des zuständigen Amtsgerichts möglich ( 68
    Abs. 6 EnWG)
  • Zuständigkeit für Beschwerde gegen ggf.
    unzulässige Beweiserhebung Oberlandesgericht
    ( 68 Abs. 2 Satz 2 EnWG)

26
Beendigung des Behördenverfahrens
  • Verschiedene Beendigungsformen möglich
  • Durch Entscheidung ( 73 Abs. 1 EnWG)
  • Ohne zustellungsbedürftige Entscheidung
    Schriftliche Mitteilung der Beendigung des
    Verfahrens an die Beteiligten ( 73 Abs. 2 EnWG)
  • Beschlusskammern Entscheidungen der BNetzA
    ergehen grundsätzlich durch Beschlusskammern (
    59 Abs. 1 S. 1 EnWG)

27
Entscheidungen (1)
  • Mögliche Formen von Entscheidung
  • 73 und 29 EnWG als Zentralnormen für
    Entscheidungen
  • Festlegungen gg. einem Netzbetreiber, einer
    Gruppe von Netzbetreibern oder allen
    Netzbetreibern (vgl. 29 EnWG, 27 SromNZV)
  • Sonstige Allgemeinverfügungen
  • Vgl. 60a Abs. 2 S. 1 EnWG Vor dem Erlass von
    Allgemeinverfügungen, insbesondere von
    Festlegungen nach 29 Abs. 1 EnWG
  • Genehmigung (z.B. 23a EnWG, 19 Abs. 2 S. 5
    StromNEV)
  • Missbrauchsverfügungen (z.B. 30 Abs. 2 EnWG)
  • Anordnungen (z.B. 33 Abs. 1 EnWG
    Vorteilsabschöpfung)
  • Vorläufige Anordnungen ( 72 EnWG)
  • Untersagungen (z.B. 5 EnWG Untersagung der
    Energiebelieferung)

28
Entscheidungen (2)
  • Verfahrensabschluss durch Entscheidung
  • Begründung Entscheidungen der Regulierungsbehörde
    sind zu begründen ( 73 Abs. 1 EnWG)
  • Rechtsmittelbelehrung über das zulässige
    Rechtsmittel ist aufzunehmen
  • Zustellung der Entscheidung nach den Vorschriften
    des VwZG
  • Zustellung ist an die Beteiligten vorzunehmen
    ( 73 Abs. 1 Satz 1 EnWG)
  • Zustellung ( 5 Abs. 2 VwZG und
     178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) sind entsprechend auf
    Unternehmen und Vereinigungen anzuwenden
    ( 71 Abs. 1 Satz 2 EnWG)
  • Kosten des Verfahren Kosten einer Beweiserhebung
    können den Beteiligten durch die
    Regulierungsbehörde nach billigem Ermessen
    auferlegt werden ( 73 Abs. 3 EnWG)

29
Veröffentlichungspflichten
  • Veröffentlichung von Verfahrenseinleitung /
    Verfahrensbeendigung ( 74 EnWG)
  • Muss-Veröffentlichungen
  • Einleitung von Verfahren nach  29 Abs. 1 und 2 En
    WG (Festlegungen u. Genehmigungen von Bedingungen
    u. Methoden für Netzanschluss u. -zugang)
  • Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Teil
    3 des EnWG (also zu Netzbetrieb, Netzanschluss,
    Netzentgelten)
  • Alle übrigen Entscheidungen können von der
    Regulierungsbehörde veröffentlicht werden
  • Wo auf der Internetseite und im Amtsblatt

30
  • Besondere Befugnisse und
  • Sanktionsinstrumente im
  • Rahmen der Zugangs- und
  • Entgeltregulierung

