Title: Vorlesung Energierecht Beh
1Vorlesung EnergierechtBehördliches und
gerichtliches Verfahren Dr. Jürgen
KronebergMitglied des Vorstands der RWE Energy
AG29.06.2007
2Agenda
- Wiederholung Zuständigkeitsabgrenzung
- Überblick über die Verfahrensregelungen des EnWG
- Verfahren vor den Regulierungsbehörden
- Allgemeines Aufsichtsverfahren gemäß 65 EnWG
- Besondere Befugnisse und Sanktionsinstrumente im
Rahmen der Zugangs- und Entgeltregulierung
(insbesondere Missbrauchsverfahren) - Sanktionen und Bußgeldverfahren
- Gerichtsverfahren
- Beschwerde, Rechtsbeschwerde,Nichtzulassungsbeschw
erde - Entscheidende Bedeutung des vorläufigen
Rechtsschutzes im Energiewirtschaftsrecht - Erfahrungsbericht über bisherige Entscheidungen
BNetzA, OLGs und BGH - Literaturhinweise
3- Wiederholung
- Zuständigkeitsabgrenzung, BNetzA
- zu Landesregulierungsbehörden
4Zuständigkeitsabgrenzungen
- Entflechtung des Netzes von Erzeugung, Handel,
Vertrieb - Regulierungsbehörden Zuständigkeit für
Regulierung des Netzzugangs und der Netzentgelte
( 111 EnWG 130 Abs. 3 GWB) - Kartellbehörden Zuständigkeit für
Wettbewerbsbereiche, d. h. unverändert für
Stromerzeugung, Energiegroßhandel, Strom- und
Gaslieferungen an Weiterverteiler und Endkunden
Netz-Regulierung
Missbrauchs-kontrolle
Missbrauchs-kontrolle
BörseHandel OTC
Energie-preise
Erzeugung
Transport
Verteilung
5Grundsätze für die Zusammenarbeitzwischen
Kartell- und Regulierungsbehörden
- Keine Doppelzuständigkeiten, d. h. entweder
Zuständigkeit der Regulierungsbehörden oder der
Kartellämter begründet - Hinwirken auf konsistente Rechtsauslegung durch
Kartellämter und Regulierungsbehörden ( 58 III
EnWG) - Gegenseitige Akzeptanz von Entscheidungen(z.
B. 111 III EnWG Zugrundelegung der
veröffentlichten Netzzugangsentgelte durch
Kartellämter bei Prüfung von Energiepreisen) - Enge Zusammenarbeit zwischen Regulierungs- und
Kartellbehörden im Rahmen der gesetzlichen
Regelungen (z.B. Einvernehmen, 58 I
gegenseitige Stellungnahmerechte, 58 II, III
Informations- u. Daten-austausch, 58 IV EnWG)
6BNetzA und Landesregulierungsbehörden
- BNetzA orginäre Zuständigkeit (ca. 100
Stromnetzbetreiber, 70 Gasnetzbetreiber, 25
Ferngasgesellschaften) - 4 Beschlusskammern (BK 6 u. 8 Strom/ BK 7 u. 9
Gas) - Organleihe durch Verwaltungsabkommen z.B.
Berlin, Bremen, Mecklenburg-V., Niedersachsen,
Schleswig-Holstein, Thüringen - Länderausschuss
- Zur Sicherstellung eines bundeseinheitlichen
Vollzugs - Durch Abstimmung, Stellungnahme, Unterrichtung,
Auskunftspflichten - 60 a EnWG, 8-10 BNetzAG Arbeitskreise (z.B.
AK Netzentgelte)
7Herausforderungen für Regulierungsbehörden
- Hohe politische Erwartungshaltung
- Insbesondere Reduzierung der Netzentgelte
- Aber gleichzeitig Pflicht zur Erfüllung
rechtlicher Vorgaben mit tendenziell
netzentgelterhöhender Wirkung, Beispiele - 19 II 2 StromNEV individuelle Netzentgelte für
stromintensive Kunden - Netzbetreiber tragen überwiegenden Teil der
Kosten der Regulierungsbehörden 60 der Kosten
durch Beiträge der Netzbetreiber, 92 I EnWG - Umfangreiche Zuständigkeiten / Workload (z. B.
zeitliche Überschneidung von Strom- und
Gasentgeltanträgen Organleihe) - Einbindung in Europäische Regulierung verursacht
erheblichen Abstimmungs- und Mitwirkungsaufwand
(z.B. ERGEG)
8Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden
- Landesregulierungsbehörden sind gem. 54 Abs. 2
EnWG zuständig für kleine Netze - Was sind kleine Netze?
