Title: Aufbau
1Aufbau
- Begründung und Grundlagen des Jugendschutzes
- Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutzes
- Probleme der Internationalisierung, Beispiele
- Ansätze zum Jugendschutz neben dem Gesetz
- Jugendschutz, Internet und Öffentliche
Bibliotheken
2Grundlage des Jugendschutzes I
- GG Art. 2 Abs. 1 Freie Entfaltung der
Persönlichkeit, Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit, Freiheit der Person - Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder das Strafgesetz
verstößt.
3Grundlagen des Jugendschutzes II
- GG Art. 6 Abs.2 Satz 1 Ehe, Familie, Kinder
- Pflege und Erziehung der Kinder sind das
natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst
ihnen obliegende Pflicht.
4Grundlagen des Jugendschutzes III
- ?Jugendschutz ist Verfassungsrecht
5Grundlagen des Jugendschutzes IV
- Dagegen steht GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Meinungs-,
Informations- und Pressefreiheit, Freiheit der
Kunst und Wissenschaft - Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort,
Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten
und sich aus allgemein zugänglichen Quellen
ungehindert zu unterrichten.
6Gesetzlich Grundlagen des Jugendschutz I
- Jugendschutzgesetz JuSchG
- Seit 1. April 2003 in Kraft
- Ersetzt Gesetz zum Schutze der Jugend in der
Öffentlichkeit - Ersetzt Gesetz über die Vermittlung
jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte - Jugendmedienschutz-Staatsvertrag JMStV
- Vollständig Staatsvertrag über den Jugendschutz
in Rundfunk und Telemedien - Seit 1. April 2003 in Kraft
7Gesetzlich Grundlagen des Jugendschutz II
- außerdem
- Strafgesetzbuch Sexualstrafrecht
- Sozialgesetzbuch Achtes Buch (VIII) Kinder- und
Jugendhilfe - Gewerbeordnung
- Gaststättenordnung
- Spielverordnung
- Jugendarbeitsschutzgesetz
- Verordnung über den Kinderarbeitsschutz
- Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von
Personen unter 18 Jahren mit sittlich
gefährdenden Tätigkeiten - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
8Gesetzlich Grundlagen des Jugendschutz III
- UN-Konvention über die Rechte des Kindes
- nicht vollständig ratifiziert
- EU-Grünbuch über den Jugendschutz und den Schutz
der Menschenwürde in den audiovisuellen und den
Informationsdiensten
9Gesetzlich Grundlagen des Jugendschutz IV
- Bund und Länder streben für den
Jugendmedienschutz insgesamt einen einheitlichen
Standard an. BJUSchG 109
10Gesetzlich Grundlagen des Jugendschutz V
- Kind ist, wer nicht 14 Jahre alt ist
- Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre ist
11Gesetzlich Grundlagen des Jugendschutz VI
- Unzulässige Angebote sind 4 JMStV
- Propagandamittel, deren Inhalt gegen die
freiheitlich demokratische Grundordnung oder den
Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. - Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
- Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine
nationale, rassische, religiöse oder durch ihr
Volkstum bestimmte Gruppe aufstachelt,
beschimpft, böswillig verächtlich macht,
verleumdet - unter der Herrschaft des Nationalsozialismus
begangene Handlungen ... leugnen oder
verharmlosen.
12Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz VII
- Unzulässige Angebote sind 4 JMStV
- grausame oder sonst unmenschliche
Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art
schildern, die eine Verherrlichung oder
Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten
ausdrückt. - Anleitungen zu einer ... rechtswidrigen Tat
- den Krieg verherrlicht
- gegen die Menschenwürde verstößt
- Pornographie und Gewalttätigkeit mit Kindern und
Tieren
13Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz VIII
- nicht verboten, aber untersagt sind 4 JMStV
- Pornographie
- Angebote die offensichtlich geeignet sind, der
Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder
ihrer Erziehung zu einer eigenverantwortlichen
und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit ...
schwer gefährden.
14Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz IX
- Zusammenfassend es geht um Medien
- Die Gewalt und Krieg verherrlichen
- Zu Rassenhass aufstacheln oder den
Nationalsozialismus verharmlosen - Zu Straftaten aufrufen
- pornographisch sind
15Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz X
- Nicht die medialen Inhalte als solche werden für
schädlich gehalten, sondern mögliche Effekte bei
Kindern und Jugendlichen, die von der
Beeinflussung durch mediale Inhalte herrühren.