31
Missbrauchsverfahren (30 ff. EnWG)Grundsätzliche
Aussagen
  • Neben allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen ( 65 EnWG)
    können Regulierungsbehörden auch sog.
    Missbrauchsverfahren durchführen
  • Zu unterscheiden sind
  • Behördliches Missbrauchsverfahren gem. 30 EnWG
  • Besonderes Missbrauchsverfahren auf Antrag von
    Personen oder Personenvereinigungen ( 31 EnWG)
  • Im Rahmen behördlicher Missbrauchsverfahren sind
    die Regulierungsbehörden gem. 30 ff. EnWG mit
    starken behördlichen Befugnissen ausgestattet
  • Gleichzeitig unterliegen Missbrauchsverfahren
    aber auch Einschränkungen (s. Folgechart)

32
Missbrauchsverfahren (30 ff. EnWG)
  • Einschränkungen
  • Die Ausübung dieser Befugnisse ist an das
    Vorliegen der engen tatbestandlichen
    Voraussetzungen gebunden insbesondere muss ein
    Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
    gem. 30 Abs. 1 EnWG vorliegen
  • Besonderes Verdikt des Missbrauchs gebietet
    zurückhaltenden Umgang mit Missbrauchsverfahren
    (erhebliche negative Öffentlichkeitswirkung!)
  • Behörde muss die geeignete Handlungsform wählen
    hierzu ist ihr ein breites Spektrum an
    Handlulngsformen gesetzlich zur Verfügung
    gestellt worden
  • Missbrauchsverfahren wirken nur inter partes,
    d.h. sind Einzelverfahren gegenüber einzelnen
    Netzbetreibern, strukturelle Maßnahmen dürfen
    über Missbrauchsverfahren nicht durchgesetzt
    werden
  • demgegenüber sieht 29 EnWG die Festlegung als
    Handlungsform vor, wenn strukturelle, alle
    Netzbetreiber angehende Veränderungen erreicht
    werden sollen
  • Hinweis dies hat die BNetzA allerdings in der
    Vergangenheit nicht daran gehindert,
    Missbrauchsverfahren auch als öffentlichkeitswirks
    ame Musterverfahren durchzuführen, um hierdurch
    auch branchenweite Veränderungen zu erreichen
    (Beispiel Missbrauchsverfahren gegen das neue
    Gasnetzzugangsmodell in Gestalt der
    Kooperationsvereinbarung Gas I vom
    17./20.11.2006)

33
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
gemäß 30 Abs. 1 EnWG
  • Keine abschließende Aufzählung von
    Missbrauchskonstellationen, sondern gesetzliche
    Regelbeispiele (insbesondere)
  • Nichteinhaltung von Bestimmungen des
    Netzanschlusses oder des Netzzugangs (aus Gesetz
    oder aus Rechtsverordnungen)
  • Unmittelbare oder mittelbare unbillige
    Behinderung anderer Unternehmen oder erhebliche
    Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten
    anderer Unternehmen ohne sachlich
    gerechtfertigten Grund
  • Andere Unternehmen gegenüber gleichartigen
    Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund
    unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich
    behandelt,
  • Sich selbst oder verbundenen Unternehmen den
    Zugang zu seinen intern genutzten oder am Markt
    angebotenen Waren und Leistungen zu günstigeren
    Bedingungen oder Entgelten ermöglicht, als er sie
    anderen Unternehmen bei der Nutzung der Waren und
    Leistungen oder mit diesen in Zusammenhang
    stehenden Waren oder gewerbliche Leistungen
    einräumt, sofern der Betreiber des
    Energieversorgungsnetzes nicht nachweist, dass
    die Einräumung ungünstigerer Bedingungen sachlich
    gerechtfertigt ist
  • Ohne sachlich gerechtfertigten Grund Entgelte
    oder sonstige Geschäftsbedingungen für den
    Netzzugang fordert, die von denjenigen abweichen,
    die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher
    Wahrscheinlichkeit ergeben würden hierbei sind
    insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen
    auf vergleichbaren Märkten und die Ergebnisse von
    Vergleichsverfahren nach 21 zu berücksichtigen
    Entgelte, die die Obergrenzen einer dem
    betroffenen Unternehmen erteilten Genehmigung
    nach 23a nicht überschreiten, und im Falle der
    Durchführung einer Anreizregulierung nach 21a
    Entgelte, die für das betroffene Unternehmen für
    eine Regulierungsperiode vorgegebene Obergrenzen
    nicht überschreiten, gelten als sachlich
    gerechtfertigt oder
  • Ungünstigere Entgelte oder sonstige
    Geschäftsbedingungen fordert, als er sie selbst
    auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen
    Abnehmern fordert, es sei denn, dass der
    Unterschied sachlich gerechtfertigt ist.

