Title: Mindestmiete f
1Mindestmiete für die Vermietung durch
Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Dr. Peter Pilz Mag. (FH) Petra Simonis-Ehtreiber
2Inhaltsverzeichnis
- Vermietung gemäß Rz 265 UStR
- Gewerbliche Vermietung gemäß Rz 263 UStR
- Weitere Vorgehensweise
- Musterbeispiele
3 Vermietung gemäß Rz 265 UStR
4Vermietung und Verpachtung Rz 265 UStR - Alt
- Kriterien bis 31.12.2010
- Bestandsvertrag nach 1090 ABGB
- Entgeltlichkeit
- Deckung der Betriebskosten 21 bis 24 MRG
- 1,5 jährliche Afa-Komponente der Anschaffungs-
bzw. Herstellungskosten einschließlich
aktivierungspflichtiger Aufwendungen und Kosten
von Großreparaturen - Diese Kriterien gelten für NEUE Verträge ab
1.1.2008 - Für bestehende Verträge vor 1.1.2008 galt die
Verrechnung der Betriebskosten
5Vermietung und Verpachtung Rz 265 UStR - Neu
- Kriterien ab 1.1.2011
- Bestandsvertrag nach 1090 ABGB
- Entgeltlichkeit
- Deckung der Betriebskosten 21 bis 24 MRG
- 1,5 jährliche Afa-Komponente der Anschaffungs-
bzw. Herstellungskosten inkl. Grund und Boden
einschließlich aktivierungspflichtiger
Aufwendungen und Kosten von Großreparaturen - Subventionen bzw. Zuwendungen iSd 3 Abs. 1 Z 6
EStG kürzen die Afa-Bemessungsgrundlage nicht - Drittkosten sind ungekürzt zu berücksichtigen
- Bereits ab 1.1.2008 bei Neue Verträge
anzuwenden - Bestehende Bestandsverträge bereits vor 1.1.2008
sind ab 1.1.2011mit den neuen Kriterien
auszustatten
6Betriebskosten gem. 21 - 24 MRG nach Rz 265
UStR
- Als Betriebskosten gelten die vom Vermieter
aufgewendeten Kosten für - Wasser, Kanal, Müll
- Beleuchtung
- Heizkosten
- Versicherung
- Ausgaben für die Verwaltung
- Aufwendungen für die Hausbesorger
- Öffentliche Abgaben (Grundsteuer, usw.)
7Afa Komponente nach Rz 265 UStR
- Grundsätzlich sind die historischen Anschaffungs-
bzw. Herstellungskosten oder Aufwendungen für
Großreparaturen zu berücksichtigen - Sind diese nicht mehr bekannt,
- so ist der Wert des Grundstückes im
Schätzungswege zu ermitteln - als Afa-Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert
iSd 10 BewG 1955 idgF zu berücksichtigen - der Gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt,
der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der
Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer
Veräußerung zu erzielen wäre - kann glaubhaft gemacht werden, dass Grund und
Boden unentgeltlich erworben wurde, kann dieser
außer Ansatz gelassen werden
8Vermietung von historischen Gebäuden
- Wert der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
oder Aufwendungen für Großreparaturen die NICHT
mehr bekannt sind - Entweder Bewertungsgutachten oder
- Vergleichsrechnung
- Mindestmiete auf Basis der Sachbezugswerte für
die lohnsteuerliche Wohnraumbewertung oder - 1,5 der Vorsteuerabzug gebracht habenden
Anschaffungs-, Herstellungs- und
Großreparaturkosten
9Subventionen gemäß 3 Abs. 1 Z 6 EStG nach Rz
265 UStR
- Subventionen dürfen nicht von der
Afa-Bemessungs-grundlage abgezogen werden - Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln
(Pflichtbeiträge aufgrund gesetzlicher Anordnung,
EU-Zuschüsse) - Zinsenzuschüsse
- Aufgrund von gesetzlicher Ermächtigung oder eines
Beschlusses eines Organs gewährt werden
10Drittkosten und Eigenleistungen
- Drittkosten sind ungekürzt in der Miete
weiterzuverrechnen, - Anmietungskosten (z.B. Pacht von Dritten)
- Leasingkosten (lt. Anfrage inkl. Kaution)
- Kosten eines Baurechts, usw.