Enquete 20
16Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz XI
- Unterscheidung zwischen
- Jugendgefährdende Schriften, die verboten sind
- Jugendgefährdende Schriften, bei denen für Kinder
und Jugendliche der Zugang eingeschränkt werden
muss
17Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz XII
- Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften
wird zur Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien BPjM - Aufgabenbereich alle Medien außer
Radioprogramme, die Ländersache sind überprüfen - wenn nötig eine Indizierung veranlassen
- muss auf Antrag von staatliche Stellen tätig
werden - kann jetzt seit 1. April 2003 auch ohne Antrag
tätig werden
18Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz XIII
- Einführung einer Kommission für
Jugendmedienschutz KJM, an deren
Werteentscheidungen die BPjM gebunden ist 14
JMStV - Besteht aus 12 Sachverständigen
- 6 Direktoren der Landesmedienanstalten
- 4 oberste Sachverständige aus den Landesbehörden
für Jugendschutz - 2 oberste Sachverständige aus den Bundesbehörden
für Jugendschutz
19Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz XIV
- jugendschutz.net
- wird der KJM zugeordnet
- Initiative für die Implementierung des
Jugendschutz im Internet - Sammlung von Dokumenten und Nachrichten zum
Jugendschutz - Überwachung des Internet
20Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz XV
- Jugendschutzbeauftragte 7 JMStV
- Wer bundesweit Fernsehen oder geschäftsmäßig
allgemein zugängliche Telemedien anbieten muss
eineN bestellen - Nur unter 50 MitarbeiterInnen oder unter 10
Millionen Zugriffe / Monat kann dies durch
Beitritt zu einer Organisation der Freiwilligen
Selbstkontrolle umgangen werden
21Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz XVI
- Freiwillige Selbstkontrolle
- Problem Jugendschutz vs. geschützte Freiheiten
der Anbieter - Die Überprüfung der Fähigkeiten und der Arbeit
der Freiwilligen Selbstkontrollorgane liegt beim
Staat BJMStV 24 - Dafür können Aufgaben übernommen werden, die
sonst dem Staat zustehen
22Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz XVII
- Strafbestimmungen 23 JMStV
- Freiheitsstrafe bis zu 1. Jahr oder Geldstrafe,
wer jugendgefährdende Angebote verbreitet - Bei Fahrlässigkeit Freiheitsstrafe bis zu 6
Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
23Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz XVIII
- Allgemeine Grundsätze der Verantwortlichkeit 6
JMStV - Verantwortlich ist man für Informationen, die
selber zur Nutzung bereitgestellt werden - Nicht verpflichtet ist der Diensteanbieter
übermittelte oder gespeicherte Informationen zu
überwachen oder nach Umständen zu forschen, die
auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. - Speicherung von Informationen 9 JMStV
- Diensteanbieter haften nicht für Informationen,
die NutzerInnen speichern, wenn - Keine Kenntnis der rechtswidrigen Handlung
vorhanden sind - Sie unverzüglich tätig werden, sobald sie
Kenntnis erlangen
24Probleme der Internationalisierung, Beispiele I
- Problem ist die Internationalität des Internets
- Es gelten immer die Gesetze des Landes, in dem
die Daten gespeichert werden - Internationaler Regelungsbedarf angemahnt zum
Beispiel Enquete 139-201 - Allerdings ein internationaler Jugendschutz
hätte zu beachten, dass er in unterschiedlichen
Kulturen Normativitäten zu agieren hätte
Hausigmann 179-191
25Probleme der Internationalisierung, Beispiele II
- Beispiel Zuendelsite
- Homepage von Ernst Zündel, Deutsch-Kanadier
- Eine der ersten rechtsextremen Homepages
- Hauptthema Leugnung des Holocaust und
Verherrlichung des Nationalsozialismus - Publikationsort des Leuchtner-Reports
- Erste Indizierung 31.10.1997
- Kein Effekt
- International koordinierte Angriffe 1996-1998
- Statusverlust bei Rechtsextremen
- Heute Zündel in Untersuchungshaft in Deutschland
26Probleme der Internationalisierung, Beispiele
III
- Beispiel radikal
- linksradikale, klandestin hergestellte
Zeitschrift - Praktisch inoffizielles Publikationsorgan der
Stadt-Guerilla (außer der RAF) - Text über die Unterbrechung des Schienenverkehrs
(Anti-Atom-Proteste) - Indizierung 1998
- Innerhalb von 24 Stunden mehr als 60 Mirrors
- Solidaritätsaktionen vor allem in den
Niederlanden, Kanada und den USA - Heute noch erreichbar
27Probleme der Internationalisierung, Beispiele IV
- Beispiel die-kommenden.net
- Rechtsradikale Homepage mit Netzwerkcharakter und
dem Versuch, die radikale Rechte zu
theoretisieren - Hinweise von jugendschutz.net an die kanadische
Staatsanwaltschaft - Abschaltung des kanadischen Servers, April 2005
- Neuer Server in Pakistan, Mai 2005
- Übernahme von nicht gesetzlich festgelegten
Strategien - Ständige Hinweise
- Gegenseiten schalten hagalil.com
28Probleme der Internationalisierung, Beispiele V
- Medienkompetenz
- als die Fähigkeit, Medien nicht allein kritisch
analysieren und reflektieren zu können, sondern
sie auch im Kontext selbstbestimmten und sozialen
Handelns nutzen zu können, schließt die Fähigkeit
ein, sich von desorientierten Medieninhalten
abzuwenden und ihnen die Grundlage, den Konsumakt
zu entziehen. Enquete 15 - ? wer medienkompetent ist, ist jugendgeschützt
29Probleme der Internationalisierung, Beispiele VI
- Pornographie
- Das Themenfeld sexuelle Darstellungen, das in
der Öffentlichkeit immer wieder für Empörung und
unter Jugendschützern für Streit sorgt, liegt in
seiner Bedeutung für Kinder und Jugendliche
nahezu vollständig im Dunkeln. Das gilt für
sexuelle Darstellungen in alten und neuen Medien
gleichermaßen. Enquete 40
30Probleme der Internationalisierung, Beispiele
VII
- Forderung geschützte pädagogische Freiräume
- Forderung Begründeter Verbotsdiskurs durch
Kontrollorgane - Forderung Erziehung zur Mündigkeit
- nach Wolf
31Probleme der Internationalisierung, Beispiele
VIII
- Netiquette
- Versuch, eine netzfähige Moral zu formulieren und
durchzusetzen - Probleme wer formuliert das, wer setzt das
durch? - außerdem was ist mit der Gewaltenteilung?