34
Befugnisse gemäß 30 Abs. 2 EnWG
  • Umfangreiche Eingriffsbefugnis gem. 30 Abs. 2
    EnWG
  • Verpflichtung, Zuwiderhandlung abzustellen
  • Aufgabe aller erforderlichen Maßnahmen,
    insbesondere
  • Änderung von Netzentgelten, Netzanschluss- und
    Netzzugangsbedingungen, soweit abweichend von
    Genehmigung / Festlegung oder gesetzlichen
    Vorgaben
  • Anordnung des Netzanschlusses bzw. des
    Netzzugangs im Falle rechtswidriger Verweigerung

35
Besonderes Missbrauchsverfahren gemäß 31 EnWG
(1)
  • Besonderheit
  • Nur auf Antrag von Personen / Personenvereinigunge
    n
  • Pflicht zur Entscheidung (Regulierungsbehörde
    entscheidet)
  • Kurze Entscheidungsfrist
  • Grds. innerhalb 2 Monaten nach vollständiger
    Antragstellung
  • Verlängerungsmöglichkeit um weitere 2 Monate,
    wenn Behörde zusätzliche Informationen anfordert
  • Weitere Verlängerung (d.h. über 2 2 Monate
    hinaus) grundsätzlich nur mit Zustimmung des
    Antragstellers möglich Ausnahme Entgelte für
    Anschluss größerer Erzeugungsanlagen betroffen
    dann kann Behörde selbst nochmals verlängern
    (Grund hohe Komplexität)

36
Besonderes Missbrauchsverfahren gemäß 31 EnWG
(2)
  • Voraussetzungen
  • Antrag auf Überprüfung eines (konkreten)
    Verhaltens eines Netzbetreibers
  • Antragsberechtigt
  • Personen / Personenvereinigungen
  • Erhebliche Berührung der Interessen durch
    Netzbetreiberverhalten
  • Auch hier Privilegierung von öffentlich
    geförderten Verbraucherzentralen und
    Verbraucherverbänden, da erhebliche
    Interessenberührung bereits dann anzunehmen ist,
    wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von
    Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen
    der Verbraucher insgesamt erheblich berührt
    werden
  • Zulässigkeitsvoraussetzungen eingehalten,
    insbesondere vollständiger Antrag, der u.a.
    enthält
  • Bezeichnung des (konkreten) Verhaltens des
    Netzbetreibers
  • Gründe sind im einzelnen anzuführen, weshalb
    Antragsteller durch das Verhalten des
    Antragstellers betroffen ist

37
Besonderes Missbrauchsverfahren gemäß 31 EnWG
(3)
  • Prüfungsumfang Übereinstimmung des NB-Verhaltens
    mit
  • Gesetzlichen Netzanschluss- und
    Netzzugangsregelungen
  • Rechtsverordnungen, Festlegungen, Genehmigungen
  • Bei Entgeltgenehmigungen gemäß 23a EnWG ist
    darüber hinaus zu prüfen, ob Voraussetzungen für
    eine Aufhebung der Genehmigung vorliegen
  • Verfahrensabschluss
  • Zustellungsbedürftige Entscheidung gem. 73 Abs.
    1 EnWG oder
  • Ohne Entscheidung durch schriftliche /
    elektronische Mitteilung der Beendigung des
    Verfahrens an Beteiligte
  • Verteilung der Kosten der Beweiserhebung nach
    billigem Ermessen der Regulierungsbehörde auf die
    Beteiligten