- Strom- und Gasverteilnetze, die
- weniger als 100.000 unmittelbar oder mittelbar
angeschlossene Kunden haben und (d.h. kumulative
Voraussetzung!) - deren Netz auf das Gebiet eines Bundeslandes
begrenzt ist - Kleine Netze, die über das Gebiet eines
Bundeslandes hinaus gehen, unterliegen daher der
Zuständigkeit der BNetzA
9Zuständigkeit der BNetzA
- Auffangzuständigkeit der BNetzA
- Alle Aufgaben und Befugnisse, die nicht
ausdrücklich den Landesregulierungsbehörden
zugewiesen sind( 54 Abs. 3 EnWG) - D.h. insbes. Regulierung der Transportnetzbetreibe
r u. Verteilnetzbetreiber mit 100.000 und mehr
angeschlossenen Kunden bzw. mit
bundeslandüberschreitenden Netzen - Sonstige gesetzlich zugewiesene Aufgaben
- Monitoring zur Herstellung von Markttransparenz
( 35 EnWG) - Aufgaben u. Befugnisse nach EU-StromhandelsVO (
56 EnWG) - Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission
und den Regulierungsbehörden anderer
EU-Mitgliedsstaaten ( 57 EnWG) - Unterrichtung der Öffentlichkeit über Stand und
Entwicklung der Liberalisierung auf den
Energiemärkten ( 63 EnWG) - Bericht zur Einführung der Anreizregulierung (
112a EnWG, bereits in 2006 abgegeben)
10- Überblick
- Verfahrensregelungen
11Verfahrensregelungen des EnWG im
ÜberblickBehördliches Verfahren
- Allgemeine behördliche Aufsichtsmaßnahmen ( 65
ff. EnWG) - Besondere behördliche Verfahren
- Behördliches Missbrauchsverfahren gem. 30 EnWG
- Besonderes Missbrauchsverfahren auf Antrag von
Personen oder Personenvereinigungen ( 31 EnWG) - Sanktionen, Bußgeldverfahren ( 94 ff. EnWG)
12Verfahrensregelungen des EnWG im
ÜberblickGerichtliches Verfahren
- Gerichtliche Verfahren ( 75 ff. EnWG)
- Beschwerde zu den OLG ( 75 ff. EnWG)
- Vorläufiger Rechtsschutz ( 76 f. EnWG)
- Rechtsbeschwerde zum BGH ( 86 ff. EnWG)
- Nichtzulassungsbeschwerde ( 87 EnWG)
- Bürgerliche Rechtstreitigkeiten, die sich aus dem
EnWG ergeben ( 102 ff. EnWG) - Zuständigkeiten / gemeinsame Bestimmungen für das
gerichtliche Verfahren ( 106 ff. EnWG) - Gemeinsame Bestimmungen für behördliches und
gerichtliches Verfahren, z.B. Beteiligtenfähigkeit
( 89 ff. EnWG)
13Highlights des Behördenverfahrens
Netzbetreiber
BNetzA
- Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag (bei
Missbrauchsverfahren ( 31 III EnWG) grds.
innerhalb von 2 Monaten Festlegungen/
Genehmigungen) - Vorläufige Anordnungen zulässig ( 72 EnWG)
- Entscheidungen der BNetzA sind grds. sofort
vollziehbar, d.h. Beschwerde haben keine
aufschiebende Wirkung (Ausnahme Entscheidungen
im Rahmen der Entflechtung) ( 76 EnWG) - Vorteilsabschöpfung bis max. 5 Jahre ( 33 V
EnWG) - Zwangsgelder (bis 10 Mio. ) Bußgelder (bis zur
dreifachen Höhe des durch eine Zuwiderhandlung
erlangten Mehrerlöses) - Rechtsweg Eingangsinstanz Oberlandesgerichte,
ggf. danach BGH
14- Verfahren vor den
- Regulierungsbehörden
15- Allgemeines
- Aufsichtsverfahren
- ( 65 EnWG)
16Allgemeines Aufsichtsverfahren, 65 EnWG
- 65 Aufsichtsmaßnahmen
- (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen oder
Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, ein
Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen
dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses
Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften
entgegensteht. - (2) Kommt ein Unternehmen oder eine Vereinigung
von Unternehmen seinen Verpflichtungen nach
diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen nicht nach, so kann
die Regulierungsbehörde die Maßnahmen zur
Einhaltung der Verpflichtungen anordnen. - (3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht,
kann die Regulierungsbehörde auch eine
Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese
beendet ist. - (4) 30 Abs. 2 bleibt unberührt.
17Überblick über wesentliche Verfahrensschritte
- Verfahrenseinleitung ( 66 Abs. 1 EnWG)
- Von Amts wegen oder
- Auf Antrag
- Ermessensentscheidung (kann)
- Verfahrensbeteiligte, Beiladung ( 66 Abs. 2
EnWG) - Anhörung der Beteiligten (zusätzlich auch
Kann-Anhörung von Vertretern betroffener
Wirtschaftskreise, 67 Abs. 2 EnWG) - Ggf. öffentliche mündliche Verhandlung (auf
Antrag oder von Amts wegen, 67 Abs. 3 EnWG) - Ermittlung / Beweiserhebung ( 68 ff. EnWG)
- Verfahrensbeendigung ( 73 EnWG)
18Beteiligte
- Beteiligte ( 66 Abs. 2 EnWG)
- Antragsteller
- Betroffener Netzbetreiber, gegen den sich
Verfahren richtet - Beigeladene
- Personen und Personenvereinigungen, deren
Interessen erheblich berührt werden - Beiladungsantrag als Voraussetzung
- Privilegierte Stellung von öffentlich geförderten
Verbraucherzentralen und anderen
Verbraucherverbänden im Hinblick auf
Interessenberührung insoweit ausreichend, wenn
sich Entscheidung auf eine Vielzahl von
Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen
der Verbraucher insgesamt erheblich berührt
werden
19Sachverhaltsermittlung (1)
- Behörde kann alle erforderlichen Ermittlungen