- Eigenleistungen sind in die Anschaffungskosten
hinzuzurechnen
11Mietenkalkulation nach Rz 265 UStR
12 Gewerbliche Vermietung gemäß Rz 263 UStR
13Gewerbliche Vermietung/Verpachtung
- Gewerbliche Vermietung
- Voraussetzungen gem. 2 KStG 1988
- Wirtschaftlich selbstständige Einrichtung
- Privatwirtschaftliche Tätigkeit
- Wirtschaftliches Gewicht der Tätigkeit -
mindestens EUR 2.900,- - Nachthaltigkeit der Tätigkeit
- Beispiele Veranstaltungshalle mit Nebenleistung
- Verpachtung einer Beteiligung gewerblicher Art
- Kantinen, Gasthäuser, Freibäder, usw.
- Fallen nicht unter Rz 265 UStR
14 Weitere Vorgehensweise
15Was ist zukünftig zu tun?
- Gibt es eine Vermietung seitens der Gemeinde bzw.
wird eine Vermietung geplant? - Wurden Mietvorauszahlungen bzw. Eigenleistungen
berücksichtigt? - Mietvorauszahlungen/Eigenleistungen
- In welcher Höhe?
- Der Umsatzsteuer unterworfen?
- Bereits aufgelöst?
- Anzurechnen?
16Vermietung von Gebäuden (I)
Errichtung vor 2002 mit Vorsteuerabzug
Keine zukünftig Investitionen
Zukünftig Investitionen
Umsatzsteuerpflichtige Miete nach Rz 265 UStR
Umsatzsteuerfreie Miete
17Vermietung von Gebäuden (II)
Errichtung nach 2002 mit Vorsteuerabzug
Keine umsatzsteuerpflichtige Vermietung
Mindestmiete nach Rz 265 UStR
Umsatzsteuerpflichtige Vermietung
Vorsteuerberichtigung
18Vorsteuerberichtigung (I)
- Gemäß 6 Abs. 1 Z 16 UStG Vermietung und
Verpachtung von Grundstücke und von
Geschäfträumen sowie anderen Räumlichkeiten - Keine Vorsteuer und keine Umsatzsteuer
- Gemäß 6 Abs. 2 UStG Optierung auf
steuerpflichtige Vermietung - Vorsteuerabzug und Umsatzsteuer
19Vorsteuerberichtigung (II)
- Vorsteuerberichtigung nach 12 Abs. 10 UStG
- bei Nutzungsänderung
- Innerhalb von 10 Jahren ab der erstmaligen
Inbetriebnahme - Umsatzsteuerfreie Vermietung
- Keine zukünftige Vorsteuer bei Investitionen
bzw. Betriebskosten - Vertragsänderungen
20Vorsteuerberichtigung (III)
- Vorsteuerberichtigung nach 12 Abs. 10 UStG
p.a.
21Steuerbefreiung
- Umstieg auf Steuerbefreiung bei Errichtungskosten
vor 2002 - Vertragsänderung KEIN Umsatzsteuerausweis
- Beim Finanzamt keine Mitteilung notwendig
- Umstieg auf Steuerbefreiung bei Errichtungskosten
nach 2002 - Vertragsänderung KEIN Umsatzsteuerausweis
- Beim Finanzamt keine Mitteilung notwendig
- Vorsteuerberichtigung
22Beschlussfassung
- Vertragsänderung und Gebührenermittlung
- Beschlussfassung im Gemeinderat
- Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß 90 Abs.
