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Mindestmiete f

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Mindestmiete f r die Vermietung durch K rperschaften des ffentlichen Rechts Dr. Peter Pilz Mag. (FH) Petra Simonis-Ehtreiber Kontakt/Information Dr. Peter Pilz ... – PowerPoint PPT presentation

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Title: Mindestmiete f


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Mindestmiete für die Vermietung durch
Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Dr. Peter Pilz Mag. (FH) Petra Simonis-Ehtreiber

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Inhaltsverzeichnis
  • Vermietung gemäß Rz 265 UStR
  • Gewerbliche Vermietung gemäß Rz 263 UStR
  • Weitere Vorgehensweise
  • Musterbeispiele

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Vermietung gemäß Rz 265 UStR
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Vermietung und Verpachtung Rz 265 UStR - Alt
  • Kriterien bis 31.12.2010
  • Bestandsvertrag nach 1090 ABGB
  • Entgeltlichkeit
  • Deckung der Betriebskosten 21 bis 24 MRG
  • 1,5 jährliche Afa-Komponente der Anschaffungs-
    bzw. Herstellungskosten einschließlich
    aktivierungspflichtiger Aufwendungen und Kosten
    von Großreparaturen
  • Diese Kriterien gelten für NEUE Verträge ab
    1.1.2008
  • Für bestehende Verträge vor 1.1.2008 galt die
    Verrechnung der Betriebskosten

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Vermietung und Verpachtung Rz 265 UStR - Neu
  • Kriterien ab 1.1.2011
  • Bestandsvertrag nach 1090 ABGB
  • Entgeltlichkeit
  • Deckung der Betriebskosten 21 bis 24 MRG
  • 1,5 jährliche Afa-Komponente der Anschaffungs-
    bzw. Herstellungskosten inkl. Grund und Boden
    einschließlich aktivierungspflichtiger
    Aufwendungen und Kosten von Großreparaturen
  • Subventionen bzw. Zuwendungen iSd 3 Abs. 1 Z 6
    EStG kürzen die Afa-Bemessungsgrundlage nicht
  • Drittkosten sind ungekürzt zu berücksichtigen
  • Bereits ab 1.1.2008 bei Neue Verträge
    anzuwenden
  • Bestehende Bestandsverträge bereits vor 1.1.2008
    sind ab 1.1.2011mit den neuen Kriterien
    auszustatten

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Betriebskosten gem. 21 - 24 MRG nach Rz 265
UStR
  • Als Betriebskosten gelten die vom Vermieter
    aufgewendeten Kosten für
  • Wasser, Kanal, Müll
  • Beleuchtung
  • Heizkosten
  • Versicherung
  • Ausgaben für die Verwaltung
  • Aufwendungen für die Hausbesorger
  • Öffentliche Abgaben (Grundsteuer, usw.)

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Afa Komponente nach Rz 265 UStR
  • Grundsätzlich sind die historischen Anschaffungs-
    bzw. Herstellungskosten oder Aufwendungen für
    Großreparaturen zu berücksichtigen
  • Sind diese nicht mehr bekannt,
  • so ist der Wert des Grundstückes im
    Schätzungswege zu ermitteln
  • als Afa-Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert
    iSd 10 BewG 1955 idgF zu berücksichtigen
  • der Gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt,
    der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der
    Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer
    Veräußerung zu erzielen wäre
  • kann glaubhaft gemacht werden, dass Grund und
    Boden unentgeltlich erworben wurde, kann dieser
    außer Ansatz gelassen werden

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Vermietung von historischen Gebäuden
  • Wert der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
    oder Aufwendungen für Großreparaturen die NICHT
    mehr bekannt sind
  • Entweder Bewertungsgutachten oder
  • Vergleichsrechnung
  • Mindestmiete auf Basis der Sachbezugswerte für
    die lohnsteuerliche Wohnraumbewertung oder
  • 1,5 der Vorsteuerabzug gebracht habenden
    Anschaffungs-, Herstellungs- und
    Großreparaturkosten

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Subventionen gemäß 3 Abs. 1 Z 6 EStG nach Rz
265 UStR
  • Subventionen dürfen nicht von der
    Afa-Bemessungs-grundlage abgezogen werden
  • Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln
    (Pflichtbeiträge aufgrund gesetzlicher Anordnung,
    EU-Zuschüsse)
  • Zinsenzuschüsse
  • Aufgrund von gesetzlicher Ermächtigung oder eines
    Beschlusses eines Organs gewährt werden