führen und alle Beweise erheben ( 68 Abs. 1
EnWG) - Verpflichtungen von Netzbetreibern zur Auskunft /
Herausgabe von Unterlagen ( 69 Abs. 1 EnWG) - Auskunft über technische und wirtschaftliche
Verhältnisse - Umfasst auch allgemeine Marktstudien, sofern
dienlich( 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnWG) - Anforderungen
- Beschluss der BNetzA ( 69 Abs. 7 EnWG)
- Angabe von Rechtsgrundlage, Gegenstand u. Zweck
- Angemessenheit der Frist
- Nur bis zur Bestandskraft der Entscheidung
- Recht zur Einsehung und Prüfung geschäftlicher
Unterlagen während üblicher Geschäftszeiten ( 69
Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EnWG)
20Sachverhaltsermittlung (2)
- Verpflichtungen von Vorständen, Geschäftsführern,
Inhabern gemäß 69 Abs. 2 EnWG zur - Herausgabe der verlangten Unterlagen
- Erteilung der verlangten Auskünfte
- Vorlage der geschäftlichen Unterlagen zur
Einsichtnahme - Duldung der Prüfung der geschäftlichen Unterlagen
- Duldung des Betretens von Geschäftsräumen und
Grundstücken während der üblichen Geschäftszeiten
( 69 Abs. 2 EnWG) - Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr
strafrechtlicher/ OWiG-Verfolgung ( 69
Abs. 6 EnWG)
21Betretungsrechte
- Recht aus 69 Abs. 3 EnWG zum Betreten von
- Betriebsgrundstücken,
- Büro- und Geschäftsräumen,
- Einrichtungen der Unternehmen und Vereinigungen
- Während der üblichen Geschäftszeiten
- Berechtigte
- Regulierungsbehörde und
- Personen, die von der Regulierungsbehörde mit
Prüfung beauftragt worden sind ( 69 Abs. 3 EnWG)
22Durchsuchungsrechte ( 69 Abs. 4 EnWG)
- Grundsatz Nur auf richterliche Anordnung des
zuständigen Bezirks-Amtsgerichts - Ausnahme bei Gefahr im Verzuge während der
Geschäftszeiten erforderliche Durchsuchungen auch
ohne richterliche Anordnung möglich - Pflicht der Behörde
- an Ort und Stelle
- zur Aufnahme einer Niederschrift über
- die Durchsuchung selbst und
- ihre wesentlichen Ergebnisse
- ggf. einschl. Tatsachen, die zur Annahme einer
Gefahr im Verzuge geführt haben ( 69
Abs. 4 EnWG) - Anfechtung der Durchsuchungsanordnung des
Amtsgerichts Entsprechend 306-310, 311 a StPO
(Beschwerde zum Landgericht weitere Beschwerde
zum OLG grundsätzlich kein Suspensiveffekt)
23Verwahrung / Beschlagnahme, 69 f. EnWG
- Abgrenzung Verwahrung und Beschlagnahme
(Begriffe) - Verwahrung Recht, Gegenstände oder geschäftliche
Unterlagen beifreiwilliger Herausgabe im
erforderlichen Umfang in Verwahrung zu nehmen - Beschlagnahme Gegenstände oder geschäftliche
Unterlagen, wenn sie nicht freiwillig
herausgegeben werden ( 69 Abs. 5, 70 EnWG) - Voraussetzungen der Beschlagnahme
- nur Gegenstände, die als Beweismittel von
Bedeutung sein können( 70 Abs. 1 S. 1 EnWG) - unverzügliche Bekanntgabe der Beschlagnahme
gegenüber dem Betroffenen - richterliche Bestätigung muss binnen 3 Tagen nach
Beschlagnahme nachgesucht werden bei Abwesenheit
des Betoffenen bzw. ausdrücklichem Widerspruch
gegen die Beschlagnahme ( 70 Abs. 2 EnWG) - Rechte des Betroffenen Recht zur jederzeitigen
Nachsuchung um richterliche Entscheidung gegen
die Beschlagnahme bei Bezirks-Amtsgericht( 70
Abs. 3 EnWG) - Belehrung des Betroffenen über sein
Nachsuchungsrecht( 70 Abs. 3 Satz 2 EnWG) - Beschwerderecht des Betroffenen gegen die
Entscheidung des Amtsgerichtsnach Maßgabe der
306-310, 311 a StPO ( 70 Abs. 4 EnWG)
24Betriebs- u. Geschäftsgeheimnisse ( 71 EnWG)
- Zur Sicherung des Anspruchs auf Geheimnisschutz
( 30 VwVfG) - Obliegenheit des Netzbetreibers zur Vorlage einer
bereinigten Fassung zur Einsichtnahme Beteiligter - Kennzeichnung (Schwärzung) von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen - Vorlage einer zusätzlichen bereinigten Fassung
- Nichtvorlage einer bereinigten Fassung BNetzA
kann von Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei
denn, hier sind besondere Umstände bekannt, die
eine Vermutung, dass keine Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse enthalten sind, nicht
rechtfertigen ( 71 S. 3 EnWG) - Schwärzungen
- Berechtigt Grundsätzlich keine Einsichtnahme
durch Dritte möglich - Unberechtigt Gewährung von Einsichtnahme durch
Dritte darf nur erfolgen, wenn die Betroffenen
vorher gehört werden ( 71 Abs. 4 EnWG) - Mündliche Verhandlung Ausschluss der
Öffentlichkeit bei Gefährdung von Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen ( 67 Abs. 3 EnWG)
25Beweiserhebung
- Regulierungsbehörde kann alle Beweise erheben,
die erforderlich sind (z. B. Augenschein, Zeugen,
Sachverständige analog ZPO, 68 Abs. 1 u.
2 EnWG) - Zeugenaussage / Sachverständigenbefragung
- Niederschrift grundsätzlich erforderlich(Soll
68 Abs. 3 Satz 1 EnWG) - Niederschrift ist Zeugen / Sachverständigen zu
Genehmigung vorzulegen ( 68 Abs. 4 EnWG) - Beeidigung von Zeugen aufgrund einer Entscheidung
des zuständigen Amtsgerichts möglich ( 68
Abs. 6 EnWG) - Zuständigkeit für Beschwerde gegen ggf.