38
Beseitigungs- / Unterlassungsanspruch ( 32 Abs.
1 EnWG)
  • Unmittelbarer Beseitigungs- und
    Unterlassungsanspruch Betroffener gegen
    Netzbetreiber bei Verstoß gegen
  • Gesetzliche Vorschriften über Netzanschluss- /
    Netzzugang
  • Rechtsverordnungen, behördliche Entscheidungen
  • Unterlassungsanspruch allerdings nur bei
    Wiederholungsgefahr
  • Anspruch besteht bereits, wenn eine
    Zuwiderhandlung (nur) droht
  • Auf Verschulden des Netzbetreibers kommt es für
    Beseitigung / Unterlassen nicht an
  • Schutz anderer Marktbeteiligter auch dann, wenn
    sich Verstoß nicht gezielt gegen diese richtet
  • Anspruch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn
    anderer Marktbeteiligter an dem Verstoß
    mitgewirkt hat

39
Schadensersatzanspruch ( 32 Abs. 2 bis 5 EnWG)
  • Nur bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen
    besteht zudem eine Schadensersatzpflicht ( 32
    Abs. 3 EnWG)
  • Gerichte sind in Schadensersatzprozessen an
    bestandskräftige Feststellungen von
    Gesetzesverstößen durch die Regulierungsbehörde
    bzw. an rechtskräftige Gerichtsentscheidungen
    gebunden ( 32 Abs. 4 EnWG)
  • Verjährungshemmung von Schadensersatzansprüchen
    während behördlichen Verfahren zur Klärung des
    Verstoßes ( 32 Abs. 5 EnWG)
  • Geldschulden sind zu verzinsen

40
Vorteilsabschöpfung (1)( 33 EnWG)
  • Begriff Abschöpfung des wirtschaftlichen
    Vorteils eines Netzbetreibers, den er nur
    aufgrund eines Rechtsverstoßes (d.h.
    rechtswidrig) erlangt hat Abschöpfung erfolgt
    durch Pflicht zur Zahlung eines entsprechenden
    Geldbetrags
  • Voraussetzungen der Vorteilsabschöpfung
  • Anordnung der Regulierungsbehörde
  • Schuldhafter, d.h. vorsätzlicher oder
    fahrlässiger Rechtsverstoß des Netzbetreibers
  • Bestimmbarkeit des Vorteils, ggf. auch durch
    Schätzung
  • Zahlenmäßige Bestimmung des zu zahlenden
    Geldbetrags ( 33 Abs. 4 EnWG)

41
Vorteilsabschöpfung (2)( 33 EnWG)
  • Grenzen der Vorteilsabschöpfung
  • Keine Mehrfachabschöpfung, d.h.
    Vorteilsabschöpfung entfällt, wenn und soweit
    bereits Schadensersatz geleistet wurde oder eine
    Geldbuße verhängt wurde oder der Verfall
    angeordnet wurde ( 33 Abs. 2 EnWG)
  • Keine oder nur auf angemessenen Betrag
    beschränkte Vorteilsabschöpfung bei unbilliger
    Härte für Netzbetreiber (Soll-Vorschrift)
  • Keine Vorteilsabschöpfung bei nur geringen
    wirtschaftlichen Vorteilen (Soll-Vorschrift)
  • Zeitliche Grenzen nur innerhalb von 5 Jahren
    seit Beendigung der Zuwiderhandlung länstens für
    einen Zeitraum von 5 Jahren

42
  • Sanktionen / Bußgeldverfahren

43
Vollstreckung von behördlichen Anordnungen ( 94
EnWG)
  • Vollstreckungen von behördlichen Anordnungen
    erfolgen auch im Rahmen des EnWG nach den
    allgemein für die Vollstreckung von
    Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften( 94
    S. 1 EnWG)
  • d.h. für die BNetzA nach dem Verwaltungsvollstreck
    ungsgesetz des Bundes
  • Für die Länder nach dem Verwaltungsvollstreckungsg
    esetz des jeweiligen Landes
  • Zwangsgeld nach EnWG wie folgt zu bemessen ( 94
    S. 2 EnWG)
  • Mindestens 1.000 Euro, höchstens 10 Millionen
    Euro
  • Vorgehen der Behörde ( 13 VwVG)
  • Schriftliche Androhung
  • Setzen einer angemessene Frist zum Vollzug der
    Entscheidung
  • Fixierung der Höhe des Zwangsgeldes im
    Vollstreckungsbescheid
  • Zustellung der Zwangsgeldandrohung
  • Bei nicht fristgerechter Vornahme der Handlung
    sodann Festsetzung des Zwangsgeldes
  • Ggf. Vollstreckung des Zwangsgeldes in das
    Vermögen des Netzbetreibers
  • Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen
    Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das
    Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, daß der
    Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten
    beeinträchtigt werden ( 9 Abs. 2 VwVG)