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Drittkosten und Eigenleistungen
  • Drittkosten sind ungekürzt in der Miete
    weiterzuverrechnen,
  • Anmietungskosten (z.B. Pacht von Dritten)
  • Leasingkosten (lt. Anfrage inkl. Kaution)
  • Kosten eines Baurechts, usw.
  • Eigenleistungen sind in die Anschaffungskosten
    hinzuzurechnen

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Mietenkalkulation nach Rz 265 UStR
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Gewerbliche Vermietung gemäß Rz 263 UStR
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Gewerbliche Vermietung/Verpachtung
  • Gewerbliche Vermietung
  • Voraussetzungen gem. 2 KStG 1988
  • Wirtschaftlich selbstständige Einrichtung
  • Privatwirtschaftliche Tätigkeit
  • Wirtschaftliches Gewicht der Tätigkeit -
    mindestens EUR 2.900,-
  • Nachthaltigkeit der Tätigkeit
  • Beispiele Veranstaltungshalle mit Nebenleistung
  • Verpachtung einer Beteiligung gewerblicher Art
  • Kantinen, Gasthäuser, Freibäder, usw.
  • Fallen nicht unter Rz 265 UStR

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Weitere Vorgehensweise
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Was ist zukünftig zu tun?
  • Gibt es eine Vermietung seitens der Gemeinde bzw.
    wird eine Vermietung geplant?
  • Wurden Mietvorauszahlungen bzw. Eigenleistungen
    berücksichtigt?
  • Mietvorauszahlungen/Eigenleistungen
  • In welcher Höhe?
  • Der Umsatzsteuer unterworfen?
  • Bereits aufgelöst?
  • Anzurechnen?

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Vermietung von Gebäuden (I)
Errichtung vor 2002 mit Vorsteuerabzug
Keine zukünftig Investitionen
Zukünftig Investitionen
Umsatzsteuerpflichtige Miete nach Rz 265 UStR
Umsatzsteuerfreie Miete
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Vermietung von Gebäuden (II)
Errichtung nach 2002 mit Vorsteuerabzug
Keine umsatzsteuerpflichtige Vermietung
Mindestmiete nach Rz 265 UStR
Umsatzsteuerpflichtige Vermietung
Vorsteuerberichtigung
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Vorsteuerberichtigung (I)
  • Gemäß 6 Abs. 1 Z 16 UStG Vermietung und
    Verpachtung von Grundstücke und von
    Geschäfträumen sowie anderen Räumlichkeiten
  • Keine Vorsteuer und keine Umsatzsteuer
  • Gemäß 6 Abs. 2 UStG Optierung auf
    steuerpflichtige Vermietung
  • Vorsteuerabzug und Umsatzsteuer

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Vorsteuerberichtigung (II)
  • Vorsteuerberichtigung nach 12 Abs. 10 UStG
  • bei Nutzungsänderung
  • Innerhalb von 10 Jahren ab der erstmaligen
    Inbetriebnahme
  • Umsatzsteuerfreie Vermietung
  • Keine zukünftige Vorsteuer bei Investitionen
    bzw. Betriebskosten
  • Vertragsänderungen

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Vorsteuerberichtigung (III)
  • Vorsteuerberichtigung nach 12 Abs. 10 UStG

p.a.
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Steuerbefreiung
  • Umstieg auf Steuerbefreiung bei Errichtungskosten
    vor 2002
  • Vertragsänderung KEIN Umsatzsteuerausweis
  • Beim Finanzamt keine Mitteilung notwendig
  • Umstieg auf Steuerbefreiung bei Errichtungskosten
    nach 2002
  • Vertragsänderung KEIN Umsatzsteuerausweis
  • Beim Finanzamt keine Mitteilung notwendig
  • Vorsteuerberichtigung

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Beschlussfassung
  • Vertragsänderung und Gebührenermittlung
  • Beschlussfassung im Gemeinderat
  • Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß 90 Abs.
    1 Z 3 steiermärkische Gemeindeordnung
  • Folgende von der Gemeinde getätigte
    Rechtsgeschäfte und getroffene Maßnahmen sind an
    die eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde
    gebunden
  • Der Abschluss von Bestandsverträgen mit einer
    Laufzeit von mehr als 120 Monaten

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Musterbeispiele
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Beispiele Rz 265 UStR - Errichtung vor dem Jahr
2002
  • Die Errichtung der Sportanlage erfolgt im Jahr
    1999 mit Vorsteuer-abzug.