unzulässige Beweiserhebung Oberlandesgericht
( 68 Abs. 2 Satz 2 EnWG)
26Beendigung des Behördenverfahrens
- Verschiedene Beendigungsformen möglich
- Durch Entscheidung ( 73 Abs. 1 EnWG)
- Ohne zustellungsbedürftige Entscheidung
Schriftliche Mitteilung der Beendigung des
Verfahrens an die Beteiligten ( 73 Abs. 2 EnWG) - Beschlusskammern Entscheidungen der BNetzA
ergehen grundsätzlich durch Beschlusskammern (
59 Abs. 1 S. 1 EnWG)
27Entscheidungen (1)
- Mögliche Formen von Entscheidung
- 73 und 29 EnWG als Zentralnormen für
Entscheidungen - Festlegungen gg. einem Netzbetreiber, einer
Gruppe von Netzbetreibern oder allen
Netzbetreibern (vgl. 29 EnWG, 27 SromNZV) - Sonstige Allgemeinverfügungen
- Vgl. 60a Abs. 2 S. 1 EnWG Vor dem Erlass von
Allgemeinverfügungen, insbesondere von
Festlegungen nach 29 Abs. 1 EnWG - Genehmigung (z.B. 23a EnWG, 19 Abs. 2 S. 5
StromNEV) - Missbrauchsverfügungen (z.B. 30 Abs. 2 EnWG)
- Anordnungen (z.B. 33 Abs. 1 EnWG
Vorteilsabschöpfung) - Vorläufige Anordnungen ( 72 EnWG)
- Untersagungen (z.B. 5 EnWG Untersagung der
Energiebelieferung)
28Entscheidungen (2)
- Verfahrensabschluss durch Entscheidung
- Begründung Entscheidungen der Regulierungsbehörde
sind zu begründen ( 73 Abs. 1 EnWG) - Rechtsmittelbelehrung über das zulässige
Rechtsmittel ist aufzunehmen - Zustellung der Entscheidung nach den Vorschriften
des VwZG - Zustellung ist an die Beteiligten vorzunehmen
( 73 Abs. 1 Satz 1 EnWG) - Zustellung ( 5 Abs. 2 VwZG und
178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) sind entsprechend auf
Unternehmen und Vereinigungen anzuwenden
( 71 Abs. 1 Satz 2 EnWG) - Kosten des Verfahren Kosten einer Beweiserhebung
können den Beteiligten durch die
Regulierungsbehörde nach billigem Ermessen
auferlegt werden ( 73 Abs. 3 EnWG)
29Veröffentlichungspflichten
- Veröffentlichung von Verfahrenseinleitung /
Verfahrensbeendigung ( 74 EnWG) - Muss-Veröffentlichungen
- Einleitung von Verfahren nach 29 Abs. 1 und 2 En
WG (Festlegungen u. Genehmigungen von Bedingungen
u. Methoden für Netzanschluss u. -zugang) - Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Teil
3 des EnWG (also zu Netzbetrieb, Netzanschluss,
Netzentgelten) - Alle übrigen Entscheidungen können von der
Regulierungsbehörde veröffentlicht werden - Wo auf der Internetseite und im Amtsblatt
30- Besondere Befugnisse und
- Sanktionsinstrumente im
- Rahmen der Zugangs- und
- Entgeltregulierung
31Missbrauchsverfahren (30 ff. EnWG)Grundsätzliche
Aussagen
- Neben allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen ( 65 EnWG)
können Regulierungsbehörden auch sog.
Missbrauchsverfahren durchführen - Zu unterscheiden sind
- Behördliches Missbrauchsverfahren gem. 30 EnWG
- Besonderes Missbrauchsverfahren auf Antrag von
Personen oder Personenvereinigungen ( 31 EnWG) - Im Rahmen behördlicher Missbrauchsverfahren sind
die Regulierungsbehörden gem. 30 ff. EnWG mit
starken behördlichen Befugnissen ausgestattet - Gleichzeitig unterliegen Missbrauchsverfahren
aber auch Einschränkungen (s. Folgechart)
32Missbrauchsverfahren (30 ff. EnWG)
- Einschränkungen
- Die Ausübung dieser Befugnisse ist an das
Vorliegen der engen tatbestandlichen
Voraussetzungen gebunden insbesondere muss ein
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
gem. 30 Abs. 1 EnWG vorliegen - Besonderes Verdikt des Missbrauchs gebietet
zurückhaltenden Umgang mit Missbrauchsverfahren
(erhebliche negative Öffentlichkeitswirkung!) - Behörde muss die geeignete Handlungsform wählen
hierzu ist ihr ein breites Spektrum an
Handlulngsformen gesetzlich zur Verfügung
gestellt worden - Missbrauchsverfahren wirken nur inter partes,
d.h. sind Einzelverfahren gegenüber einzelnen
Netzbetreibern, strukturelle Maßnahmen dürfen
über Missbrauchsverfahren nicht durchgesetzt
werden - demgegenüber sieht 29 EnWG die Festlegung als
Handlungsform vor, wenn strukturelle, alle
Netzbetreiber angehende Veränderungen erreicht
werden sollen - Hinweis dies hat die BNetzA allerdings in der
Vergangenheit nicht daran gehindert,
Missbrauchsverfahren auch als öffentlichkeitswirks
ame Musterverfahren durchzuführen, um hierdurch
auch branchenweite Veränderungen zu erreichen
(Beispiel Missbrauchsverfahren gegen das neue
Gasnetzzugangsmodell in Gestalt der
Kooperationsvereinbarung Gas I vom
17./20.11.2006)
33Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
gemäß 30 Abs. 1 EnWG
- Keine abschließende Aufzählung von
Missbrauchskonstellationen, sondern gesetzliche
Regelbeispiele (insbesondere) - Nichteinhaltung von Bestimmungen des
Netzanschlusses oder des Netzzugangs (aus Gesetz
oder aus Rechtsverordnungen) - Unmittelbare oder mittelbare unbillige
Behinderung anderer Unternehmen oder erhebliche
Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten
anderer Unternehmen ohne sachlich
gerechtfertigten Grund - Andere Unternehmen gegenüber gleichartigen
Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund
unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich
behandelt, - Sich selbst oder verbundenen Unternehmen den
Zugang zu seinen intern genutzten oder am Markt
angebotenen Waren und Leistungen zu günstigeren
Bedingungen oder Entgelten ermöglicht, als er sie
anderen Unternehmen bei der Nutzung der Waren und
Leistungen oder mit diesen in Zusammenhang
stehenden Waren oder gewerbliche Leistungen
einräumt, sofern der Betreiber des
Energieversorgungsnetzes nicht nachweist, dass
die Einräumung ungünstigerer Bedingungen sachlich
gerechtfertigt ist - Ohne sachlich gerechtfertigten Grund Entgelte
oder sonstige Geschäftsbedingungen für den
Netzzugang fordert, die von denjenigen abweichen,
die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher
Wahrscheinlichkeit ergeben würden hierbei sind
insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen
auf vergleichbaren Märkten und die Ergebnisse von
Vergleichsverfahren nach 21 zu berücksichtigen
Entgelte, die die Obergrenzen einer dem
betroffenen Unternehmen erteilten Genehmigung
nach 23a nicht überschreiten, und im Falle der
Durchführung einer Anreizregulierung nach 21a
Entgelte, die für das betroffene Unternehmen für
eine Regulierungsperiode vorgegebene Obergrenzen
nicht überschreiten, gelten als sachlich
gerechtfertigt oder - Ungünstigere Entgelte oder sonstige
Geschäftsbedingungen fordert, als er sie selbst
auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen
Abnehmern fordert, es sei denn, dass der
Unterschied sachlich gerechtfertigt ist.