1 Z 3 steiermärkische Gemeindeordnung - Folgende von der Gemeinde getätigte
Rechtsgeschäfte und getroffene Maßnahmen sind an
die eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde
gebunden - Der Abschluss von Bestandsverträgen mit einer
Laufzeit von mehr als 120 Monaten
23 Musterbeispiele
24Beispiele Rz 265 UStR - Errichtung vor dem Jahr
2002
- Die Errichtung der Sportanlage erfolgt im Jahr
1999 mit Vorsteuer-abzug.
25Lösung 265 UStR - Errichtung vor dem Jahr 2002
- Variante - zukünftiger Vorsteuerabzug gewünscht
(weitere Investitionen) - jährliche Mindestmiete zuzüglich 20
Umsatzsteuer in Höhe - von EUR 22.800,- zu verrechnen.
- 2. Variante kein zukünftiger Vorsteuerabzug
- Option auf Steuerbefreiung
- Keine Vorsteuer für zukünftige Investitionen
und für die - Betriebskosten
- Die Miethöhe ist frei vereinbar und unterliegt
nicht der - Umsatzsteuer
26Beispiele UStR 265 - Errichtung nach dem Jahr 2002
- Die Errichtung der Sportanlage erfolgt im Jahr
2004 mit Vorsteuer-abzug.
27Lösung UStR 265 - Errichtung nach dem Jahr 2002
(I)
- Variante - zukünftig Vorsteuer abziehen
- eine jährliche Mindestmiete zuzüglich 20
Umsatzsteuer in - Höhe von EUR 22.800,- zu verrechnen.
- Optierung auf Steuerbefreiung ab dem Jahr 2014
möglich - 2. Variante kein zukünftiger Vorsteuerabzug
- Vorsteuerberichtigung in Höhe von 3/10 zu je
EUR 10.000,- pro - Jahr EUR 30.000,-
- Keine Vorsteuer für zukünftige Investitionen
und für die - Betriebskosten
- Die Miethöhe ist frei vereinbar und unterliegt
nicht der - Umsatzsteuer
28Lösung UStR 265 - Errichtung nach dem Jahr 2002
(II)
- Lösungsvorschlag Variante 1
- Die Höhe der Umsatzsteuer ist geringer als die
Höhe der Vorsteuerberichtigung.
29Beispiel - Sachbezugswert/Rz 265 UStR
- Richtwert in der Steiermark ab 1.4.2010 EUR 6,76/m
² - Verminderung dieses Richtwertes um 10
Umsatzsteuer und 25 Betriebskosten - 50-iger Abschlag für Nichtwohnraum
- 30-iger Abschlag bei niedrigem Ausstattungsstandar
d oder Sanierungsbedürftigkeit - Keller- und Dachbodenräume (soweit diese keine
Wohnzwecke dienen) sowie Treppen, offene Balkone
und Terrassen außer Ansatz
30Beispiele - Sachbezugswert/Rz 265 UStR
31Lösung - Sachbezugswert/Rz 265 UStR (I)
32Lösung - Sachbezugswert/Rz 265 UStR (II)
33Lösung - Sachbezugswert/Rz 265 UStR (III)
34Kontakt/Information
Dr. Peter PilzWirtschafttreuhänder und
Steuerberater, geschäftsführender Gesellschafter
von BFP und Kommunal-s Tätigkeitsschwerpunkte Be
ratung von Körperschaften öffentlichen Rechts,
betriebswirtschaftliche Beratung im öffentlichen
Bereich, Maastrichtberatung, Projektentwicklung,
Sanierungsberatung, Rechtsformgestaltung,
Ausgliederungen.
35Kontakt/Information
Mag.(FH) Petra Simonis-EhtreiberTeamleiterin,
Steuersachbearbeitervon BFP und
Kommunal-s Tätigkeitsschwerpunkte Beratung von
Körperschaften öffentlichen Rechts,
betriebswirtschaftliche Beratung im öffentlichen
Bereich, Vereine, Ausgliederungen.
36Kommunal-s GmbH Steuerberatungsgesellschaft 8010
Graz, Schubertstraße 62 Tel. 43 (316) 321950
850 office_at_kommunales.at www.kommunales.at