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Lösung 265 UStR - Errichtung vor dem Jahr 2002
  • Variante - zukünftiger Vorsteuerabzug gewünscht
    (weitere Investitionen)
  • jährliche Mindestmiete zuzüglich 20
    Umsatzsteuer in Höhe
  • von EUR 22.800,- zu verrechnen.
  • 2. Variante kein zukünftiger Vorsteuerabzug
  • Option auf Steuerbefreiung
  • Keine Vorsteuer für zukünftige Investitionen
    und für die
  • Betriebskosten
  • Die Miethöhe ist frei vereinbar und unterliegt
    nicht der
  • Umsatzsteuer

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Beispiele UStR 265 - Errichtung nach dem Jahr 2002
  • Die Errichtung der Sportanlage erfolgt im Jahr
    2004 mit Vorsteuer-abzug.

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Lösung UStR 265 - Errichtung nach dem Jahr 2002
(I)
  • Variante - zukünftig Vorsteuer abziehen
  • eine jährliche Mindestmiete zuzüglich 20
    Umsatzsteuer in
  • Höhe von EUR 22.800,- zu verrechnen.
  • Optierung auf Steuerbefreiung ab dem Jahr 2014
    möglich
  • 2. Variante kein zukünftiger Vorsteuerabzug
  • Vorsteuerberichtigung in Höhe von 3/10 zu je
    EUR 10.000,- pro
  • Jahr EUR 30.000,-
  • Keine Vorsteuer für zukünftige Investitionen
    und für die
  • Betriebskosten
  • Die Miethöhe ist frei vereinbar und unterliegt
    nicht der
  • Umsatzsteuer

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Lösung UStR 265 - Errichtung nach dem Jahr 2002
(II)
  • Lösungsvorschlag Variante 1
  • Die Höhe der Umsatzsteuer ist geringer als die
    Höhe der Vorsteuerberichtigung.

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Beispiel - Sachbezugswert/Rz 265 UStR
  • Richtwert in der Steiermark ab 1.4.2010 EUR 6,76/m
    ²
  • Verminderung dieses Richtwertes um 10
    Umsatzsteuer und 25 Betriebskosten
  • 50-iger Abschlag für Nichtwohnraum
  • 30-iger Abschlag bei niedrigem Ausstattungsstandar
    d oder Sanierungsbedürftigkeit
  • Keller- und Dachbodenräume (soweit diese keine
    Wohnzwecke dienen) sowie Treppen, offene Balkone
    und Terrassen außer Ansatz

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Beispiele - Sachbezugswert/Rz 265 UStR
31
Lösung - Sachbezugswert/Rz 265 UStR (I)
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Lösung - Sachbezugswert/Rz 265 UStR (II)
33
Lösung - Sachbezugswert/Rz 265 UStR (III)
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Kontakt/Information
Dr. Peter PilzWirtschafttreuhänder und
Steuerberater, geschäftsführender Gesellschafter
von BFP und Kommunal-s Tätigkeitsschwerpunkte Be
ratung von Körperschaften öffentlichen Rechts,
betriebswirtschaftliche Beratung im öffentlichen
Bereich, Maastrichtberatung, Projektentwicklung,
Sanierungsberatung, Rechtsformgestaltung,
Ausgliederungen.
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Kontakt/Information
Mag.(FH) Petra Simonis-EhtreiberTeamleiterin,
Steuersachbearbeitervon BFP und
Kommunal-s Tätigkeitsschwerpunkte Beratung von
Körperschaften öffentlichen Rechts,
betriebswirtschaftliche Beratung im öffentlichen
Bereich, Vereine, Ausgliederungen.
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Kommunal-s GmbH Steuerberatungsgesellschaft 8010
Graz, Schubertstraße 62 Tel. 43 (316) 321950
850 office_at_kommunales.at www.kommunales.at
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