34Befugnisse gemäß 30 Abs. 2 EnWG
- Umfangreiche Eingriffsbefugnis gem. 30 Abs. 2
EnWG - Verpflichtung, Zuwiderhandlung abzustellen
- Aufgabe aller erforderlichen Maßnahmen,
insbesondere - Änderung von Netzentgelten, Netzanschluss- und
Netzzugangsbedingungen, soweit abweichend von
Genehmigung / Festlegung oder gesetzlichen
Vorgaben -
- Anordnung des Netzanschlusses bzw. des
Netzzugangs im Falle rechtswidriger Verweigerung
35Besonderes Missbrauchsverfahren gemäß 31 EnWG
(1)
- Besonderheit
- Nur auf Antrag von Personen / Personenvereinigunge
n - Pflicht zur Entscheidung (Regulierungsbehörde
entscheidet) - Kurze Entscheidungsfrist
- Grds. innerhalb 2 Monaten nach vollständiger
Antragstellung - Verlängerungsmöglichkeit um weitere 2 Monate,
wenn Behörde zusätzliche Informationen anfordert - Weitere Verlängerung (d.h. über 2 2 Monate
hinaus) grundsätzlich nur mit Zustimmung des
Antragstellers möglich Ausnahme Entgelte für
Anschluss größerer Erzeugungsanlagen betroffen
dann kann Behörde selbst nochmals verlängern
(Grund hohe Komplexität)
36Besonderes Missbrauchsverfahren gemäß 31 EnWG
(2)
- Voraussetzungen
- Antrag auf Überprüfung eines (konkreten)
Verhaltens eines Netzbetreibers - Antragsberechtigt
- Personen / Personenvereinigungen
- Erhebliche Berührung der Interessen durch
Netzbetreiberverhalten - Auch hier Privilegierung von öffentlich
geförderten Verbraucherzentralen und
Verbraucherverbänden, da erhebliche
Interessenberührung bereits dann anzunehmen ist,
wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von
Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen
der Verbraucher insgesamt erheblich berührt
werden - Zulässigkeitsvoraussetzungen eingehalten,
insbesondere vollständiger Antrag, der u.a.
enthält - Bezeichnung des (konkreten) Verhaltens des
Netzbetreibers - Gründe sind im einzelnen anzuführen, weshalb
Antragsteller durch das Verhalten des
Antragstellers betroffen ist
37Besonderes Missbrauchsverfahren gemäß 31 EnWG
(3)
- Prüfungsumfang Übereinstimmung des NB-Verhaltens
mit - Gesetzlichen Netzanschluss- und
Netzzugangsregelungen - Rechtsverordnungen, Festlegungen, Genehmigungen
- Bei Entgeltgenehmigungen gemäß 23a EnWG ist
darüber hinaus zu prüfen, ob Voraussetzungen für
eine Aufhebung der Genehmigung vorliegen - Verfahrensabschluss
- Zustellungsbedürftige Entscheidung gem. 73 Abs.
1 EnWG oder - Ohne Entscheidung durch schriftliche /
elektronische Mitteilung der Beendigung des
Verfahrens an Beteiligte - Verteilung der Kosten der Beweiserhebung nach
billigem Ermessen der Regulierungsbehörde auf die
Beteiligten
38Beseitigungs- / Unterlassungsanspruch ( 32 Abs.
1 EnWG)
- Unmittelbarer Beseitigungs- und
Unterlassungsanspruch Betroffener gegen
Netzbetreiber bei Verstoß gegen - Gesetzliche Vorschriften über Netzanschluss- /
Netzzugang - Rechtsverordnungen, behördliche Entscheidungen
- Unterlassungsanspruch allerdings nur bei
Wiederholungsgefahr - Anspruch besteht bereits, wenn eine
Zuwiderhandlung (nur) droht - Auf Verschulden des Netzbetreibers kommt es für
Beseitigung / Unterlassen nicht an - Schutz anderer Marktbeteiligter auch dann, wenn
sich Verstoß nicht gezielt gegen diese richtet - Anspruch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn
anderer Marktbeteiligter an dem Verstoß
mitgewirkt hat
39Schadensersatzanspruch ( 32 Abs. 2 bis 5 EnWG)
- Nur bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen
besteht zudem eine Schadensersatzpflicht ( 32
Abs. 3 EnWG) - Gerichte sind in Schadensersatzprozessen an
bestandskräftige Feststellungen von
Gesetzesverstößen durch die Regulierungsbehörde
bzw. an rechtskräftige Gerichtsentscheidungen
gebunden ( 32 Abs. 4 EnWG) - Verjährungshemmung von Schadensersatzansprüchen
während behördlichen Verfahren zur Klärung des
Verstoßes ( 32 Abs. 5 EnWG) - Geldschulden sind zu verzinsen
40Vorteilsabschöpfung (1)( 33 EnWG)
- Begriff Abschöpfung des wirtschaftlichen
Vorteils eines Netzbetreibers, den er nur
aufgrund eines Rechtsverstoßes (d.h.