44
Bußgeldregelungen( 95 ff. EnWG)
  • Bußgeldregelungen sind von Vollstreckungsregelunge
    n zu unterscheiden
  • Bußgeldbewerte Ordnungswidrigkeiten sind nach
    EnWG z.B.
  • Betreiben eines Netzes ohne Genehmigung
  • Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnungen,
    z.B. Missbrauchsverfügungen
  • Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
  • Bußgeldhöhe
  • Hängt von Art des Verstoßes ab
  • Beispiel bei Missbrauch einer marktbeherrschenden
    Stellung sind Bußgelder bis zu einer Million
    Euro, über diesen Betrag hinaus aber bis zur
    dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung
    erlangten Mehrerlöses möglich (Höhe des
    Mehrerlöses kann geschätzt werden), 95 Abs.
    2 EnWG

45
  • Gerichtliches Verfahren

46
  • Beschwerde,
  • Rechtsbeschwerde,
  • Nichtzulassungsbeschwerde

47
Kein Suspensiveffekt
  • Grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung der
    Beschwerde
  • Aufschiebende Wirkung nur bei Entscheidung im
    Rahmen der Entflechtungen gemäß  7 und 8 EnWG
    ( 76 Abs. 1 letzter Halbsatz EnWG)
  • In allen anderen Fällen (d.h. im Regelfall) keine
    aufschiebende Wirkung, insbesondere nicht in
    Fällen der Beschwerde gegen Entscheidung im
    Rahmen des Netzzugangs und der Netzentgelte
  • Gerichtliche Anordnungen bei vorläufigen
    Anordnungen der Regulierungsbehörde (endgültige
    Sachentscheidung steht noch aus)
  • Gericht kann anordnen, dass die angefochtene
    Entscheidung erst in Kraft tritt, wenn
  • Beschwerdeverfahren ganz oder teilweise
    abgeschlossen ist
  • Sicherheit geleistet wurde ( 76 Abs. 2 EnWG)

48
Wege zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
wenn - wie im Regelfall - von Anfang an kein
Suspensiveffekt bestand
  • Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch
    Beschluss des Gerichts ( 77 Abs. 3 S. 4 EnWG)
  • auf Antrag, ganz oder teilweise die aufschiebende
    Wirkung (erstmals) anordnen
  • Voraussetzung (kannanordnen, wenn die
    Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3
    vorliegen 77 Abs. 3 S. 4 EnWG)
  • Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
    angefochtenen Verfügung oder
  • Vollziehungen stellt unbillige, nicht durch
    überwiegende öffentliche Interessen gebotene
    Härte für den Betroffenen dar
  • Antrag schon vor Einreichung der Beschwerde
    zulässig ( 77 Abs. 4 S. 1 EnWG)
  • Glaubhaftmachung der Tatsachen, auf die der
    Antrag gestützt wird ( 77 Abs. 4 S. 2 EnWG)
  • Leistung einer Sicherheit oder von Auflagen kann
    durch Gericht angeordnet werden
  • Befristungen sind möglich ( 77 Abs. 4 S. 5 EnWG)
  • Beschlüsse des Gerichts können jederzeit wieder
    aufgehoben werden ( 77 Abs. 5 EnWG)