- Beispiel hack-the-nazi-Aktionswoche
8.-13.05.2005
32Jugendschutz, Internet und Öffentliche
Bibliotheken I
- Bislang Jugendschutz durch Auswahl und
Zugangsbeschränkung von Medien möglich - Durch das Internet ist potentiell alles
zugänglich - Dies darf jedoch nicht dazu führen, daß sie die
ÖB Kindern und Jugendlichen den Zugang zum
Internet untersagt. Gerade sie sind eine wichtige
Zielgruppe von Bibliotheken, die die Möglichkeit
haben muß, den Umgang mit dem Internet zu
lernen. Klötzer 5
33Jugendschutz, Internet und Öffentliche
Bibliotheken II
- Durch das Internet gibt es keine neuen
anstößigen Inhalte, sondern nur einen
erleichterten Zugang
34Jugendschutz, Internet und Öffentliche
Bibliotheken III
- Zuständigkeiten
- Haftung für eigene Inhalte und Inhalte Dritter,
die sich zu eigen gemacht werden - Haftung bei Kenntnis für fremde Inhalte, für die
Infrastruktur zur Verfügung gestellt wird - Keine Haftung für die Zugangsvermittlung
35Jugendschutz, Internet und Öffentliche
Bibliotheken IV
- Vorschläge
- Die Haftung für den Zugang in den
Nutzungsbedingungen der Bibliotheken regeln
Klötzer 30 - Soziale Kontrolle, das heißt zentrale Aufstellung
der Rechner Klötzer 31 - Speziell für Kinder und Jugendliche eingerichtete
Angebote Klötzer 31 - Rating-Systeme für explizit richtige Seiten
Klötzer 32
36Jugendschutz, Internet und Öffentliche
Bibliotheken V
- Umfrage bei Klötzer zu Jugendschutz, Internet und
öffentliche Bibliotheken 1998 -
Zugang erst ab 14 Jahren 21 von 27
Bei 14-18 jährigen Einverständniserklärung der Eltern 16 von 27
Filtersoftware 11 von 27
Zentrale Aufstellung der Rechner 27 von 27
37Literatur
- Jugendschutz Sonderdruck aus Hartstein / Ring /
Kreile / Dörr / Steffner Jugendschutzmedien-Staa
tsvertrag Textausgabe / Hartstein .... 1.
Aufl. München u.a. Rehm, 2003 - Jugendschutz Jugendschutzgesetz,
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Vorschriften
des Strafgesetzbuches, des Teledienstgesetzes und
des Rundfunkstaatsvertrages sowie weiterer
Bestimmungen zum Jugendschutz Kommentar / von
Marc Wiesching ... Rainer Scholz begr. Werk. 4.
Uberarb. Aufl. München Beck, 2003 - BJMStV Amtliche Begründung zum
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in Hartstein
23-64 - BJuSchuG Amtliche Begründung zum
Jugendschutzgesetz in Hartstein 107-144 - Thomas Hausmanniger Hrsg. / Handel im Netz
Bereichsethik und Jugendschutz im Internet
München Wilhelm Fink, 2003 Schriftenreihe des
International Center of Information Ethics
(ICIE) 2 - Markus Wolf / Befähigung statt Repression
Jugendschutz unter Bedigungen der globalen
Kommunikation in Hausmanniger 193-204 - Rainer Richard / Jugendschutz im Internet ein
aktueller und kritischer Wegweiser für Lehrer und
Eltern Kissing WEKA Fachverlag für Behörden
und Institutionen, 2001 - Susanne Klötzer / Jugendschutz und Internet in
Öffentlichen Bibliotheken Köln Fachhochschule
Köln, Fachbereich Bibliotheks- und
Informationswesen, 1998 Kölner Arbeitspapiere
zur Bibliotheks- und Informationswissenschaft 8 - Enquete Kommission Zukunft der Medien in
Wirtschaft und Gesellschaft Deutschlands Weg in
die Informationsgesellschaft Deutscher
Bundestag Hrsg. / Kinder- und Jugendschutz im
Multimediazeitalter Bonn ZV Zeitungsverlag,
1998 Schriftenreihe Enquete Kommission Zukunft
der Medien 6