rechtswidrig) erlangt hat Abschöpfung erfolgt
durch Pflicht zur Zahlung eines entsprechenden
Geldbetrags - Voraussetzungen der Vorteilsabschöpfung
- Anordnung der Regulierungsbehörde
- Schuldhafter, d.h. vorsätzlicher oder
fahrlässiger Rechtsverstoß des Netzbetreibers - Bestimmbarkeit des Vorteils, ggf. auch durch
Schätzung - Zahlenmäßige Bestimmung des zu zahlenden
Geldbetrags ( 33 Abs. 4 EnWG)
41Vorteilsabschöpfung (2)( 33 EnWG)
- Grenzen der Vorteilsabschöpfung
- Keine Mehrfachabschöpfung, d.h.
Vorteilsabschöpfung entfällt, wenn und soweit
bereits Schadensersatz geleistet wurde oder eine
Geldbuße verhängt wurde oder der Verfall
angeordnet wurde ( 33 Abs. 2 EnWG) - Keine oder nur auf angemessenen Betrag
beschränkte Vorteilsabschöpfung bei unbilliger
Härte für Netzbetreiber (Soll-Vorschrift) - Keine Vorteilsabschöpfung bei nur geringen
wirtschaftlichen Vorteilen (Soll-Vorschrift) - Zeitliche Grenzen nur innerhalb von 5 Jahren
seit Beendigung der Zuwiderhandlung länstens für
einen Zeitraum von 5 Jahren
42- Sanktionen / Bußgeldverfahren
43Vollstreckung von behördlichen Anordnungen ( 94
EnWG)
- Vollstreckungen von behördlichen Anordnungen
erfolgen auch im Rahmen des EnWG nach den
allgemein für die Vollstreckung von
Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften( 94
S. 1 EnWG) - d.h. für die BNetzA nach dem Verwaltungsvollstreck
ungsgesetz des Bundes - Für die Länder nach dem Verwaltungsvollstreckungsg
esetz des jeweiligen Landes - Zwangsgeld nach EnWG wie folgt zu bemessen ( 94
S. 2 EnWG) - Mindestens 1.000 Euro, höchstens 10 Millionen
Euro - Vorgehen der Behörde ( 13 VwVG)
- Schriftliche Androhung
- Setzen einer angemessene Frist zum Vollzug der
Entscheidung - Fixierung der Höhe des Zwangsgeldes im
Vollstreckungsbescheid - Zustellung der Zwangsgeldandrohung
- Bei nicht fristgerechter Vornahme der Handlung
sodann Festsetzung des Zwangsgeldes - Ggf. Vollstreckung des Zwangsgeldes in das
Vermögen des Netzbetreibers - Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen
Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das
Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, daß der
Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten
beeinträchtigt werden ( 9 Abs. 2 VwVG)
44Bußgeldregelungen( 95 ff. EnWG)
- Bußgeldregelungen sind von Vollstreckungsregelunge
n zu unterscheiden - Bußgeldbewerte Ordnungswidrigkeiten sind nach
EnWG z.B. - Betreiben eines Netzes ohne Genehmigung
- Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnungen,
z.B. Missbrauchsverfügungen - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
- Bußgeldhöhe
- Hängt von Art des Verstoßes ab
- Beispiel bei Missbrauch einer marktbeherrschenden
Stellung sind Bußgelder bis zu einer Million
Euro, über diesen Betrag hinaus aber bis zur
dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung
erlangten Mehrerlöses möglich (Höhe des
Mehrerlöses kann geschätzt werden), 95 Abs.