49
Aussetzung / Aufhebung der Vollziehung, wenn im
Regelfall von Anfang an kein Suspensiveffekt
bestand
  • Aussetzung der Vollziehung
  • Die Behörde kann die Vollziehung grundsätzlich
    jederzeit aussetzen ( 77 Abs. 3 S. 2 EnWG)
  • Die Aussetzung soll erfolgen, wenn die
    Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige
    nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
    gebotene Härte zur Folge hätte ( 77 Abs. 3 S. 3 i
    .V.m. Abs. 3 S. 1 Nr. 3 )
  • Bereits vollzogene Entscheidungen der
    Regulierungsbehörde
  • Gericht kann auch die Aufhebung der Vollziehung
    anordnen ( 77 Abs. 4 S. 3
    EnWG)

50
Zuständigkeit
  • Ausschließliche Zuständigkeit des für die
    jeweilige Landesregulierungsbehörde zuständigen
    Oberlandesgerichts ( 75 Abs. 4 EnWG)
  • BNetzA OLG Düsseldorf ausschließlich zuständig
  • Monitoring der Versorgungssicherheit gemäß  51
    Ausschließlich OLG Düsseldorf ( 75 Abs. 4 EnWG)
  •  36 ZPO gilt ensprechend

51
Zulässigkeit
  • Statthaftes Rechtsmittel gegen Entscheidungen
    Beschwerde ( 75 Abs. 1 EnWG)
  • Beschwerderecht Beteiligte (d.h. auch
    Beigeladene)
  • Beschwerde auch zulässig gegen Unterlassen
  • Unterlassung einer beantragten Entscheidung,
    sofern der Antragsteller auf deren Erlass einen
    Rechtsanspruch geltend macht ( 75 Abs. 3 Satz 1 E
    nWG)
  • Nichtbescheidung ohne zureichenden Grund trotz
    Ablauf einer angemessenen Frist nach
    Antragstellung dies gilt auch als Fall der
    Unterlassung ( 75 Abs. 3 Satz 2 EnWG)
  • Keine Beschwerdefrist, wenn auf Antrag keine
    Entscheidung ergeht ( 78 Abs. 2 EnWG)
  • Unterlassung steht einer Ablehnung gleich
    ( 75 Abs. 3 Satz 3 EnWG)
  • Neue Tatsachen und Beweismittel zulässig ( 75
    Abs. 1 Satz 2 EnWG)
  • Frist u. Form schriftlich binnen 1 Monats nach
    Zustellung bei Reg.behörde einzulegen ( 78 Abs.
    1 EnWG)
  • Begründungspflicht Frist 1 Monat ab Einlegung
    der Beschwerde Verlängerungsmöglichkeit ( 78
    Abs. 3 EnWG)
  • Rechtsanwaltszwang ( 78 Abs. 5, 80 EnWG),
    allerdings nicht für Reg.behörde, die sich selbst
    vertreten können

52
Beteiligte
  • An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind
    beteiligt
  • der Beschwerdeführer
  • die Regulierungsbehörde
  • Beigeladene
  • Personen und Personenvereinigungen, deren
    Interessen durch die Entscheidung erheblich
    berührt werden und die die Regulierungsbehörde
    auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat
  • Daher verschafft Erlangung einer Beiladung im
    Behördenverfahren auch eine strategisch wichtige
    Position im ggf. folgenden Gerichtsverfahren
  • Richtet sich die Beschwerde gegen eine
    Entscheidung einer nach Landesrecht zuständigen
    Behörde, ist auch die Regulierungsbehörde an dem
    Verfahren beteiligt

53
Mündliche Verhandlung
  • Mündliche Verhandlung ( 81 EnWG)
  • Grds. erfolgt mündliche Verhandlung
  • Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nur im
    Einvernehmen mit Beteiligten
  • Verhandlung und Entscheidung auch ohne Erscheinen
    oder gehörige Vertretung der Beteiligten möglich,
    wenn diese ordnungsgemäß geladen waren