2 EnWG
45 46- Beschwerde,
- Rechtsbeschwerde,
- Nichtzulassungsbeschwerde
47Kein Suspensiveffekt
- Grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung der
Beschwerde - Aufschiebende Wirkung nur bei Entscheidung im
Rahmen der Entflechtungen gemäß 7 und 8 EnWG
( 76 Abs. 1 letzter Halbsatz EnWG) - In allen anderen Fällen (d.h. im Regelfall) keine
aufschiebende Wirkung, insbesondere nicht in
Fällen der Beschwerde gegen Entscheidung im
Rahmen des Netzzugangs und der Netzentgelte - Gerichtliche Anordnungen bei vorläufigen
Anordnungen der Regulierungsbehörde (endgültige
Sachentscheidung steht noch aus) - Gericht kann anordnen, dass die angefochtene
Entscheidung erst in Kraft tritt, wenn - Beschwerdeverfahren ganz oder teilweise
abgeschlossen ist - Sicherheit geleistet wurde ( 76 Abs. 2 EnWG)
48Wege zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
wenn - wie im Regelfall - von Anfang an kein
Suspensiveffekt bestand
- Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch
Beschluss des Gerichts ( 77 Abs. 3 S. 4 EnWG) - auf Antrag, ganz oder teilweise die aufschiebende
Wirkung (erstmals) anordnen - Voraussetzung (kannanordnen, wenn die
Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3
vorliegen 77 Abs. 3 S. 4 EnWG) - Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Verfügung oder - Vollziehungen stellt unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene
Härte für den Betroffenen dar - Antrag schon vor Einreichung der Beschwerde
zulässig ( 77 Abs. 4 S. 1 EnWG) - Glaubhaftmachung der Tatsachen, auf die der
Antrag gestützt wird ( 77 Abs. 4 S. 2 EnWG) - Leistung einer Sicherheit oder von Auflagen kann
durch Gericht angeordnet werden - Befristungen sind möglich ( 77 Abs. 4 S. 5 EnWG)
- Beschlüsse des Gerichts können jederzeit wieder
aufgehoben werden ( 77 Abs. 5 EnWG)
49Aussetzung / Aufhebung der Vollziehung, wenn im
Regelfall von Anfang an kein Suspensiveffekt
bestand
- Aussetzung der Vollziehung
- Die Behörde kann die Vollziehung grundsätzlich
jederzeit aussetzen ( 77 Abs. 3 S. 2 EnWG) - Die Aussetzung soll erfolgen, wenn die
Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige
nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte ( 77 Abs. 3 S. 3 i
.V.m. Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ) - Bereits vollzogene Entscheidungen der
Regulierungsbehörde - Gericht kann auch die Aufhebung der Vollziehung
anordnen ( 77 Abs. 4 S. 3
EnWG)
50Zuständigkeit
- Ausschließliche Zuständigkeit des für die
jeweilige Landesregulierungsbehörde zuständigen
Oberlandesgerichts ( 75 Abs. 4 EnWG) - BNetzA OLG Düsseldorf ausschließlich zuständig
- Monitoring der Versorgungssicherheit gemäß 51
Ausschließlich OLG Düsseldorf ( 75 Abs. 4 EnWG) - 36 ZPO gilt ensprechend
51Zulässigkeit
- Statthaftes Rechtsmittel gegen Entscheidungen
Beschwerde ( 75 Abs. 1 EnWG) - Beschwerderecht Beteiligte (d.h. auch
Beigeladene) - Beschwerde auch zulässig gegen Unterlassen
- Unterlassung einer beantragten Entscheidung,
sofern der Antragsteller auf deren Erlass einen
Rechtsanspruch geltend macht ( 75 Abs. 3 Satz 1 E
nWG) - Nichtbescheidung ohne zureichenden Grund trotz
Ablauf einer angemessenen Frist nach
Antragstellung dies gilt auch als Fall der
Unterlassung ( 75 Abs. 3 Satz 2 EnWG) - Keine Beschwerdefrist, wenn auf Antrag keine
Entscheidung ergeht ( 78 Abs. 2 EnWG) - Unterlassung steht einer Ablehnung gleich
( 75 Abs. 3 Satz 3 EnWG) - Neue Tatsachen und Beweismittel zulässig ( 75
Abs. 1 Satz 2 EnWG) - Frist u. Form schriftlich binnen 1 Monats nach
Zustellung bei Reg.behörde einzulegen ( 78 Abs.
1 EnWG) - Begründungspflicht Frist 1 Monat ab Einlegung
der Beschwerde Verlängerungsmöglichkeit ( 78
Abs. 3 EnWG) - Rechtsanwaltszwang ( 78 Abs. 5, 80 EnWG),
allerdings nicht für Reg.behörde, die sich selbst
vertreten können
52Beteiligte
- An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind
beteiligt - der Beschwerdeführer
- die Regulierungsbehörde
- Beigeladene
- Personen und Personenvereinigungen, deren
Interessen durch die Entscheidung erheblich
berührt werden und die die Regulierungsbehörde
auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat - Daher verschafft Erlangung einer Beiladung im
Behördenverfahren auch eine strategisch wichtige
Position im ggf. folgenden Gerichtsverfahren - Richtet sich die Beschwerde gegen eine
Entscheidung einer nach Landesrecht zuständigen
Behörde, ist auch die Regulierungsbehörde an dem
Verfahren beteiligt
53Mündliche Verhandlung
- Mündliche Verhandlung ( 81 EnWG)
- Grds. erfolgt mündliche Verhandlung
- Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nur im
Einvernehmen mit Beteiligten - Verhandlung und Entscheidung auch ohne Erscheinen
oder gehörige Vertretung der Beteiligten möglich,
wenn diese ordnungsgemäß geladen waren
54Untersuchungsgrundsatz ( 82 EnWG)
- Erforschungspflicht des Gerichts von Amts wegen
- Pflicht des Vorsitzenden auf folgendes
hinzuwirken - Beseitigung von Formfehlern
- Erläuterung unklarer Anträge / Stellung
sachdienlicher Anträge - Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben
- Abgabe aller für die Feststellung und Beurteilung
der Sache wesentlichen Erklärungen - Beteiligten kann aufgegeben werden
- Äußerung zu aufklärungsbedürftigen Punkten
- Bezeichnung von Beweismitteln
- Vorlage von Urkunden und Beweismitteln
- Bei unzureichender / verspäteter Mitwirkung der
Beteiligung hat Gericht die Möglichkeit, nach
Lage der Sache zu entscheiden ( 82 Abs. 4 EnWG)
55Entscheidung des Beschwerdegerichts
- Durch Beschluss ( 83 Abs. 1 EnWG)
- Möglicher Beschlusstenor
- Aufhebung der Entscheidung der Regulierungsbehörde
( 83 Abs. 2 EnWG) - Abweisung der Beschwerde
- Bei vorheriger Rücknahme/ Erledigung (nur) bei
berechtigtem Interesse erfolgt auf Antrag
Feststellung, dass Entscheidung der Reg.behörde
unzulässig bzw. unbegründet gewesen ist ( 83
Abs. 2 S. 2 EnWG) - Bei Ablehnung oder Unterlassen einer
Entscheidung Verpflichtung der Behörde zur
Vornahme der beantragten Entscheidung ( 83 Abs.
4 EnWG) - Zulassung der Rechtsbeschwerde ist durch OLG
mitzuentscheiden ( 86 Abs. 3 S. 1 EnWG).
Nichtzulassung ist zu begründen.
56Rechtsbeschwerde zum BGH
- Rechtsbeschwerde zum BGH als statthaftes
Rechtsmittel (nur) gegen Hauptsachebeschlüsse des
OLG ( 86 Abs. 1 EnWG) - Voraussetzung
- Zulassung der Rechtsbeschwerde durch OLG
- Zulassungsgründe (ist zuzulassen)
- Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder
- Fortbildung des Rechts oder
- Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
- Keine Zulassung erforderlich bei schwersten
Verfahrensfehlern des Beschwerdegerichts ( 86
Abs. 4 EnWG, z.B. Befangenheit des Gerichts,
Versagung rechtlichen Gehörs) - Entscheidung nur über Rechtsverletzung
Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden,
dass Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts
beruht ( 88 Abs. 2 EnWG Untersuchungsgrundsatz
gem. 82 EnWG gilt gem. 87 Abs. 4 S. 1 EnWG
nicht entsprechend)
57Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH
- Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH als statthaftes
Rechtsmittel, wenn OLG die Rechtsbeschwerde nicht
zulässt ( 87 Abs. 1 EnWG) - Selbständige Anfechtbarkeit der
Nichtzulassungsentscheidung des OLG - Frist u. Form schriftlich binnen 1 Monats ab
Zustellung der OLG-Entscheidung ( 87 Abs. 3
EnWG) - BGH entscheidet durch zu begründenden Beschluss,
ggf. ohne mündl. Verhandlung ( 87 Abs. 2 EnWG) - Mögliche Entscheidungen
- Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auch durch
BGH Rechtskraft der OLG-Entscheidung mit
Zustellung des Beschlusses des BGH - Zulassung der Rechtsbeschwerde durch BGH mit
Zustellung des Zulassungsbeschlusses des BGH
beginnt die Rechtsbeschwerdefrist ( 87 Abs. 5
EnWG) - 77 EnwG (Anordnung der aufschiebenden Wirkung)
gilt entsprechend
58- Entscheidende Bedeutung
- des vorläufigen Rechtsschutzes
- im Energiewirtschaftsrecht
59Kein Suspensiveffekt
- Grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung der
Beschwerde - Aufschiebende Wirkung nur bei Entscheidung im
Rahmen der Entflechtungen gemäß 7 und 8 EnWG
( 76 Abs. 1 letzter Halbsatz EnWG) - In allen anderen Fällen (d.h. im Regelfall) keine
aufschiebende Wirkung, insbesondere nicht in
Fällen der Beschwerde gegen Entscheidung im
Rahmen des Netzzugangs und der Netzentgelte - Gerichtliche Anordnungen bei vorläufigen
Anordnungen der Regulierungsbehörde (endgültige
Sachentscheidung steht noch aus) - Gericht kann anordnen, dass die angefochtene
Entscheidung erst in Kraft tritt, wenn - Beschwerdeverfahren ganz oder teilweise
abgeschlossen ist - Sicherheit geleistet wurde ( 76 Abs. 2 EnWG)
60Wege zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
wenn - wie im Regelfall - von Anfang an kein
Suspensiveffekt bestand
- Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch
Beschluss des Gerichts ( 77 Abs. 3 S. 4 EnWG) - auf Antrag, ganz oder teilweise die aufschiebende
Wirkung (erstmals) anordnen - Voraussetzung (kannanordnen, wenn die
Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3
vorliegen 77 Abs. 3 S. 4 EnWG) - Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Verfügung oder - Vollziehungen stellt unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene
Härte für den Betroffenen dar - Antrag schon vor Einreichung der Beschwerde
zulässig ( 77 Abs. 4 S. 1 EnWG) - Glaubhaftmachung der Tatsachen, auf die der
Antrag gestützt wird ( 77 Abs. 4 S. 2 EnWG) - Leistung einer Sicherheit oder von Auflagen kann
durch Gericht angeordnet werden - Befristungen sind möglich ( 77 Abs. 4 S. 5 EnWG)
- Beschlüsse des Gerichts können jederzeit wieder
aufgehoben werden ( 77 Abs. 5 EnWG)
61Aussetzung / Aufhebung der Vollziehung, wenn im
Regelfall von Anfang an kein Suspensiveffekt
bestand
- Aussetzung der Vollziehung
- Die Behörde kann die Vollziehung grundsätzlich
jederzeit aussetzen ( 77 Abs. 3 S. 2 EnWG) - Die Aussetzung soll erfolgen, wenn die
Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige
nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte ( 77 Abs. 3 S. 3 i
.V.m. Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ) - Bereits vollzogene Entscheidungen der
Regulierungsbehörde - Gericht kann auch die Aufhebung der Vollziehung
anordnen ( 77 Abs. 4 S. 3
EnWG)
62 63Literatur
- Salje, Kommentar zum EnWG, 2006, Kommentierung zu
30, 31, 65 ff. EnWG - Zur Missbrauchskontrolle
- Weyer, Die regulatorische Missbrauchskontrolle
nach 30 EnWG, NR 2007, S. 14 ff. - Höch / Göge, Das besondere Missbrauchsverfahren
der Regulierungsbehörden, RdE 2006, S. 340 ff. - Zum Verwaltungsverfahren
- Gräfer / Schmidt, Die Befugnisse der Kartell- und
Regulierungsbehörden zur Durchführung von
Enqueteuntersuchungen, NR 2007, S. 2 ff. - Zum vorläufigen Rechtsschutz
- Säcker, Schönborn, Wolf, Die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im
Preisgenehmgiungsverfahren nach 23 a EnWG,
NVwZ 2006, S. 865 ff. - Aufgrund der parallelen Fragestellungen im
Kartellrecht - Bechthold, Erweiterung der Beschwerdebefugnis im
Kartellverfahren, NJW 2007, S. 562 ff.
64- Vielen Dank für Ihre
- Aufmerksamkeit!