54
Untersuchungsgrundsatz ( 82 EnWG)
  • Erforschungspflicht des Gerichts von Amts wegen
  • Pflicht des Vorsitzenden auf folgendes
    hinzuwirken
  • Beseitigung von Formfehlern
  • Erläuterung unklarer Anträge / Stellung
    sachdienlicher Anträge
  • Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben
  • Abgabe aller für die Feststellung und Beurteilung
    der Sache wesentlichen Erklärungen
  • Beteiligten kann aufgegeben werden
  • Äußerung zu aufklärungsbedürftigen Punkten
  • Bezeichnung von Beweismitteln
  • Vorlage von Urkunden und Beweismitteln
  • Bei unzureichender / verspäteter Mitwirkung der
    Beteiligung hat Gericht die Möglichkeit, nach
    Lage der Sache zu entscheiden ( 82 Abs. 4 EnWG)

55
Entscheidung des Beschwerdegerichts
  • Durch Beschluss ( 83 Abs. 1 EnWG)
  • Möglicher Beschlusstenor
  • Aufhebung der Entscheidung der Regulierungsbehörde
    ( 83 Abs. 2 EnWG)
  • Abweisung der Beschwerde
  • Bei vorheriger Rücknahme/ Erledigung (nur) bei
    berechtigtem Interesse erfolgt auf Antrag
    Feststellung, dass Entscheidung der Reg.behörde
    unzulässig bzw. unbegründet gewesen ist ( 83
    Abs. 2 S. 2 EnWG)
  • Bei Ablehnung oder Unterlassen einer
    Entscheidung Verpflichtung der Behörde zur
    Vornahme der beantragten Entscheidung ( 83 Abs.
    4 EnWG)
  • Zulassung der Rechtsbeschwerde ist durch OLG
    mitzuentscheiden ( 86 Abs. 3 S. 1 EnWG).
    Nichtzulassung ist zu begründen.

56
Rechtsbeschwerde zum BGH
  • Rechtsbeschwerde zum BGH als statthaftes
    Rechtsmittel (nur) gegen Hauptsachebeschlüsse des
    OLG ( 86 Abs. 1 EnWG)
  • Voraussetzung
  • Zulassung der Rechtsbeschwerde durch OLG
  • Zulassungsgründe (ist zuzulassen)
  • Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder
  • Fortbildung des Rechts oder
  • Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
  • Keine Zulassung erforderlich bei schwersten
    Verfahrensfehlern des Beschwerdegerichts ( 86
    Abs. 4 EnWG, z.B. Befangenheit des Gerichts,
    Versagung rechtlichen Gehörs)
  • Entscheidung nur über Rechtsverletzung
    Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden,
    dass Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts
    beruht ( 88 Abs. 2 EnWG Untersuchungsgrundsatz
    gem. 82 EnWG gilt gem. 87 Abs. 4 S. 1 EnWG
    nicht entsprechend)

57
Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH
  • Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH als statthaftes
    Rechtsmittel, wenn OLG die Rechtsbeschwerde nicht
    zulässt ( 87 Abs. 1 EnWG)
  • Selbständige Anfechtbarkeit der
    Nichtzulassungsentscheidung des OLG
  • Frist u. Form schriftlich binnen 1 Monats ab
    Zustellung der OLG-Entscheidung ( 87 Abs. 3
    EnWG)
  • BGH entscheidet durch zu begründenden Beschluss,
    ggf. ohne mündl. Verhandlung ( 87 Abs. 2 EnWG)
  • Mögliche Entscheidungen
  • Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auch durch
    BGH Rechtskraft der OLG-Entscheidung mit
    Zustellung des Beschlusses des BGH
  • Zulassung der Rechtsbeschwerde durch BGH mit
    Zustellung des Zulassungsbeschlusses des BGH
    beginnt die Rechtsbeschwerdefrist ( 87 Abs. 5
    EnWG)
  • 77 EnwG (Anordnung der aufschiebenden Wirkung)
    gilt entsprechend

58
  • Entscheidende Bedeutung
  • des vorläufigen Rechtsschutzes
  • im Energiewirtschaftsrecht

59
Kein Suspensiveffekt
  • Grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung der
    Beschwerde
  • Aufschiebende Wirkung nur bei Entscheidung im
    Rahmen der Entflechtungen gemäß  7 und 8 EnWG
    ( 76 Abs. 1 letzter Halbsatz EnWG)
  • In allen anderen Fällen (d.h. im Regelfall) keine
    aufschiebende Wirkung, insbesondere nicht in
    Fällen der Beschwerde gegen Entscheidung im
    Rahmen des Netzzugangs und der Netzentgelte
  • Gerichtliche Anordnungen bei vorläufigen
    Anordnungen der Regulierungsbehörde (endgültige
    Sachentscheidung steht noch aus)
  • Gericht kann anordnen, dass die angefochtene
    Entscheidung erst in Kraft tritt, wenn
  • Beschwerdeverfahren ganz oder teilweise
    abgeschlossen ist
  • Sicherheit geleistet wurde ( 76 Abs. 2 EnWG)

60
Wege zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
wenn - wie im Regelfall - von Anfang an kein
Suspensiveffekt bestand
  • Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch
    Beschluss des Gerichts ( 77 Abs. 3 S. 4 EnWG)
  • auf Antrag, ganz oder teilweise die aufschiebende
    Wirkung (erstmals) anordnen
  • Voraussetzung (kannanordnen, wenn die
    Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3
    vorliegen 77 Abs. 3 S. 4 EnWG)
  • Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
    angefochtenen Verfügung oder
  • Vollziehungen stellt unbillige, nicht durch
    überwiegende öffentliche Interessen gebotene
    Härte für den Betroffenen dar
  • Antrag schon vor Einreichung der Beschwerde
    zulässig ( 77 Abs. 4 S. 1 EnWG)
  • Glaubhaftmachung der Tatsachen, auf die der
    Antrag gestützt wird ( 77 Abs. 4 S. 2 EnWG)
  • Leistung einer Sicherheit oder von Auflagen kann
    durch Gericht angeordnet werden
  • Befristungen sind möglich ( 77 Abs. 4 S. 5 EnWG)
  • Beschlüsse des Gerichts können jederzeit wieder
    aufgehoben werden ( 77 Abs. 5 EnWG)

61
Aussetzung / Aufhebung der Vollziehung, wenn im
Regelfall von Anfang an kein Suspensiveffekt
bestand
  • Aussetzung der Vollziehung
  • Die Behörde kann die Vollziehung grundsätzlich
    jederzeit aussetzen ( 77 Abs. 3 S. 2 EnWG)
  • Die Aussetzung soll erfolgen, wenn die
    Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige
    nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
    gebotene Härte zur Folge hätte ( 77 Abs. 3 S. 3 i
    .V.m. Abs. 3 S. 1 Nr. 3 )
  • Bereits vollzogene Entscheidungen der
    Regulierungsbehörde
  • Gericht kann auch die Aufhebung der Vollziehung
    anordnen ( 77 Abs. 4 S. 3
    EnWG)

62
  • Literatur

63
Literatur
  • Salje, Kommentar zum EnWG, 2006, Kommentierung zu
    30, 31, 65 ff. EnWG
  • Zur Missbrauchskontrolle
  • Weyer, Die regulatorische Missbrauchskontrolle
    nach 30 EnWG, NR 2007, S. 14 ff.
  • Höch / Göge, Das besondere Missbrauchsverfahren
    der Regulierungsbehörden, RdE 2006, S. 340 ff.
  • Zum Verwaltungsverfahren
  • Gräfer / Schmidt, Die Befugnisse der Kartell- und
    Regulierungsbehörden zur Durchführung von
    Enqueteuntersuchungen, NR 2007, S. 2 ff.
  • Zum vorläufigen Rechtsschutz
  • Säcker, Schönborn, Wolf, Die Anordnung der
    aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im
    Preisgenehmgiungsverfahren nach  23 a EnWG,
    NVwZ 2006, S. 865 ff.
  • Aufgrund der parallelen Fragestellungen im
    Kartellrecht
  • Bechthold, Erweiterung der Beschwerdebefugnis im
    Kartellverfahren, NJW 2007, S. 562 ff.

64
  • Vielen Dank für Ihre
  • Aufmerksamkeit!
Write a Comment
User Comments (0)
About PowerShow.com